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BGH · VXI ZR 106/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VXI ZR 106/66

Danach v/ar der Kläger verpflichtet, vor Ablauf von 6 Monaten, bei der PVC-Vertretung vor Ablauf von 1 Jahr nach Beendigung des Vertrages, keine Konkurrenzfirma zu vertreten, solange die Beklagte als Ausgleich hiex'füi* ihm eine angemessene Entschädigung zahlte. Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger habe etwaige Ansprüche auf Karenzentschädigung und Ausgleich dadurch verwirkt, daß er maßgeblich an der Besprechung mit den anderen Handelsvertretern und dem Vertreter von teilgenommen habe» Man habe dabei den Zweck verfolgt, den gesamten Kundenstamm zu der neu zu gründenden Firma hinüberzuziehen. Damit habe der Kläger schwer gegen seine Vertragspflichten verstoßen» Sie, die Beklagte, habe aus der Geschäftsverbindung mit vom Kläger geworbenen Kunden auch keine erheblichen Vorteile mehr» Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers die ihm zu zahlende Karenzentschädigung (PVC) auf 3.109*28 DM nebst Zinsen erhöht» Io Die Beklagte hat mit ihrem Revisionsantrag zwar das Urteil des Berufungsgerichts in vollem Umfang angefochten, aber hinsichtlich mehrerer Posten der Klageforderung in Hoho von zusammen 10.153» 10 DM, die sie auch schon im zweiten Rechtszug nicht bestritten hatte (BU 29), keine Revisionsangriffe erhoben. Der Kläger habe unwiderlegt vorgetragen, daß er PVC-Erzeugnisse erst nach Ablauf des Wettbewerbsverbots für diese als Eigenhändler vertrieben habe. Die Revision meint» das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Kläger und die anderen Handelsvertreter sich zu einem Komplott gegen die Beklagte zusammengetan hätten und geschlossen zur Konkurrenz übergegangen seien, wodurch für die Beklagte eine höchst kritische» ihre Existenz gefährdende Lage geschaffen worden sei» Hit der Beteiligung an einem solchen Vorgehen habe der Kläger nicht nur gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen» sondern auch unlauteren Wettbewerb begangen und die Beklagte sittenwidrig geschädigt» 62 steht dem nicht entgegen» Der Senat hat dort vielmehr ausdrücklich von dem selbstverständlichen Recht jedes Handelsvertreters gesprochen, sich gegebenenfalls auch schon vor der Kündigung um einen anderen Tätigkeitsbereich zu bemühen» Erst recht muß das für die Karenzzeit nach dem Ende des Vertrags gelten (vgl» dazu auch den ähnlich gelagerten Pall des Urteils vom 20» Juni 1968 VII ZR 12/66 und OLG München in VersR 1957 Seite 97)o b) Allerdings mußte der Kläger die mit der Beklagten vereinbarten Wettbewerbsverbote einhalten» Das Berufungsgericht hat aber ohne Rechtsfehler festgestellt, daß ihm ein Verstoß dagegen nicht nachgewiesen ist» Ein solcher Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger seinen Vertrag mit der E^^^ erst am 2» Januar 1964 unterzeichnet hat oder, wie aus dem Gesellschaftsvertrag vom 21o Juni 1963 entnommen werden könnte, schon vor diesen Zeitpunkte Der bloße Abschluß eines neuen Handelsvertretervertrags i3t lediglich eine zulässige Maßnahme zur Vorbereitung und Sicherung einer neuen Existenz und enthält noch keinen Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot, Gegen dieses hätte der Kläger erst dann verstoßen, wenn er noch während der Karenzzeit mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften für die Konkurrenzfirma begonnen oder in sonstiger Weise deren Geschäftsbetrieb während der Karenzzeit gefördert hätte» Feststellungen wie sie etwa in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in VersR I960 Seite 398 getroffen waren, hat aber hier das Berufungsgericht nicht getroffenö Die Beklagte hat insoweit auch keine Verfahrensrüge erhoben» c) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht in der Vertretertätigkeit des Klägers in Lacken seit dem 2» Januar 1964 keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot aus dem PVC-Vertrag gesehen, das noch bis zu dem 30» Juni 1964 dauerte» Es handelte sich gerade nach dem Y/illen der Beklagten, die die Verträge aufgesetzt hat, um zwei selbständige, rechtlich voneinander unabhängige Vertrags-Verhältnisse» Seit dem Ende des Wettbewerbsverbots aus der lackvertretung brauchte die Beklagte dem Kläger auch nur noch eine Entschädigung für die Enthaltung vom Wettbewerb in PVC-Erzeugnissen zu zahlen, deren Höhe sich nach dem vorjährigen Umsatz in diesen Erzeugnissen richtete. 