Der bauleitende Architekt, dem die Entgegennahme der Rechnungen und deren Prüfung auf ihre sachliche Richtigkeit obliegt, ist in der Begel nicht bevollmächtigt, mit Wirkung fUr den Bauherrn von einer Abtretungsanzeige Kenntnis zu nehmen» 4) die Ehefrau Martha J( 5) die Ehefrau Maria in ungeteilter Erbengemeinschaftt, vertreten durch den bevollmächtigten Heinrich Lj alles Bd Beklagte, Berufungskläger und Bevisionsbeklagte,r - Prozeßbevollmächtigtert Hechtsanwalt Br hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4- Juli I960 unxer Mitwirkung der Bundesrichter Br« Winkelmann, Hietschel, Erbel, Br« Vogt und Br« Pinke für Hecht erkannt? SBb, Bauingenieur Schfl^, bei dem Architekten GiB^P vor, um auf Grund einer Leistungsaufstellung eine Abschlagszahlung zu erhalten« Nach dieser Aufstellung* an deren Bichtigkeit GflU nicht zweifelte* betrug der wert der für die Beklagten erbrachten Bauleistungen 88«504*86 DM* denen Zahlungen der Beklagten in Höhe von 68«200 DM gegenüberstanden, SchflBfc erhielt von Zahlungsanweisungen Uber Die Klägerin, die die Zahlungen der Beklagten an die BhflMHHHI nach der Abtretung nicht anerkennen will, hat Klage erhoben und zuletzt beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 9«000 DM nebst 10*5 $ Zinsen seit Hechts-hängigkeit (#»« Juli 1957) zu verurteilen« 1«) Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagten bei ihren Zahlungen vom 26« Juli und 2« August 1956 keine Kenntnis von der Abtretung gehabt haben« Es ist der Auffassung, daß sie deshalb mit befreiender Wirkung an die RhMBMHHR hätten zahlen können« Ber Architekt G0- sei zur Entgegennahme der Abtretungsanzeige nicht bevollmächtigt gewesen; er habe lediglich die Gingelaufenen Rechnungen zu prüfen und an die Bevollmächtigten der Beklagten, und Folger, weiterzugeben gehabt; diese hätten die Zahlungen vorgenommen« Bie Klägerin könne sich auch nicht auf eine Anscheinsvollmacht des Architekten 60BB0 berufen« Sie nabe gewußt oder jedenfalls wissen müssen, daß GflHJlBI nur die Prüfung der Rechnungen obgelegen habe, er aber für die Beklagten keine verbindlichen Rechtsgeschäfte habe abschließen können, zu denen auch die Entgegennahme und Anerkennung einer Abtretung gehöre; dafür spreche auch die Anschrift in der Abtretungsanzeige, in der die Klägerin als Vertreter der Beklagten deren Bevollmächtig ten J0BD bezeichnet habe« a) Das Berufungsgericht stellt fest, daß als bauleitender Architekt lediglich damit betraut war, die eingehenden Rechnungen entgegenzunehmen und auf ihre sachliche Richtigkeit zu prüfen, daß er aber keine Ver-tretungsbefugnis zur Leistung von Zahlungen und zur Anerkennung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber don Bauhandwerkern und Lieferanten der Beklagten hattec Diese - mit der Revision nicht angegriffenen ~ Feststellungen sind für das Rovisionsgericht bindond« Sie entsprechen auch dem * daß seine Kenntnis von der Abtretungsanzeige den Beklagten nicht zugerechnet werden kann, so ist für die Annahme einer Anscheinsvollmacht überhaupt kein Raum mehr« Die Klägerin hat auch keine Tatsachen vorgetragon, die etwa dafür sprechen könnten, daß die Beklagten dem Architekten d) Auch aus § 278 BGB kann die Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nichts für sich her-loiton, da GflBHB bei der Entgegennahme der Abtretungs-erkläxung nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit der Beklagten gegenüber der Klägerin gehandelt hat® 3«) Die Revision der Klägerin ist deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweison®
Nachschlagewerks ja 2220 096 Amtliche Sammlung: nein BOB §§ 1649 407 Der bauleitende Architekt, dem die Entgegennahme der Rechnungen und deren Prüfung auf ihre sachliche Richtigkeit obliegt, ist in der Begel nicht bevollmächtigt, mit Wirkung fUr den Bauherrn von einer Abtretungsanzeige Kenntnis zu nehmen» BGH, Urt. v, 4. Juli I960 - VII ZB 107/59 - OLG Hamm LG Essen VII ZB 107/59 Verkündet am 4« Juli I960 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Heinrich Schl^HHP GmbHt? in GrBBfcstraße vertreten durch ihren Geschäftsführer Karl-Heinz SchlflBHB, ebenda, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbovollmächtigterr Hechtsanwalt Prof« Dr gegen ■Patraße B, i9 StoBBW^straßo Boflpp, LflHHB&lloo 9 BöMlstraße 1) die Ehefrau Christine Bej bei BflB^»BöflpfcWeg_ 2) Alfons Bot^ 3) Johannes QHHHBBBs Bl 4) die Ehefrau Martha J( 5) die Ehefrau Maria in ungeteilter Erbengemeinschaftt, vertreten durch den bevollmächtigten Heinrich Lj alles Bd Beklagte, Berufungskläger und Bevisionsbeklagte,r - Prozeßbevollmächtigtert Hechtsanwalt Br hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4- Juli I960 unxer Mitwirkung der Bundesrichter Br« Winkelmann, Hietschel, Erbel, Br« Vogt und Br« Pinke für Hecht erkannt? Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18« Zivilsenats des Oberlandesgerichte in Hamm/Westfe vom 6« April 1959 wird zurückgewiesen« Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu trageno Von Hechts wegen Tatbestand: Die rheinisch-westfälische-Industrio-Bauunternchmung Fritz in Efli (HhBHBHM) errichtete im Jahre 1956 für die Beklagten einen Bau« Es war vereinbart, daß dio Beklagten an die BhflBHIBB auf Grund von dieser jc-vvoil'p oingoreichter Leistungsaufstellungen Abschlagszahlungen leisteten und dabei 10 $ der Bauforderungen bis zur Schlußabrechnung offen lassen konnten (Sicherheitsbotrag) « Von ihren Forderungen an die Beklagten trat die BhflHHBI „am 24« Juli 1956 9 «000.— DM an die Klägerin ab« Bio Abtretungserklärung der BMHHHBI und eine Mitteilung der Klägerin von dieser Abtretung, adressiert an die Erbengemeinschaft, "vertreten durch Herrn den Bevollmächtigten der Beklagten, Uberbrachte der Leiter der Zweigniederlassung der Klägerin in EflP, StflBBP? am 25« Juli 1956 dem Architekten der Beklagten. Dieser hatte den Neubau zu überwachen und die eingehenden Rechnungen zu prüfen; die Auszahlungen nahm jedoch der Bevollmächtigte der Beklagten, und deren Architekt Ffl^M vor o nahm die Abtretungsurkunde und die Abtretungsanzeige der Klägerin entgegen und erkannte die Abtretung mit Schreiben vom 27. Juli 1956 an, wobei er darauf hinv/ies, daß die Abtretung ausschließlich aus dem einbehaltenen Sicherheitsbetrag bezahlt werden solle» Am 26« Juli 1956 sprach der Vertreter der Bh( SBb, Bauingenieur Schfl^, bei dem Architekten GiB^P vor, um auf Grund einer Leistungsaufstellung eine Abschlagszahlung zu erhalten« Nach dieser Aufstellung* an deren Bichtigkeit GflU nicht zweifelte* betrug der wert der für die Beklagten erbrachten Bauleistungen 88«504*86 DM* denen Zahlungen der Beklagten in Höhe von 68«200 DM gegenüberstanden, SchflBfc erhielt von Zahlungsanweisungen Uber 5 «000 und 6 «500 DM* so daß unter Zugrundelegung der vor gelegten Aufstellung noch annähernd 9»000 DM als Sicherheitsleistung verblieben« Die Betiäge wurden am selben Tag durch die Bevollmächtigten der Beklagten und an die BhfBBHHHi überwiesen« Aufgrund einer weiteren Leistungsaufstellung vom 2« August 1956* in der dio 10^-ige Sicherheit mit 9«100 DM und das darüber hinausgehende Guthaben der BhflHHHM mit 3«181*68 DM angegeben waren* erhielt die Bh^HBHH^ noch weitere 2«300 DM« Am 11 o Oktober 1936 fiel die BhflBHHBi in Konkurs« Bei der Schlußabrechnung am 26« Oktober 1956 ergab sichP daß den Zahlungen der. Beklagten in Höhe von insgesamt 82«200 DM entgegen den früher eingereichten Leistungaauf-stollungen Leistungen der. BhSHHHfc in Höhe von nur 81«361*13 DM gegenüber standen* ein Sicherheitsbetrag also nicht mehr verblieb« Die Klägerin, die die Zahlungen der Beklagten an die BhflMHHHI nach der Abtretung nicht anerkennen will, hat Klage erhoben und zuletzt beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 9«000 DM nebst 10*5 $ Zinsen seit Hechts-hängigkeit (#»« Juli 1957) zu verurteilen« Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt« Sie haben vorgetragen * der Architekt sei zur Ent- gegennahme der Abtretungsexklärung nicht bevollmächtigt gewesen; er habe diese an sie nicht weitergeleitet« Sie I hätten bei der Anweisung der Zahlungen an die Rh keine Kenntnis von der Abtretung gehabt« Das Landgericht hat der Klage stattgogeben. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage abgewiesen worden« Die Klägerin erstrebt mit der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Lie Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgründe; 1«) Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagten bei ihren Zahlungen vom 26« Juli und 2« August 1956 keine Kenntnis von der Abtretung gehabt haben« Es ist der Auffassung, daß sie deshalb mit befreiender Wirkung an die RhMBMHHR hätten zahlen können« Ber Architekt G0- sei zur Entgegennahme der Abtretungsanzeige nicht bevollmächtigt gewesen; er habe lediglich die Gingelaufenen Rechnungen zu prüfen und an die Bevollmächtigten der Beklagten, und Folger, weiterzugeben gehabt; diese hätten die Zahlungen vorgenommen« Bie