Hach der Fertigstellung des Bauwerks zeigten sich daran Mängel, deren Beseitigung die Klägerin vom Beklagten und den betreffenden Unternehmern verlangte. Ohne Hechtsfehler bejaht das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht des Beklagten aus §§ 11, 15 des Architektenvertrags in Verbindung mit § 655 BGB, soweit die Mängel des Bauwerks auf den allgemeinen Hegeln der Baukunst und Technik und entsprechender Planung (§ 11 Hr. 1) oder mangelhafter Bauaufsicht beruhen und im letzteren Fall der ausführende Unternehmer wegen Unvermögens nicht in Anspruch genommen werden kann (§ 11 Kr. 3). Es wertet als Planungsfehler, daß der Beklagte Dehnungsfugen und Ringanker nicht vorgesehen hat. Auch durch den Statiker Dipl.-Ing. sei Beklagte ausdrücklich auf die Notwendigkeit von Dehnung fugen und Ringanker aufmerksam gemacht worden. Sie meint, der Sachverständige sei offenbar der Ansicht, daß es auch vorliegend eines Ringankers nicht bedurft hätte, wenn die Wärmedämmung einwandfrei ausgeführt -worden wäre. Dem G-utachten ist aber nicht zu entnehmen, daß die Voraussetzungen, unter denen vom Einbau eines Ringankers abgesehen werden konnte, hier gegeben waren. Dem ist das Berufungsgericht mit Hecht nicht gefolgt« Die Prüfung durch den Prüfingenieur entbindet den Architekten nicht von seiner Verantwortung für Planungs-fehler (vgl. Demgegenüber verweist die Revision auf die Ansicht des Sachverständigen, daß bei einwandfi’ei ausgeführter Wärmedämmung ein Ringanker nicht erforderlich gewesen wäre. 4« Die Behauptung der Revision, auch vor 1958 sei ohne Anwendung von Ringankern und Dehnungsfugen zuverlässig gebaut worden, ist, was den Bau von Flachdächern 5. Das Berufungsgericht durfte sich auf die Vorbemerkung zur statischen Berechnung des Dipl«-Ingo ö:' stützen, aus der auch der Sachverständige Dr. RiHB ijri Gutachten vom 10. Februar 1965 (So 11} hergeleitet hat, der Beklagte s.ei dadurch auf die Notwendigkeit, Dehnungs-fugen und einen Ringanker einzubauen, hingewiesen gewesen» Auf die Vorbemerkung B zur statischen Berechnung: "Ringanker können entfallen, soweit die Decken bis nahe an die Außenkante der Wände herangezogen werden .kann sich die Revision nicht berufen, denn es heißt weiter darin: "Unter der Dachdecke ist jedoch ein Ringanker unbedingt zu empfehlen." 7. Möglicherweise hätten sich die Baukosten für die Klägerin höher gestellt, wenn schon bei der 3r-riehtung des Gebäudes ein Kinganker eingebaut und die Kliraalitdecke mit Dehnungsfugen versehen worden wäre» Ob und inwieweit sie den darin liegenden Vorteil auszugleichen hat, daß nunmehr der Beklagte diese Baumaßnahmen auf seine Kosten dux’chfUhren lassen muß, braucht hier nicht entschieden zu werden. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, die vorhandene Dachhaut des Gebäudes aufzunehmen, die Isolierschicht auf eine den technischen Vorschriften entsprechende Stärke von mindestens 45 mm zu bringen und danach erneut mit Dachpappe einzudecken» Die eingeplante obere Dachisolierung von 5 cm Stärke erachtet es mit dem Sachverständigen Dr. Rd und nach der erwähnten Schrift des Deutschen Bauzentrums für zu gering . Die Jtüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht auf das Gutachten des Sachverständigen Dr« R^lfe stützen dürfen, weil dieser weder Fachmann für Statik noch für Wärmedämmung sei, ist unbegründet» Daß die vom Beklagten vorgesehene Dämmschicht nicht ausreichte, hat der Sachverständige an Hand der Schrift des Deutschen Bauzentrums näher begründete Zudem kommt das Berufungsgericht nicht nur auf Grund des Sachverständigengutachtens, sondern auch an Hand der genannten Schrift zu dem Ergebnis, daß die Isolierung nicht aus-reichte. Dezember 1965 läßt nicht, wie die Revision meint, erkennen, daß