Nachdem die Beklagte Ende September/Anfang Oktober I960 mit dem Außenhandelskontor von Guinea verhandelt hatte, erteilte dieses ihr am 26. Die Beklagte hat - nach weiterem Schriftwechsel -dem Kläger für dieses Geschäft insgesamt 34*329 DM gezahlt. September I960 genannten und den sich aus der Bestellung des Außenhandelskontors nebst dem zugehörigen Akkreditiv ergebenden Preisen. Die Beklagte hat vorgebracht, sie habe dem Kläger überhaupt nichts geschuldet, sondern ihm das Geleistete nur gezahlt, weil 3ie gefürchtet habe, er könne ihr sonst in Guinea schaden. Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe behauptet, er sei bei dem Geschäft vom 26. Es prüft den Klage-anspruch nur unter dem Gesichtspunkt der §§ 667, 675 BGB, wobei es ersichtlich von folgender rechtlicher Würdigung ausgeht: Die Beklagte habe im Auftrag und für Rechnung des Klägers dessen Kaufpreisforderung gegen das Außenhandelskontor eingozogen und habe, nach Verrechnung ihrer eigenen Kaufpreisforderung gegen den Kläger, diesem nach § 667 BGB die Differenz der beiden Kaufpreisbeträge herauszugoben. Oktober I960 sei nicht der Kläger Vertragspartei (Käufer) gewesen, sondern das Außcnhandelskontor. Damit war aber auch zugleich die im Zusammen-hang mit diesen Verträgen getroffene Vereinbarung der Parteien erledigt, wonach die Beklagte die Differenz zwischen Vertrags- und Akkreditivpreis an den Kläger abführen solle. Durch ihre Zahlungen an den Kläger hat die Beklagte keine weitere Verpflichtung übernommen. Daher habe der Kaufvertrag und das Akkreditiv nicht ihn (Kläger) als Käufer gegenüber der Beklagten aus-weisen dürfen, sondern nur den guinesisehen Importeur (Außenhandelskontor). Diesen Anschein wolle die Beklagte sich zunutze machen, wenn sie behaupte, der Import der 80.000 Kupons sei nicht von ihm (Kläger) veranlaßt worden. Oktober I960) ein unmittelbares Geschäft zwischen der Beklagten und dem Außenhandelskontor ausgewiesen, die Beklagte habe nach Ausschaltung des Klägers unmittelbar mit dem Kontor ca. b) Diese Ausführungen des Klägers durfte das Berufungsgericht nicht - jedenfalls nicht ausschließlich - dahin würdigen, er wolle sich nur auf einen zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag berufen. Sein, vom Berufungsgericht als richtig unterstellter, Sachvortrag ließ vielmehr, wenigstens hilfsweise, auch die Auslegung zu, er verlange jedenfalls ein Entgelt für seine maßgebliche Mitwirkung bei dem Zustandekommen des Vertrages.
( J (J> BUNDESGERICHTSHOF IH NAMEN DES VOLKES vii_zr_io2/64 URTEIL Verkündet am 10. März 1966 Horn, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmann^Habib B , Bel Berriere MaisonBa^^H^, 'Libanon, Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen dio Fii' ia W ■■■■I & S » vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter, Kaufleute Bern-hard Friedrich Wilhelm WflBU Car^teinrich und Albert Joachim WflB, sämtlich HSHV£, FflHI^Pstraße Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 [-) fe Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1966 unter Mit-v/irkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 24. Oktober 1963 aufgehoben. Die Sache v/ird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen T a t b e s t an d : Am 20* September I960 bestätigte die Beklagte dem Kläger den Verkauf von Stoffen an ihn (zu dem Export nach Guinea), und zwar von 20.000 Kupons zu dem Preise von 7,14 DM je Kupon und von 10.000 Kupons zu dem Preise von 8,65 DM tie Kupon, unter der Bedingung eines Akkreditiveingangs bis zu dem 30* September bzw. 15* Oktober i960. In zwei Begleitschreiben vom 30. September I960 versprach die Beklagte dem Kläger, ihm die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und einem gegebenenfalls höheren Akkreditivpreis zu vergüten. Die Akkreditive wurden nicht fristgerecht gestellt. Nachdem die Beklagte Ende September/Anfang Oktober I960 mit dem Außenhandelskontor von Guinea verhandelt hatte, erteilte dieses ihr am 26. Oktober I960 einen Auftrag über die Lieferung von 50.000 Kupons Stoff zu dem Preise von 8,14 DM je Kupon und von 30.000 Kupons Stoff zu dem Preise von 9>52 DM je Kupon. Im November i960 stellte das Außenhandelskontor der Beklagten ein Akkreditiv über den Gesamtkaufpreis von 678,748 DM. Das Geschäft wurde abgewickelt. Ob der Kläger bei diesem Geschäft mitgewirkt hat, i3t streitig; das Oberlandesgericht hat dies unterstellt. Die Beklagte hat - nach weiterem Schriftwechsel -dem Kläger für dieses Geschäft insgesamt 34*329 DM gezahlt. Der Kläger hat mit der Klage Zahlung weiterer 27*919 DM nebst Zinsen gefordert. Er ist der Auffassung, er könne die volle Preisdifferenz