3.) Lie Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Beweisantritt dei' Beklagten im Schriftsatz vom 17» Februar 1966 nicht berücksichtigt, wonach im ersten Jahr nach dem Ende der Vertretungen des Klägers (30» Juni 1963) "der vom Kläger abgeworbene ü?eil der Kunden" keine Waren dervBeklagten mehr bezogen habe, und zwar 4») Gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe dex' dem Kläger noch zustehenden Karenzentschädigung hat die Revision keine Einwendungen erhoben» Dadurch, daß eo hierbei die dem Kläger von der Beklagten gezahl-te/.Spesenvergütung nicht berücksichtigt hat, ist diese nicht beschwerto Wie schon die Erörterungen unter II ergeben, verstieß dex% Kläger nicht gegen seine Vertragspflichten, indem er noch während der Vertragsdauer sich bereits um eine neue Tätigkeit bei einer Konkurrenzfirma bemühte und an hierüber geführten Besprechungen teilnahm, möglicherweise auch schon einen neuen Vertrag für die Zeit nach Ablauf der Karenzzeit abschloß. 2.) Bao Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, die Beklagte habe aus der Geschäftsverbindung mit den vom Kläger in beiden Vertretungen geworbenen Kunden nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile, andererseits habe der Kläger Provisionsansprüche verloren, die er bei Bortsetzung des Vertrags gehabt hätte. Es kommt nicht maßgeblich darauf an, ob der Kläger die Absicht gehabt hat, alle oder zu demindest viele Kunden seiner neuen Firma zuzuführen, sondern daß die Beklagte nicht dargelegt und bewiesen hat, daß sie tatsächlich infolge des Verhaltens des Klägers einen erheblichen Teil ihrer Kunden verloren hat* Bas Berufungsgericht durfte dabei dem Umstand besondere Bedeutung beimeosen, daß der Kläger die Wettbewerbsverbote eingehalten hat und demgemäß bis zu deren Ablauf der Beklagten keine Kunden abwerben konnte» c) Im übrigen hat das Berufungsgericht bei Bemessung der Ausgleichobeträge nach Billigkeit zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt, daß der Kläger durch sein Verhallten deren Geschäft objektiv gefährdet habe, auch wenn ihm ein vertragswidriges Verhalten nicht anzulasten sei» Es hat deshalb bei beiden Vertretungen dem Kläger nur etwa die Hälfte der zulässigen Höchstbeträge zugebilligt» Bie Würdigung aller bei der Bemessung von Ausgleichsansprüchen im Hahmen der Billigkeit in Betracht kommenden Um- Sie hält in diesem Punkto die Auffassung des Berufungsgerichts für bedenklich, es sei nicht erwiesen, daß der Kläger von den 31 Haftbefehlen zur Erzwingung des Offenbarungseidos, die gegen ergangen seien, hätte Kenntnis haben müssen. Es gehöre zur Sorgfaltspflicht eines Handelsvertreters, bei Prüfung der Zahlungsfähigkeit von Kunden auch Einsicht in die Schuldnerverzeich-nisse bei den Amtsgerichten zu nehmen* Außerdem veröffentlichten die Industrie- und Handelskammern ständig Aufstellungen über Haftbefehle und Offenbarungseide, Auch mit diesem Vortrag hat die Revision keinen Erfolg, Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Kläger verpflichtet war, die Kreditwürdigkeit der Kunden zu prüfen. Rechtsfehler eine Verpflichtung des Klägers, die Schuld-nerverzeichnisse des Amtsgerichts oder der zuständigen Industrie- und Handelskammer einzusehen, verneinen« Eine allgemeine Verpflichtung, in jedem Fall vor Aufnahme von Geschüftoheziehungen zu einem Kunden diese Verzeichnisse oinzusehen, konnte das Berufungsgericht mangels eines anderweitigen Vortrags als für einen Handelsvertreter nicht berufsüblich ansehen.

