Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 5* Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Im März 1951 betraute sie den Kläger als Handelsvertreter mit dem Vertrieb ihrer Geräte und der Leitung ihres Instituts in Westberlin. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Kläger mit seinem Ausgleichsanspruch abgewiesen; seine Anschlußberufung, mit der er eine Erhöhung des Ausgleich!: Das Landgericht ist in seinem Schlußurteil, mit dem es über den Ausgleichsanspruch entschieden hat, der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht gefolgt. In dem angefochtenen Urteil entnimmt dieses nunmehr einen wichtigen Kündigungsgrund für die Beklagte allein daraus, daß der Kläger der Beklagten zwei Belege vom 2. Die Beklagte sei unter diesen Umständen berechtigt, sich auch auf die frühere Vorlegung falscher Belege zu berufen.Die früheren Vorfälle seien so schwerwiegend daß sie unter Einbeziehung der neuen Fälle einen wichtigen Kündigungsgrund-aus einem schweren Verschulden des Klägers darstellten. Das Berufungsgericht stellt sodann an einer Reihe von Belegen, die der Beklagten vor dem 11. Februar 1959 zugesandt worden waren, Verfälschungen fest, sieht auch insoweit nicht als erwiesen an, daß diese vom Kläger selbst vorgenommen worden seien, legt ihm daraus aber eine grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten zur Last, da die Fälschungen zu dem Teil geradezu ins Auge sprängen und vom Kläger bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten erkannt werden müssen. 1. / Die Beklagte hat um Nachprüfung gebeten, ob die Berechtigung ihrer fristlosen Kündigung nicht bereits bindend durch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 2. j Y/ie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, kann die Beklagte ihre fristlose Kündigung nicht allein auf die Vorlegung verfälschter Belege stützen, die vor 1 dem 11. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich dieser Belege auch keine Feststellungen getroffen, die den Kläger mehr belasten, als der Beklagten am 11. a) Das Berufungsgericht hat nur festgestellt, daß in der Zeit von Februar 1959 bis September I960, also in einem Zeitraum von mehr als 1 1/2 Jahren, der Kläger der Beklagten zwei Belege bat übersenden lassen, die nachträgliche Veränderungen aufweisen. Dabei ist von Bedeutung, daß das Berufungsgericht nicht einmal festzustellen vermocht hat, daß die Änderungen auf den beiden Belegen nach der Abstempelung Das Berufungsgericht hat ferner die Einlassung des Klägers bei seiner ParteiVernehmung am 25* Oktober 196', wie es zu Änderungen auf diesen Belegen habe kommen können, nicht gewürdigt. b) Dazu kommt, daß die Beklagte seit Februar 1959 nach der von ihr nicht bestrittenen Behauptung des Klägers diesem gegenüber keine v/eiteren Beanstandungen über eine Veränderung von Belegen erhoben hat.
2081 061 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III-ZRJPI/66 URTEIL Verkündet am 28. Oktober 1968 Horn, Justizhauotsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Handelsvertreters Erwin H^pPPPpstr. 4p, Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Werner die Firma V/ _ Hpppppp^str vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter den Kaufmann Werner WflpP, ebenda, Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr, und - 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietsehel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Hinke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3- Februar 1966 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 5* Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestandj Die Beklagte stellt Hörgeräte her. Sie vertreibt diese über Verkaufsstellen, *die sogenannten Institute. Im März 1951 betraute sie den Kläger als Handelsvertreter mit dem Vertrieb ihrer Geräte und der Leitung ihres Instituts in Westberlin. Um die Jahreswende 1958/59 entstand bei der Beklagten der Verdacht, in dem vom Kläger geleiteten Institut werde kaufmännisch unkorrekt gearbeitet. U.a. glaubte sie, daß vom Kläger übersandte Ausgabenbelege verfälscht worden seien. Bei einer Besprechung am 11. Februar 1959 gab