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BGH · VII ZR 107/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 107/61

Oktober 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt für Recht erkannt: Sie verhandelte deswegen mit dem Kläger als Architekten und bestätigte diesem die getroffene Vereinbarung mit Schreiben vom 27. In der Folge ließ die Beklagte das Grundstück durch einen anderen Architekten nach dessen Plänen mit einem rechteckigen Hochhaus bebauen. Mai 1958 stellte der Kläger der Beklagten für den Vorentwurf 6,205»50 DM in Rechnung, nachdem er erfahren hatte, daß die Beklagte den Bau mit einem anderen Architekten ausführte. Sie hat außerdem eingewandt, der Vorentwurf des Klägers sei unbrauchbar gewesen, weil die Bauaufsichtsbehörde einen Rundbau nicht genehmigt haben würde. Das Berufungsgericht hält auf Grund der Aussage des Zeugen Diefenthäler für erwiesen, daß die Beklagte - in Abänderung der ursprünglichen Vereinbarung - am 15* Dezember 1956 dem Kläger den uneingeschränkten Auftrag für das gesamte Objekt erteilt habe, falls Überhaupt gebaut werde, und daß dieser Auftrag nicht mehr davon abhängig gewesen sei, daß nach dem Vorentwurf des Klägers gebaut werde. Das Berufungsgericht entnimmt den Aussagen der Zeugen KjH^und ReflHB» daß der Vorentwurf des Klägers brauchbar gewesen sei, und daß gegen die Genehmigung eines Rundbaus keine baupolizeilichen Bedenken bestanden hätten. Das von der Beklagten später als Mieter gewonnene RKW (Rationaiisierungekuratorium der deutschen Wirtschaft) habe aber einen so großen Raumbedarf gehabt, daß es in einem 5-stückigen Rundbau nicht unterzubringen gewesen wäre. Der Kläger habe bei Fertigung des Vorentwurfs gewußt, daß die Zahl der Stockwerke von dem Raumbedarf des damals noch nicht gefundenen Mieters ■ abhänge. Der Vorentwurf, so wie der Kläger ihn gefertigt habe, sei daher für die Beklagte unbrauchbar gey/esen. 1) Gerade weil bei Fertigung des Vorentwurfs die Zahl der Stockwerke noch nicht feststand, konnte der Vorontwurf nur eine ungefähre Losung aufzeigen, unter Vorbehalt von Änderungen, die nach Klärung des endgültigen Raumbedarfs möglicherweise später notwendig werden würden. Daran ändert sich nicht etwa deswegen etwas, weil die Beklagte später ihre Absichten über den Umfang des Bauvorhabens geändert hat und der Vorentwurf diesen nachträglich geänderten Absichten der Beklagten nicht mehr entsprach. 2) Etwaige Schwierigkeiten, die baupolizeiliche Genehmigung für einen Rundbau der von der Beklagten zuletzt gewünschten Größe zu erhalten, brauchten für die Beklagte kein Anlaß zu sein, den Kläger als Architekten auszuschalten. 3) Der wahre Grund für die Ausschaltung des Klägers lag, wie dieser unwidersprochen vorgetragen hat, darin, daß das RKW wünschte, der Bau solle durch Reingans errichtet werden. Sie muß dann aber auch die vertraglichen Folgen (§ 649 BGB) gegenüber dem Kläger tragen, dem sie nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts den Bau fest 2ugesagt hatte.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 649 BGB
VorentwurfGrundBerufungsgerichtAussageZeugeKlägerArchitekt