beanspruchen zwisehen den in den Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 20. September I960 genannten und den sich aus der Bestellung des Außenhandelskontors nebst dem zugehörigen Akkreditiv ergebenden Preisen. Die Beklagte hat vorgebracht, sie habe dem Kläger überhaupt nichts geschuldet, sondern ihm das Geleistete nur gezahlt, weil 3ie gefürchtet habe, er könne ihr sonst in Guinea schaden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Hevision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Entscheidungsgründe^ Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe behauptet, er sei bei dem Geschäft vom 26. Oktober I960 nicht Vermittler, sondern Zwischenhändler gewesen. Es prüft den Klage-anspruch nur unter dem Gesichtspunkt der §§ 667, 675 BGB, wobei es ersichtlich von folgender rechtlicher Würdigung ausgeht: Die Beklagte habe im Auftrag und für Rechnung des Klägers dessen Kaufpreisforderung gegen das Außenhandelskontor eingozogen und habe, nach Verrechnung ihrer eigenen Kaufpreisforderung gegen den Kläger, diesem nach § 667 BGB die Differenz der beiden Kaufpreisbeträge herauszugoben. Das Berufungsgericht verneint einen solchen Anspruch mit der Begründung, ein Vertragsschluß der Parteien vor dem 20. September I960 sei nicht bewiesen. Die Verträge vom 20. September I960 seien daran gescheitert, daß die Akkreditive nicht fristgerecht gestellt worden seien. Bei dem Vertrag vom 26. Oktober I960 sei nicht der Kläger Vertragspartei (Käufer) gewesen, sondern das Außcnhandelskontor. Auch der weitere Schriftwechsel der Parteien habe zu keiner Einigung geführt. 1.) Das mag zutreffen und wird durch die Angriffe der Revision nicht erschüttert. Diese geht selbst davon aus, daß dio Verträge der Parteien vom 20. September I960 ge-scheitert waren, nachdem die Akkreditive nicht fristgerecht gestellt waren. Damit war aber auch zugleich die im Zusammen-hang mit diesen Verträgen getroffene Vereinbarung der Parteien erledigt, wonach die Beklagte die Differenz zwischen Vertrags- und Akkreditivpreis an den Kläger abführen solle. Diese Vereinbarung galt nicht ohne weiteres auch für den späteren Vertrag vom 26. Oktober I960« Für ihn hätte sie neu getroffen werden müssen. Dies ist nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geschehen. Durch ihre Zahlungen an den Kläger hat die Beklagte keine weitere Verpflichtung übernommen. 2.) Es ist aber die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 652 EGB oder aus § 354 HGB zustoht. Das hat das Berufungsgericht nicht geprüft, weil es angenoranj^n hat, der Kläger habe seine Klage auf solche Ansprüche nicht gestützt. Das ist nicht frei von Rechtsirrtum. a) Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils hatte der Kläger vorgetragen, der Import nach Guinea sei staatlich reglementiert. Daher habe der Kaufvertrag und das Akkreditiv nicht ihn (Kläger) als Käufer gegenüber der Beklagten aus-weisen dürfen, sondern nur den guinesisehen Importeur (Außenhandelskontor). Diesen Anschein wolle die Beklagte sich zunutze machen, wenn sie behaupte, der Import der 80.000 Kupons sei nicht von ihm (Kläger) veranlaßt worden. Das entspricht dem Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 26. September 1963« Dort hat er ausgeführt, "unter kaufmännischem Aspekt" habe kein Maklervertrag, sondern "ein echter Handelskauf" bestanden. Ferner hat er am Schluß des Schriftsatzes vom 4. Juli 1962 behauptet, "dem äußeren Anschein nach" habe der Vertrag (vom 26. Oktober I960) ein unmittelbares Geschäft zwischen der Beklagten und dem Außenhandelskontor ausgewiesen, die Beklagte habe nach Ausschaltung des Klägers unmittelbar mit dem Kontor ca. 1,9 Millionen DM umgesetzt. 6 N t* b) Diese Ausführungen des Klägers durfte das Berufungsgericht nicht - jedenfalls nicht ausschließlich - dahin würdigen, er wolle sich nur auf einen zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag berufen. Sein, vom Berufungsgericht als richtig unterstellter, Sachvortrag ließ vielmehr, wenigstens hilfsweise, auch die Auslegung zu, er verlange jedenfalls ein Entgelt für seine maßgebliche Mitwirkung bei dem Zustandekommen des Vertrages. Wie er seine Forderung rechtlich einordnete, war keineTatsachen-behauptung, sondern eine für das Gericht unmaßgebliche Rechtsansicht. Deswegen hätte es der Prüfung bedurft, ob dem Kläger ein Anspruch aus §§ 652 f BGB oder § 354 HGB zusteht. 3*) Der zu 2 erörterte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Berufungsurteils. Die Sache bedarf weiterer Aufklärung und ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverwoisen. Heimann-Trosien Rietschel Erbel Vogt Finke