die er auf 15<>700 DM beziffert« Er hat mit der Behauptung, daß es sich um Darlehen gehandelt habe, Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zur Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen zu verurteilen« Das Landgericht hat den Beklagten unter Vorbehalt der Entscheidung Uber die Aufrechnung - bis auf geringe Zinsabzüge - nach dem Klageantrag verurteilt« Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt« Er half sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszuge wiederholt und, nunmehr mit anderen Schadensersatzansprüchen aufgerechnet, die er aus der Verletzung des angeblichen Gesellschaftsvertrags durch den Kläger herleitet« Io Das Oberlandesgericht stexlt fest, daß der Kläger dem Beklagten die Geldbeträge als Darlehen gewährt hat0 Die Parteien hätten, so fuhrt es aus, miteinander kein verbindliches Abkommen über die Gründung einer Gesellschaft getroffen0 2» Das Berufungsgericht hat den Sachvortrag des Beklagten beachtet, ist ihm aber nicht gefolgt» Das j.ag im Nahmen der dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung» Das gilt namentlich für den Antrag, die Vernehmung des Rechtsanwalts zu wiederholen» Der Beklagte hat zwar in seiner Anlage zu dem Schriftsatz vom 23» Januar 1961 40 Prägen formuliert, die dem Zeugen vorgehalten werden sollten» Die Revision führt aber selbst nicht an, welche der Prägen neu und für die Entscheidung wesentlich gewesen sein sollen» Das wäre zur Begründung der Rüge gemäß dem § 554 Abs» 3 Nr» 2b ZPO unerläßlich gewesen» 3» S» 8 seines Urteils erwähnt das Oberlandesgericht ausdrücklich, daß in der Quittung vom 4» Oktober 1955 vermerkt ist, der Betrag von 5»000 DM solle “im Rahmen der noch zu schließenden neuen Verträge1' verrechnet wer-den»#Es ist kein Rechtsfehler, wenn es trotzdem annimmt, daß auch diese Summe gemäß der späteren Vereinbarung vom 31» August 1956 als Darlehen geschuldet werden sollte» Das Schreiben de3 Beklagten an Rechtsanwalt Kilchert vom selben Tage steht hiermit nicht im Widerspruch» Auch in ihm ist die Rede davon, daß der Kläger dem Beklagten gewisse Beträge vorgestreckt habe, und zwar unter “Zugrundelegung" der dem Beklagten zustehenden Wiedergut-machungsansprüche» Die etwaige Einbeziehung in die Geschäftsunkosten der neuen Gesellschaft wird nur "in Abstimmung" mit dem Kläger als möglich bezeichnet; ein Hinweis darauf, daß dieser sich bereits zu dem Abschluß eines Gesellschaftsvertrags verpflichtet habe, fehlt» Die Revision ist somit, da auch sonst kein den Beklagten beschwerender Rechtsirrtum zu erkennen ist, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfoige zurückzuweisen»
VII ZR 106/61 Verkündet am *80 Februar 1963 V/oitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2189 093 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Filmproduzenten Eugen Prozeßbevollmächtigter: Beklagten? Berufungsklägers und Revisionsklägersp Rechtsanwalt Dr0 gegen den Fabrikanten Martin •A^BBstr® BP - Prozeßbevoilmächtigter: Kläger? Berufungsbeklagten und Revisiönsbeklagten 5 Rechtsanwalt Dr® hat der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18® Februar 1963 unter der Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ ^inkelmann., Rietschel, Br«, Heimann-Srosien, Erbel und Dr® Finke « für Recht erkannt: 9 * Die Revision des Beklagten gegen das Ur- teil des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts • in Muncheh“ vom 9i5,Februair- 196-1 wird zurückgewiesen o Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen® Von Rechts wegen - 2 Tatbestand: Der Kläger zahlte in den Jahren 1955 und 1956 an den Beklagten Geldbeträge? die er auf 15<>700 DM beziffert« Er hat mit der Behauptung, daß es sich um Darlehen gehandelt habe, Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zur Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen zu verurteilen« Der Beklagte hat Klageabweisung erbeten« Er hat vorgetragen, der Kläger habe mit ihm einen Vertrag zwecks gemeinsamer Herstellung eines Films geschlossen« Die Gelder hätten diesem Zwecke dienen und auf die Unkosten verrechnet werden sollen« Vorsorglich hat der Beklagte mit angeblichen Schadensersatzforderungen aus früheren Geschäften aufgerechnet« Das Landgericht hat den Beklagten unter Vorbehalt der Entscheidung Uber die Aufrechnung - bis auf geringe Zinsabzüge - nach dem Klageantrag verurteilt« Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt« Er half sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszuge wiederholt und, nunmehr mit anderen Schadensersatzansprüchen aufgerechnet, die er aus der Verletzung des angeblichen Gesellschaftsvertrags durch den Kläger herleitet« m Das Oberlandesgerieht hat das Vorbehalts urteil des Landgerichts in Höhe von 14«700 DM nebst deinem Teil der zugesprochenen Zinsen bestätigt und die Klage im übrigen abgewiesen« Mit der Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage« Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen« Hint scheidungsgründe: Io Das Oberlandesgericht stexlt fest, daß der Kläger dem Beklagten