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BGH

Gericht: BGH

«Vir haben der Fa, Karl 3chp|^ mitgeteilt, daß wir selbstverständlich daran interessiert wären und man wird sich von dort aus direkt mit bezüglich eines Besuches in unseren Hause in Verbindung setzen, Wir möchten Sie mit unserem heutigen Schreiben ausdrücklich da rauf hin-weisen, daß, falls cs .hnon nicht gelingt, die Herren von zur offensichtlich vorgesehenen /.eise nach hier und den Besprechungen in ApBBHB persönlich zu bewegen, woraus auch klar ersichtlich ist- daß ein Gespräch nur zustande-kornnt aufgrund Ihrer persönlichen Initiative, wir auf jeden Fall bei einen Euctendekonnon eines Auftrages natur- Mit Schreiben vom 9» Januar I960 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis mit der Klägerin fristlos> Sie begründete die Kündigung insbesondere damit, daß die Klägerin sie vertragswidrig nicht über ihre Xundenbesuche und die Vorgänge auf dem schwedischen Markt unterrichtet, daß sie unzutreffend Informationen, insbesondere hinsichtlich der Birma ge geben und während der ganzen Dauer des Vertrages "keinen nennenswerten Kontakt zustande gebracht" habe. Die Klägerin hat mit der Klage Zahlung einer Provision von 6 $ für das Geschäft mit der Birma nämlich den Betrag von 21,473,70 DM nebst Sinsen verlangt, und ferner die Peststellung begehrt, daß die fristlose Kündigung der Beklagten unwirksam sei. Sie hat vorgetragen, abgesehen davon, daß das Geschäft mit der Firma auf ihre früheren Bemühungen bei dieser Firma zurückzuführen sei, stohe ihr die Provision auch ohne weiteres als Alleinvertrctcrin der Beklagten für Schweden zu« Dinen Grund zur fristlosen Kündigung habe sie der Beklagten nicht gegeben * Sie treterin des -j 87 ve mitte hat für Abs lte geltend gemacht: Die Klägerin sei zwar Alleinver Schweden, aber nicht Bezirksvertroterin im Sinne r 2 BGB gewesen und könne daher für von ihr nicht Aufträge keine Provision beanspruchenr An die Möglichkeit von Direktgeschäfton ballten die Parteien bei Abschluß des Vertrages nicht gedacht Die Klägerin verstoße mit der Erhebung des Provisionsanspruchs auch gegen Iren und Glauben; weil sie - die Beklagte - schon vor dem Abschluß des 7^^~ Geschäfts Grunde gehabt hätte, der Klägerin fristlos zu kündigen, diese ihr aber infolge der unzutreffenden Berichterstattung der Klägerin unbekannt geblieben seien. «Jedenfalls könne sie von der Klägerin Ersatz der von ihr dem Vermittler des Geschäfts bezahlten Provision von 4 $ verlangen, weil die Klägerin es versäumt habe, sich selbst rechtzeitig um den Auftrag zu kümmern-Die Klägerin sei im übrigen während der ganzen Vertragsdauer, insbesondere im Jahre ^959, ihren Vertragspflichten nur unzureichend na c hge ko mme n Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil den Zahlungsanspruch der Klägerin dein Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und ferner die von der Klägerin begehrte Feststellung getroffene Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurllekgewiesen, Mit der Revision verfolgt die Beklagte deu Antrag auf Abweisung der Klage weiter.. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere deshalb, weil bei de Parteien während des ganzen Rechtsstreits, auch im Revisionsverfahren, sich nur auf deutsches Recht berufen haben. Die Rüge ist unbegründet, Zutreffend hat das Berufungsgericht erklärt, es wäre Bache der Beklagten gewesen, eine von der gesetzlichen Regelung des i 87 Abs, 2 HGB abweichende Vereinbarung zu behaupten und zu beweisen, Etwas derartiges hat aber die Beklagte in den lotsacheninstanscn nicht vorgebracht * Daß die Parteien darüber einig gewesen seien, die Klägerin solle Provision nur für von ihr tatsächlich ver» mitteIte Geschäfte erhalten, hat die Beklagte an den in der Revisionsbegründung angeführten Stellen nicht vorgetragen. Im Schriftsatz vom 135- Dezember i960 