Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16.
BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 108/05 BESCHLUSS vom 8. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit KG Berlin - Az. 24 U 11/04 vom 16.03.2005; LG Berlin - Az. 3 0 2/03 vom 16.12.2003; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. März 2005 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 56.446,62 € Dressier Haß Hausmann Wiebel Kniffka