der Sachverständige hinsichtlich der Frage, ob die vom Beklagten geplante Isolierung ausreichto, von seiner Auffassung im ersten Gutachten abgerückt ist» Die Verurteilung des Beklagten, die Terrasse un 5 cm niedriger zu legen, hält die Revision für ungerechtfertigt; es genüge vollauf, wenn dafür gesorgt werde, daß das Wasser ablaufe. Die für letzteren fall verein barte Beschränkung seiner Haftung bei Unvermögen des Bauausführenden entfalle auch hier, weil alle Ansprüche gegen den Unternehmer durch das Teilurteil des Berufungsgerichts rechtskräftig aberkannt seien. Der Schriftsatz VdHHHHB8 vom 25« April 1965 ergibt aber, daß dieser nur eine Plattenreihe längs der Außenmauer des Hauses aufzunehmen und mit Gefälle zu verlegen bereit war, um so einer von der Klägerin zu schaffenden Schutzrinne Platz zu machen» Das aber war nicht die der ursprünglichen Planung entsprechende Abänderung der Terrasse, auf die die Klägerin Anspruch hat. Warum es, wie die Revision meint, zu Lasten der Klägerin gehen soll, wenn diese Behauptung des Beklagten nicht bewiesen wurde, ist nicht verständlich» Da eine Zustimmung der Oberin nicht bewiesen ist, kommt es auf die zusätzliche Erwägung des Berufungsgerichts, der Beklagte würde sich auf eine Billigung des Mangels der Terrasse nur bei einer eingehenden Belehrung Uber die möglichen Folgen berufen können, und die von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe nicht an» Dabei läßt die Revision unerwähnt, daß die Kippflügel- nach dem Gutachten nicht nur klemmen, sondern auch so dicht an der Trennwand der Duschräume angebracht sind, daß beim öffnen der Putz beschädigt wird* Hierin hat der Sachverständige einen Planungsfehler Gegenüber der Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe der unter 3 a und g im Urteilstenor auf geführten Bauunterlagen rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Bev/eisantrag (Schriftsatz vom 8. Das Berufungsgericht stützt sich zu Unrecht auf die Erklärung des Beklagten im Schriftsatz vom 25* Oktober 1963, die Unterlagen ständen zur Verfügung, denn die Klägerin habe zwischenzeitlich die Unterlagen längst erhalten. im Verlauf des Rechtsstreits behauptet hat, die im Tenor aufgeführten Schriftstücke der Klägerin ebenfalls noch ausgehändigt zu haben« Sein Antrag, den Senator für Bau- und Wohnungswesen darüber zu vernehmen, daß die Klägerin auch die von diesem zu prüfenden Bauunterlagen erhalten habe, war nicht schlüssig« Damit konnte nicht bewiesen werden, daß die Klägerin auch diejenigen Unterlagen erhalten hat, die der Beklagte nach seiner eigenen Darstellung noch besessen hat»
BUNDESGERICHTSHOF * ■ ■ v IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkünde, .m 7. Juli 1969 Horn, Jus t i zha up t ij ehr o t ar •1s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Dipl.-Architekten Heinz v ik 1 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die I in D vertreten durch das Kuratorium,# B allee Klägerin, Berufungsk Hevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt n 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Kietschel, Erbel, Hubert Meyer, Br. Vogt und Schmidt für Hecht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13« April 1967 wird surückgewiesen. Die Kosten der Revision trägt der Beklagte. Von Hechts wegen Tatbestand: Die Klägerin übertrug dem Beklagten durch Architektenvertrag vom 1. Juni I960 die Planung eines Mädchen Wohnheimes in desgleichen die Bauleitung und Bauführung. Hach der Fertigstellung des Bauwerks zeigten sich daran Mängel, deren Beseitigung die Klägerin vom Beklagten und den betreffenden Unternehmern verlangte. Bas Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten und die verklagten Unternehmer abgewiesen, Bas