S, 35 hat sie geäußert, dei’ Klägerin sei es nicht darauf angekommen, Bezirksvertreterin zu werden, ihr Wunsch sei dahin gegangen, daß die Beklagte neben ihr nicht noch weitere Vertreter in Schweden cirsetzte; eine ^rovicionsansprüche der Klägerin für Direktgcschüfto ausschlicßende Vereinbarung der Parteien ist daraus nicht zu entnehmen8 Im Schriftsatz vom 7» irebruar ■’96'1 6: 2 hat die Beklagte lediglich geltend gemacht, es sei Uiit der KI provisoon 2,) Das Berufungsgericht hat ferner dargelegt Von einem arglistigen verhalten der Klägerin in das V4BP^-Geschüft; das den Provisionsanspruch könne nach dem Vortrag der Beklagten keine Bede auch insoweit keine schuldhafte Untätigkeit der zustcllen, aus der die Beklagte einen Anspruch Insbesondere ist hierbei von Bedeutung, daß die Beklagte sich an die Klägerin erst zu einem Zeitpunkt gewandt hat, als die Verhandlungen Über das V^lfc-Geschäft schon so weit gediehen waren, daß die Klägerin ein weiteres persönliches Eingreifen nicht mehr für erforderlich und angezeigt halten konnte. Dezember 1959 an die Firma 7^^ in auf ihre Provisionsansprüche hingewiesen hat, so ist der Beklagter; hieraus kein Schaden entstunden, weil die für den Abschluß zuständige Stelle das Werk in war., ln diesem Hinweis der Klägerin kann aber auch kein schuldhaft treuv/idriges Verhalten gefunden werden, das ihren Provisionsanspruch auszuschließen geeignet wäre* Die Klägerin konnte nach der Passung des Schreibens der Beklagten vom 28, November 1959 mit Grund befürchten, diese habe sie von den Verhandlungen erst so spät unterrichtet, um sich der Frovisionszehlung an sie zu entziehen. Auch nach der von den Parteien vereinbarten Vertragsklausel dürfe nach 'treu und Glauben nur dann fristlos gekündigt werden, wenn ein vertragsteil eine schuldhafte Zuwiderhandlung gegen seine Vertragspflichten von “angemessenem Gewicht“ begangen habe, die wichtig genug sei, um dem anderen Teil das Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist unzu demutbar zu machen. Liese Vertragsauslegung durch den Tatrichter ist möglich und sogar naheliegend; sie bindet das Revisionsgericht• Die Revision hat das Urteil in dieser Beziehung auch nicht ange-griffen* 2,) Las Berufungsgericht ist ferner der Auffassung (BU ^4 ff); daß die Klägerin der Beklagten einen hinreichend wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung nicht gegeben habe- Bei dem Vm^-Gcschüft sei, wie bereits erörtert, Keine schuldhafte Untätigkeit der Klägerin festsustellen* Lie Beklagte habe auch keine schwerwiegende Pflichtverletzung der Klägerin in der früheren Zeit aargetan. und aus ihrer Der Beklagten eel eine fri s tcyerecbis kind igung nicht un z u mu t b o r gewesen, Der Sac h v e r ha 11, den sie z un- A n I a ß i h r e r Kündigung genommen habe, sei ihr, abgesehen von den Vorkommnissen in Zusammenhang mit dem V^^P-Oeschäft, seit langem bekannt gewesen, Sie habe aber das Klägerin -während der ganzen Ve-rtragsdauer niemals gemahnt. Der Revision ist zuzugeben, daß die fristlose Kündigung eines Handelsvertreters nicht allgemein eine vorherige Abmahnung durch den Unternehmer voraussetzt Es Kommt auf die Art der Kiindigungstrrunde und die sonstigen umstände des Kalles sn» Der erkennende Senat hat dazu in seinem ürteix vom 5° dul.i Wenn man überhaupt in dem Schreiben der Beklagten vom 28„ Üovember 1959 eine Abrnahnung in dem vorerürterten Sinne sehen will, so durfte die Beklagte jedenfalls nicht so bald danach, nämlich am 9* «Januar ^9b0, die fristlose Kündigung erklären, 3ie hatte vielmehr den Umständen nach zunächst noch eine wesentlich längere Frist verstreichen lassen müssen. b) Die Revision führt als besonderen Anlaß zu der fristlosen Kündigung das Schreiben der Klägerin an die Firma vom 40 Das Berufungsgericht hat aber zu dem Schlüsse seiner Ausführungen bemerkt (3U 19): Die Beklagte habe mit dem Schriftsatz vom 20o März 1962 weitere Beanstandungen gegen die Arbeitsweise der Klägerin erhobene Gleichgültig, ob sie damit neue ihr erst jetzt bekannt gewordene Kündigungsgründe nach-echiebc oder lediglich das bereits gerügte verhalten der Klägerin näher erläutern wolle, könne ihr Vortrag unberücksichtigt bleiben, Neue, bisher unbekannt gebliebene Kündigungsgründe beendeten aas V'ertragsverhältnis erst zu dem Zeitpunkt, zu dem sie geltend gemacht würden. Der Bundesgerichtshof hat in BGHZ 27, 220 ausgesprochen, daß grundsätzlich zur Begründung einer außerordentlichen Kündigung, die von den bei der Kündigung angegebenen Gründen nicht getragen wurde, andere zu dieser Zeit bereits vorhandene wichtige Gründe nachträglich mit der Wirkung geltend gemacht werde: können, daß sie die Kündigung bereits für den Zeitpunkt ihres Ausspruchs rechtfertigeno Der erkennende Senat hat sich dieser Auffassung in seinem Urteil vom 28, April i960 (LM Nr 10 zu v 626 BGB) angeschlossen- In dieser Entscheidung sowie in dem Urteil LM Nr. 1 zu * 89 a HG3 ist ferner dargelegt, daß ein erst nach der Kündigung eingetretener wichtiger Grund die Kündigung schon vom Zeitpunkt seines Eintrittes an rechtfertigen kann, wenn er mit dem beim Ausspruch der Kündigung geltend gemachten Grund innerlich Zusammenhang!- Das Revisionsgericht vermag den vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Vortrag der Beklagten auch nicht ohne weiteres als unerheblich für die Entscheidung anzusehen o Es bedarf vielmehr zu dessen Beurteilung einer weiteren Sachaufklärung, die nur dem latrichter möglich ist«, Dabei wird zusammen mit den etwa zu treffenden weiteren Feststellungen auch der bisher festgestellte Sachverhalt nochmals daraufhin zu prüfen sein, ob danach di6 fristlose Kündigung der Beklagten gerechtfertigt war» Hiernach ist die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen, soweit das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat«

GeschäftFirmaGrundBerufungsgerichtSchreibenKündigungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2231 008
VII_JR_iP7/62
Verkündet
 am 9 eianuar '’ 964
v/oi t Scheck ?
o us t i zo beree Kre t är
 ale Urkundsbeamter
 dor ‘j each äft s s t eile
I m N amen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Offenen Handelsgesellschaft Fritz ?/ MBMME? Eisengießerei in	Kreis
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägsrin,
- r’rozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Gesellschaft schwedischen Rechts KflHB AKTIEBOLAG in StflHBB,	Ü?	gesetzlich	vertreten
 durch das Verwaltungsmitglicd Br, Ing, Ernesto FMMHB;
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Proscßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, Er,, flHHB und
 Er r
hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Januar 1^64 unter iSit Wirkung des Benatspräsidenten Glansmann und der Bundesrichter Dr, Hermann-Irosien, Rietschel, Hubert Meyer und I)r* Finke für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesge-richts Frankfurt (Main) vom 26, April 1962 wird zurückgewiesen, soweit der Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist*
Im übrigen wird das Urteil aufgehoben und die Hache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision; an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen

c.
iat uestana :
Die Beklagte ubertrug der Klägerin reit Vertrag vom 10, August 1956 die Alleinvertretung für Schweden- Die Beklagte sollte eine Provision von 5 Tür eine Anlaufzeit eine solche von 6 /• erhalten nach Kiffer 13 des Vertrages hotte 'für den Pall einer Suwicerhahd -.ung gegen die Bestimmun--gen des Abkommens der Vertragstreue Teil das liecht, das Vertragsverhältnis ohne Kündigungsfrist zu losen. Ordentliche Kündigung war nach einer späteren Regelung mit einer Frist von 6 Ilona ten zu dem Ende der Jahre 1957, n959j 1961 usv;. zulässig.
