Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19» Februar 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel2 Srbel, Dr» Vogt und Dr, Finke für Recht erkannt: Am 27, August 1964 pumpte die von der Beklagten beauftragte Firma SflHi & etwa 950 Liter Wasser aus dem Super-Tank, Mit der Klage verlangt der Kläger die Entfernung der auf seinem Grundstück befindlichen Tankanlage, Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Io Mit Hecht wertet das Berufungsgericht den "Rücktritt" des Klägers als eine fristlose Kündigung des Tankstellenvertrags gem0 § 89& HGB, die aus wichtigem Grunde zulässig ist* Im Gegensatz zu dem Landgericht sieht es jedoch die Voraussetzungen für eine solche Kündigung als nicht gegeben an. negativ verlaufeno Das zweimalige Vorkommen von Wasser im Super-Tank, so führt das Berufungsgericht aus, sei zwar dem Kläger nicht zu demutbar gewesen, habe ihm aber dennoch noch keinen Grund zur fristlosen Kündigung gegeben Der Kläger habe zunächst nur verlangen können, daß die Beklagte unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen ergriff, um den Schaden zu beheberu Das habe sie bei der ersten Beanstandung Anfang Juni 1964 auch gctanQ Bnde Juni 1964 habe Kinsukomme, daß der Kläger seinerseits auch nicht alles in seinen Kräften stehende getan habe, um der Beklagten beim Auffinden und der Behebung des Mangels behilflich zu sein* Der Annahme eines wichtigen Grundes zur Kündigung stehe auch entgegen, daß er sich selbst nicht vertragstreu verhalten habe* Er habe entgegen seiner vertraglich übernommenen Pflicht die vereinnahmten Gelder nicht gesondert aufbewahrt und pünktlich an die Beklagte abgeführt* 1, Rer Klager rügt einmal, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung nur auf die Ereignisse im Juni und August 1964 abgestolltc Es habe seinen unter Beweis gestellten Vortrag nicht berücksichtigt, daß diese Vorgänge nur der letzte Anstoß zur Kündigung gewesen seien<> Rio Beklagte habe dem Kläger von Anfang an Ärger und Schwierigkeiten bereitet und damit das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien erschüttert* Riese Rüge ist insoweit begründet, als es sich bei den von dem Kläger erhobenen weiteren Vorwürfen um ein Verhalten der Beklagten handelt, das geeignet war* das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ernstlich zu belasten* Wenn ein solches Verhalten auch infolge Zeitablaufs für sich allein nicht mehr als Kündigungsgrund angeführt werden konnte, so hätte es doch das Berufungsgericht bei der Entscheidung der Präge, ob dem Kläger im Sommer 1964 ein Festhalten am Vertrag noch sumgemutet werden konnte, in seine Würdigung einbeziehen können und müssen» Insbesondere bemängelt aber der Kläger zu Recht, daß sich das Berufungsgericht nicht mit seiner Behauptung' auseinandergesetst hat , :.die' Arbeiter der Firma''"i \wmm hätten überhaupt nicht gewußt, was für Arbeiten gemacht werden sollten, und der Angestellte der Beklagten, xflB? der die entsprechenden Weisungen hatte geben müssen, sei nicht erreichbar gewesen, so daß die Arbeiter aus diesem Grunde unverrichteter Dinge hätten abziehen müssen (Schriftsätze vom 28o Januar 1966 und vom 26« April 1966 So 7)o bb) Ebenso begründet ist die Rüge des Klägers gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, er habe sich nicht vertragstreu verhalten, was der Annahme eines wichtigen Grundes für die Kündigung entgegenstehe0 Für die Entscheidung der Frage, ob der Kläger seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die vereinnahmten Gelder gesondert aufzubewahren und rechtzeitig an die Beklagte abzuliefern, kommt es - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - nicht auf den Kontostand im Dezember 