- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr. hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23«» Juni 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietscheiß Pr* Heiraann-Trosien, Br. Winkelmann und Hubert Meyer für Recht erkannt* Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hürn-ber vom 17- April 1957 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Feststellungsklage abgewiesen ist* den Beklagten als Ausfallbürgen in Anspruch« Der Beklagte zahlte der Klägerin am 28» August 1952 12»000c— TM* In der Folgezeit machte der Beklagte geltend, die Klägerin habe von dem Kredit nur höchstens 3«000«— JM für die von Bj(H®betriebene Hagelerzeugung ausgezahlt« Ben Rest habe sie, der Zweckbestimmung des Kredits zuwiderhandelnd, an die Gesellschaft BflU und H^)für die Erzeugung von Gummibällen gegeben» Ber Beklagte hafte deshalb aus der Bürgschaft nur in Höhe von 3c000«— EMU Eine Zahlung über den bereits geleisteten Betrag von 12»000»-- JM hinaus werde abgelehnt« Von diesen 12* 000»— IM müßten 9*000* — IM zurückgezahlt werden» Ber Beklagte bestreitet, daß er mit der Auszahlung des Kredits an PflHPund Hjggp einverstanden gewesen sei« Bie Bürgschaft hätte auf den an Bdpund B00 gewährten Kredit wirksam nur durch schriftliche Erklärung des Birektoriums der Bayerischen Staatsbank avisgedehnt werden können» Eine solche Erklärung sei nie .abgegeben worden» Io Die Bürgschaftserklärung vom 23« Februar 1949 deckt nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts nicht die Beträge, welche die Klägerin der Birma BflU und H(HI ausgezahlt hat « Die durch die Kreditgewährung an diese Birma begründete Forderung der Klägerin war schon deshalb eine andere als die in der Bürgschaftsurkunde bezeichnete, weil sie sich gegen einen anderen HauptSchuldner richtete« Der Kredit an Ffl^fcund Hfll unterschied sich auch in seiner Zweckbestimmung von dem nach der Bürgschaftsurkunde für die Nagel er zeugung PflHps bestimmten Kredit« Auch wegen dieses Unterschieds handelt es sich um eine andere Hauptschuld als diejenige, für welche die Bürgschaftserklärung vom 23« Februar 1949 erteilt wurde« Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe durch nachträgliche Erklärungen die Bürgschaft auch für den von ihr an ?P|pund H(p gewährten Kredit übernommen. 1») Wie den Ausführungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, hält es für unbewiesen, daß überhaupt eine Stelle des Beklagten die Erklärung abgegeben habe, die Bürgschaft solle auch für Kredite an ?Ppund Hpp gelten«, Es bemerkt, der Zeuge 4P habe zwar bekundet, den Brief des Innenministeriums an Ppp gesehen zu haben, in dem eine Erklärung dieses Inhalts enthalten gewesen sei5 es könne aber nicht ohne weiteres angenommen werden, daß Beamte des Ministeriums des Innern entgegen den geltenden Richtlinien eine solche Erklärung abgegeben hätten , für die das Ministerium der Finanzen zuständig gewesen wäre* Die von dem Zeugen Hflpmit einem Ministerium geführten Verhandlungen könnten nur Vorverhandlungen gewesen sein, um die Stellungnahme des Innenministeriums herbeizuführeno Diese Ausführungen müssen dahin verstanden werden, daß das Berufungsgericht trotz der Bekundung des Zeugen HJ^nicht die Überzeugung erlangt hat; es liege eine - auch nur mündliche, bei den Verhandlungen des Zeugen im Ministerium abgegebene - Erklärung vor, die Staatsbürgschaft werde auch auf den Kredit an PflP PBlund ausgedehnt» Die Beurteilung dieser Frage durch den Tatrichter bindet das Revisionsgericht* Sie beruht nicht auf Prozeßverstößen* Insbesondere trifft es nicht zu, daß Beweisangebote übergangen wärenc Über die Verhandlungen mit dem MinistexrLum und das angebliche Schreiben des Innenministeriums an PflP war HMD vom Landgericht bereits dreimal als Zeuge vernommen worden; in der Berufungsbegründung waren entgegen der Darstellung der Revision für diese Vorgänge keine neuen Zeugen, sondern wieder nur Hflpfcbenannt worden* 2o) Ferner ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unbewiesen, daß eine schriftliche Bürgschaftserklärung, wenn das vom Zeugen H®p|angeführte Schreiben des Ministeriums als solche gewertet würde, der