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BGH · VII ZR 106/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 106/60

Der Beklagte hat dem Kläger am 20- Juni 1956 ein Motorboot geliefert* Am 27• Juli 1956 schrieb der Kläger dem Beklagten, das Boot weise mehrere Mängel auf, insbesondere sei das Getriebe nicht in Ordnung; er stelle ihm das Bootizur Verfügung, es sei denn, der Beklagte liefere ihm ein einwandfrei schaltbares Getriebe; er setzö ihm eine Prist bis 30. Oktober 1956 nahm der Beklagte das Boot zur Behebung der Mängel zurück; seitdem befindet es sich bei ihm. Er hat eingewandt, der Kläger habe sich für einen pordmotor mit Getriebe entschieden; er, der Beklagte, habe diese Teile in das Boot nur eingebaut, deshalb brauche er für einen Mangel des Getriebes nicht einzustehen. Sie meint, der Beklagte habe nur die Lieferung des Bootskörpers und den Einbau des von ihm lediglich für den Kläger bei der Firma RflHP in BflHB bestellten Motors und Getriebes übernommen. Für den Mangel am Getriebe brauche der Beklagte deshalb nicht einzustehen. 2. Beim Beklagten ist es, wie das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen HflHB entnimmt, üblich, nach der Entgegennahme einer Bootsbestellung eine Anzahlung von etwa 1/3 des Gesamtbetrags und nach Eintreffen des Motors ein v/eiteres Drittel zu verlangen- Demgemäß hat der Kläger schon vor der Lieferung des Bootes zweimal je 2-000 DM an den Beklagten gezahlt« In der zweiten Zahlung brauchte deshalb das Berufungsgericht nicht das getrennt berechnete Entgelt für den Motor und das Getriebe zu sehen« 3« Das Berufungsgericht durfte auch das Schreiben des Beklagten an die Firma HHlfe vom 27« August 1956, in dem er das Getriebe beanstandete, als BeweisanZeichen dafür werten, daß er sich selbst als der Besteller des Motors und des Getriebes betrachtet hat« Damit hat sich der Kläger nach der rechtlich zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht mit der Lieferung eines unbrauchbaren Bootsmotors einverstanden erklärt« Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß der Beklagte den Fehler am Getriebe nur dann nicht zu vertreten hätte, v/enn er dem Kläger geradezu abgeraten hätte, einen Fordmotor mit Die Parteien waren sich nach der Abnahmefahrt auf dem Tegernsee darüber einig, daß der Kläger den Mechanikermei-ster DHBP zur Behebung von Mängeln beiziehen sollte. Unter diesen Umständen erachtet das Berufungsgericht mit Recht den Beklagten auch zur Erstattung der von D0|^B berechneten Reparaturkosten von 120,30 DM für verpflichtet. Aber auch einer Geschäftsführung ohne Auftrag stände nicht, wie die Revision meint, das mutmaßliche Interesse des Beklagten, den Mangel selbst zu beseitigen, entgegen, da er sich, wie das Berufungsgericht feststellt, mit der Behebung durch DUt einverstanden erklärt hat. Am 27« Juli 1956 schrieb der Kläger dem Beklagten, er stelle ihm das Boot zur Verfügung, es sei denn, der Beklagte liefere bis 30. - Bamit hat der Kläger dem Beklagten, wie das Landgericht zutreffend annimmt, die Möglichkeit gegeben, den beanstandeten Mangel zu beheben. Bie gleiche Bereitwilligkeit des Beklagten zur Behebung des Mangels kommt in seinem Schreiben vom 29« August 1956 zu dem Ausdruck« Ber Kläger hat zwar zwischendurch in mehreren Schreiben erklärt, er stelle das Boot zur Verfügung und verlange Rückzahlung des Preises» Bamit hat er aber ersichtlich seinen Beanstandungen nur Nachdruck verleihen wollen. 8erung abgelehnt hatte, das Boot vom Kläger verlangte, um selbst die Fehler zu beheben, hat der Kläger es ihm zu diesem Zweck am 1.. Der Beklagte hat sich demnach spätestens am 9* August 1956 im Einverständnis mit dem Kläger der Prüfung des Vorhandenseins und der Beseitigung des Mangels unterzogen (§ 639 Abs. 2 BGB). Deshalb war die Verjährung auch schon von diesem Tag», an und nicht erst, wie die Revision meint, vom 1. April 1957 angedauert; denn an diesem Tag hat der Beklagte dem Kläger erklärt, er könne den Mangel nicht beheben (vgl. Somit hat das Berufungsgericht den Wandlungsanspruch des Klägers mit Recht als nicht verjährt angesehen.

Zitierte Normen: § 651 BGB
BootBerufungsgerichtGetriebeMotorKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 106/60
Verkündet am 10. Juli 1961 WoitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2271 060
Im Namen dess Volke
 In dem Rechtsstreit
 des Lorenz werft in P|
, Inhabers einer Yacht- und Boots-
Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Prof. Dr.
den Pabrikantex^pelix
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Kläger, Berufungs- und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 am TI
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br. Pinke
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 17. Februar I960 wird zurückgewiesen.
Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Der Beklagte hat dem Kläger am 20- Juni 1956 ein Motorboot geliefert* Am 27• Juli 1956 schrieb der Kläger dem Beklagten, das Boot weise mehrere Mängel auf, insbesondere sei das Getriebe nicht in Ordnung; er stelle ihm das Bootizur Verfügung, es sei denn, der Beklagte liefere ihm ein einwandfrei schaltbares Getriebe; er setzö ihm eine Prist bis 30. August 1956, danach werde er Wandlung verlangen. Hieran schloß sich ein Schriftwechsel der Parteien. Am 1. Oktober 1956 nahm der Beklagte das Boot zur Behebung der Mängel zurück; seitdem befindet es sich bei ihm.
Der Kläger hat auf Rückgängigmachung des Vertrages und Zahlung von 6.620,30 DM nebst Zinsen (6.500 DM gezahlter Preis und 120,30 D15 aufgewandte Reparaturkosten) geklagt.
Der Bekl&gte hat Klagabweisung beantragt. Er hat eingewandt, der Kläger habe sich für einen pordmotor mit Getriebe entschieden; er, der Beklagte, habe diese Teile in das Boot nur eingebaut, deshalb brauche er für einen Mangel des Getriebes nicht einzustehen. Die Ansprüche des Klägers seien auch verjährt.
Das Landgericht hat der Klage - abgesehen von einem unbedeutenden Unterschied gegenüber dem geltend gemachten Zinsanspruch - stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte die Abv/eisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht stellt fest, der Gang des Wendegetriebes sei, wenn der Motor auf hohen Touren lief, herausge-
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Sprüngen« Ob das Boot noch weitere Mängel aufwies, läßt es dahingestellt« Der die Tauglichkeit des Bootes erheblich mindernde Fehler des Getriebes habe sich schon bei der Probefahrt anläßlich der Abnahme gezeigt. Der Kläger habe das Boot nur abgenommen, weil der Beklagte ihm gesagt habe, es müsse sich erst einlaufen. Der Kläger habe sich jedoch Vorbehalten, sich zu melden, falls das Boot nicht in Ordnung sei.
Diese Feststellungen greift die Revision nicht an.
IX.
Das Berufungsgericht wertet den Vertrag der Parteien als einen einheitlichen Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB) über ein vollständiges Motorboot.
Hiergegen wendet sich die Revision. Sie meint, der Beklagte habe nur die Lieferung des Bootskörpers und den Einbau des von ihm lediglich für den Kläger bei der Firma RflHP in BflHB bestellten Motors und Getriebes übernommen. Für den Mangel am Getriebe brauche der Beklagte deshalb nicht einzustehen.
Damit greift die Revision die der Auslegung des Berufungsgerichts zugrunde liegende Beweiswürdigung an, die mit der des Landgerichts übereinstimmt und keinen Rechtsfehler erkennen läßt.
1. Das Landgericht hat bereits darauf hingewiesen, daß der Beklagte in seinem Schreiben vom 12. April 1936 das "kompl. Boot” zu einem Gesamtpreis von 6.200 IM angeboten hat, ohne für den Bootskörper und den Motor mit Getriebe getrennt Beträge einzusetzen. Das rechtfertigt die gleichlautende Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte
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auch der Lieferant des Motors mit Getriebe war,
2. Beim Beklagten ist es, wie das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen HflHB entnimmt, üblich, nach der Entgegennahme einer Bootsbestellung eine Anzahlung von etwa 1/3 des Gesamtbetrags und nach Eintreffen des Motors ein v/eiteres Drittel zu verlangen- Demgemäß hat der Kläger schon vor der Lieferung des Bootes zweimal je 2-000 DM an den Beklagten gezahlt« In der zweiten Zahlung brauchte deshalb das Berufungsgericht nicht das getrennt berechnete Entgelt für den Motor und das Getriebe zu sehen«
3« Das Berufungsgericht durfte auch das Schreiben des Beklagten an die Firma HHlfe vom 27« August 1956, in dem er das Getriebe beanstandete, als BeweisanZeichen dafür werten, daß er sich selbst als der Besteller des Motors und des Getriebes betrachtet hat«
III.
Der Beklagte hat, so stellt das Berufungsgericht fest, dem Kläger die Entscheidung überlassen, ob der wesentlich teurere schwedische Bootsmotor "Penta" oder der Fordmotor M 12 in das Boot eingebaut werden sollte. Dabei erklärte er, der Fordmotor sei ebenfalls ,sehr gut bis auf das Getriebe, da habe es etwas gegeben; die Firma RflHP habe ihm aber versprochen, daß das behoben werde«
Damit hat sich der Kläger nach der rechtlich zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht mit der Lieferung eines unbrauchbaren Bootsmotors einverstanden erklärt« Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß der Beklagte den Fehler am Getriebe nur dann nicht zu vertreten hätte, v/enn er dem Kläger geradezu abgeraten hätte, einen Fordmotor mit
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Wendegetriebe einbauen zu lassen, und wenn er erklärt hätte, anderenfalls keine Gewähr für das Boot übernehmen zu können.
