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BGH · VII ZR 107/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 107/06

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom 26. Damit ist die Entscheidung zwar als ein nach § 301 ZPO unzulässiges Teilurteil anzusehen; dieser Verfahrensfehler stellt aber keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO dar. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2.

Zitierte Normen: § 301 ZPO Art. 103 GG § 544 ZPO
ZulassungsgrundAugsburgMünchenZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 107/06
vom 28. Juni 2007 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari
 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom 26. April 2006 wird zurückgewiesen.
Der Senat versteht das angegriffene Urteil dahin, dass nur über den Grund des bezifferten Klageantrags entschieden worden ist, nicht hingegen über den Feststellungsantrag. Damit ist die Entscheidung zwar als ein nach § 301 ZPO unzulässiges Teilurteil anzusehen; dieser Verfahrensfehler stellt aber keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO dar.
Bedenken, die im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG gegen eine Heranziehung von Einkommens- und Vermögensnachweisen aus dem Prozesskostenhilfeverfahren im Rahmen der Schadensermittlung bestehen können, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, da ein Zulassungsgrund jedenfalls mangels Entscheidungserheblichkeit nicht vorliegt.
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 250.000 €
Dressier		Wiebel	Kuffer
	Kniffka		Safari Chabestari
 Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 13.04.2005 -20 1317/01 -OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 26.04.2006 - 27 U 312/05-