Bis Ende 1959 vermittelte die Klägerin der Beklagten keine nennenswerten Aufträge„
Am 28* November 1959 schrieb die Beklagte der Klägerin:
V/ir wurden soeben von der Fa, Karl Schfli^ in angesprochen, ob wir in der Lage sind, für das Jahr I960 etwa 10,000 Satz Bremstrommeln und 10*000 St*. Kurbelgehäuse zu übernehmen. Diese Information erhielt Karl Jchpp^ von dem Vertreter seines Hauses, Herrn Es wurde uns weiter mitgeteilt, oo wir bereit sind, einen Beauftragten der Firma	umgehend	zu	empfangen,
 um über die Fragen der Unterbringung derartiger Aufträge bei uns zu verhandeln,
n'ir sind über dieso Angelegenheit äußerst erstaunt, daß wir über eine dritte Stelle bezüglich Lieferungen gegenüber	angesprochen	wurden.	Es	ist	uns unverständlich,
 daß es Ihnen nicht gelungen ist durch ständigen Kontakt, den Sie ja mit den schwedischen Firmen haben, selbst diese Möglichkeit ausfindig zu machen*
«Vir haben der Fa, Karl 3chp|^ mitgeteilt, daß wir selbstverständlich daran interessiert wären und man wird sich von dort aus direkt mit	bezüglich	eines	Besuches in
 unseren Hause in Verbindung setzen, Wir möchten Sie mit unserem heutigen Schreiben ausdrücklich da rauf hin-weisen, daß, falls cs .hnon nicht gelingt, die Herren von zur offensichtlich vorgesehenen /.eise nach hier und den Besprechungen in ApBBHB persönlich zu bewegen, woraus auch klar ersichtlich ist- daß ein Gespräch nur zustande-kornnt aufgrund Ihrer persönlichen Initiative, wir auf jeden Fall bei einen Euctendekonnon eines Auftrages natur-
efGTiiLiß such nur die Seit an dem Provisionsanteil
. die eich an uns os te i 1 ige n könne n
G v; P‘
Vir feit die sgt
 ton Sie um postwend Angelegenheit selbe
 ende Rucksnt t unternomue
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Firma
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In: Dezember 1 yt> Volvo in Skövd von M2,-- DM.
'j verkaufte die Beklagte der e 4-000 Stuck. Zylinder blocke Dis Käuferin zahlte der Bek
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wed Ischen Einzcl-en bis
 zu dem 30c Juni I960 357>855;55 DM, Diese gewährte den lern des Geschäfts e-ine Provision von 4	,
Vermitt-
Mit Schreiben vom 9» Januar I960 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis mit der Klägerin fristlos> Sie begründete die Kündigung insbesondere damit, daß die Klägerin sie vertragswidrig nicht über ihre Xundenbesuche und die Vorgänge auf dem schwedischen Markt unterrichtet, daß sie unzutreffend
 Informationen, insbesondere hinsichtlich der Birma	ge
 geben und während der ganzen Dauer des Vertrages "keinen nennenswerten Kontakt zustande gebracht" habe.
Die Klägerin hat mit der Klage Zahlung einer Provision von 6 $ für das Geschäft mit der Birma	nämlich	den
 Betrag von 21,473,70 DM nebst Sinsen verlangt, und ferner die Peststellung begehrt, daß die fristlose Kündigung der Beklagten unwirksam sei.
Sie hat vorgetragen, abgesehen davon, daß das Geschäft mit der Firma	auf	ihre	früheren	Bemühungen	bei dieser
 Firma zurückzuführen sei, stohe ihr die Provision auch ohne weiteres als Alleinvertrctcrin der Beklagten für Schweden zu« Dinen Grund zur fristlosen Kündigung habe sie der Beklagten nicht gegeben *
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt»
Sie treterin
 des -j 87 ve mitte
 hat
für
 Abs
lte
 geltend gemacht: Die Klägerin sei zwar Alleinver Schweden, aber nicht Bezirksvertroterin im Sinne r 2 BGB gewesen und könne daher für von ihr nicht Aufträge keine Provision beanspruchenr An die
 Möglichkeit von Direktgeschäfton ballten die Parteien bei Abschluß des Vertrages nicht gedacht Die Klägerin verstoße mit der Erhebung des Provisionsanspruchs auch gegen Iren und Glauben; weil sie - die Beklagte - schon vor dem Abschluß des 7^^~ Geschäfts Grunde gehabt hätte, der Klägerin fristlos zu kündigen, diese ihr aber infolge der unzutreffenden Berichterstattung der Klägerin unbekannt geblieben seien. «Jedenfalls könne sie von der Klägerin Ersatz der von ihr dem Vermittler des Geschäfts bezahlten Provision von 4 $ verlangen, weil die Klägerin es versäumt habe, sich selbst rechtzeitig um den Auftrag zu kümmern-Die Klägerin sei im übrigen während der ganzen Vertragsdauer, insbesondere im Jahre ^959, ihren Vertragspflichten nur unzureichend na c hge ko mme n
Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil den Zahlungsanspruch der Klägerin dein Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und ferner die von der Klägerin begehrte Feststellung getroffene Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurllekgewiesen,
 Mit der Revision verfolgt die Beklagte deu Antrag auf Abweisung der Klage weiter.. Die Klägerin bittet, die Revision zurücksuv/eisen *
Entscheidungsgründe:
Die Vorinstanzen haben deutsches Recht angewendet»
Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere deshalb, weil bei de Parteien während des ganzen Rechtsstreits, auch im Revisionsverfahren, sich nur auf deutsches Recht berufen haben.
