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BGH · VII ZR 105/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 105/72

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 28. Der Kläger und vier weitere Bauherren übertrugen der beklagten Kommanditgesellschaft (im folgenden: Beklagte) durch Auftrag vom 5* Juni 1968 die Rohbauarbeiten für je ein Einfamilienhaus (Reihenhaus). Sollten sich durch die Werkpläne oder die Pläne des Statikers Abweichungen ergeben, so gilt für den Umfang Ihrer Leistungen das oben genannte Angebot; Differenzen bis zu 5 % der Auftragssumme bleiben unberücksichtigt; darüber hinausgehende Differenzen - nach oben oder unten - können nach dem oben genannten Angebot verrechnet werden. ...In dem Vertragsabschnitt "Umfang und Zahlungsplan" ist die "Auftragssumme" für das Haus des Klägers mit 37*034,80 DM angegeben. Das erwähnte mit Leistungsbeschreibung und Einheitspreisen abgegebene Angebot der Beklagten vom 22. Die Beklagte und der Kläger sowie die vier anderen Bauherren trafen in der Folgezeit noch zwei weitere Vereinbarungen: Mit Schreiben vom 16. Im Februar 1969 verlangte die Beklagte, außer dem Preis von 38,— DM für den Kubikmeter umbauten Raumes, eine zusätzliche Vergütung für alle außerhalb des eigentlichen Baukörpers vorkommenden Arbeiten, wie Erd-, Kanalund Fundamentarbeiten sowie für sonstige Extraarbeiten. Februar 1969 wieder aufzunehmen und drohte an, der Beklagten nach fruchlosem Fristablauf den Auftrag zu entziehen sowie Schadensersatz von ihr zu verlangen. sind ihm 25.200,76 DM Mehrkosten bei der Herstellung des Rohbaus entstanden* Außerdem hat er 1*585,07 DM als Ersatz für von ihm angeschafftes Baumaterial verlangt, das die Beklagte bei Räumung der Baustelle widerrechtlich mitgenommen habe. Die Beklagten haben die Ansprüche des Klägers dem Grunde und der Höhe nach bestritten und widerklagend zuletzt 10.443,30 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) nebst Zinsen (für Baustelleneinrichtung, Baustraße, Schnurgerüst, Aushub der Baugrube, Abfuhr des Aushubs und Felszuschlag) sowie (in 2. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgen die Beklagten den Antrag auf Klagabweisung und ihre Ansprüche aus der Widerklage weiter. Das Berufungsgericht hält den Anspruch des Klägers auf Zahlung von 1•585,07 DM Schadensersatz für von Leuten der Beklagten fortgeschafftes Baumaterial des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt. Für imbegründet erachtet es den Anspruch der Beklagten auf Feststellung, daß der Kläger verpflichtet sei, sie von Ansprüchen der Gemeinde ^■■■1 wegen der durch das Befahren des Mühlweges verursachten Straßenschäden zu 1/5 freizustellen. Das Berufungsgericht erachtet auch den Anspruch des Klägers auf Zahlung weiterer 25*200,76 DM für die bei Errichtung des Rohbaues entstandenen Mehrkosten dem Grunde nach für gerechtfertigt. Sie sei nicht berechtigt gewesen, die Wiederaufnahme der Bauarbeiten von der Zusage einer gesonderten Vergütung für die sich nicht auf den eigentlichen Baukörper beziehenden Leistungen, wie Erd-, Kanalund Fundamentarbeiten abhängig zu machen. Sie seien in dem früheren Angebot der Beklagten an die DdHiHV enthalten und im vorliegenden Vertrag ausdrücklich mitangeführt. In der vom Berufungsgericht festgestellten grundlosen und endgültigen Weigerung der Beklagten, die ihr übertragenen Bauarbeiten zu den vertraglichen Bedingungen fortzusetzen, liegt eine positive Vertragsverletzung der Beklagten, welche sie zu dem Schadensersatz verpflichtet. Entgegen der Ansicht der Revision brauchte das Berufungsgericht DIN 276, 277 betreffend die Berechnung der Kosten für Hochbauten und die Ermittlung des umbauten Raumes sowie des Raummeterpreises von Hochbauten (abgedruckt in der damals geltenden Fassung bei Roth/Gaber, Vertragsrecht und Gebührenordnung für Architekten, Das Berufungsgericht sieht die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von 4.000 DM für die Baustelleneinrichtung, 728 DM für das Schnurgerüst, 805 DM für den Aushub, 1.680 DM für die Abfuhr des Aushubs und 2.400 DM für Felszuschlag als nicht gerechtfertigt an, weil die Leistungen der Art nach in dem Angebot an die DflHHBBBP enthalten und dadurch nach dem Vertrag vom 5. Den Anspruch der Beklagten auf Zahlung zusätzlicher 400 DM für die Baustraße hält es ebenfalls für unbegründet* Insoweit legt es die im Schreiben Riths vom 16.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RevisionAngebotBerufungsgerichtLeistungArbeitgenannt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 105/72	URTEIL	Verkündet	am
10. Oktober 1974 Horn,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1 • derFirma AMHHHP & HflHP &G, Bauunternehmung, OflMHMP (Kreis	vertreten durch die	per-
sönlich haftend^Gesellschafter Maurermeister Heinrich A^HHHRCflund Maurer Siegfried	(Kreis C^P)»
2.	des Maurers Siegfried H||^p, 0
3.	des Maurermeisters Heinrich
 Beklagten, Widerkläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Prof. Dr.
gegen
d^^i|Ufm^^d|cbgn^ngest^^.ten Siegfried
f
Kläger, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Dr. Girisch, Meise und Doerry
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 28. März 1972 wird zu dem Teil als unzulässig verworfen, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger und vier weitere Bauherren übertrugen der beklagten Kommanditgesellschaft (im folgenden: Beklagte) durch Auftrag vom 5* Juni 1968 die Rohbauarbeiten für je ein Einfamilienhaus (Reihenhaus). In dem Auftrags schreiben des mit den Architektenaufgaben betrauten Architekten R0^heißt es u.a.:
"Reihenhäuser MflHHP
Namens .... der ..• Bauherrschaften erteile ich Ihnen auf Grund Ihres Angebotes an die Deutschbau vom 23*7.67, nachträglich um 3 + 2 % abgeboten, und unserer Unterredung vom 21.5.68 den
 
