Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Kniffka Bauner Dressier Hausmann Wiebel
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 108/04 25. August 2005 in dem Rechtsstreit OLG Stuttgart - Az. 9 U 12/02 vom 31.03.2004; LG Stuttgart - Az. 34 KfH 0 201/92 vom 17.12.2001; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. März 2004 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 1.707.352,71 € Kniffka Bauner Dressier Hausmann Wiebel