Ober-landesgericht hat zunächst durch Teilurteil vom 21. Juni 1965 den Bauunternehmer verurteilt, die Schäden am Außenputz zu beseitigen; die Abweisung der weitergehenden Klage gegen sowie gegen die übrigen verklagten Unternehmer hat es in dem Teilurteil bestätigt. Durch Schlußurteil vom 13. April 1967 hat es den Beklagten verurteilt: 1. Die Hisse in den Außen- und Innenmauern zu beseitigen; 2. in die Klimalitdeeke des Flachdaches Dehnungsfugen einzulassen sowie einen Ringanker einzubauen; 3. die Isolierschicht der Flachdecke mindestens auf 45 mm zu verstärken; 4- die Terrasse 5 cm niedriger zu verlegen und ihr ein den Wasserablauf gewährleistendes Gefälle zu geben; 5. die Terrassentür so zu gestalten, daiß kein Regenwasser in das Haus dringt; 6. die Duschräume mit einer ordnungsgemäßen Entlüftung zu versehen; 7. alle bei vorstehenden Arbeiten entstehenden Spuren zu beseitigen; 8. sämtliche - teils einzeln aufgeführten - Bauunterlagen herauszugeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, soweit das Berufungsgericht ihr stattgegeben hat. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. 4 EntscheidungsgrU/tde: Ohne Hechtsfehler bejaht das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht des Beklagten aus §§ 11, 15 des Architektenvertrags in Verbindung mit § 655 BGB, soweit die Mängel des Bauwerks auf den allgemeinen Hegeln der Baukunst und Technik und entsprechender Planung (§ 11 Hr. 1) oder mangelhafter Bauaufsicht beruhen und im letzteren Fall der ausführende Unternehmer wegen Unvermögens nicht in Anspruch genommen werden kann (§ 11 Kr. 3). Ihm ist auch zuzustimmen, daß die Schadensersatzpflicht auf Herstellung eines mangelfreien Zustandes des Bauwerks geht und nicht bloß auf Zahlung einer Geldentschädigung (BGH NJW 1962, 390). Die Revision greift das Urteil in folgenden Punkten an. I. Bas Berufungsgericht bejaht die Verpflichtung des Beklagten, die Hisse im Außen- und Innenmauerv/erk zu beseitigen, in die Klimalitdecke des Flachdaches JDeh-nungsfugen einzulassen und unter der Bachdecke einen Hinganker einzubauen. Es entnimmt dem Gutachten des Sachverständigen Br. vom 10. Februar 1965» daß sich infolge des Fehlens von Behnungsfugen und eines Hingankers durch Temperaturschwankungen verursachte Bewegungen des Baches 5 auf das Mauerwerk übertragen und die Hisse verursacht haben. Es wertet als Planungsfehler, daß der Beklagte Dehnungsfugen und Ringanker nicht vorgesehen hat. Auf deren Notwendigkeit beim Bau massiver Flachdächer sei schon in der l^itte 1958 vom Deutschen Bauzentrum in Köln im Auftrag dos ’Bundesministers für Wohnungsbau herausgegebenen Schrift "Wärmeschutz, aber richtig!” hingewiesen worden. Diese Ausführungen hätten 1960/61, als das Bauvorhaben geplant und ausgeführt wurde, zu den anerkannten Regeln der Baukunst und Technik gehört. Auch durch den Statiker Dipl.-Ing. sei Beklagte ausdrücklich auf die Notwendigkeit von Dehnung fugen und Ringanker aufmerksam gemacht worden. Desgleichen enthalte der Prospekt für die Klimalitdecke in Fettdruck den Hinweis, daß Dehnungsfugen unerläßlich seien. 1. Die Revision will dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Br. vom 2. Dezember 1965 ent- nehmen, daß Ringanker unter bestimmten Voraussetzungen entfallen können. Sie meint, der Sachverständige sei offenbar der Ansicht, daß es auch vorliegend eines Ringankers nicht bedurft hätte, wenn die Wärmedämmung einwandfrei ausgeführt -worden wäre. Daß das in der statischen Berechnung gesagt ist, hat zwar der Sachverständige im Ergänzungsgutachten erwähnt. Dem G-utachten ist aber nicht zu entnehmen, daß die Voraussetzungen, unter denen vom Einbau eines Ringankers abgesehen werden konnte, hier gegeben waren. 