I.
Zum Provioioncansprucb der Klägerin:
1c) Das Berufungsgericht hat ausgeführt ( Der Klägerin stehe der Provisionsanspruch darauf zu, ob sie zu dem Zustandekommen de beigetragen habe. Dies ergebe sich gemäß
BU 8 - -'0): ohne Rücksicht s Volvo-Geschäft
c
o
87 Abs. 2 HGB
r
a 1s gesetzliche Beige daraus, d a £ die Beklagte im handele-Vertretervertrag der Klägerin das gesamte echoed!sehe- Hoheitsgebiet ale Vertreterbezirk angewiesen habe- äs sei ohne Belang, ob die Beklagte darüber andere Vorstellungen genabt habe, Entscheidend sei? oqS die Klägerin die Übertragung der Alleinvertretung für Schweden nach Treu und Glauben und nach der Verkehrs&uffassung so habe verstehen können und tatsächlich verstanden habe, .,jie Beklagte habe nicht dargetan, da!3 die Parteien in ihrem Vertrage Provisionsanspriic'ne der Klägerin für ohne ihre Mitwirkung zustandegekommene Abschlüsse ausgeschlossen hätten.. Der Vertragsv/ortlaut stehe dem eindeutig entgegen,
 Diese Ausführungen lassen keinen Hechtsirrtum erkennen.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe Vorbringen und Beweiserbieten der Beklagten hierzu übergangen*
Die Rüge ist unbegründet,
 Zutreffend hat das Berufungsgericht erklärt, es wäre Bache der Beklagten gewesen, eine von der gesetzlichen Regelung des i 87 Abs, 2 HGB abweichende Vereinbarung zu behaupten und zu beweisen, Etwas derartiges hat aber die Beklagte in den lotsacheninstanscn nicht vorgebracht *
Daß die Parteien darüber einig gewesen seien, die Klägerin solle Provision nur für von ihr tatsächlich ver» mitteIte Geschäfte erhalten, hat die Beklagte an den in der Revisionsbegründung angeführten Stellen nicht vorgetragen.
Im Schriftsatz vom 135- Dezember i960 S, 35 hat sie geäußert, dei’ Klägerin sei es nicht darauf angekommen, Bezirksvertreterin zu werden, ihr Wunsch sei dahin gegangen, daß die Beklagte neben ihr nicht noch weitere Vertreter in Schweden cirsetzte; eine ^rovicionsansprüche der Klägerin für Direktgcschüfto ausschlicßende Vereinbarung der Parteien ist daraus nicht zu entnehmen8 Im Schriftsatz vom 7» irebruar ■’96'1 6: 2 hat die Beklagte lediglich geltend gemacht, es sei
 Uiit der KI provisoon
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v -3 rmit teil ha 11o , Au ch Ve rein b a run g, daß Pr ovi begründet werden sollte suetande kamen
 daraus ergibt sich keine EionsanSprüche nur durch n. die durch Vermittlung
 oos i j iv_e Geschäfte der Klägerin
2,) Das Berufungsgericht hat ferner dargelegt Von einem arglistigen verhalten der Klägerin in das V4BP^-Geschüft; das den Provisionsanspruch könne nach dem Vortrag der Beklagten keine Bede auch insoweit keine schuldhafte Untätigkeit der zustcllen, aus der die Beklagte einen Anspruch
(Bü ’0 - 13);
Bezug auf ausgelöst babe, sein, ks sei Klägerin fest-auf .Ersatz der
 Unkosten herleiten könnte: die sie durch die Provisionszah-lung an die Vermittlerfirma gehabt habe. Unstreitig sei die Klägerin zu Beginn ihrer Tätigkeit an die Firma VflP herangetreten und habe ihre Bemühungen bei dieser auch in der Folgezeit noch fortgesetzt.-.