die Geldbeträge als Darlehen gewährt hat0 Die Parteien hätten, so fuhrt es aus, miteinander kein verbindliches Abkommen über die Gründung einer Gesellschaft getroffen0 Die Revision wendet sich hiergegen mit verschiedenen Rügern Sie sind unbegründet« % Es ist unstreitig, daß die Parteien die gemeinsame Herstellung des Pilms "Zwei Herzen im Dreivierteltakt" ins Auge gefaßt hatten,und daß es zur Ausführung des Vorhabens nicht gekommen ist« Zwar •.erwähnte das Oberlandesgericht dies in den Entscheidungsgründen nicht besonders» Es bringt aber unmißverständlich zu dem Ausdruck, daß der Kläger sic’* in keiner Weise rechtlich gebunden hat Damit entfallen alle Ansprüche der Parteien gegeneinander, die sich aus gesellschaftrechtlichen Beziehungen, insbesondere aus einem auch nur stillschweigend geschlossenen Vorvertrag zu dem Abschluß eines Gesellschafts-vertrags (vgl» hierzu u.a« BGHZ 11, 19O5 13, 320, 323, f; RGZ 103, 73), ergeben könnteno Der Kläger ist demgemäß auch nicht darauf angewiesen, zunächst die Auseinandersetzung einer solchen Gesellschaft gemäß den §§ 730 ff BGB zu betreiben« Vielmehr kann er alsbaxd die von dem Beklagten zugesagte Rückzahlung der Darlehen verlangen« <3 2» Das Berufungsgericht hat den Sachvortrag des Beklagten beachtet, ist ihm aber nicht gefolgt» Das j.ag im Nahmen der dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung» Es hat auch die von dem Beklagten benannten Zeugen vernommeno Die von diesem beantragte nochmalige Anhörung stand in seinem pflichtmäßigen Ermessen (§ 398 ZPO)» Daß es dieses Ermessen rechtlich fehlerhaft ausgeübt habe, ist nicht ersichtlich» Das gilt namentlich für den Antrag, die Vernehmung des Rechtsanwalts zu wiederholen» Der Beklagte hat zwar in seiner Anlage zu dem Schriftsatz vom 23» Januar 1961 40 Prägen formuliert, die dem Zeugen vorgehalten werden sollten» Die Revision führt aber selbst nicht an, welche der Prägen neu und für die Entscheidung wesentlich gewesen sein sollen» Das wäre zur Begründung der Rüge gemäß dem § 554 Abs» 3 Nr» 2b ZPO unerläßlich gewesen» 3» S» 8 seines Urteils erwähnt das Oberlandesgericht ausdrücklich, daß in der Quittung vom 4» Oktober 1955 vermerkt ist, der Betrag von 5»000 DM solle “im Rahmen der noch zu schließenden neuen Verträge1' verrechnet wer-den»#Es ist kein Rechtsfehler, wenn es trotzdem annimmt, daß auch diese Summe gemäß der späteren Vereinbarung vom 31» August 1956 als Darlehen geschuldet werden sollte» Im übrigen wird in der Quittung vom 4» Oktober 1955 betont, eine rechtliche Bindung des Klägers folge daraus nicht» 4» Das Berufungsgericht stützt seine Überzeugung u«a« auf den Brief des Beklagten vom 27» August 1956 an Rechts- - 5 “ anv/alt Dr» darin schreibt er, es könnten kei- nerlei Zweifel über die Ernsthaftigkeit seiner Absicht best ehen9 die an ihn geleisteten Zahlungen dem Kläger zu erstatten» Das Schreiben de3 Beklagten an Rechtsanwalt Kilchert vom selben Tage steht hiermit nicht im Widerspruch» Auch in ihm ist die Rede davon, daß der Kläger dem Beklagten gewisse Beträge vorgestreckt habe, und zwar unter “Zugrundelegung" der dem Beklagten zustehenden Wiedergut-machungsansprüche» Die etwaige Einbeziehung in die Geschäftsunkosten der neuen Gesellschaft wird nur "in Abstimmung" mit dem Kläger als möglich bezeichnet; ein Hinweis darauf, daß dieser sich bereits zu dem Abschluß eines Gesellschaftsvertrags verpflichtet habe, fehlt» Unter diesen Umständen brauchte sieh das Berufungsgericht nicht mit jenem zweiten Schreiben vom 27o August 1956 auseinanderzusetzen» II0 Dir' *orderungeiynit denen der Beklagte im 2» Rechtszuge aufgerechnet hat, stehen mit der Klageforderung im rechtlichen Zusammenhang» Das Oberlandesgericht hat jedoch die Aufrechnung damit, der der Kläger widersprochen hat, gemäß dem § 529 Abs» ZPO nicht zugelassen, weil es sie nicht für sachdienlich hält» Die Forderungen seien, so führt es aus, weder "schlüssig begründet noch hinreichend substantiiert"» Zudem stehe die Aufrechnung im Widerstreit zur eigenen Einlassung des Beklagten, der gegenüber der Klageforderung zunächst die Auseinandersetzung der angeblichen Gesellschaft verlange» N Die Revision erblickt in der zusätzlichen Begründung des Oberlandesgerichts, die sich auf das eigene Vorbringen des Beklagten bezieht, einen Widerspruch zu dem sonstigen Inhalt des UrteilSo Eines Eingehens hierauf bedarf es nichto Denn die von der Revision nicht angegriffene Annahme des Oberlandesgerichts, die Gegenforderungen seien nicht schlüssig dargelegt, rechtfertigt für sich allein die Nichtzulassung der Aufrechnung; zur vorherigen Fragestellung gemäß dem §• 139 ZPO war es nicht gehalten (BGHZ 175 124)° Dadurch, daß mit derselben Begründung die Gegenforderungen möglicherweise auch hätten aberkannt werden können, ist der Beklagte nicht beschwerto III o Die Revision ist somit, da auch sonst kein den Beklagten beschwerender Rechtsirrtum zu erkennen ist, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfoige zurückzuweisen» Dr0 Winkelmann Rietschel Heimann-Irosien Erbel Pinke