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BGH · VII ZE 104/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZE 104/60

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem in dieser Sache ergangenen Urteil des Senats vom 13- Dezember 1956 (VII ZR 22/56), auf das verwiesen wird. 1.) Das Oberlandesgericht nimmt ebenso wie in seinem ersten Urteil an, daß der Beklagte den Obmannverweser sowohl in rechtlichen wie in landwirtschaftlichen Prägen zu beraten hatte. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe insoweit den Vortrag des Beklagten unzureichend beachtet und dadurch gegen den § 286 ZPO verstoßen. a) Der Beklagte hatte behauptet, es habe sich nur um ein "freundschaftlich - kameradschaftliches Verhältnis gesellschaftlicher Art" zwischen ihm und dem Obmannverv/eser gehandelt. Wesentlich ist allein, ob der Beklagte die Bedeutung des § 31 nicht erkannt und deswegen einen falschen Rat gegeben hat. b) Ebenso unrichtig ist die Ansicht desBeklagten, der § 31 des Pachtvertrags sei gemäß dem § 138 BGB nichtige wenn man ihn so auslege wie das Oberlandesgericht. Der Beklagte hat nicht behauptet, daß der Pächter bei der Übernahme am 24* Juni 1905 die gesamte damals anstehende Ernte bezahlt hatte; das Gegenteil ergibt sich zudem aus dem § 35 jenes Pachtvertrags. 3-) Das Berufungsgericht rechnet es dem Beklagten als Verschulden an, daß er den Sinn jenes § 31 nicht erkannt hat. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausfUhrt, hatte sich das Landgericht hiermit nicht hinreichend befaßt• In einem solchen Palle hat es die Rechtsprechung auch dem Beamten versagt, sich auf die seine Ansicht teilende Beurteilung durch ein Kollegialgericht zu berufen (u.a. Urteil des BGH vom 6. b) Der Beklagte hatte ferner geltend gemachts Im § 31 Abs.6 und 7 des Pachtvertrags sei bestimmt, daß gewisse Vorräte ohne Entschädigung zuriickzulassen seien (u.a. Schriftsatz vom 11* Oktober 1958 S. Im § 31 Abs. 2 bedurfte es nicht der Hervorhebung, daß der Pächter die Felder teilweise ohne Entschädigungsanspruch bestellt zurückzulassen hatte; denn das war selbstverständlich* Bereits die gesetzliche Regelung der §§ 591» 592 BGB besagte für den hier in Betracht kommenden Fall nichts anderes, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt; der Beklagte hätte sich unschwer davon überzeugen können» Abgesehen hiervon ergaben sich zwingende Anhaltspunkte für die richtige Auslegung daraus, daß der Verpächter gemäß dem § 51 Abs. 2 auf Kosten des Pächters die etwa unterlassene Bestellung nachholen konnte. Im übrigen hätte der Vertreter der Pächterin, wie sich aus der Beweisaufnahme ergebe * auf dem Ernteersatz nicht bestanden, wenn ihn der Beklagte im Hinblick auf die allein richtige Auslegung des § 31 Abs. 2 verweigert hätte. a) Diesen Erwägungen kann die Revision nicht mit der Erwägung entgegentreten, der Obmannverweser habe den Vergleich in jedem Falle für vorteilhaft gehalten. c) Schließlich mißversteht die Revision das Urteil, soweit es sich mit der Frage befaßt, wie sich die Pächterin verhalten hätte, wenn der Beklagte den § 31 Abs. 2 richtig ausgelegt hätte. 3«) Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ist der Rat des Beklagten dafür ursächlich gewesen, daß der Obmannverweser die Übernahme des Ernteersatzes am 4. b) Die nicht rechtzeitige Beschaffung der Urkunden aus dem Jahre 1905 macht der Beklagte dem Obmannverweser nicht mehr zu dem Vorwurf.c) Dem ObmannVerweser war unstreitig spätestens im Mai 1949 bekannt geworden, daß die Pächterin keinen Anspruch auf Ernteersatz hatte und daß ihr daher im Vergleich vom 4* März 1949 mehr zugesagt worden war, als sie zu fordern hatte« Das Oberlandesgericht rechnet <es ihm trotzdem nicht als Verschulden an, daß er an dem Vergleich festgehalten — hat. Der Beklagte entnahm daraus, daß sich der Obmannverweser schon vor Abschluß des Vertrages vom 25- Juni 1949 keinen Schadensersatzansprüchen MflHPs ausgesetzt hätte, wenn er ihm das Grundstück nicht übergeben hätteEine Zwangslage hätte aus diesem Grunde für ihn nicht mehr bestanden. Damit kann sie nicht durchdringen, zu demal der Beklagte keine Gründe angegeben hatte, mit denen sich das Berufungsgericht hätte auseinandersetzen müssen. Juni 1949, daß Miller darin nach wie vor zu seinen Verpflichtungen stand; wäre seine Zahlungsunfähigkeit damals bekannt gewesen, so hätte sich der Obmannverweser sicher nicht mit diesen Zusagen widerspruchslos abgefunden. Juni 1949 teilte der Obmannverweser dem Beklagten u.a. mit, er habe nie vorgehabt, den Vergleich vom 4. Jener Brief konnte höchstens insoweit bedeutungsvoll sein, als es sich um die PestStellung eines etwaigen MitVerschuldens des Obmannverwesers nach dem § 254 Abs. 1 und 2 BGB handelte. 