6 t 2» Der Sachverständige hat i'erner die Ansicht vertreten, der Beklagte habe seine Pflichten erfüllt, weil die statische Berechnung und die Ausführungszeichnungen vom Prüfingenieur für Baustatik geprüft und als ausreichend anerkannt worden seien. Dem ist das Berufungsgericht mit Hecht nicht gefolgt« Die Prüfung durch den Prüfingenieur entbindet den Architekten nicht von seiner Verantwortung für Planungs-fehler (vgl. BGH Schafer~Finnern Z 5.00 Bl. 76 ff). 3. Für unerheblich hält das Berufungsgericht die Ansicht des Sachverständigen Br. die eigentli- che Ursache der Hisse sei in der mangelhaften Isolierung des Flachdaches und weniger im Fehlen eines Ring-ankers zu sehen« Demgegenüber verweist die Revision auf die Ansicht des Sachverständigen, daß bei einwandfi’ei ausgeführter Wärmedämmung ein Ringanker nicht erforderlich gewesen wäre. Damit hat sie keinen Erfolg, denn der Sachverständige hat eine Wärmedämmung mittels 5 - 6 cm starker Korkplatten für erforderlich gehalten. Solche sind aber nicht verwendet worden. Die vom Beklagten vorgesehene Wärmeisolierung des Daches weist eino zu geringe Stärke auf (BU So 19). Der Beklagte hat also weder Dehnungsfugen noch einen Ringanker noch eine ausreichende Isolierung de,s Daches eingeplant. 4« Die Behauptung der Revision, auch vor 1958 sei ohne Anwendung von Ringankern und Dehnungsfugen zuverlässig gebaut worden, ist, was den Bau von Flachdächern 7 betrifft, unrichtig» Es hat längere Zeit gedauert, bis man erkannt hatte, daß die durch TemperaturSchwankungen bewirkten Bewegungen von Flachdächern Risse im Mauerwerk verursachen und daß diese Folgen mittels Dehnungsfugen, Ringanker und Wärmeisolierung verhindert werden können. Diese Erkenntnis hat gerade in der genannten Schrift des Deutschen Rauzentrums ihren Niederschlag gefunden. 5. Das Berufungsgericht durfte sich auf die Vorbemerkung zur statischen Berechnung des Dipl«-Ingo ö:' stützen, aus der auch der Sachverständige Dr. RiHB ijri Gutachten vom 10. Februar 1965 (So 11} hergeleitet hat, der Beklagte s.ei dadurch auf die Notwendigkeit, Dehnungs-fugen und einen Ringanker einzubauen, hingewiesen gewesen» Auf die Vorbemerkung B zur statischen Berechnung: "Ringanker können entfallen, soweit die Decken bis nahe an die Außenkante der Wände herangezogen werden .kann sich die Revision nicht berufen, denn es heißt weiter darin: "Unter der Dachdecke ist jedoch ein Ringanker unbedingt zu empfehlen." 6. Daß eine Wärmedämmschicht allein bei großen Flachdächern keine sichere Gewähr gegen Bewegungen durch Temperatursehv/ankungen bietet, konnte das Berufungsgericht sowohl dem Gutachten des Sachverständigen Dr. als auch der Schrift des Deutschen Bauzentrums entnehmen. Ihm ist deshalb zuzustimmen, daß der Beklagte gemäß § 249 BGB den Zustand hersteilen muß, wie er bei einer Planung nach den anerkannten Regeln der Baukunst bestände. Es hat ihn deshalb mit Recht verurteilt, einen Ringanker - 8 (f einzubauen und in der Klimalitdeeke Dehnungsfugen'anzubringen und außerdem die Hisse im Mauerwerk zu beseitigen» 7. Möglicherweise hätten sich die Baukosten für die Klägerin höher gestellt, wenn schon bei der 3r-riehtung des Gebäudes ein Kinganker eingebaut und die Kliraalitdecke mit Dehnungsfugen versehen worden wäre» Ob und inwieweit sie den darin liegenden Vorteil auszugleichen hat, daß nunmehr der Beklagte diese Baumaßnahmen auf seine Kosten dux’chfUhren lassen muß, braucht hier nicht entschieden zu werden. II» Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, die vorhandene Dachhaut des Gebäudes aufzunehmen, die Isolierschicht auf eine den technischen Vorschriften entsprechende Stärke von mindestens 45 mm zu bringen und danach erneut mit Dachpappe einzudecken» Die eingeplante obere Dachisolierung von 5 cm Stärke