Daß die Klägerin nach Erhalt des
 Schreibens der Beklag-
ten vom 28o November ?959 lediglich durch eine Angestellte bei dem Hauptbüro der Firma	in	Rückfrage	habe
 halten lassen, sei mit dem Geschäftsgebaren eines ordentlichen Handelsvertreters noch zu vereinbaren. Auch für die Verwechslung des im Einkauf selbständigen Motorenwerkes	in
 mit der Firma in G|
könne die Klägerin nicht ver-
antwortlich gemacht werden.
a) Die revision verweist auf die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretene Auffassung (vgl, 0I.G Hamm in NJ‘Y 1959 3, 677 und Boumboch-Duden, Kurzkommentar zu dem HGB i 87 Anm»
*
c),
wonach der Provisionsanspruch
 eines Bezirksvertreters
 entfällt, -wenn er arglistig ne hirer abcchiobt oder sich Unternehmers zuwider nicht
 Mühe und Kosten auf den einer ihm erteilten Aeis u rn d a s 0 each ä i t ii.rn m e r t -
Unter-ung des
 Einen solchen Sachverhalt hat aber das Berufungsgericht nicht fcstgestei 11 • Es hat vielmehr, wie bereits erwähntmit näherer Begründung dargelegt, das Verhalten der Klägerin na ob Empfang des Schreibens der Beklagten vom 28 November 1959 Serie ch mit dem Geschüftsgebaren eines ordentlichen Handelsvertreters zu verein baren rer Meinung der Revision, diese Auf-fassung beruhe auf Rechtsirrtum, kann nicht gefolgt werden, Eie Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine schuld-hafte Pflichtverletzung der Klägerin verneint hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden.. Insbesondere ist hierbei von Bedeutung, daß die Beklagte sich an die Klägerin erst zu einem Zeitpunkt gewandt hat, als die Verhandlungen Über das V^lfc-Geschäft schon so weit gediehen waren, daß die Klägerin ein weiteres persönliches Eingreifen nicht mehr für erforderlich und angezeigt halten konnte. Ein solches hat die Beklagte mit ihrem Schreiben auch ersichtlich gar nicht bezweckt. Sie hat der Klägerin darin keinerlei Angaben gemacht, an welche Stelle des VJH^-Konzerns sie sich wenden und was sie zur Forderung des Abschlusses tun solle.
b) Wenn die Klägerin im schreiben vom 2. Dezember 1959 an die Firma 7^^ in	auf ihre Provisionsansprüche
 hingewiesen hat, so ist der Beklagter; hieraus kein Schaden entstunden, weil die für den Abschluß zuständige Stelle das Werk in	war.,	ln	diesem	Hinweis	der Klägerin kann aber
 auch kein schuldhaft treuv/idriges Verhalten gefunden werden, das ihren Provisionsanspruch auszuschließen geeignet wäre* Die Klägerin konnte nach der Passung des Schreibens der Beklagten vom 28, November 1959 mit Grund befürchten, diese habe sie von den Verhandlungen erst so spät unterrichtet, um sich der Frovisionszehlung an sie zu entziehen. Auf die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge aus i 159 ZPO kommt es daher nicht an*
c) Die Revision meint, die Klägerin müsse sich die Aufwendungen , die die Beklagte gemocht habe, um das 7 Geschüft zu Blande zu bringen, nämlich die von ihr an die Vermittlerfirma gezahlte Provision von 4 jedenfalls unter
p.
dem Ge lassen
 chtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftra
?.n rechnen
 Auch dawi einer Geschäft wo a'ij ben
 hat sie keinen Erfolg, Die Voraussetzungen ührung ohne Auftrag sind offensichtlich nicht
II,
Zum feststellungsbegehren der Klägerin:
* .>) Las Berufungsgericht hat hierzu zunächst ausgeführt (EU 13 - M): Lie Bestimmung in Ziffer -3 des Vertrages.; wonach für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Abkommens fristlose Kündigung zulässig sei., bedeute keine Erweiterung des in 89 a HGB enthaltenen gesetzlichen Rechts zur außerordentlichen Kündigung. Auch nach
 der von den Parteien vereinbarten Vertragsklausel dürfe nach 'treu und Glauben nur dann fristlos gekündigt werden, wenn ein vertragsteil eine schuldhafte Zuwiderhandlung gegen seine Vertragspflichten von “angemessenem Gewicht“ begangen habe, die wichtig genug sei, um dem anderen Teil das Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist unzu demutbar zu machen.