Klägerin im Sinne des § 766 »Satz 1 BGB «erteilt” worden wäre* Das ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden, Bie Klägerin hatte auch in der Berufungsinstanz keinen Beweis dafür angetreten, An den von der Revision angeführten Stellen der Berufungsbegründung ist vielmehr nur unter Beweis gestellt, daß die Klägerin von dem Schreiben des Ministeriums in Kenntnis gesetzt werden sei, und ohne Beweisantritt behauptet, es sei "selbstverständlich, daß Bflpl die Genehmigung der Klägerin übermittelte", * 2) Ausgeführten nicht bewiesen ist, braucht nicht noch darauf eingegangen zu werden, ob es an einer wirksamen Bürgschaft auch deshalb fehlt, weil die Erklärungen, auf die sich die Klägerin beruft, nicht von dem zuständigen Ministerium abgegeben worden sind» IIIo Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß sie für die von PSBS betriebene Hagelerzeugung mehr als 3oQ00*— JM hergegeben habe, mit Verfahrensrügen an» Auf diese Rügen braucht nicht eingegangen zu werden; es kommt auf sie für die Entscheidung des Revisionsgerichts weder hinsichtlich der Zahlungs- noch hinsichtlich der Feststellungsklage an» Das Berufungsgericht hat nämlich bei der Entscheidung über die Feststellungsklage nicht erkannt, wie sich die vom Beklagten geleistete Zahlung von 12.000«— DM rechtlich auswirkt. a) Er muß einmal beweisen, daß er sich nicht wirksam für den an die Firma PUB und ausgesahlten Teil des Kredits verbürgt hat. b) Der Beklagte muß weiter beweisen, daß der von ihm gezahlte Betrag nicht auf den Ausfall geleistet worden ist, den die Klägerin durch den an PfUpfür die Nagelerzeugung gegebenen Teil der Darlehenssumme erlitten hat. Auch insoweit ist dem Berufungsurteil nur die Feststellung zu entnehmen, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß sie mehr als 5*000.— DM an PflHl ausgezahlt habe (S« 9 des Urteils).
2333 096 VII ZR 107/57 Verkündet am 23 * Juni 1958 Jodas- Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle X m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landkreises Wl____ , vertreten durch den S, der V_ in ____ direktor Konra m in Bl Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr» flBHHHP ~ gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch die Finanzmittel-steile Ansbach des Landes Bayern in Ansbach, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr. hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23«» Juni 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietscheiß Pr* Heiraann-Trosien, Br. Winkelmann und Hubert Meyer für Recht erkannt* Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hürn-ber vom 17- April 1957 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Feststellungsklage abgewiesen ist* In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen • Pie Klägerin hat die Hälfte der Kosten der Re- • vision zu tragen* über die weiteren Kosten der Revision hat das Berufungsgericht zu entscheiden. * Von Rechts wegen Tatbestand^ Gemäß Kreditvertrag vom 4* April 1949 gewährte die Klägerin dem Alex PUB? der einen Betrieb zur Herstellung von Schuhnägeln errichtet hatte, einen Plücht-lingsproduktivkredit von 20 a000 o— DM» Bas Bayerische * Staatsministerium des Innern - Staats Sekretariat für das Plüchtlingswesen - hatte am 28» Januar 1949 die Zustimmung zur Aufnahme dieses Kredits in die Ausfallbürgschaft des beklagten Freistaats erteilt; diese Zustimmung ist in Ziffer 11 der "Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen für die Bayerischen Geldinstitute über die Gewährung von Flüchtlingsproduktivkrediten" vom 11o.August 1948 vorgesehen* Mit Schreiben vom 2% Februar 1949 bestätigte das Direktorium der Bayerischen Staatsbank der Klägerin im Auftra-ge des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen unter Bezugnahme auf Ziffer 8 und 9 der genannten Rieht-linien, daß der Kredit an pflBin die Ausfallbürg^ Schaft des Beklagten mit einbezogen sei*' Die Klägerin zahlte den Kredit in den ersten Mo~ naten des Jahres 1949 in Raten .ausv Die von betrie- bene Hagelerzejagung erwies sich alsbald als unrentabel» *BBPschloß mit Friedrich April 1949 einen Gesellschaftsvertrago Schon vorher hatte er