Klägerin könne sich auch nicht auf eine Anscheinsvollmacht des Architekten 60BB0 berufen« Sie nabe gewußt oder jedenfalls wissen müssen, daß GflHJlBI nur die Prüfung der Rechnungen obgelegen habe, er aber für die Beklagten keine verbindlichen Rechtsgeschäfte habe abschließen können, zu denen auch die Entgegennahme und Anerkennung einer Abtretung gehöre; dafür spreche auch die Anschrift in der Abtretungsanzeige, in der die Klägerin als Vertreter der Beklagten deren Bevollmächtig ten J0BD bezeichnet habe« 2c) Die Revision ist nicht begründete a) Das Berufungsgericht stellt fest, daß als bauleitender Architekt lediglich damit betraut war, die eingehenden Rechnungen entgegenzunehmen und auf ihre sachliche Richtigkeit zu prüfen, daß er aber keine Ver-tretungsbefugnis zur Leistung von Zahlungen und zur Anerkennung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber don Bauhandwerkern und Lieferanten der Beklagten hattec Diese - mit der Revision nicht angegriffenen ~ Feststellungen sind für das Rovisionsgericht bindond« Sie entsprechen auch dem * Wirkungs- und Veitretungsbereich des bauleitenden Architekten» wie ihn der Senat in seinem Urteil vom 15 o Februar I960 (NJW 1960p 859) für den Regelfall Umrissen hato Aus dieser Stellung des Architekten ergibt sich, daß er nicht befugt war, mit Wirkung für die Beklagten Abtretungserklärungen entgegenzunehmen» Aus dem Umstand, daß die Beklagten in der Person ihres bauloitendon Architekten eine "Einlaufstelle1' für die sich auf don Bau beziehenden Rechnungen geschaffen hatten, läßt sich - entgegen der Meinung der Klägerin - noch nicht der Schluß ziehen, daß, dieser auch bevollmächtigt war, mit Wirkung für die Beklagt 4ü von Abtretungsanzoigen Kenntnis zu nehmen <> Für den Eintritt dor Rechtsfolgen des § 407 BGB genügt nicht der Zugang der Abtretungsanzeige; erforderlich ist vielmehr das Wissen des Schuldners von der Abtretung« Das Kenntnisnahmen von siner Abtretung ist zwar für sich noch keine Verfügung oder Verpflichtung; es löst aber die Verpflichtung des Schuldners aus, nunmehr zur Vermeidung der Gefahr von DoppelZahlungen nur noch an den neuen Gläubiger zu leisteno Daraus folgt, daß die Kenntnis einer anderen Person von einer Abtretung dem Schuldner nur dann zugerechnet werden kann, wenn diese auch bevollmächtigt war, Leistungen für den Schuldner zu bewirken.; denn nur einem solchen Bevollmächtigten kann die Entscheidung darüber zustehen, an welchen Gläubiger zu leisten ist« Diese Vertretungsbefugnis hatten aber, wie festgestellt, nur der Bevollmächtigte und der Architekt Folger* b) Der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des Reichsgerichte (RGZ 155» 247, 251) geht fehl« Zwar ist dort die Kenntnis des Leiters einer "Postbaustelle,r von einer Abtretungsanzeige dem verklagten Reich zugerechnet worden; doch findet das seine Rechtfertigung darin, daß die Postbau-stelle ein Teil der Organisation der die Befugnisse des Bauherrn ausübenden Behörde war* Eine Übertragung der dort entwickelten Grundsätze auf den von einem privaten Bauherrn bestellten bauleitenden Architekten ist nicht angängig* Das gilt im vorliegenden Fall umsomehr, als der Klägerin, wio sich aus der Anschrift der Abtretungsanzeige ergibt, die Person de3 zur Leistung von Zahlungen Bevollmächtigten bekannt wax * Darauf, ob die Klägerin gewußt hat, daß neben dem Bevollmächtigten JMHiK auch der Architekt FflB zur Leistung von Zahlungen befugt war, kommt es nicht an; deshalb liegen, die in diesem Zusammenhang erhobenen Bovisions-rügen neben der Sache« c) Ei gibt sich somit schon aus der Stellung des Architekten GrflHHP? daß seine Kenntnis von der Abtretungsanzeige den Beklagten nicht zugerechnet werden kann, so ist für die Annahme einer Anscheinsvollmacht überhaupt kein Raum mehr« Die Klägerin hat auch keine Tatsachen vorgetragon, die etwa dafür sprechen könnten, daß die Beklagten dem Architekten GflBfc Vollmachten exteilt haben, die über den Bahmen des normalen Wirkungsbereichs eines bauleitenden Architekten hinausgehen® d) Auch aus § 278 BGB kann die Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nichts für sich her-loiton, da GflBHB bei der Entgegennahme der Abtretungs-erkläxung nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit der Beklagten gegenüber der Klägerin gehandelt hat® i 3«) Die Revision der Klägerin ist deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweison® Di. Y/inkelmanh Rietschel Erbel Dx. Vogt Pinke i