Liese Vertragsauslegung durch den Tatrichter ist möglich und sogar naheliegend; sie bindet das Revisionsgericht• Die Revision hat das Urteil in dieser Beziehung auch nicht ange-griffen*
2,) Las Berufungsgericht ist ferner der Auffassung (BU ^4 ff); daß die Klägerin der Beklagten einen hinreichend wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung nicht gegeben habe- Bei dem Vm^-Gcschüft sei, wie bereits erörtert, Keine schuldhafte Untätigkeit der Klägerin festsustellen* Lie Beklagte habe auch keine schwerwiegende Pflichtverletzung der Klägerin in
 der früheren Zeit aargetan. Lie dreijährige erfolglose Tätigkeit der Klägerin habe die Beklagte noch nicht zur fristlosen KündiiruniT berechtigt
 ähren	d der ganzen
x.il	daß sie mit
 sei.	diese miu-'
und	aus ihrer
 Der Beklagten eel eine fri s tcyerecbis kind igung nicht un z u mu t b o r gewesen, Der Sac h v e r ha 11, den sie z un- A n I a ß i h r e r Kündigung genommen habe, sei ihr, abgesehen von den Vorkommnissen in Zusammenhang mit dem V^^P-Oeschäft, seit langem bekannt gewesen, Sie habe aber das Klägerin -während der ganzen Ve-rtragsdauer niemals gemahnt. Das spreche der Tätigkeit der Klägerin zufrieden gewese destens stillschweigend geduldet habe. Dare Bereitschaft zur weiteren Zusammenarbeit bei Aegi'all des Bezirks schütze s folge deutlich, daß das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nicht erschüttert gewesen sei-.
3* ) $ie der erkennende Senat schon des öfteren ausgesprochen hat (vgl, das Urteil vom 28. April I960 = LM Nr, 10 zu b 626 £ und das Urteil vom VJ . November 1963 VII ZR ?09/62)5 kann das hovisionsgericht eine Entscheidung des Tatrichters über das Be stehen oder Nichtbestehen eines wichtigen Kündigungsgrundes nu in beschränktem Umfang nachprüfen. Die Wertung durch den Tat-richtcr bindet das .-vevisionsgericht grundsätzlich. Es kann der von diesem festgestellten Umständen kein größeres oder gering? ros Gewicht beimessen, als er es für richtig gehalten hat. Di« Prüfung in der Revisionsinstanz beschränkt sich darauf, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat? ob ihm gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ob es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt hat«,
a) Zu Unrecht meint die Revision, das Nachlassen der Tätigkeit der Klägerin sei als wichtiger Klindigungsgrund anzuerkennen; eine vorherige Abroahnung könne hier nicht verlangt werden, da der Beklagten erst im Zuge des V(BBfc-'Geschäfts die Unzulänglichkeit der Tätigkeit der Klägerin bewußt geworden sei:
Der Revision ist zuzugeben, daß die fristlose Kündigung eines Handelsvertreters nicht allgemein eine vorherige Abmahnung durch den Unternehmer voraussetzt Es Kommt auf die Art der Kiindigungstrrunde und die sonstigen umstände des Kalles sn» Der erkennende Senat hat dazu in seinem ürteix vom 5° dul.i 1962 vH ZR 7C/61 bemerkt, es könne :}a nach Art und Schwere der in Betracht kommenden Kündigungsgründe dem zwischen den Vertragsparteien bestehenden Treueverhältnis entsprechen, daß der Unternehmer dem Handelsvertreter zunächst seine Unzufriedenheit Uber Gestaltung und Erfolg seiner Tätigkeit zu dem Ausdruck bringt und Abstellung der Mängel fordert, statt plötzlich und unerwartet die fristlose Kündigung aussuspreeben =.
Im vorliegenden Kall hot nach den bisherigen Feststellungen die Beklagte über drei uahre die im wesentlichen erfolglose Tätigkeit der Klägerin hingenommen und niemals Beanstandungen vorgebracht oder der Klägerin Weisungen erteilt oder Vorschläge gemacht, die deren Tätigkeit erfolgreicher gestalten sollten« Eine unzutreffende Berichterstattung der Klägerin hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht, wie es ausdrlicklic} erwähnt hatc Unter diesen Umständen ist ihm darin beizutreten, daß die Beklagte mit Rücksicht auf die Treupflicht, die sie der Klägerin gegenüber hatte, nicht plötzlich die fristlose Kündigung aussprechen durfte, und zwar gerade, na cldetn ; sich.; erst -mals für die Klägerin, die bisher die Kosten ihrer Werbetätigkeit für die Beklagte allein getragen batte, ein erheblicher Provisionsanspruch ergeben hatte. Wenn man überhaupt in dem Schreiben der Beklagten vom 28„ Üovember 1959 eine Abrnahnung in dem vorerürterten Sinne sehen will, so durfte die Beklagte jedenfalls nicht so bald danach, nämlich am 9* «Januar ^9b0, die fristlose Kündigung erklären, 3ie hatte vielmehr den Umständen nach zunächst noch eine wesentlich längere Frist verstreichen lassen müssen.