mit diesem seit dem 1» Januar 1949 zusammengearbeitet und die Erzeugung von Gummibällen auf genommen. Auch diese Produktion gedieh nicht» Im März 1950 lösten FBB und HBB die Gesellschaft auf » E0B wanderte aus» Da die Klägerin weder von PBB noch von HflB Rückzahlung des gewährten Kredits erlangen konnte, nahm sie ~ 3 - den Beklagten als Ausfallbürgen in Anspruch« Der Beklagte zahlte der Klägerin am 28» August 1952 12»000c— TM* In der Folgezeit machte der Beklagte geltend, die Klägerin habe von dem Kredit nur höchstens 3«000«— JM für die von Bj(H®betriebene Hagelerzeugung ausgezahlt« Ben Rest habe sie, der Zweckbestimmung des Kredits zuwiderhandelnd, an die Gesellschaft BflU und H^)für die Erzeugung von Gummibällen gegeben» Ber Beklagte hafte deshalb aus der Bürgschaft nur in Höhe von 3c000«— EMU Eine Zahlung über den bereits geleisteten Betrag von 12»000»-- JM hinaus werde abgelehnt« Von diesen 12* 000»— IM müßten 9*000* — IM zurückgezahlt werden» Bie Klägerin behauptet,es .seien mehr als 3*000«— BM für die Hagelerzeugung an worden» Ber Beklagte habe der nachträglich geänderten Verwendung der Kredite für die von BflHPund HflBl betriebene Erzeugung von ßummibällen durch mündliche und schriftliche Erklärungen gegenüber und zugestimmt» Bie Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 8*000.«— IM nebst Zinsen zu verurteilen, sowie festzustellen, daß dem Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung von 9*000»— JM zusteht« Ber Beklagte bestreitet, daß er mit der Auszahlung des Kredits an PflHPund Hjggp einverstanden gewesen sei« Bie Bürgschaft hätte auf den an Bdpund B00 gewährten Kredit wirksam nur durch schriftliche Erklärung des Birektoriums der Bayerischen Staatsbank avisgedehnt werden können» Eine solche Erklärung sei nie .abgegeben worden» , Me Klägerin ist in den Vorinstanzen mit der Klage abgewiesen worden und verfolgt den Klageantrag mit der Revision weiter« Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen * Entscheidungsgründe % Io Die Bürgschaftserklärung vom 23« Februar 1949 deckt nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts nicht die Beträge, welche die Klägerin der Birma BflU und H(HI ausgezahlt hat « Die durch die Kreditgewährung an diese Birma begründete Forderung der Klägerin war schon deshalb eine andere als die in der Bürgschaftsurkunde bezeichnete, weil sie sich gegen einen anderen HauptSchuldner richtete« Der Kredit an Ffl^fcund Hfll unterschied sich auch in seiner Zweckbestimmung von dem nach der Bürgschaftsurkunde für die Nagel er zeugung PflHps bestimmten Kredit« Auch wegen dieses Unterschieds handelt es sich um eine andere Hauptschuld als diejenige, für welche die Bürgschaftserklärung vom 23« Februar 1949 erteilt wurde« Der Unterschied ist von wesentlicher Bedeutung, weil nach den .Richtlinien vom 11« August 194Ö die Bedeutung des Betriebs für die Versorgung der Allgemeinheit mit lebenswichtigen Bedarfsgegenständen zu berücksichtigen war* Die Meinung der Revision (S. 3 der Revisionsbegründung), die Bürgschaftserklärung vom 23« Februar 1949 sei dahin auszulegen, daß sie sich nicht auf den an Fgp 4P für die Nagelerzeugung gegebenen Kredit beschränke, erscheint danach verfehlte Keinesfalls enthält die Auslegung der Bürgschaftsurkunde durch das Berufungsgericht eine mit der Revision angreifbare Rechtsverletzung» II c Eine nachträgliche Axisdehnung der Bürgschaft auf den an PHPund IpP gewährten Kredit hätte schritt lieh erklärt werden müssen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe durch nachträgliche Erklärungen die Bürgschaft auch für den von ihr an ?P|pund H(p gewährten Kredit übernommen. Eine solche Erklärung sei zunächst von "einem Ministerium" mündlich gegenüber Haas und dann, im Juni 1949 durch einen an ppp gerichteten Brief des Ministeriums des Innern abgegeben worden» Bas Berufungsgericht verneint eine wirksame nachträgliche Erstreckung der Bürgschaft auf die Kredite an Ppp und Ipp Auch insoweit müssen die Angriffe der Revision ohne Erfolg bleiben, 1») Wie den Ausführungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, hält es für unbewiesen, daß überhaupt eine Stelle des Beklagten die