1965 an, der allerdings einen Sollsaldo zu Lasten des Klägers von 19»750,50 DM aufweist• Maßgebend ist - wenn überhaupt - der Kontostand des Klägers im Zeitpunkt der Kündigunga Dieser zeigte aber nach dem Kontoauszug der Beklagten in der fraglichen Zeit sogar 86,52 DM zu Gunsten des Klägers. So gesehen hätte es weiterer Feststellungen des Berufungsgerichts zu der Behauptung der Be-klagten bedurft, der Kläger sei vertragsuntreu gewesen, wobei auch hätte geklärt werden müssen, auf welche Weise sich die gegenseitigen Abrechnungen zwischen den Parteien halten werden* Es ist deshalb aufzuheben und die Sache zui neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverv/eiseni Dieses: vjirch'auchüber :die Kosten"der" He sion zu entscheiden haben* Der Kläger hat auch Gelegenheit beim Berufungsgericht den weiteren Inhalt seiner Revisions begründung vorzubringen*
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 19o Februar 1970 Horn, Justizhauptsekret, i ala Urkundsbeam ter der Geschäftsstelle VII SR 104/68 URTEIL in dem Rechtsstreit des Kraftfahrzeugmeisters Günther über Nummer - Prozeßbevollmächtigter: Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt gegen die Firma Deutsche 70 Treibstoff GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer, 9 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19» Februar 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel2 Srbel, Dr» Vogt und Dr, Finke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgorichts in Gelle vom 10» April 1968 aufgehoben» Die Bache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung ? auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen» Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger betreibt auf seinem Grundstück in eine Kfz.-Werkstatt» Durch ,fTankstellenvertragu vom 12» Februar 1962 gestattete er der Beklagten, auf seinem Grundstück eine Tankanlage zu errichten und bis zu dem 31° Dezember 1966 zu unterhalten» Den Betrieb der Tankstelle sollte der Kläger als Handelsvertreter übernehmen» Ira Frühjahr 1962 wurde die Tankstelle mit je 2 Tanks und Zapfstellen errichtet» Sie wurde im Juli 1962 in Betrieb genommen» Zu Gunsten der Beklagten wurde auf dem Grundstück eine be- schränkte persönliche Dienstbarkeit eingetragen, die ihr das Recht auf den Betrieb der Tankstelle gab» Anfang Juni 1964 bemerkte der Kläger Wasser im Superkraftstoff-Tank, Auf Veranlassung der von dem Kläger benachrichtigten Beklagten pumpte die Firma SflH & 18* <?uni 1964 etv/a 180 Liter Wasser aus dem Super-Tank und schöpfte etv/a 300 Liter Wasser aus dem über diesem Tank befindlichen Domschacht, Anfang August 1964 trat erneut Wasser im Super-Tank auf. Hiervon unterrichtete der Kläger die Beklagte am 10, und 11o August, Diese beauftragte die Straßenbau-Firma Wiegmann, um - wie sie behauptet - eine Entwäs-eerungsleitung anzulegen, Mit Schreiben vom 17« August bat der Kläger die Beklagte, bis zu dem 21* August neue Tanks zu beschaffen«, widrigenfalls er vom Vertrag zurücktrete c Mit Schreiben vom 24 o August 1964 erklärte der Kläger den Rücktritt, Sr verlangte die sofortige Entfernung der Tanks und Zapfsäulen, Am selben Tage erschienen Arbeiter der Firma Wfmm, die jedoch aus Gründen, über die die Parteien streiten, unverrichteter Dinge wieder v/eggingen. Am 27, August 1964 pumpte die von der Beklagten beauftragte Firma SflHi & etwa 950 Liter Wasser aus dem Super-Tank, Mit der Klage verlangt der Kläger die Entfernung der auf seinem Grundstück befindlichen Tankanlage, Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgev/iesen«, Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils <> Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revisiono