Zitierte Normen: § 89b HGB
HandelsvertretervertragenBerufungsgerichtKundeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VXI ZR 106/66
URTEIL
Verkündet am
28, November 1968 Horn,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Ni|^P^-Werk, K^fliH^Schwaben,
 Inhaber Helmut
0
Beklagten, Berufung sklägerin, Anschlußberufungsbeklagten und Rbvisionsklägerin,
 Prozcßbevollraächtigtes Rechtsanwälte Br,
 Br,
gegen
 den Handelsvertreter Hans B
l^Hpstr, 0

- Prozeßbevollmächtigter$
Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanv/alt Br,
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Dr. Finke und Schmidt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das an Stelle der Verkündung den Parteien am 22» April 1966 zugeotollte Urteil des 14o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg v/ird teils als unzulässig verv/orfen, teils als unbegründet zuruckgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu trageno
 Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Beklagte betreibt eine Fabrik für flüssige und feste Kunststoffe• Mit Vertrag vom 6. Mai 1958 übertrug sie dem Kaufmann Wilhelm	die	Handels-
vertretung für ihre flüssigen Erzeugnisse, insbesondere für Backe, in Teilen von Hessen. In diesen Vertrag trat der Kläger mit Wirkung vom 1. Mai 1959 ein. Mit Vertrag vom 15* Februar 1962 übernahm der Kläger auch den Vertrieb der PVO-Bodenbelage der Beklagten.
 
In beiden Verträgen war eine Wettbewerbeabrede getroffen. Danach v/ar der Kläger verpflichtet, vor Ablauf von 6 Monaten, bei der PVC-Vertretung vor Ablauf von 1 Jahr nach Beendigung des Vertrages, keine Konkurrenzfirma zu vertreten, solange die Beklagte als Ausgleich hiex'füi* ihm eine angemessene Entschädigung zahlte. Als angemessen wurden 2/3 der durchschnittlichen Provisionsbezüge des Klägers im Vorjahr bezeichnet.
Mit'Schreiben vom 9. Januar und 27» März 1963 kündigte die Beklagte beide Verträge zu dem 30. Juni 1963» Dm dieselbe Zeit kündigte sie auch einer Reihe anderer Handelsvertreter; sie wollte die Vertreterverträge einheitlich neu gestalten.
Am 2. März 1963 nahm der Kläger an einer Besprechung der gekündigten Handelsvertreter in Bad Soden teil, bei der auch ein Vertreter der Konkurrenzfirma	anwesend
v/ar. Durch Gesellschaftsvertrag vom 21. Juni 1963 wurde als Vertriebsgescllschaft der Birma	die	GmbH
mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründet. Drei der gekündigten Handelsvertreter, zu denen jedoch der Kläger nicht gehörte, beteiligten sich mit einer Einlage von je 1.000 DM. Auch der Kläger ist jetzt Handelsvertreter der
 sein Vertrag mit dieser datiert vom 2. Januar 1964,
Der Kläger hat zuletzt u.a. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm folgende Beträge nebst Zinsen zu zahlen%
1.	eine KarenzentSchädigung (Dack) von
2.	einen Ausgleich (Lack) von
3.	eine Karenzentschädigung (PVC) von
4.	einen Ausgleich (PVC) von
2.692,28 DM,
7.000,	— DM, 4.611,40 DM,
3.000,	— DM.