Diese Würdigung ist nicht, v/ie die Revision meint, zu eng, sondern sie entspricht der Lebenserfahrung.
IV.
Daß der Gang heraus springt, wenn der Motor auf hohen Touren läuft, ist, was die Revision nicht in Zweifel zieht, ein die Tauglichkeit des Motorbootes erheblich mindernder Fehler. Die gesetzlichen Voraussetzungen der mit der Klage verlangten Rückgängigmachung des Werklieferungsvertrags und des außerdem geltendgemachten Anspruchs auf Rückzahlung des Preises sind daher gegeben (§§ 651, 633 ff BGB).
V.
Die Parteien waren sich nach der Abnahmefahrt auf dem Tegernsee darüber einig, daß der Kläger den Mechanikermei-ster DHBP zur Behebung von Mängeln beiziehen sollte. Am 27. Juli 1956 teilte der Kläger dem Beklagten a«a. mit, er habe Drexler beauftragt, das Getriebe provisorisch herzurichten, damit er das Boot noch in den wenigen Sommerwochen benutzen könne. Der Beklagte hat nicht behauptet, diesem Vorhaben des Klägers widersprochen zu haben.
Unter diesen Umständen erachtet das Berufungsgericht mit Recht den Beklagten auch zur Erstattung der von D0|^B berechneten Reparaturkosten von 120,30 DM für verpflichtet. Nach den getroffenen Feststellungen ergibt sich diese Verpflichtung aus einer stillschweigenden Vereinbarung der Parteien, nicht nur, wie die Tatsachengerichte annehmen, aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auf-
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trag. Aber auch einer Geschäftsführung ohne Auftrag stände nicht, wie die Revision meint, das mutmaßliche Interesse des Beklagten, den Mangel selbst zu beseitigen, entgegen, da er sich, wie das Berufungsgericht feststellt, mit der Behebung durch DUt einverstanden erklärt hat.
VI.
Bas Berufungsgericht hält den WandlungsanSpruch des Klägers nicht für verjährt. Es verweist insoweit auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil. Biese greift die Revision zu Unrecht an.
Bie 6 Monate betragende Verjährungsfrist (§ 638 BGB) begann mit der Abnahme des Bootes am 12. Juni 1956. Am 27« Juli 1956 schrieb der Kläger dem Beklagten, er stelle ihm das Boot zur Verfügung, es sei denn, der Beklagte liefere bis 30. August 1956 ein einwandfreies Getriebe.
- Bamit hat der Kläger dem Beklagten, wie das Landgericht zutreffend annimmt, die Möglichkeit gegeben, den beanstandeten Mangel zu beheben. Ber Beklagte hat auch - und das übersieht die Revision - das Anerbieten, das Getriebe auszubessern, angenommen. Er hat dem Kläger am 9. August 1956 geschrieben, er werde den Mechaniker der Firma RflHHi schicken, damit dieser das Getriebe überprüfe. Bie gleiche Bereitwilligkeit des Beklagten zur Behebung des Mangels kommt in seinem Schreiben vom 29« August 1956 zu dem Ausdruck« Ber Kläger hat zwar zwischendurch in mehreren Schreiben erklärt, er stelle das Boot zur Verfügung und verlange Rückzahlung des Preises» Bamit hat er aber ersichtlich seinen Beanstandungen nur Nachdruck verleihen wollen. Denn als der Beklagte später, nachdem die Firma RflBBI ihm die Ausbes-
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8erung abgelehnt hatte, das Boot vom Kläger verlangte, um selbst die Fehler zu beheben, hat der Kläger es ihm zu diesem Zweck am 1.. Oktober 1956 zurückgegeben *
Der Beklagte hat sich demnach spätestens am 9* August 1956 im Einverständnis mit dem Kläger der Prüfung des Vorhandenseins und der Beseitigung des Mangels unterzogen (§ 639 Abs. 2 BGB). Deshalb war die Verjährung auch schon von diesem Tag», an und nicht erst, wie die Revision meint, vom 1. Oktober 1956 an gehemmt. Die Hemmung hat bis zu dem 14. April 1957 angedauert; denn an diesem Tag hat der Beklagte dem Kläger erklärt, er könne den Mangel nicht beheben (vgl. BGH in BB 1952, 902).
Die Verjährung ist am 29. Juli 1957 durch Einreichung der Klage, die dem Beklagten am 24« August 1957, also "demnächst" zugestellt wurde, unterbrochen worden (§§ 209 BGB, 261 b Abs. .3 ZPO). Bis dahin war aber die 6-monatige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen. Die Verjährung ist nur vom 12. Juni bis längstens 9. August 1956 (& 1 Monat und 28 Tage) und vom 15. April bis 28. Juli 1957 (= 3 Monate und 13 Tage), insgesamt also erst 5 Monate und 11 Tage, gelaufen. Somit hat das Berufungsgericht den Wandlungsanspruch des Klägers mit Recht als nicht verjährt angesehen.
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VII.
Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen«
Dr. Winkelmann	Rietschel	Erbel
H. Meyer
 Pinke