Dntscheidungsgründc: Io Mit Hecht wertet das Berufungsgericht den "Rücktritt" des Klägers als eine fristlose Kündigung des Tankstellenvertrags gem0 § 89& HGB, die aus wichtigem Grunde zulässig ist* Im Gegensatz zu dem Landgericht sieht es jedoch die Voraussetzungen für eine solche Kündigung als nicht gegeben an. Dazu stellt es fest, daß in den Super-Tank zweimal Wasser eingedrungen ist, und zwar Anfang Juni und Anfang August 1964= Bine weitere Untersuchung der beiden Tanks am 23* Juni 1963 ist, wie es weiter feststellt, nach den Wartungs- und Reparaturberichten der Firma D| negativ verlaufeno Das zweimalige Vorkommen von Wasser im Super-Tank, so führt das Berufungsgericht aus, sei zwar dem Kläger nicht zu demutbar gewesen, habe ihm aber dennoch noch keinen Grund zur fristlosen Kündigung gegeben Der Kläger habe zunächst nur verlangen können, daß die Beklagte unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen ergriff, um den Schaden zu beheberu Das habe sie bei der ersten Beanstandung Anfang Juni 1964 auch gctanQ Bnde Juni 1964 habe die Beklagte ebenfalls sofort reagiert; bei der dann vorgenommenen Prüfung habe sich aber kein Wasser gezeigt* Dagegen lasse sich nicht feststellen, daß die Beklagte bei der dritten Beanstandung Anfang August 1964 alles Erforderliche getan habe* Sie habe der Beanstandung des Klägers nicht die gebührende Sorgfalt geschenkt und die erforderlichen Reparaturaufträge zu spät und nicht bestimmt genug erteilt* Dieses’’einmalige Versagen*' der Beklagten gebe jedoch dem Kläger noch kein Recht zu einer Kündigung aus wichtigem Grund* Kinsukomme, daß der Kläger seinerseits auch nicht alles in seinen Kräften stehende getan habe, um der Beklagten beim Auffinden und der Behebung des Mangels behilflich zu sein* Der Annahme eines wichtigen Grundes zur Kündigung stehe auch entgegen, daß er sich selbst nicht vertragstreu verhalten habe* Er habe entgegen seiner vertraglich übernommenen Pflicht die vereinnahmten Gelder nicht gesondert aufbewahrt und pünktlich an die Beklagte abgeführt* Bei Abwägung aller dieser Umstände sei die Annahme, dem Kläger sei eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zuzu demuten gewesen, nicht gerechtfertigt* XX» Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers ist begründet» 1, Rer Klager rügt einmal, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung nur auf die Ereignisse im Juni und August 1964 abgestolltc Es habe seinen unter Beweis gestellten Vortrag nicht berücksichtigt, daß diese Vorgänge nur der letzte Anstoß zur Kündigung gewesen seien<> Rio Beklagte habe dem Kläger von Anfang an Ärger und Schwierigkeiten bereitet und damit das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien erschüttert* Riese Rüge ist insoweit begründet, als es sich bei den von dem Kläger erhobenen weiteren Vorwürfen um ein Verhalten der Beklagten handelt, das geeignet war* das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ernstlich zu belasten* Wenn ein solches Verhalten auch infolge Zeitablaufs für sich allein nicht mehr als Kündigungsgrund angeführt werden konnte, so hätte es doch das Berufungsgericht bei der Entscheidung der Präge, ob dem Kläger im Sommer 1964 ein Festhalten am Vertrag noch sumgemutet werden konnte, in seine Würdigung einbeziehen können und müssen» In dieser Hinsicht kommt namentlich in Betracht, was der Kläger in den Schriftsätzen vom 28» Januar 1966 (S, 2/3), vom 26* April 1966 (So 7), vom 26* Juli 1966 ~ 7 - (S* 8/10) und vom 26„ Juli 1967 (So 8) vorgetragen hatte« Danach soll das Gewerbeaufsichtoamt im Frühjahr 1963 eine Schließung der Tankstelle auf 1 1/2 Monate veranlaßt ha- ben;, weil die Beklagte die Schachtabdeckung zu niedrig hatte ausführen