BAUAUFTRAG für die Grab-Kanal-Isolier-Beton-Stahlbeton- und Maurerarbeiten am oben genannten Bauvorhaben. Die Arbeiten werden nach dem tatsächlichen umbauten Raum zu einem Einheitspreis von DM 38.— zuzüglich der Kosten für den Betonstahl abgerechnet. Ausführungsgrundlage ist das oben genannte Angebot, die Ihnen bekannten Baupläne vom 7. Mai 1968 sowie das Ergebnis unserer Besprechung vom 21.5*68 worin insbesondere festgelegt wurde, daß sämtliche Bauteile unverputzt bestehen bleiben.•••
Sollten sich durch die Werkpläne oder die Pläne des Statikers Abweichungen ergeben, so gilt für den Umfang Ihrer Leistungen das oben genannte Angebot; Differenzen bis zu 5 % der Auftragssumme bleiben unberücksichtigt; darüber hinausgehende Differenzen - nach oben oder unten - können nach dem oben genannten Angebot verrechnet werden. ...
In dem Vertragsabschnitt "Umfang und Zahlungsplan" ist die "Auftragssumme" für das Haus des Klägers mit 37*034,80 DM angegeben. Das erwähnte mit Leistungsbeschreibung und Einheitspreisen abgegebene Angebot der Beklagten vom 22. (nicht 22*) Juli 1967 hatte sich auf ein 52 Wohnungen umfassendes Bauvorhaben der Gemeinnützigen DflHBP WflBHHBgeseilschaft mbH, MflHHB ("DMHHPP1) ’ in	bezogen und war
 von R^p als dem Architekten der	geprüft worden,
 hatte aber nicht zu dem Auftrag der	6X1 die Beklagte
 geführt•
Die Beklagte und der Kläger sowie die vier anderen Bauherren trafen in der Folgezeit noch zwei weitere Vereinbarungen: Mit Schreiben vom 16. August 1968 bestätigte Rpp, daß die Beklagte von den Bauherren eine zusätzliche Pauschale von 3*000 DM für Erschwernisse der Baustelleneinrichtung erhalten sollte. Am 17. Oktober 1968 versprachen
 
die Bauherren, der Beklagten bei pünktlicher Fertigstellung der Rohbauten bis zu dem 18. Dezember 1968 neben dem "Vertragsendpreis von 177*574,15 DM (außer Baustahl)" einen Bonus von 10.000 DM zu zahlen, der auch etwaige Erschwernisse einschließen sollte.
Die Beklagte nahm die Arbeiten noch im Jahre 1968 auf, stellte sie dann aber wegen des Wintereinbruchs ein. Der Rohbau des Klägers war damals etwa zur Hälfte fertiggestellt. Im Februar 1969 verlangte die Beklagte, außer dem Preis von 38,— DM für den Kubikmeter umbauten Raumes, eine zusätzliche Vergütung für alle außerhalb des eigentlichen Baukörpers vorkommenden Arbeiten, wie Erd-, Kanalund Fundamentarbeiten sowie für sonstige Extraarbeiten. Sie setzten mit Schreiben vom 10. Februar 1969 eine letzte Frist zur Klärung dieser Angelegenheit bis 14. Februar 1969 und drohten den Abzug ihrer Bauarbeiter sowie Schadensersatzansprüche an. Mit Schreiben vom 13* Februar 1969 lehnte RHVdiesen Vergütungsanspruch ab, forderte die Beklagte auf, die Arbeiten spätestens am 20. Februar 1969 wieder aufzunehmen und drohte an, der Beklagten nach fruchlosem Fristablauf den Auftrag zu entziehen sowie Schadensersatz von ihr zu verlangen. Die Beklagte führte die Arbeiten nicht weiter. Mit Schreiben vom 6. Mai 1969 entzog Rfl| namens der Bauherren der Beklagten den Auftrag.
Der Kläger führte darauf die restlichen Arbeiten mit einem angeheuerten Bautrupp in eigener Regie aus.
Er hat 26.785,83 DM nebst Zinsen gegen die beklagte Gesellschaft und deren persönlich haftende Gesellschafter (Beklagte zu 2 und 3) eingeklagt. Nach seiner Berechnung
 
sind ihm 25.200,76 DM Mehrkosten bei der Herstellung des Rohbaus entstanden* Außerdem hat er 1*585,07 DM als Ersatz für von ihm angeschafftes Baumaterial verlangt, das die Beklagte bei Räumung der Baustelle widerrechtlich mitgenommen habe.
Die Beklagten haben die Ansprüche des Klägers dem Grunde und der Höhe nach bestritten und widerklagend zuletzt 10.443,30 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) nebst Zinsen (für Baustelleneinrichtung, Baustraße, Schnurgerüst, Aushub der Baugrube, Abfuhr des Aushubs und Felszuschlag) sowie (in 2. Instanz) die Feststellung verlangt, daß der Kläger verpflichtet sei, die Beklagten zu 1/5 von Ersatzansprüchen der Gemeinde M^HBpwegen der Benutzung des Mühlweges in MdHPzur Erdabfuhr für die Baustelle des Klägers und der vier weiteren Bauherren freizustellen.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Zahlungswiderklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten einschließlich des Feststellungsantrags der Widerklage zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgen die Beklagten den Antrag auf Klagabweisung und ihre Ansprüche aus der Widerklage weiter.
 
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält den Anspruch des Klägers auf Zahlung von 1•585,07 DM Schadensersatz für von Leuten der Beklagten fortgeschafftes Baumaterial des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt. Für imbegründet erachtet es den Anspruch der Beklagten auf Feststellung, daß der Kläger verpflichtet sei, sie von Ansprüchen der Gemeinde ^■■■1 wegen der durch das Befahren des Mühlweges verursachten Straßenschäden zu 1/5 freizustellen.
Dagegen bringt die Revision nichts vor. Insoweit ist sie mangels Revisionsbegründung als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
II.
Das Berufungsgericht erachtet auch den Anspruch des Klägers auf Zahlung weiterer 25*200,76 DM für die bei Errichtung des Rohbaues entstandenen Mehrkosten dem Grunde nach für gerechtfertigt. Es führt aus:
Die Beklagte habe grundlos die Fortführung der Bauarbeiten verweigert und sei daher dem Kläger zu dem Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Sie sei nicht berechtigt gewesen, die Wiederaufnahme der Bauarbeiten von der Zusage einer gesonderten Vergütung für die sich nicht auf den eigentlichen Baukörper beziehenden Leistungen, wie Erd-, Kanalund Fundamentarbeiten abhängig zu machen. Der vereinbarte Preis von
 
38,— DM für den Kubikmeter umbauten Raumes umfasse auch diese Leistungen. Sie seien in dem früheren Angebot der Beklagten an die DdHiHV enthalten und im vorliegenden Vertrag ausdrücklich mitangeführt. Der in DIN 277 Abschnitt 1 verwendete Begriff des umbauten Raumes könne im vorliegenden Falle nach dem Vertrags Inhalt nicht angewendet werden.
Diese Auslegung des IndividualVertrages durch das Berufungsgericht läßt keinen Rechtsfehler erkennen und bindet das Revisionsgericht. Was die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch.
In der vom Berufungsgericht festgestellten grundlosen und endgültigen Weigerung der Beklagten, die ihr übertragenen Bauarbeiten zu den vertraglichen Bedingungen fortzusetzen, liegt eine positive Vertragsverletzung der Beklagten, welche sie zu dem Schadensersatz verpflichtet.
Allerdings enthält das dem Bauvertrag zugrunde gelegte Angebot der Beklagten an die DflHHHMvom 22. Juli 1967 Einheitspreise für die einzelnen Leistungen, nicht dagegen einen Preis für den Kubikmeter umbauten Raumes. Etwas anderes nimmt aber auch das Berufungsgericht nicht an. Entgegen der Meinung der Revision nötigte dieser Umstand das Berufungsgericht nicht,zu der von den Beklagten gewünschten Vertragsauslegung.
Die Revision meint, der Ausschluß der Erd-, Kanalund Fundamentarbeiten aus dem Kubikmeterpreis, habe in dem Vertrag vom 5. Juni 1968 nicht ausdrücklich erwähnt zu werden brauchen, weil im Angebot der Beklagten an die
 
DflHBBBivom 22. Juli 1967 die Erd-, Kanalund Fun-damentarbeiten gesondert berechnet gewesen seien.
Das geht fehl. Im Angebot an die 14HHW sind die genannten Arbeiten ebenso wie die anderen Leistungen nach Einheitspreisen berechnet. Eine "gesonderte" Behandlung in jenem Angebot liegt also nicht vor.
Der mehrfachen Bezugnahme auf das Angebot im Vertrag vom 5. Juni 1968 kann nicht entnommen werden, daß die genannten Arbeiten gesondert hätten berechnet werden sollen.
Entgegen der Ansicht der Revision brauchte das Berufungsgericht DIN 276, 277 betreffend die Berechnung der Kosten für Hochbauten und die Ermittlung des umbauten Raumes sowie des Raummeterpreises von Hochbauten (abgedruckt in der damals geltenden Fassung bei Roth/Gaber, Vertragsrecht und Gebührenordnung für Architekten,
10. Aufl., S. 542 ff) keine entscheidende Bedeutung für seine Auslegung der Parteivereinbarungen über die -Bauleistungen und deren Vergütung beizu demessen.
III.
Das Berufungsgericht sieht die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von 4.000 DM für die Baustelleneinrichtung, 728 DM für das Schnurgerüst, 805 DM für den Aushub, 1.680 DM für die Abfuhr des Aushubs und 2.400 DM für Felszuschlag als nicht gerechtfertigt an, weil die Leistungen der Art nach in dem Angebot an die DflHHBBBP enthalten und dadurch nach dem Vertrag vom 5. Juni 1968 durch den vereinbarten Kubikmeterpreis für alle Leistungen mitabgegolten seien.
 
Den Anspruch der Beklagten auf Zahlung zusätzlicher 400 DM für die Baustraße hält es ebenfalls für unbegründet* Insoweit legt es die im Schreiben Riths vom 16. August 1968 bestätigte Vereinbarung über die zusätzliche Pauschale von 3.000 DM für Schwierigkeiten bei der Baustelleneinrichtung dahin aus» daß mit dieser Pauschale auch die Kosten für die als Teil der Baustelleneinrichtung anzusehende Baustraße abgegolten sei.
Diese Auslegung der Individualvereinbarungen durch das Berufungsgericht läßt keinen Rechtsfehler erkennen und bindet daher das Revisionsgericht.
IV.
Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (Art. 1 Nr. 4 BGHEntlG).
V.
Nach alledem ist die Revision in dem oben zu I. genannten Umfang als unzulässig zu verwerfen, im übrigen als unbegründet zurückzuweisen.
10 -
Vogt
 Dio Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Erbel	Girisch
 Meise
Doerry