erachtet es mit dem Sachverständigen Dr. Rd und nach der erwähnten Schrift des Deutschen Bauzentrums für zu gering . Die Jtüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht auf das Gutachten des Sachverständigen Dr« R^lfe stützen dürfen, weil dieser weder Fachmann für Statik noch für Wärmedämmung sei, ist unbegründet» Daß die vom Beklagten vorgesehene Dämmschicht nicht ausreichte, hat der Sachverständige an Hand der Schrift des Deutschen Bauzentrums näher begründete Zudem kommt das Berufungsgericht nicht nur auf Grund des Sachverständigengutachtens, sondern auch an Hand der genannten Schrift zu dem Ergebnis, daß die Isolierung nicht aus-reichte. Das Ergänzungsgutachten vom 2. Dezember 1965 läßt nicht, wie die Revision meint, erkennen, daß der Sachverständige hinsichtlich der Frage, ob die vom Beklagten geplante Isolierung ausreichto, von seiner Auffassung im ersten Gutachten abgerückt ist» III* Die Verurteilung des Beklagten, die Terrasse un 5 cm niedriger zu legen, hält die Revision für ungerechtfertigt; es genüge vollauf, wenn dafür gesorgt werde, daß das Wasser ablaufe. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Beklagte entgegen seiner richtigen Planung später die Terrasse hat höher legen lassen, was ein Planungsfehler wäre, oder ob er unter Verletzung seiner örtlichen Bauaufsichtspflicht nicht verhindert hat, daß der Unternehmer planungswidrig die Terrasse zu hoch verlegte. Der Beklagte habe nicht nur für einen Planung» fehler, sondern auch für eine Verletzung seiner Aufsichtspflicht einzustehen. Die für letzteren fall verein barte Beschränkung seiner Haftung bei Unvermögen des Bauausführenden entfalle auch hier, weil alle Ansprüche gegen den Unternehmer durch das Teilurteil des Berufungsgerichts rechtskräftig aberkannt seien. Dem ist zuzustimmen (BGH in BB 1964, 159^)« - 10 ~ 1o Die Revision meint» nach eiern Gutachten des Sachverständigen Dr. Runge vom IQ. Pebruar 1965 (S. 14) habe der Steinmetzmeister sich bei der Besichtigung durch den Sachverständigen bereit erklärt, die Plattenreihen längs der Außenmauer aufzunehmen und mit dem notwendigen Gefälle neu zu verlegen, ura den uasserablauf zu gewährleisten. Von diesem Angebot habe die Klägerin Gebrauch machen müssen, statt den Beklagten dieserhalb in Anspruch zu nehmen. Der Schriftsatz VdHHHHB8 vom 25« April 1965 ergibt aber, daß dieser nur eine Plattenreihe längs der Außenmauer des Hauses aufzunehmen und mit Gefälle zu verlegen bereit war, um so einer von der Klägerin zu schaffenden Schutzrinne Platz zu machen» Das aber war nicht die der ursprünglichen Planung entsprechende Abänderung der Terrasse, auf die die Klägerin Anspruch hat. 2, Die Revision hält die Verurteilung des Beklagten, die Terrasse 5 em tiefer zu legen, auch deshalb für ungerechtfertigt, weil es vollauf genüge, wenn dafür gesorgt werde, daß das Wasser ablaufe. Einen dahingehenden Sachvortrag des Beklagten in den Vorinstanzen weist sie jedoch nicht nach. Mit einer solchen neuen Behauptung kann der Beklagte im Revisionsverfahren nicht mehr gehört werden. Von selbst versteht sich das nicht, denn der Eintritt von ?/asser in die Innenräume wird auf die Dauer nur bei einer tieferen Lage der Terrasse zuverlässig; verhindert. - 1.1 - 3« Pas Berufungsgericht hält nicht für Bewiesen, daß die frühere Oberin w^e ^er Beklagte be- hauptet hat, den mangelhaften Zustand der Terrasse hingenommen habe mit der Begründung, sie wolle ohnehin eine Markise oder ein Vordach darüber anbringen lassen. Warum es, wie die Revision meint, zu Lasten der Klägerin gehen soll, wenn diese Behauptung des Beklagten nicht bewiesen wurde, ist nicht verständlich» Da eine Zustimmung der Oberin nicht bewiesen ist, kommt es auf die zusätzliche Erwägung des