Volltext der Entscheidung

VII ZR 107/61 Verkündet am 4. Oktober 1962
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2195 Ö34
JLm Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma W BHHHB Heinz	&	Co.,	KG,	vertre-
ten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Heinz
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsäüwalj^ Br.
den Architekten Heinz W i HB» Sp^^straße IB»
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 9. Februar 1961 wird zurückgewiesen.
Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Im Jahre 1956 plante die Beklagte, auf ihrem Grundstück in Frankfurt am Main ein großes Geschäftshaus zu errichten. Sie verhandelte deswegen mit dem Kläger als Architekten und bestätigte diesem die getroffene Vereinbarung mit Schreiben vom 27. November 1956 wie folgt:
uWir nehmen höflichst Bezug auf die mit Ihnen gehabte Unterredung und geben Ihnen hiermit den Auftrag zur Anfertigung eines vorläufigen Bauplanes für unser Bauvorhaben GppBpstraße/Ecke Hafenstraße. Als Preis vereinbarten wir 500 UM. Sofern der Plan uns zusagt und der Neubau wie geplant zur Ausführung kommt, werden wir Sie mit der Planung und Bauüberwachung beauftragen.”
Der Kläger fertigte den Vorentwurf an und übergab ihn am 15. Dezember 1956 der Beklagten. Der Entwurf sah einen Hundbau vor. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1956 stellte der Kläger der Beklagten für den Vorentwurf 300 DM zuzüglich 10 DM Lichtpausen in Rechnung mit folgendem Zusatz:
"Ich möchte jedoch darauf hinweisen, daß dieser Betrag nur dann als Abfindung gilt, wenn das Projekt nicht zur Durchführung gelangt. Im anderen Fall wird diese Leistung im Rahmen des mir zugesicherten Ge-oamtauftraga unter Anrechnung des obigen Betrags verrechnet bezw. nach der Gebühren-Ordnung für Architekten (GOA) abgerechnet.”
Auf dieses Schreiben erhielt der Kläger keine Antwort.
In der Folge ließ die Beklagte das Grundstück durch einen anderen Architekten nach dessen Plänen mit einem rechteckigen Hochhaus bebauen.
 
Dio Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger den Gesamtauftrag unter der - eingetretenen - Bedingung erteilt hat, daß überhaupt gebaut werde (so der Kläger) oder unter der - nicht eingetretenen - Bedingung, daß nach den Plänen des Klägers gebaut werde (so die Beklagte),
Am 27. Mai 1958 stellte der Kläger der Beklagten für den Vorentwurf 6,205»50 DM in Rechnung, nachdem er erfahren hatte, daß die Beklagte den Bau mit einem anderen Architekten ausführte. Br legte dabei die Gebührenordnung für Architekten zu Grunde. Mit der Klage hat er diesen Betrag eingeklagt, abzüglich der bereits gezahlten 310 DM, sov/ie einen Teilbetrag von 1.000 DM seiner von ihm behaupteten weiteren Gebührenforderung in Höhe von insgesamt 32.310 DM.
Er hat den Antrag gestellt, die Beklagte zur Zahlung von 6.895,50 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, Gebührenansprüche des Klägers beständen aus dem oben genannten Grunde nicht. Sie hat außerdem eingewandt, der Vorentwurf des Klägers sei unbrauchbar gewesen, weil die Bauaufsichtsbehörde einen Rundbau nicht genehmigt haben würde.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klagean-oprüchc dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter.
i
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält auf Grund der Aussage des Zeugen Diefenthäler für erwiesen, daß die Beklagte - in Abänderung der ursprünglichen Vereinbarung - am 15* Dezember 1956 dem Kläger den uneingeschränkten Auftrag für das gesamte Objekt erteilt habe, falls Überhaupt gebaut werde, und daß dieser Auftrag nicht mehr davon abhängig gewesen sei, daß nach dem Vorentwurf des Klägers gebaut werde.
Die Revision rügt Verletzung des § 286 ZPO, jedoch zu Unrecht.
Die BeweisWürdigung des Tatrichters kann vom Revisionsgericht nur beschränkt nachgeprüft werden. Im vorliegenden Pall ist ein Rechtsoder Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts nicht ersichtlich.
1)	Nichts spricht dafür, daß es die zweitinstanzliche Aussage Diefenthälers übersehen hätte. Diese Aussage weicht in ihrem sachlichen Inhalt von den erstinstanzlichen Bekundung gen des Zeugen nicht ab. Er hat seine Aussage wiederholt, der Inhaber der Beklagten, der den vom Kläger vorgelegten Vorentwurf damals sehr gelobt habe, habe dem Kläger den Bauauftrag zugesichert, ’’wenn gebaut werde”. Der Zeuge hat zv/ar auf Befragen hinzugesetzt, er könne nicht sagen, ob dieser Satz dahin zu verstehen sei: "wenn nach dem Vorent-vvurf gebaut werde”, oder: ’’wenn überhaupt gebaut werde”. Damit hat der Zeuge aber nicht seine frühere Aussage widerrufen, sondern es lediglich abgelehnt, eine rechtliche Auslegung der von ihm wörtlich wiedergegebenen Äußerung zu treffen. Das war auch nicht seine Sache, sondern Sache des Gerichts.
 