6.) Einen Verzicht auf die Schadenersatzansprüche des Beklagten hat das Oberlandesgericht mit rechtlich zutreffender Begründung verneint. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß der Beklagte sowohl als Berater des Übmannverwesers wie auch als Mitglied des Schätzungsausschusses für die Überbewertung des Strohs einzustehen hat. Trotzdem habe sich de]r~Beklagte den anderen Ausschußmitgliedern angeschlossen und dem Obmannverweser nichts von der unrichtigen Schätzung mitgeteilt. Selbst wenn man aber annehme, daß ihn ein Mitverschulden treffe, dann sei es im Verhältnis zu dem des Beklagten so gering, daß es bei der Abwägung nach dem § 254 BGB außer Betracht zu bleiben habe. 1.) Der Beschwerdeführer hatte im Schriftsatz vom 11o Oktober 1958 behauptet und unter Zeugenbeweis gestellt, daß er Ende Juni 1949 die weitere Beratung des Obmannverwesers abgelehnt habe, weil er nunmehr Schätzer sei. Einmal entnimmt das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten zutreffend auch aus den Versäumnissen, die ihm in seiner Eigenschaft als Schätzer unterlaufen sind. 2. ) Das Berufungsgericht brauchte sich nicht mit der Behauptung des Beklagten im Schriftsatz vom 2. Mit der Revision rüßt der Beklagte, daß das Oberlandesgericht dieses Vorbringen nicht beachtet und die Auskunft nicht eingeholt habe. Denn sie bezog sich nur auf Pachtverhältnisse, die auf Grund bestimmter Einheitspachtverträge abgeschlossen worden waren (Art. 2 Abs.2); das war hier nicht der Pall. Aus den Pest Stellungen des Berufungsgerichtsund dem Sachvor-trag der Parteien ergibt sich auch nicht, daß diese die Anwendung der Schätzungsordnung vereinbart hatten (Art. 2 Abs. 2 S. Deswegen gehen auch die Hinweise des Beklagten auf gewisse Stellen im Schrifttum fehl; denn sie beziehen sich nur auf Befugnisse, die nach den Bestimmungen der Reichspachtschutzordnung unverzichtbar waren. 15 dieses Schriftsatzes daraus gefolgert, daß der Beklagte, wenn er auch rechtlicher Berater gewesen sei, für seine Tätigkeit Kosten im Betrage von 3.000 DM berechnen dürfe. Richtig ist zwar, daß auch die Nichtbeachtung einer rechtsvernichtenden Einrede, wie der Aufrechnung, zur Anwendung des § 551 Nr. 7 ZPO führen kann (RGZ 160, 538, 343)» Ein solcher Verstoß liegt aber nicht vor, wenn der Aufrechnende eine völlig unhaltbare Auffassung vertreten hat, die auch bei einer etwaigen Ergänzung des Tatsachenvortrags nicht .• zu dem. Es ist nicht zu erkennen, daß er danach mehr beanspruchen kann als die von ihm liquidierten und von dem Obmannverweser gezahlten 3-200 DM. Abgesehen hiervon übersieht der Beklagte, daß die Prozeßgebühr eines Rechtsanwalts verschiedene Tätigkeiten mit erfaßt hätte, für die der Beklagte nicht unbeträchtliche Beträge angesetzt und erhalten hat. IVo Die Revision ist somit, da auch sonst kein den Beklagten beschwerender Rechtsirrtum zu erkennen ist, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurück-zuweisen.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 31 KWG_B_31220 § 254 BGB § 551 ZPO § 612 BGB § 97 ZPO
OberlandesgerichtBerufungsgerichtObmannverweserPächterinRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZE 104/60
Verkündet	'7	Q^P
an 22. Juni 1961	^	^
Woit Scheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Wirtschaftsberaters Dr. phil. M. W| OSS straße
m
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Dipl. Landwirt Friedrich Graf von und zu £j in KiHHB bei
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main .Zivilsenat in Darmstadt, vom 31. März I960 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem in dieser Sache ergangenen Urteil des Senats vom 13- Dezember 1956 (VII ZR 22/56), auf das verwiesen wird.