Berufungsgerichts, der Beklagte würde sich auf eine Billigung des Mangels der Terrasse nur bei einer eingehenden Belehrung Uber die möglichen Folgen berufen können, und die von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe nicht an» IV Der Beklagte hat die Terrassentür ohne Wasser- schenkel geplant. Den Versuch der Tischlerei und HUHB’ nachträglich einen Wasserschenkel anzubringen, war nach der Feststellung des Berufungsgerichts erfolglos« 1. Die Revision kann nicht damit gehört werden, daß schon eine einfache Holzschwelle das Eindringen von Wasser in den Gemeinschaftsraum verhindere, dem« .es ist nicht dargetan, daß eine Holzschwelle eine fachgerechte Planung bedeutet hätte. 1 2 - 2. Ein Wasserschenkel soll verhindern, daß an der Tür herablaufendes Regenwasser unter der Tür nach innen dringt. Durch eine Tieferlegung der Terrasse wird die Kotwendigkeit des Wasserschenkels nicht berührt . 3c Da es sich um einen Planungsfehler des Beklagten handelt, ist es unerheblich, ob die von dem Tischler angefertigte Tür abgenommen worden ist. 4. Daß der Wasserschenkel nicht nachträglich fachgerecht angebracht worden ist, stellt das Berufungsgericht fest. V. Das Berufungsgericht stellt weiter fest, der Bebeklagte habe die Entlüftung der Duschräume fehlerhaft geplant. Entweder fehle es an besonderen Zuluftkanälen oder die Fensterkonstruktion sei verfehlt. Die Revision will dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. vom 2. Dezember 1965 ent- nehmen, daß lediglich die Kippflügel der Fenster sich nicht hätten offnen lassen, weil sie wegen schlechter Ausführung geklemmt hätten. Dieser Mangel, der mittels eines Hobels behoben werden könne, beruhe allenfalls auf mangelhafter Überwachung des Schreiners durch den Beklagten. Diese Haftung entfalle daher nach der Subsidiaritätsklausel. Dabei läßt die Revision unerwähnt, daß die Kippflügel- nach dem Gutachten nicht nur klemmen, sondern auch so dicht an der Trennwand der Duschräume angebracht sind, daß beim öffnen der Putz beschädigt wird* Hierin hat der Sachverständige einen Planungsfehler VI o Gegenüber der Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe der unter 3 a und g im Urteilstenor auf geführten Bauunterlagen rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Bev/eisantrag (Schriftsatz vom 8. März 1967) übergangen, daß die Klägerin alle von ihr gewünschten Unterlagen bereits erhalten habe. Das Berufungsgericht stützt sich zu Unrecht auf die Erklärung des Beklagten im Schriftsatz vom 25* Oktober 1963, die Unterlagen ständen zur Verfügung, denn die Klägerin habe zwischenzeitlich die Unterlagen längst erhalten. Diese Rüge hat keinen Erfolg. Im letztgenannten Schriftsatz hat der Beklagte behauptet, die verstorbene Oberin ^er Klägerin habe sämtliche Kostenanschläge und Rechnungen dem Senator für Bau-und Wohnungswesen vorgelegtj dort finde die Klägerin alles. Er hat sich aber außerdem bereit erklärt, alle Unterlagen vorzulegen, die er selbst noch im Besitz habe. Als solche hat er die im Tenor des angefochtenen Urteils unter 3 a - g aufgeführten Schriftstücke genannt. Die Revision weist nicht nach, daß der Beklagte 14 im Verlauf des Rechtsstreits behauptet hat, die im Tenor aufgeführten Schriftstücke der Klägerin ebenfalls noch ausgehändigt zu haben« Sein Antrag, den Senator für Bau- und Wohnungswesen darüber zu vernehmen, daß die Klägerin auch die von diesem zu prüfenden Bauunterlagen erhalten habe, war nicht schlüssig« Damit konnte nicht bewiesen werden, daß die Klägerin auch diejenigen Unterlagen erhalten hat, die der Beklagte nach seiner eigenen Darstellung noch besessen hat» VII. Mach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten der Revision zu tragen« Rietschel Erbel Meyer Schmidt Vogt