der Kläger folgende Erklärung ab: 3 - uIch erkläre hierim^^daß irgendwelche Befürchtungen der Firma Werner W^[|P KG, die in dem von Herrn D^l^an mich gerichteten Schreiben ausgesprochen v/aren, unbegründet sind. Ich er-'kläre hiermit.ausdrücklich, daß keine Lieferantenrechnungen, die über das Berliner Institut gegangen sind, zusätzlich mit anderen Zahlen versehen wurden. Aufgrund von Angaben der Angestellten G^^^pdes Berliner Instituts und weiterer Ermittlungen kündigte die Beklagte am 12. September I960 das Vertragsverhältnis zu dem Kläger fristlos. Sie begründete das damit, der Kläger habe sich die im einzelnen in einer Anlage angelül Verfehlungen zu Schulden kommen lassen, eine weitere Zusammenarbeit sei hiernach ausgeschlossen* Der Kläger widersprach der fristlosen Kündigung der Beklagten und kündigte wegen der nach seiner Auffassung unberechtigten Vorwürfe seinerseits das Vertragsverhält« nis fristlos zu dem 31* Oktober I960. Der Kläger hat u.a. Zahlung eines angemessenen Ausgleichs nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 20.000 DM Ausgleich nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Kläger mit seinem Ausgleichsanspruch abgewiesen; seine Anschlußberufung, mit der er eine Erhöhung des Ausgleich!: auf 30-000 DM erstrebte, hat es zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die von ihm im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. 4 « Entscbeidup£:s^ründej_ I- Das Oberlandesgericht hat schon in einem Urteil vom 5* März 1964 über andere vom Kläger geltend gemachte Ansprüche und über eine Widerklage der Beklagten deren .fristlose Kündigung als gerechtfertigt bezeichnet, und zwar insbesondere deshalb, weil der Kläger eine Ersatzteilkartei vernichtet, auf Kosten der Beklagten unzulässigerweise den Angestellten kleinere Geldgeschenke gemacht und ohne Wissen der Beklagten eine Schreibtischgarnitur erworben habe. Das Landgericht ist in seinem Schlußurteil, mit dem es über den Ausgleichsanspruch entschieden hat, der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht gefolgt. In dem angefochtenen Urteil entnimmt dieses nunmehr einen wichtigen Kündigungsgrund für die Beklagte allein daraus, daß der Kläger der Beklagten zwei Belege vom 2. Mai und 2. November 1959 über Einkäufe von Briefmarken übersandt habe, die nachträgliche Änderungen aufwiesen# Der Kläger hätte nach der Besprechung vom 11. Februar 1959 streng darauf achten müssen, daß der Beklagten keine den Verdacht von Fälschungen erweckenden Belege mehr ohne vorherige Nachprüfung eingereicht wurden. Die Beklagte sei unter diesen Umständen berechtigt, sich auch auf die frühere Vorlegung falscher Belege zu berufen.Die früheren Vorfälle seien so schwerwiegend daß sie unter Einbeziehung der neuen Fälle einen wichtigen Kündigungsgrund-aus einem schweren Verschulden des Klägers darstellten. Das Berufungsgericht stellt sodann an einer Reihe von Belegen, die der Beklagten vor dem 11. Februar 1959 zugesandt worden waren, Verfälschungen fest, sieht auch insoweit nicht als erwiesen an, daß diese vom Kläger selbst vorgenommen worden seien, legt ihm daraus aber eine grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten zur Last, da die Fälschungen zu dem Teil geradezu ins Auge sprängen und vom Kläger bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten erkannt werden müssen. II. Die Revision hat Erfolg. 1. / Die Beklagte hat um Nachprüfung gebeten, ob die Berechtigung ihrer fristlosen Kündigung nicht bereits bindend durch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 5* März 1964 festgestellt worden sei. Die Frage ist zu verneinen. Nach in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannter Auffassung, die sich auch eindeutig aus § 322 ZPO ergibt, schafft nicht einmal die Entscheidung über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs Rechtskraft für die spätere Entscheidung über einen weiteren Teil dieses Anspruchs.Erst recht besteht keine Bindungswirkung, wenn verschiedene Ansprüche geltend gemacht sind, die lediglich von denselben tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen abhängig sind. 2. j Y/ie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, kann die Beklagte ihre fristlose Kündigung nicht allein auf die Vorlegung verfälschter Belege stützen, die vor 1 dem 11. Februar 1959 erfolgt war, weil sie damals zu erkennen gegeben hat, daß sie daraus keine Folgerungen gegenüber dem Kläger ziehen wolle, und das Vertragsverhältnis mit ihm fortgesetzt hat. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich dieser Belege auch keine Feststellungen getroffen, die den Kläger mehr belasten, als der Beklagten am 11. Februar 1959 erkennbar war; vielmehr nimmt es nur ein fahrlässiges Verhalten des Klägers an. 3*) Das Berufungsgericht hält es zwar ohne Rechts-irrtum für zulässig, auf die früheren Vorfälle im Zusammenhang mit den angeblichen neuen Verfehlungen zurückzugreifen. Fs verkennt aber, soweit es sich mit diesen befaßt, sowohl den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes als auch den der Fahrlässigkeit. Die bisherigen Feststellungen ergeben weder einen hinreichend wichtigen Grund für die Kündigung der Beklagten noch ein schuldhaftes Verhalten des Klägers, das zur Aberkennung des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB ebenfalls erforderlich wäre. a) Das Berufungsgericht hat nur festgestellt, daß in der Zeit von Februar 1959 bis September I960, also in einem Zeitraum von mehr als 1 1/2 Jahren, der Kläger der Beklagten zwei Belege bat übersenden lassen, die nachträgliche Veränderungen aufweisen. Der Kläger hat aber, wie auch die Revisionsbeantwortung hervorhebt, der Beklagten laufend Ausgabenbelege in großer Zahl zugehen lassen. Der Sorgfaltsmaßstab für die Prüfung dqs einzelnen Belegs darf daher auch bei Berücksichtigung der früheren Vorfälle nicht über« spannt werden. Dabei ist von Bedeutung, daß das Berufungsgericht nicht einmal festzustellen vermocht hat, daß die Änderungen auf den beiden Belegen nach der Abstempelung bei der Post vorgenommen v/orden seien. Zudem hat das Landgericht in seinem Teilurteil vom 2. Februar 1962 darauf hingewiesen, die Beklagte habe dem Kläger monatlich 150 DM für Briefmarken gutgeschrieben, ohne deren Verwendung zu kontrollieren. Der Kläger brauchte daher möglicherweise gerade der Prüfung von Belegen über Briefmarkeneinkäufe keine besondere Bedeutung beizu demessen. Das Berufungsgericht hat ferner die Einlassung des Klägers bei seiner ParteiVernehmung am 25* Oktober 196', wie es zu Änderungen auf diesen Belegen habe kommen können, nicht gewürdigt. Im übrigen sind die Änderungen besonders auf dem Beleg vom 2. Mai 1959 nach der Auffassung des Berufungsgerichts für einen nicht von vornherein argwöhnischen Betrachter nicht besonders auffällig. b) Dazu kommt, daß die Beklagte seit Februar 1959 nach der von ihr nicht bestrittenen Behauptung des Klägers diesem gegenüber keine v/eiteren Beanstandungen über eine Veränderung von Belegen erhoben hat. Die Revision weist mit Recht darauf hin, wenn der Kläger solche Veränderungen hätte erkennen müssen, hätten sie ebensogut in der Buchhaltung der Beklagten bemerkt werden müssen. Wenn man mit dem Berufungsgericht nur von einem fahrlässigen Verhalten des Klägers ausgeht, konnte dieser aber erwarten, daß ihm etv/aige Beanstandungen alsbald mitgeteilt würden. Er brauchte nach Ablauf einer längeren Zeitspanne nicht mehr mit der Beanstandung älterer Belege zu rechnen, zu demal dann, v/ie sich auch im Verlaufe dieses Rechtsstreits ergeben hat, die Aufklärung der Vorgänge erheblich schwieriger oder überhaupt nicht mehr möglich ist. 8 - 3*; Unter diesen Umständen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird zu prüfen haben, ob hinsichtlich der Verfälschung von Belegen v/eitere Feststellungen getroffen werden können, oder es wird auf die anderen von der Beklagten gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe einzugehen haben. Gegebenenfalls wird auch zu erörtern sein, ob es von Bedeutung ist, daß die in der Buchhaltung der Beklagten hergestellten Abrechnungen ebenfalls nicht selten Änderungen aufweisen. Der Senat hat von der sich aus dem § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergebenden Möglichkeit Gebrauch gemacht» Heirnann-Trosien Rietsehel Meyer Vogt Finke