Die Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention (§§ 97 Abs.1, 101 ZPO).
VII ZR 106/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Januar 2007 in dem Rechtsstreit OLG München-Az. 13 U 5102/05 vom 21.03.2006; LG München I - Az. 2 0 6678/03 vom 01.07.2005; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. März 2006 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention (§§ 97 Abs. 1, 101 ZPO). Gegenstandswert: 79.594,29 € Dressier Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick