Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der der Beklagten (i.f."die Beklagte”) einen Bankkredit erhalten und ihr zu dessen Sicherung eine Anzahl von Forderungen aus Warenverkäufen abgetreten* Nach der Eröffnung des Konkurses zog die Beklagte jene Forderungen im Gesamtbeträge von 101'*496,61 DM ein; der Betrag deckte nicht ihre gesamte Areditforderung* Das Finanzamt nahm nunmehr die Konkursmasse wegen der Umsatzsteuer für die von der Beklagten eingezogenen Kauf-Preisforderungen in Anspruch; der Kläger hat dafür 1*054996 DM entrichtet* Er ist der Ansicht, daß die Beklagte der Konkursmasse diesen Betrag zu erstatten habe, und verlangt mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zu dessen Zahlung* Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter« Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuv/eisen. Etwaige Unkosten, die ihren, der Gemeinschuldnerin, Gewinn minderten, hatte sie ^ also selbst zu trageh, Bemnach hat sie auch im Verhältnis zur Beklagten für die auf die Warenkäufer nach dem § 10 Abs, 1 S, 1 UmsStG verdeckt überwälzte-Umsatzsteuer einzustehen, Ohne deren Erstattung verlangen zu können, Biese Rechtslage hat sich durch die Konkurseröffnung nicht geändert. Ber Kläger kann daher, ebensowenig wie vorher die Gemeinschuldnerin, auf vertraglicher Grundlage Ansprüche wegen der Umsatzsteuer geltend machen. 1») Voraussetzung für eine Forderung aus dem § 812 BGB wäre, daß die Beklagte durch die Zahlung des Konkursverwalters auf Kosten der Masse etwas erlangt hätte. Hieran würde sich auch dann nichts ändern, wenn man annimmt, daß der Steuergläubiger die Beklagte gern, den §§ 103, 108, 109 AbgO hätte in Anspruch nehmen können (RFH in RSt Bl 1943, 26). Daraus folgt, daß die Beklagte auch bei dieser Beurteilung durch die Zahlung des Konkursverwalters nicht auf Kosten der Masse bereichert ist. Es kann dahinstehen, ob die Umsatzsteuer Überhaupt zu den Verwertungskosten zu rechnen ist - das Oberlandesgericht verneint dies mit guten Gründen Ebenso braucht nicht entschieden zu werden, ob es sich im Verhältnis des Steuergläubigers zu dem Konkursverwalter um Massekosten i.S. des § 58 Kr. 2 KO handelt, wie der Bundesfinanzhof aaO. Jf Demgegenüber ist das Recht des Konkursverwalters, die Verwertung des der abgesonderten Befriedigung unterliegenden Gegenstandes zu betreiben, auf Ausnahmefälle beschränkt o Es ist nicht einzusehen, warum die für solche Ausnahmen etwa geltende Art der Verrechnung auch für die Regel einer unmittelbaren Verwertung durch den Gläubiger maßgebend sein soll. Es besteht kein Anlaß, die Grundsätze, die alsdann für die Errechnung jenes Erlöses maßgebend sind, dem Gläubiger aufzuzwingen, wenn ihm die Verwertung zusteht„ Seine dahingehenden Befugnisse werden, wie bereits dargelegt, durch die Konkurseröffnung nicht beeinträchtigt«, Er kann sich also nach wie vor danach richten, was ihm das Gesetz oder seine ursprünglichen Abmachungen mit dem Gemeinschuldner gestatten«, Hierbei würde es auch dann verbleiben, wenn etwa dem Konkursverwalter bei einer von ihm vorgenommenen Verwertung das Abzugsrecht hinsichtlich der Umsatzsteuer zustehen sollte« Daraus folgt, daß die Beklagte die ihr abgetretenen Forderungen einziehen und den gesamten Erlös behalten durfte« Die durch die Einziehung entstehende Umsatzsteuer war als gewinnschmälernder Betrag vom Gemeinschuldner zu tragen. Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen den Kläger beschwerenden Rechtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zu-rückzuweisen.
Nachschlagewerk: ja 2211 082 Amtliche Sammlung: nein KO § 127; UmsatzsteuerG §§ 1, 9> 13 Der Gläubiger, der die ihm vom Gemeinschuldner zur Sicherung abgetretenen Kundenforderungen nach Konkurs eröffnung einzieht, hat der Konkursmasse nicht die dadurch entstehende Umsatzsteuer zu erstatten. BffHj Urteil.vom 26. Oktober I9$i _ VII ZR 107/60 - OLG Hamburg LG Hamburg .4 VII ZR 107/60 Verkündet am 26o Oktober 1961 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Diplom-Steuersachverständigen. Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Georg N _____ als Konkursverwalter_J4bey_das" Vermögen derTirma August Co. in j^^straße^P, Klägers, Berufungs- und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr gegen Pr it z Fritz Dr.' Franz ___ Aktiongesellschaft, JJ , gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand , Oskar , Erich Vi Ernst ______ Dr. Adolf & Hans und Beklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof. Dr, hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzraann und der Bundesrichter Dr. Y/inkelmann, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Vogt und Dr. Finke für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des‘Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 31« März I960 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der der Beklagten (i.f. "die Beklagte”) einen Bankkredit erhalten und ihr zu dessen Sicherung eine Anzahl von Forderungen aus Warenverkäufen abgetreten* Nach der Eröffnung des Konkurses zog die Beklagte jene Forderungen im Gesamtbeträge von 101'*496,61 DM ein; der Betrag deckte nicht ihre gesamte Areditforderung* Das Finanzamt nahm nunmehr die Konkursmasse wegen der Umsatzsteuer für die von der Beklagten eingezogenen Kauf-Preisforderungen in Anspruch; der Kläger hat dafür 1*054996 DM entrichtet* Er ist der Ansicht, daß die Beklagte der Konkursmasse diesen Betrag zu erstatten habe, und verlangt mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zu dessen Zahlung* Die Beklagte bittet, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Anspruch mit Rechtsausführungen entgegen* Das Land- und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter« Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuv/eisen. Die Lieferungen, aus denen die an die Beklagte abgetretenen Kaufpreisforderungen stammten, waren gemäß dem § 1 Nrö 1 UmsStG umsatzsteuerpflichtig« Steuerschuldner hierfür war gern, dem § 9 UmsStG der Unternehmer, also Firma S «Sb Co. Diese hatte von der Rechtsvorgängerin Ent die Firma S & Co. Die Schuld war nach der hier in ■1 Betracht kommenden "Istbe Steuerung** mit dem Ablauf des Voranmeldezeitraums entstanden, in dem das Entgelt vereinnahmt worden war (§ 3 Abs, 5 Nr, 4a StAnpG i.V, mit § 13 UmsStG); dieser Zeitpunkt lag nach der Konkurseröffnung, Entsprechend dieser Rechtslage hat das Finanzamt die Umsatzsteuer von dem Kläger als Vertreter des Unternehmers verlangt, und zwar gemäß den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs NJW 1957, 1535 u. BStBl, 1957 TI, 3 S. 282 als Massekosten nach dem § 58 Nr, 2 KO, Ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklag- | te wegen jener Zahlung könnte aus Vertrag, ungerechtfertigter Bereicherung oder konkursrechtiichen Bestimmungen in Betracht kommen, Bafür ist jedoch kein Raum, I, Eine vertragliche Forderung des Klägers entfällt. Maßgebend sind insoweit die Abmachungen, die die Beklagte mit der Gemeinschuldnerin getroffen hatte, Biese hatte unstreitig ihre gesamten Kaufpreisforderungen ohne Abzug an die Beklagte abgetreten. Etwaige Unkosten, die ihren, der Gemeinschuldnerin, Gewinn minderten, hatte sie ^ also selbst zu trageh, Bemnach hat sie auch im Verhältnis zur Beklagten für die auf die Warenkäufer nach dem § 10 Abs, 1 S, 1 UmsStG verdeckt überwälzte-Umsatzsteuer einzustehen, Ohne deren Erstattung verlangen zu können, Biese Rechtslage hat sich durch die Konkurseröffnung nicht geändert. Ber Kläger kann daher, ebensowenig wie vorher die Gemeinschuldnerin, auf vertraglicher Grundlage Ansprüche wegen der Umsatzsteuer geltend machen. ir. Auch Ansprüche des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehen nicht« 1») Voraussetzung für eine Forderung aus dem § 812 BGB wäre, daß die Beklagte durch die Zahlung des Konkursverwalters auf Kosten der Masse etwas erlangt hätte. Das war nicht der Fall. Schuldner der Steuerforderung war gemäß dem § 9 UmsStG der "Unternehmer", also die Gemeinschuldnerin oder deren Konkursverwalter in dieser Eigenschaft. Hieran würde sich auch dann nichts ändern, wenn man annimmt, daß der Steuergläubiger die Beklagte gern, den §§ 103, 108, 109 AbgO hätte in Anspruch nehmen können (RFH in RSt Bl 1943, 26). Denn auch dann wäre der Konkursverwalter im Innenverhältnis der Haupt Schuldner geblieben. Daraus folgt, daß die Beklagte auch bei dieser Beurteilung durch die Zahlung des Konkursverwalters nicht auf Kosten der Masse bereichert ist. 2.) Der Tatbestand des § 816 BGB ist ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger hat keine Behauptungen aufgestellt, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten. III. Schließlich kann der Kläger die Forderung auch nicht auf konkursrechtliche Vorschriften stützen. 