BGH · VII ZR 105/08 vom 15.10.2009

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 9. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

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15ZPOJenaKlägerinAzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 105/08 15. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit OLG Jena - Az. 4 U 1100/06 vom 09.04.2008; LG Erfurt - Az. 2 HKO 127/05 vom 27.11.2006; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 9. April 2008 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 106.785,48 € Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick