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BGH · VII ZR 108/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 108/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR 108/05	BESCHLUSS vom 8. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit
KG Berlin - Az. 24 U 11/04 vom 16.03.2005; LG Berlin - Az. 3 0 2/03 vom 16.12.2003;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. März 2005 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 56.446,62 €
Dressier
 Haß
Hausmann
 Wiebel
Kniffka