Das Berufungsgericht hat die vom Zeugen bekundete Äußerung zugunsten des Klägers ausgelegt. Diese Deutung ist vielleicht nicht zwingend; sie ist aber nicht unmöglich und daher für das Revisionsgericht bindend.
Bei der gegebenen Sachlage brauchte das Berufungsgericht die zv/eitinstanzliche Aussage DflHHHHHB nicht ausdrücklich zu erwähnen (BGHZ 3, 162, 175).
2)	Es brauchte auch nicht ausdrücklich auf die abweichende Aussage des Zeugen	einzugehen. Es hat, ebenso wie
 das Landgericht, dem - unbeteiligten - Zeugen DflBHHHBB ersichtlich mehr geglaubt als dem Zeugen	der	ein
 Angestellter der Beklagten ist. Das kann aus Rechtsgründen nicht angegriffen werden.
II.
Das Berufungsgericht entnimmt den Aussagen der Zeugen KjH^und ReflHB» daß der Vorentwurf des Klägers brauchbar gewesen sei, und daß gegen die Genehmigung eines Rundbaus keine baupolizeilichen Bedenken bestanden hätten.
Die Revision trägt demgegenüber vor: Ein Rundbau hätte nach baupolizeilicher Ansicht mir höchstens 5 Stockwerke haben dürfen. Das von der Beklagten später als Mieter gewonnene RKW (Rationaiisierungekuratorium der deutschen Wirtschaft) habe aber einen so großen Raumbedarf gehabt, daß es in einem 5-stückigen Rundbau nicht unterzubringen gewesen wäre. Der Kläger habe bei Fertigung des Vorentwurfs gewußt, daß die Zahl der Stockwerke von dem Raumbedarf des damals noch nicht gefundenen Mieters ■ abhänge. Der Vorentwurf, so wie der Kläger ihn gefertigt habe, sei daher für die Beklagte unbrauchbar gey/esen.
 
Dieses Vorbringen liegt neben der Sache. Das Berufungsgericht brauchte au diesem Punkt daher auch keine Auskunft des RKW einzuholen.
1)	Gerade weil bei Fertigung des Vorentwurfs die Zahl der Stockwerke noch nicht feststand, konnte der Vorontwurf nur eine ungefähre Losung aufzeigen, unter Vorbehalt von Änderungen, die nach Klärung des endgültigen Raumbedarfs möglicherweise später notwendig werden würden. Die Beklagte wünschte den Vorentwurf, noch bevor der endgültige Raumbedarf feststand. Sie hat demgemäß vom Kläger einen Vorentwurf erhalten, der baupolizeilich genehmigungsfähig war. Sie war mit diesem Vorentwurf auch zunächst einverstanden, wie der Zeuge Diefen-thaler bekundet hat. Das Werk des Klägers war also mangelfrei.
Daran ändert sich nicht etwa deswegen etwas, weil die Beklagte später ihre Absichten über den Umfang des Bauvorhabens geändert hat und der Vorentwurf diesen nachträglich geänderten Absichten der Beklagten nicht mehr entsprach.
2)	Etwaige Schwierigkeiten, die baupolizeiliche Genehmigung für einen Rundbau der von der Beklagten zuletzt gewünschten Größe zu erhalten, brauchten für die Beklagte kein Anlaß zu sein, den Kläger als Architekten auszuschalten.
Auch der von der Beklagten später zugezogene Architekt Reingans hat zunächst einen Rundbau entworfen und ist erst auf Grund der Beanstandung der Bauaufsichtsbehörde zu dem rechteckigen Hochhaus übergegangen. Ebenso hätte auch der Kläger verfahren können. Daß er eine solche Änderung seines Vorentwürfe abgelehnt haben würde, hat die Beklagte nicht behauptet.
 
3)	Der wahre Grund für die Ausschaltung des Klägers lag, wie dieser unwidersprochen vorgetragen hat, darin, daß das RKW wünschte, der Bau solle durch Reingans errichtet werden. Es mag im Interesse der Beklagten gelegen haben, sich diesem Wunsch ihres Hauptmieters zu fügen. Sie muß dann aber auch die vertraglichen Folgen (§ 649 BGB) gegenüber dem Kläger tragen, dem sie nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts den Bau fest 2ugesagt hatte.
Dr. Winkelmann	Rietsche.1	.	Erbel
 Meyer	Dr.	Vogt