b) Die Revision führt als besonderen Anlaß zu der fristlosen Kündigung das Schreiben der Klägerin an die Firma	vom
2 r. Dezember	an» Wie schon unter I bemerkt, ist dieses
* 1
Sen reiben m i t se i n e m H i n w e i s a u 1‘ d :i e Pr o v i s i o n s b e r o e V» tigung ebar a.1 tiger in auf e a a v orange ganger. a Schreiben Jar Beklagten 2urüc k z u 1 ühren, das die Klagerin zu der Befürchtjng veran 1 aytc, c3ie Beklagte erkenne ihren Provisionsarisprucn nicht an> Unter diesen Umständen kann die Beklagte daraus bei Berücksichtigung ihres eigenen Verhaltens keinen wichtigen Kündigungsgrund her-
T /■ ■4 *1- y% i. I L Ö IJ -
40 Das Berufungsgericht hat aber zu dem Schlüsse seiner Ausführungen bemerkt (3U 19): Die Beklagte habe mit dem Schriftsatz vom 20o März 1962 weitere Beanstandungen gegen die Arbeitsweise der Klägerin erhobene Gleichgültig, ob sie damit neue ihr erst jetzt bekannt gewordene Kündigungsgründe nach-echiebc oder lediglich das bereits gerügte verhalten der Klägerin näher erläutern wolle, könne ihr Vortrag unberücksichtigt bleiben, Neue, bisher unbekannt gebliebene Kündigungsgründe beendeten aas V'ertragsverhältnis erst zu dem Zeitpunkt, zu dem sie geltend gemacht würden. Der Vertrag der Parteien sei aber v.uf jeden Pull schon zu dem 31, Dezember V961 beendet worden
 Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden*
Der Bundesgerichtshof hat in BGHZ 27, 220 ausgesprochen, daß grundsätzlich zur Begründung einer außerordentlichen Kündigung, die von den bei der Kündigung angegebenen Gründen nicht getragen wurde, andere zu dieser Zeit bereits vorhandene wichtige Gründe nachträglich mit der Wirkung geltend gemacht werde: können, daß sie die Kündigung bereits für den Zeitpunkt ihres Ausspruchs rechtfertigeno Der erkennende Senat hat sich dieser Auffassung in seinem Urteil vom 28, April i960 (LM Nr 10 zu v 626 BGB) angeschlossen- In dieser Entscheidung sowie in dem Urteil LM Nr. 1 zu * 89 a HG3 ist ferner dargelegt, daß ein erst nach der Kündigung eingetretener wichtiger Grund die Kündigung schon vom Zeitpunkt seines Eintrittes an rechtfertigen kann, wenn er mit dem beim Ausspruch der Kündigung geltend gemachten Grund innerlich Zusammenhang!- , Auch hierauf be-ruft sich die Revision, indem sie, soviel ersichtlich, ir.it ..echt darauf hinv/eist > daß das Vorbringen der Beklagten im

Schriftsatz vom 20, März 1962 und se Zusammenhang mit den Gründen des Kün 9, Januar *96C stehe
 nen Anlagen in nahem i g u n £ s ? e h re i - e n s v o m
Das Berufungsgericht durfte dieses Vorbringen daher nicht ungeprüft lassen, zu demal es sich dabei um eine otellung-nshce der Beklagten zu dem von der Klägerin geführten Schriftwechsel handelte, dessen Vorlegung das Berufungsgericht selbst im Beschluß vorn 13. November 1961 der Klägerin aufgegeben und am *Jc Januar 1962 nochmals angeinahnt hatte- und der daraufhin von der Klägerin eingereicht worden war»
Das Revisionsgericht vermag den vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Vortrag der Beklagten auch nicht ohne weiteres als unerheblich für die Entscheidung anzusehen o Es bedarf vielmehr zu dessen Beurteilung einer weiteren Sachaufklärung, die nur dem latrichter möglich ist«, Dabei wird zusammen mit den etwa zu treffenden weiteren Feststellungen auch der bisher festgestellte Sachverhalt nochmals daraufhin zu prüfen sein, ob danach di6 fristlose Kündigung der Beklagten gerechtfertigt war»
III.
Hiernach ist die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen, soweit das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat«
Dagegen muß das angefochtene Grteil, soweit es über das feststellungsbegehren der Klägerin entschieden hat» aufgehoben werden. Die Sache muß insoweit zur neuen Verhandlung
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