1.) Die Revision beruft sich insoweit auf den § 12? KO. Sie macht geltend: Das Verwertungsrecht hinsichtlich eines der Absonderung unterliegenden Gegenstandes stehe gemäß dem § 127 Abs. 1 KO grundsätzlich dem Konkursverwalter zu. Mache er von dieser Möglichkeit Gebrauch, so habe er an den Gläubiger nur den Reinerlös abzuliefern; dieser sei unter Abzug der zu den Verwertungskosten gehörenden Umsatzsteuer zu errechnen. Wenn nun der Gläubiger den Gegenstand selbst verwerte, so dürfe er nicht besser gestellt werden..Daraus folge, daß der Gläubiger den auf den Erlös entfallenden Umsatzsteueranteil an die Konkursmasse abzuführen habe. , 2.) Dieser, auch von dem Amts- und dem Landgericht Hamburg geteilten, Ansicht (KTS 1958, 159) kann nicht gefolgt werden. Es kann dahinstehen, ob die Umsatzsteuer Überhaupt zu den Verwertungskosten zu rechnen ist - das Oberlandesgericht verneint dies mit guten Gründen Ebenso braucht nicht entschieden zu werden, ob es sich im Verhältnis des Steuergläubigers zu dem Konkursverwalter um Massekosten i.S. des § 58 Kr. 2 KO handelt, wie der Bundesfinanzhof aaO. annimmt • Denn es fehlt von vornherein an jedem Anhalt dafür, daß der § 127 KO das zwischen den Beteiligten bestehende Rechtsverhältnis in dem von dem Kläger behaupteten Sinne umgestaltet hat. Zwar ist diese Vorschrift auf einen Pall wie den vorliegenden grundsätzlich anwendbar, weil der Sicherungsgläubiger einer Forderung nur absonderungs-, nicht aussonderungsberechtigt ist. Sie'besagt aber wedör, daß das Verwertungsrecht des Konkursverwalters an erster Stelle steht, noch daß sich die Abrechnung mit dem Absonderungsberechtigten stets nach den Grundsätzen zu richten habe, die für den Konkursverwalter gelten. a) Wie sich aus dem § 127 Abs- 2 KO ergibt, bleibt der absonderungsberechtigte Gläubiger auch im Konkurs befugt, sich aus dem Gegenstand ohne gerichtliches Verfahren zu befriedigen, wenn ihm dieses Recht vorher zugestanden hat. Bereits das Gesetz sieht ein solches Selbstverwertungerecht des Gläubigers als die Hegel an (Menzel-Kuhn, KO, § 127 Anm. 1). Im Palle der Sicherungsabtretung ist es auf vertraglicher Grundlage ebenfalls allgemein üblich. Jf Demgegenüber ist das Recht des Konkursverwalters, die Verwertung des der abgesonderten Befriedigung unterliegenden Gegenstandes zu betreiben, auf Ausnahmefälle beschränkt o Es ist nicht einzusehen, warum die für solche Ausnahmen etwa geltende Art der Verrechnung auch für die Regel einer unmittelbaren Verwertung durch den Gläubiger maßgebend sein soll. b) Nach dem § 127 Abs* 1 S. 2 KO kann der absonderungsberechtigte Gläubiger, wenn der Konkursverwalter den Gegenstand verwertet, sein Recht nur auf den Erlös geltend machen . Es besteht kein Anlaß, die Grundsätze, die alsdann für die Errechnung jenes Erlöses maßgebend sind, dem Gläubiger aufzuzwingen, wenn ihm die Verwertung zusteht„ Seine dahingehenden Befugnisse werden, wie bereits dargelegt, durch die Konkurseröffnung nicht beeinträchtigt«, Er kann sich also nach wie vor danach richten, was ihm das Gesetz oder seine ursprünglichen Abmachungen mit dem Gemeinschuldner gestatten«, Hierbei würde es auch dann verbleiben, wenn etwa dem Konkursverwalter bei einer von ihm vorgenommenen Verwertung das Abzugsrecht hinsichtlich der Umsatzsteuer zustehen sollte« Daraus folgt, daß die Beklagte die ihr abgetretenen Forderungen einziehen und den gesamten Erlös behalten durfte« Die durch die Einziehung entstehende Umsatzsteuer war als gewinnschmälernder Betrag vom Gemeinschuldner zu tragen. Demgemäß fällt sie auch nach der Konkurseröffnung diesem oder der Konkursmasse, jedenfalls aber nicht der Beklagten, zur Last. Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen den Kläger beschwerenden Rechtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zu-rückzuweisen. Glanzmann Dr. Winkelmann Heimann-Trosien Dr. Vogt Pinke