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BGH · VII ZR 107/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 107/03

Im dritten Absatz des Leitsatzes unter 1.7.4 muß es in der 4.

GeschäftsstelleAbsatz29Zeile

Volltext der Entscheidung

Schreibfehlerberichtigung
BGH, Urteil vom 29. April 2004 - VII ZR 107/03 -Leitsatz zu AGBG § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
Im dritten Absatz des Leitsatzes unter 1.7.4 muß es in der 4. Zeile statt die Einbaudecke," richtig heißen:die Einbaudicke,".
Das gleiche gilt im Tatbestand des Urteils auf Seite 3, 5. Absatz, 4. Zeile.
Bundesgerichtshof
 Geschäftsstelle
Werner