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BGH · VII ZR 107/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 107/05

Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Mit der Erfüllung des Vergleichs sind sämtliche streitgegenständliche Ansprüche abgegolten.

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Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 107/05
vom 23. Februar 2006 in dem Rechtsstreit
OLG Jena - Az. 8 U 599/04 vom 22.03.2005; LG Erfurt - Az. 1 HKO 70/03 vom 01.06.2004;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari
 beschlossen:
Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wird festgestellt, dass die Parteien folgenden Vergleich geschlossen haben:
1.	Der Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 24.306,78 € zu zahlen.
2.	Mit der Erfüllung des Vergleichs sind sämtliche streitgegenständliche Ansprüche abgegolten.
3.	Die Beklagte nimmt ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurück.
4.	Die Kosten des Verfahren sind gegeneinander aufgehoben.
Dressier		Hausmann	Wiebel
	Kniffka		Safari Chabestari