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BGH · VII ZR 106/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 106/06

Die Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention (§§ 97 Abs.1, 101 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
Kosten25MünchenDressierZPORevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 106/06	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Januar 2007 in dem Rechtsstreit
OLG München-Az. 13 U 5102/05 vom 21.03.2006; LG München I - Az. 2 0 6678/03 vom 01.07.2005;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. März 2006 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention (§§ 97 Abs. 1, 101 ZPO).
Gegenstandswert: 79.594,29 €
Dressier	Kuffer	Bauner
 Safari Chabestari
 Eick