Juni 2009 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 108/07 18. Juni 2009 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 10. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen Teile der Begründung, mit denen das Berufungsgericht einen unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungsaufwand bejaht, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil insoweit ein Zulassungsgrund nicht vorliegt. Von einerweiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 135.000,00 € Kniffka Bauner Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Stralsund, Entscheidung vom 28.09.2005 -70 217/00 -OLG Rostock, Entscheidung vom 10.05.2007 - 1 U 17/06 -