 
Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger habe etwaige Ansprüche auf Karenzentschädigung und Ausgleich dadurch verwirkt, daß er maßgeblich an der Besprechung mit den anderen Handelsvertretern und dem Vertreter von
 teilgenommen habe» Man habe dabei den Zweck verfolgt, den gesamten Kundenstamm zu der neu zu gründenden Firma hinüberzuziehen. Damit habe der Kläger schwer gegen seine Vertragspflichten verstoßen» Sie, die Beklagte, habe aus der Geschäftsverbindung mit vom Kläger geworbenen Kunden auch keine erheblichen Vorteile mehr»
Die Beklagte hat ferner u.a. aufgerechnet mit dem Anspruch auf Rückerstattung nach ihrer Auffassung zu Unrecht gezahlter KarenzentSchädigung in Höhe von 4.552,36 DM und mit Schadensersatzansprüchen wegen Auslieferung von Waren an zahlungsunfähige Kunden, insbesondere in Höhe von 2»700,15 DM wegen Belieferung des zahlungsunfähigen Kunden
 Da3 Landgericht hat dem Kläger u,a» Ausgleichsbeträge von 7.000 DM und 3.000 DM sowie eine restliche Karenzentschädigung (PVC) von 1.996,63 DM zugesprochen; hinsichtlich der weitergehenden Ansprüche auf Karenzentschädigung hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers die ihm zu zahlende Karenzentschädigung (PVC) auf 3.109*28 DM nebst Zinsen erhöht»
Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter» Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen»
 
Entscheidungsgründe %
Io
 Die Beklagte hat mit ihrem Revisionsantrag zwar das Urteil des Berufungsgerichts in vollem Umfang angefochten, aber hinsichtlich mehrerer Posten der Klageforderung in Hoho von zusammen 10.153» 10 DM, die sie auch schon im zweiten Rechtszug nicht bestritten hatte (BU 29), keine Revisionsangriffe erhoben. Sie hat zur Verteidigung dagegen nur ihre Gegenansprüche in Höhe von weiteren 1.112,50*
(Pall Smolar) und von 4.552,36 DM (angeblich zu Unrecht gezahlte Karenzentschädigung) = zusammen 5.664,86 DM weiter verfolgt. In Höhe des überschießenden Betrages von 4.488,24 DM (10.153,10 - 5.664,66) ist die Revision mangels Begründung als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a ZPO).
II. Karenzentschädigung (Lack und PVC)
1 o) Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt z Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß bei der Besprechung am 2. März 1963 bindende Abmachungen zwischen den Handelsvertretern der Beklagten und der Pirraa P^p getroff en worden seien, daß insbesondere an diesem Q?age schon die erst am 21. Juni 1963 erfolgte Gründung der	geplant	wor-
den sei. An der Gründung sei der Kläger nicht beteiligt gewesen. Es sei ihm auch nicht nachgewiesen, daß er schon vor dom 2„ Januar 1964 (Datum des Vertretervertrags) für die	als	Handelsvertreter	tätig	geworden sei. Da
 dieser Vertrag PVG-Kunststoffe nicht betroffen habe, habe er das für diese bis zu dem 30. Juni 1964 in Geltung gewesene Wettbewerbsverbot nicht berührt. Der Kläger habe unwiderlegt vorgetragen, daß er PVC-Erzeugnisse erst nach Ablauf des Wettbewerbsverbots für diese als Eigenhändler vertrieben habe.