lassen und die Erwirkung einer Ausnahmegeneh-migung versäumte o Fine abermalige Schließung soll im Februar 1964 vom Oberkreisdirektor angeordnet worden sein? weil die Beklagte keine Explosionssichcrung hatte einbauen lasseno 2o a) Was das Verhalten der Beklagten im Juni und August 1964 betrifft; das letztlich den Anlaß zur Kündigung gegeben hat? so richten sich die in diesem Zusammenhang erhobenen Revisionsrügen des Klägers in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen und die Würdigung des Berufungsgerichts« b) aa) Mit Recht rügt der Kläger jedoch? daß das Berufungsgericht ihm zur Last legt? er habe seinerseits nicht alles in seiner Kraft Stehende getan? um der Beklagten bei dem Auffinden und der Beseitigung des Mangels behilflich zu sein? indem er den Arbeitern der Firma Y/^f-BHar;i 24c August 1964 den Zutritt zu seinem Grundstück untersagt habOc % Bo ist schon bedenklich? wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausfuhrt? cs sei der uAnschein” dafür gegeben? daß sein Beweggrund hierfür gewesen sei? mit einer großen Benzinfirma ins Geschäft zu kommen« Eine bloße Vermutung durfte für die hier zu treffende Entscheidung nicht herangezogen werden« I 8 Insbesondere bemängelt aber der Kläger zu Recht, daß sich das Berufungsgericht nicht mit seiner Behauptung' auseinandergesetst hat , :.die' Arbeiter der Firma''"i \wmm hätten überhaupt nicht gewußt, was für Arbeiten gemacht werden sollten, und der Angestellte der Beklagten, xflB? der die entsprechenden Weisungen hatte geben müssen, sei nicht erreichbar gewesen, so daß die Arbeiter aus diesem Grunde unverrichteter Dinge hätten abziehen müssen (Schriftsätze vom 28o Januar 1966 und vom 26« April 1966 So 7)o bb) Ebenso begründet ist die Rüge des Klägers gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, er habe sich nicht vertragstreu verhalten, was der Annahme eines wichtigen Grundes für die Kündigung entgegenstehe0 Für die Entscheidung der Frage, ob der Kläger seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die vereinnahmten Gelder gesondert aufzubewahren und rechtzeitig an die Beklagte abzuliefern, kommt es - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - nicht auf den Kontostand im Dezember 1965 an, der allerdings einen Sollsaldo zu Lasten des Klägers von 19»750,50 DM aufweist• Maßgebend ist - wenn überhaupt - der Kontostand des Klägers im Zeitpunkt der Kündigunga Dieser zeigte aber nach dem Kontoauszug der Beklagten in der fraglichen Zeit sogar 86,52 DM zu Gunsten des Klägers. So gesehen hätte es weiterer Feststellungen des Berufungsgerichts zu der Behauptung der Be-klagten bedurft, der Kläger sei vertragsuntreu gewesen, wobei auch hätte geklärt werden müssen, auf welche Weise sich die gegenseitigen Abrechnungen zwischen den Parteien im einzelnen vollzogen haben» Der Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21» März 1966 3. 21 und die von ihm vorgelegten Kontoauszüge lassen überdies auch nicht erkennen? wie es zu dem Sollsaldo des Klägers zu dem 30» September 1964 in Hohe von 7*421,21 DM gekommen ist der zu dem Erlaß eines Zahlungsbefehls geführt hat» III» Da die Möglichkeit besteht? daß die zu II 1 und 2 b festgestellten Verfahrensverstöße die Würdigung des Berufungsgerichts beeinflußt haben? kann das angefochtene Urteil mit der von ihm gegebenen Begründung nicht aufrechte! halten werden* Es ist deshalb aufzuheben und die Sache zui neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverv/eiseni Dieses: vjirch'auchüber :die Kosten"der" He sion zu entscheiden haben* Der Kläger hat auch Gelegenheit beim Berufungsgericht den weiteren Inhalt seiner Revisions begründung vorzubringen* Glanzmann Rietschel Erbel Vogt Pinke %