* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 104/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 104/76

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Bliesener, Obenhaus und Dr. Zülch für Recht erkannt: Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 6. Der Senat hat gegen die Beklagten am 6. Die Klägerin hat daraufhin beantragt, den Einspruch zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 339 ZPO
ProzeßbevollmächtigterEinspruchVogtRechtZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2. Versäumnis-
VII ZR 104/76	URTEIL
Verkündet am
7. Dezember 1978 Henco,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Reisebüro Dr. F Inhaberin Frau Doris von Am MüHlplatz G
9
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*
gegen
 den Gebrauchtwagenhändler Robert Kmmmmmrn straße m,
2. dessen Ehefrau Thea ebendat
 Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
J9
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Bliesener, Obenhaus und Dr. Zülch
 für Recht erkannt:
Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 6. April 1978 wird verworfen.
Die Beklagten haben die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Der Senat hat gegen die Beklagten am 6. April 1978 ein Versäumnisurteil erlassen, das den Beklagten am 17. Mai 1978 zugestellt worden ist. Dagegen haben die Beklagten am 23. Mai 1978 Einspruch eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch waren die Beklagten trotz ordnungsgemäßer Ladung erneut nicht vertreten. Die Klägerin hat daraufhin beantragt, den Einspruch zu verwerfen.
 
Der gemäß § 339 ZPO fristgerecht eingelegte Einspruch ist nach § 345 ZPO zu verwerfen. Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 ZPO.
Vogt
 Obenhaus
Girisch
 Zülch
Bliesener