 
Hiernach sei ein Verstoß des Klägers gegen die beiden vertraglichen Wettbewerbsverbote nicht festzustellen0 Die Beklagte habe dem Kläger und einer größeren Anzahl ihrer anderen Vertreter gleichzeitig gekündigt» Es könne diesen nicht vorgev/orfen werden» daß sie nicht zu dem Abschluß eines neuen Vertrages mit der Beklagten bereit gewesen seien, dessen Bedingungen ihnen unzu demutbar erschienen seien» Es sei auch verständlich» daß sie sich beizeiten um eine neue Beschäftigung, und zwar in derselben Branche, in der sie sachkundig waren» bemüht und sich zu diesem Zweck gemeinsam besprochen hätten» Die Beklagte müsse das hinnehmen, nachdem sie den Vertretern gekündigt habe» Diese hätten mit Handlungen zu ihrer Existenzsicherung nicht bis zura Ablauf ihrer Vorträge oder gar der Wettbewerbsverbote zu warten brauchen»
Hehr als hiernach zulässig gewesen sei, habe der Kläger nicht getan»
2») Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen»
Die Revision meint» das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Kläger und die anderen Handelsvertreter sich zu einem Komplott gegen die Beklagte zusammengetan hätten und geschlossen zur Konkurrenz übergegangen seien, wodurch für die Beklagte eine höchst kritische» ihre Existenz gefährdende Lage geschaffen worden sei» Hit der Beteiligung an einem solchen Vorgehen habe der Kläger nicht nur gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen» sondern auch unlauteren Wettbewerb begangen und die Beklagte sittenwidrig geschädigt»
Dem kann nicht gefolgt werden
 
a)	Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, liegt die Besonderheit des Palles darin, daß die Beklagte etwa um dieselbe Zeit zwölf ihrer Vertreter gekündigt hat in der Absicht, neue einheitliche Verträge mit ihnen abzu-schlicßen» Sie durfte sich aber nicht darauf verlassen, daß die Vertreter dazu bereit sein würden, sondern mußte damit rechnen, daß diese sich ein anderes Betätigungsfeld in ihrer Branche suchen und dabei gemeinsame Schritte unternehmen würden« Bo war von den Handelsvertretern nicht zu verlangen, daß sie sich in der von der Beklagten geschaffenen Lage
 nur einzeln um eine neue Beschäftigung bemühten» Sie konnten und duiffcen die Vorteile wahrnehmen, die sich ihnen bei einem gemeinsamen Vorgehen hoten» Mit Recht hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, daß die Beklagte das als Folge ihres eigenen Verhaltens hinnehmen muß«, Es steht ihr unter diesen Umständen nicht an, das gemeinsame Vorgehen der Handelsvertreter als ein Vertrags- und sittenwidriges Komplott hinzustellen»
Die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 42, 59,
62 steht dem nicht entgegen» Der Senat hat dort vielmehr ausdrücklich von dem selbstverständlichen Recht jedes Handelsvertreters gesprochen, sich gegebenenfalls auch schon vor der Kündigung um einen anderen Tätigkeitsbereich zu bemühen» Erst recht muß das für die Karenzzeit nach dem Ende des Vertrags gelten (vgl» dazu auch den ähnlich gelagerten Pall des Urteils vom 20» Juni 1968 VII ZR 12/66 und OLG München in VersR 1957 Seite 97)o
b)	Allerdings mußte der Kläger die mit der Beklagten vereinbarten Wettbewerbsverbote einhalten» Das Berufungsgericht hat aber ohne Rechtsfehler festgestellt, daß ihm ein Verstoß dagegen nicht nachgewiesen ist» Ein solcher
A
ist nicht schon darin zu finden, daß er zwecks Vorbereitung einer neuen Handelsvertretertätigkeit an der Besprechung am 2, März 1963 teilgenommen hat und in der Folgezeit erkennbar bereit war? der neuen Gesellschaft seine Vertreterdienste zur Verfügung zu stellen» Hach der Feststellung des Berufungsgerichts hat er seine Vertretertätigkeit in Lacken für die	nicht	nachweis-
bar vor dem 1» Januar 1964, dem Zeitpunkt des Ablaufs des Wettbewerbsverbots aus der Lackvertretung, aufgenommen*
Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger seinen Vertrag mit der E^^^ erst am 2» Januar 1964 unterzeichnet hat oder, wie aus dem Gesellschaftsvertrag vom 21o Juni 1963 entnommen werden könnte, schon vor diesen Zeitpunkte Der bloße Abschluß eines neuen Handelsvertretervertrags i3t lediglich eine zulässige Maßnahme zur Vorbereitung und Sicherung einer neuen Existenz und enthält noch keinen Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot, Gegen dieses hätte der Kläger erst dann verstoßen, wenn er noch während der Karenzzeit mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften für die Konkurrenzfirma begonnen oder in sonstiger Weise deren Geschäftsbetrieb während der Karenzzeit gefördert hätte» Feststellungen wie sie etwa in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in VersR I960 Seite 398 getroffen waren, hat aber hier das Berufungsgericht nicht getroffenö Die Beklagte hat insoweit auch keine Verfahrensrüge erhoben»
c)	Das Berufungsgericht hat auch mit Recht in der Vertretertätigkeit des Klägers in Lacken seit dem 2» Januar 1964 keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot aus dem PVC-Vertrag gesehen, das noch bis zu dem 30» Juni 1964 dauerte» Es handelte sich gerade nach dem Y/illen der Beklagten, die die Verträge aufgesetzt hat, um zwei
 
selbständige, rechtlich voneinander unabhängige Vertrags-Verhältnisse» Seit dem Ende des Wettbewerbsverbots aus der lackvertretung brauchte die Beklagte dem Kläger auch nur noch eine Entschädigung für die Enthaltung vom Wettbewerb in PVC-Erzeugnissen zu zahlen, deren Höhe sich nach dem vorjährigen Umsatz in diesen Erzeugnissen richtete. Das Berufungsgericht konnte daher die Vereinbarungen der Parteien dahin auslegen, daß der Kläger seit dem 1. Januar 1964 nicht mehr verpflichtet war, auch den Wettbewerb in Lacken zu unterlassen»
3.) Lie Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Beweisantritt dei' Beklagten im Schriftsatz vom 17» Februar 1966 nicht berücksichtigt, wonach im ersten Jahr nach dem Ende der Vertretungen des Klägers (30» Juni 1963) "der vom Kläger abgeworbene ü?eil der Kunden" keine Waren dervBeklagten mehr bezogen habe, und zwar
a)	im PVC-Sektor im Betrag von 34»913»95 DM
b)	in lacken in Höhe von	32.362,43	DM»
Damit ist ersichtlich nur Beweis angeboten für einen Hinderumsatz der Beklagten während dei* Dauer der für den Kläger geltenden Wettbewerbsverbote»Es ergibt sich daraus aber nicht, daß der Kläger in dieser Zeit mit den Wettbewerbsverboten nicht zu vereinbarende Handlungen begangen, insbe3ondezo Kunden abgeworben hätte» Für den Hinderumsatz können auch andere Gründe maßgebend, gewesen sein»
Das Berufungsgericht brauchte diesem Beweisantrag deshalb nicht zu entsprechen*,
4») Gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe dex' dem Kläger noch zustehenden Karenzentschädigung hat die Revision keine Einwendungen erhoben» Dadurch,
 daß eo hierbei die dem Kläger von der Beklagten gezahl-te/.Spesenvergütung nicht berücksichtigt hat, ist diese nicht beschwerto
III. Ausgleichsanspruch
 Bas Berufungsgericht hat dem Kläger auch Ausgleichs-ansprüche aus beiden Vertretungen zuerkannt.
1 o) Bin schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Klägers, das dem entgegenstände (§ 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB), hat eo verneint. Bao ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Wie schon die Erörterungen unter II ergeben, verstieß dex% Kläger nicht gegen seine Vertragspflichten, indem er noch während der Vertragsdauer sich bereits um eine neue Tätigkeit bei einer Konkurrenzfirma bemühte und an hierüber geführten Besprechungen teilnahm, möglicherweise auch schon einen neuen Vertrag für die Zeit nach Ablauf der Karenzzeit abschloß.
2.) Bao Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, die Beklagte habe aus der Geschäftsverbindung mit den vom Kläger in beiden Vertretungen geworbenen Kunden nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile, andererseits habe der Kläger Provisionsansprüche verloren, die er bei Bortsetzung des Vertrags gehabt hätte. Es sei nicht bewiesen,daß er einen erheblichen Teil der Kunden zu seiner jetzigen Birma habe herüberziehen können. Dafür spreche, daß er die Karenzzeiten habe einhalten müssen und eingehalton habe. Bie Beklagte habe auch keine Angaben darüber gemacht, weiche Kunden sie nach Beendigung der Tätigkeit des Klägers verloren habe. Bie Zahlung von Ausgleichsbeträgen entspreche ferner der Billigkeit,
11
da die Beklagte das Vorgehen deo Klägers durch ihre Kündigung seihst herbeigeführt habe«,
a)	Auch diese Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen keinen Rechtsirrtum erkennen., Bas Berufungsgericht konnte auch insoweit entscheidend darauf abstellen, daß das Übergehen einer geschlossenen Gruppe von Handelsvertretern zur Konkurrenz auf das eigene Verhalten der Beklagten zurückzuführen war. Es kommt nicht maßgeblich darauf an, ob der Kläger die Absicht gehabt hat, alle oder zu demindest viele Kunden seiner neuen Firma zuzuführen, sondern daß die Beklagte nicht dargelegt und bewiesen hat, daß sie tatsächlich infolge des Verhaltens des Klägers einen erheblichen Teil ihrer Kunden verloren hat* Bas Berufungsgericht durfte dabei dem Umstand besondere Bedeutung beimeosen, daß der Kläger die Wettbewerbsverbote eingehalten hat und demgemäß bis zu deren Ablauf der Beklagten keine Kunden abwerben konnte»
b)	Bio Hügo, das Berufungsgericht habe einen Beweisantritt der Beklagten im Schriftsatz vom 17<? Februar 1966 übergangen, ist auch in diesem Zusammenhang aus den bereits unter II 3 angeführten Gründen ohne Erfolg»
c)	Im übrigen hat das Berufungsgericht bei Bemessung der Ausgleichobeträge nach Billigkeit zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt, daß der Kläger durch sein Verhallten deren Geschäft objektiv gefährdet habe, auch wenn ihm ein vertragswidriges Verhalten nicht anzulasten sei» Es hat deshalb bei beiden Vertretungen dem Kläger nur etwa die Hälfte der zulässigen Höchstbeträge zugebilligt» Bie Würdigung aller bei der Bemessung von Ausgleichsansprüchen im Hahmen der Billigkeit in Betracht kommenden Um-
Cö
 
stände ist, \rie der erkennende Senat schon mehrfach betont hat, Sache des Tatrichters (vgl. z.B. BGHZ 41 >'129* 135)o Das Revisionsgericht kann dessen Entscheidung nur daraufhin nachprüfen, ob sie einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen Erfahrungssätze enthält oder ob sie wesentliches Vorbringen der Parteien ersichtlich unberücksichtigt gelassen hat, Einen derartigen Mangel läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen,
IVo Gegenansprüche der Beklagten
 Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Gegenansprüchen der Beklagten greift die Revision nur hinsichtlich des Palls Sp|^p an.
Sie hält in diesem Punkto die Auffassung des Berufungsgerichts für bedenklich, es sei nicht erwiesen, daß der Kläger von den 31 Haftbefehlen zur Erzwingung des Offenbarungseidos, die gegen	ergangen seien, hätte
 Kenntnis haben müssen. Es gehöre zur Sorgfaltspflicht eines Handelsvertreters, bei Prüfung der Zahlungsfähigkeit von Kunden auch Einsicht in die Schuldnerverzeich-nisse bei den Amtsgerichten zu nehmen* Außerdem veröffentlichten die Industrie- und Handelskammern ständig Aufstellungen über Haftbefehle und Offenbarungseide,
 Auch mit diesem Vortrag hat die Revision keinen Erfolg, Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Kläger verpflichtet war, die Kreditwürdigkeit der Kunden zu prüfen. Es hat aber andererseits keine Umstände festzustellen vermocht, aus denen der Kläger Anhaltspunkte zu Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit von	hätte
 entnehmen müssen. Unter diesen Umständen konnte es ohne
 
Rechtsfehler eine Verpflichtung des Klägers, die Schuld-nerverzeichnisse des Amtsgerichts oder der zuständigen Industrie- und Handelskammer einzusehen, verneinen« Eine allgemeine Verpflichtung, in jedem Fall vor Aufnahme von Geschüftoheziehungen zu einem Kunden diese Verzeichnisse oinzusehen, konnte das Berufungsgericht mangels eines anderweitigen Vortrags als für einen Handelsvertreter nicht berufsüblich ansehen.
Vo
 Hiernach ist die Revision der Beklagten teils als unzulässig zu verwerfen, teils als unbegründet zurückzuv/eisen*
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 23?0«
Glanzmann	Rietschel	Meyer
 Pinke	Schmidt