Erklärung abgegeben habe, die Bürgschaft solle auch für Kredite an ?Ppund Hpp gelten«, Es bemerkt, der Zeuge 4P habe zwar bekundet, den Brief des Innenministeriums an Ppp gesehen zu haben, in dem eine Erklärung dieses Inhalts enthalten gewesen sei5 es könne aber nicht ohne weiteres angenommen werden, daß Beamte des Ministeriums des Innern entgegen den geltenden Richtlinien eine solche Erklärung abgegeben hätten , für die das Ministerium der Finanzen zuständig gewesen wäre* Die von dem Zeugen Hflpmit einem Ministerium geführten Verhandlungen könnten nur Vorverhandlungen gewesen sein, um die Stellungnahme des Innenministeriums herbeizuführeno Diese Ausführungen müssen dahin verstanden werden, daß das Berufungsgericht trotz der Bekundung des Zeugen HJ^nicht die Überzeugung erlangt hat; es liege eine - auch nur mündliche, bei den Verhandlungen des Zeugen im Ministerium abgegebene - Erklärung vor, die Staatsbürgschaft werde auch auf den Kredit an PflP PBlund ausgedehnt» Die Beurteilung dieser Frage durch den Tatrichter bindet das Revisionsgericht* Sie beruht nicht auf Prozeßverstößen* Insbesondere trifft es nicht zu, daß Beweisangebote übergangen wärenc Über die Verhandlungen mit dem MinistexrLum und das angebliche Schreiben des Innenministeriums an PflP war HMD vom Landgericht bereits dreimal als Zeuge vernommen worden; in der Berufungsbegründung waren entgegen der Darstellung der Revision für diese Vorgänge keine neuen Zeugen, sondern wieder nur Hflpfcbenannt worden* 2o) Ferner ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unbewiesen, daß eine schriftliche Bürgschaftserklärung, wenn das vom Zeugen H®p|angeführte Schreiben des Ministeriums als solche gewertet würde, der Klägerin im Sinne des § 766 »Satz 1 BGB «erteilt” worden wäre* a) Der Brief des Ministeriums vom Juni 1949 war »n PflBP gerichtet. Die Revision behauptet, die schrift- liehe Erklärung des Ministeriums sei der Klägerin übermittelt worden; anscheinend will sie damit sagen, das Schreiben sei der Klägerin.ausgehändigt worden. Das ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden, Bie Klägerin hatte auch in der Berufungsinstanz keinen Beweis dafür angetreten, An den von der Revision angeführten Stellen der Berufungsbegründung ist vielmehr nur unter Beweis gestellt, daß die Klägerin von dem Schreiben des Ministeriums in Kenntnis gesetzt werden sei, und ohne Beweisantritt behauptet, es sei "selbstverständlich, daß Bflpl die Genehmigung der Klägerin übermittelte", * b) Die Revision verweist darauf, daß die Klägerin vorgetragen habe, die Verhandlungen im Ministerium seien "auf Veranlassung der Klägerin, in deren Auftrag und Vollmacht geführt worden" und die schriftliche Mitteilung sei auch für die Klägerin bestimmt gewesen. Bas Vorbringen ist zunächst insofern unrichtig, als die Klägerin in der fatsacheninstanz von einer "Vollmacht" an ‘Bf/Bto&eT nicht gesprochen hatte. Insbesondere hat aber die Klägerin nie behauptet, sie habe °&er bevollmächtigt, für sie eine Bürgschaftsurkunde in Empfang zu nehmen. Es wäre auch für eine Sparkasse ein ganz ungewöhnliches Verfahren, sich mit der Aushändigung der Bürgschaftserklärung an den Schuldner zu begnügen und auf die Übergabe der Bürgschaftsurkunde an sich selbst zu verzichten, ja sich nicht einmal die Urkunde vom Schuldner zur Einsicht vorlegen zu lassen. 3«) Da eine wirksame Verbürgung für den an Pflfc •Sfr und gewährten Kredit nach dem unter 1) und 2) Ausgeführten nicht bewiesen ist, braucht nicht noch darauf eingegangen zu werden, ob es an einer wirksamen Bürgschaft auch deshalb fehlt, weil die Erklärungen, auf die sich die Klägerin beruft, nicht von dem zuständigen Ministerium abgegeben worden sind» IIIo Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß sie für die von PSBS betriebene Hagelerzeugung mehr als 3oQ00*— JM hergegeben habe, mit Verfahrensrügen an» Auf diese Rügen braucht nicht eingegangen zu werden; es kommt auf sie für die Entscheidung des Revisionsgerichts weder hinsichtlich der Zahlungs- noch hinsichtlich der Feststellungsklage an» Io) Die Klägerin behauptet selbst nicht, .daß der volle Kredit an ^r äie Hagel er zeugung aus- gegeben worden sei» Den Betrag, der angeblich PSHS zugeflossen ist, hat die Klägerin im 2, Rechtszuge einmal auf mindestens 80OOO0— DM (Sc 18 der Berufungsbegründung), an anderer Stelle (So 7, 8 des Schriftsatzes vom 15«2c57) auf mindestens 9«000»— und rund lOoOOO»— IM beziffert» Hach ihren eigenen Behauptungen kann davon ausgegangen werden, daß keinesfalls mehr als die 12»000•— DM, die sie bereits vom Beklag-, ten bekommen hat, für die Hagelerzeugung verwandt worden sind, Ihre Klage ist deshalb jedenfalls unbegründet, soweit sie über die erhaltenen 12o000»— DM hinaus Zahlung weiterer 8»000o— DM begehrt 0 4 «- 9 2.) Was die Feststellungsklage angeht, so bedarf -es der Erörterung der Verfahrensrügen deshalb nichts weil insoweit das angefochtene Urteil ohnehin aus anderen Gründen aufgehoben werden muß» IV. Das Berufungsgericht hat nämlich bei der Entscheidung über die Feststellungsklage nicht erkannt, wie sich die vom Beklagten geleistete Zahlung von 12.000«— DM rechtlich auswirkt. 1*) Zwar kann der Revision nicht darin gefolgt werden, daß in dieser Zahlung ein Anerkenntnis der Bürgschaft sschuld liege* Ein Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB scheidet schon wegen Fehlens der,Schriftform aus* Auch ein nur bestätigendes Schuldanerkenntnis kann in der Zahlung nicht gefunden werden* Ein solches Anerkenntnis bedarf eines Vertrags. Der Zahlungsvor-gang als* solcher besagt für eine vertragsmäßige Einigung noch nichts. Er ist allenfalls ein einseitiges Anerkenntnis. Ein solches hat nur die Bedeutung eines Beweismittels (RG JW 1919, 186$ RG LZ 1926, 540; Urteil des erkennenden Senats VII ZR 274/56 vom 28. März 1957)* 2.) Soweit es sich um den Anspruch handelt, mit dem sich die Feststellungsklage befaßt, hat aber das Berufungsgericht die Beweislast nicht beachtet« Der Kläger begehrt die negative Feststellung, daß dem Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung zusteht. Sache des Beklagten, der sich dieses Anspruchs berühmt, ist es, die Entstehung des Anspruchs 2u beweisen« 10 - l'l Die Forderung, deren sieh dör'<Beklagte berühmt, ist ein Anspruch aus § 812 BOB wegen Zahlung einer Nichtschuld. Br muß deshalb beweisen, daß die Forderung, su deren Tilgung er geleistet hat, nicht besteht» Daraus folgt % a) Er muß einmal beweisen, daß er sich nicht wirksam für den an die Firma PUB und ausgesahlten Teil des Kredits verbürgt hat. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht diesen Beweis für erbracht hält. Es stellt nur umgekehrt fest, eine wirksame Verbürgung sei unbewiesen. Das genügt für die Abweisung der Zahlungsklage, aber nicht für diejenige der Feststellungsklagep % b) Der Beklagte muß weiter beweisen, daß der von ihm gezahlte Betrag nicht auf den Ausfall geleistet worden ist, den die Klägerin durch den an PfUpfür die Nagelerzeugung gegebenen Teil der Darlehenssumme erlitten hat. Auch insoweit ist dem Berufungsurteil nur die Feststellung zu entnehmen, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß sie mehr als 5*000.— DM an PflHl ausgezahlt habe (S« 9 des Urteils). V. Weil das Berufungsgericht hinsichtlich der Feststellungsklage die Beweislast verkannt hat, muß sein Urteil aufgehoben werden, soweit die Feststellungsklage abgewiesen worden ist. Insoweit muß die Sache an das Berufungsgericht zuruckverwiesen werden. Dieses muß noch feststellen, ob die Voraussetzungen für den Bereicherungsanspruch des Beklagten bewiesen sind. Dabei kann das Berufungsgericht möglicherweise zu der Feststellung gelangen, es sei zwar der Beweis er- * i i bracht, daß die Schriftform für eine Ausdehnung der Bürgschaft auf den an P4HP und gezahlten Kredit fehle, nicht aber auch der Beweis dafür, daß die Bürgschaft auch nicht durch mündliche Erklärung ausgedehnt worden sei« Sollte dem Beklagten nur der Beweis mangelnder Sehriftform gelingen, so würde er die Rückzahlung des geleisteten Betrages nicht beanspruchen können« Denn die Zahlung würde den Mangel der Schriftform nach § 766 Satz 2 BGB geheilt haben« Soweit es-sich um den Zahlungsanspruch handelt, ist dagegen die Revision als unbegxündet zurückzuwei-sen* Scheffler Rietschel Keimann-frosien Dr« Winkelraann Meyer