Das Oberlandesgericht hat nunmehr den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die von Egloffstein*sehe Erbengemeinschaft 29.292 DM nebst Zinsen zu zahlen.
_ Mit der Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückv/eisung des Rechtsmittels.
Ent scheidungsgründe s I. Ernteersatzs
1.) Das Oberlandesgericht nimmt ebenso wie in seinem ersten Urteil an, daß der Beklagte den Obmannverweser sowohl in rechtlichen wie in landwirtschaftlichen Prägen zu beraten hatte.
Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe insoweit den Vortrag des Beklagten unzureichend beachtet und dadurch gegen den § 286 ZPO verstoßen. Die Rügen sind jedoch unbegründet.
a)	Der Beklagte hatte behauptet, es habe sich nur um ein "freundschaftlich - kameradschaftliches Verhältnis gesellschaftlicher Art" zwischen ihm und dem Obmannverv/eser gehandelt.
Das Oberlandesgericht folgt dem nicht. Es nimmt vielmehr einen Geschäftsbesorgungsvertrag an. Zum Beweise hierfür beruft es sich auf die von dem Beklagten ausgestellten Rechnungen, den Schriftwechsel und die im ersten' Urteil angeführten Zeugenaussagen,
 
Die Rüge, das Berufungsgericht hätte insoweit auf Einzelheiten eingehen müssen, ist abwegig. Die Umstände lassen überhaupt keinen Zweifel daran, daß sich der Beklagte verpflichtet hatte, den Obmannverweser in landwirtschaftlichen und den damit zusammenhängenden rechtlichen Fragen zu beraten. Deswegen erübrigte sich eine nähere Erörterung hierzu.
\
b)	Daß der Beklagte nach seiner Behauptung die ihm zustehenden Gebühren nicht in voller Höhe geltend gemacht haben will, zwingt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Das^Oberlandesgericht hat diesen Umstand nicht übersehen.
Es ist nichts dagegen einzuv/enden, daß es ihn anders würdigt als der Beklagte (S. 6 des Urteils).
Im übrigen ist es auch nicht notwendig, unter den obwaltenden Umständen zwischen den rechtlichen und den landwirtschaftlichen Fragen zu trennen. Entscheidend war, ob der Pächter nach dem § 31 des Pachtvertrages vom 1.
Juli 1922 einen Anspruch auf Entschädigung für die Bestellung der dort genannten Flächen hatte. Das war eine Frage, deren Beantwortung in jedem Falle in den Rahmen der Aufgaben fiel, die einem akademisch vorgebildeten, landwirtschaftlichen Wirtschaftsberater oblagen. Demgemäß hat sie der Beklagte in seinem Schreiben vom 2. Januar 1949 behandelt; allerdings war das Ergebnis, zu dem er gelangte, unzutreffend.
2.) Nach Ansicht des Oberlandesgerichts folgt aus dem § 31 des Pachtvertrages "unzweideutig”, daß der Pächter beim Abzug 174 Tagewerk ohne Ersatzanspruch bestellt zu hinterlassen hatte. An anderer Stelle spricht es davon, daß der Beklagte bei der "Auslegung" dieser Bestimmung nicht die erforderliche Sorgfalt aufgewendet habe (S. 9 des Urteils).
 
a)	Die Revision meint, das sei ein Widerspruch. Denn eine unzweideutige Bestimmung könne man nicht auslegen.
Auch diese Rüge ist abwegig. Wesentlich ist allein, ob der Beklagte die Bedeutung des § 31 nicht erkannt und deswegen einen falschen Rat gegeben hat. Das stellt das Berufungsgericht fest.
b)	Ebenso unrichtig ist die Ansicht desBeklagten, der § 31 des Pachtvertrags sei gemäß dem § 138 BGB nichtige wenn man ihn so auslege wie das Oberlandesgericht. Der Beklagte hat nicht behauptet, daß der Pächter bei der Übernahme am 24* Juni 1905 die gesamte damals anstehende Ernte bezahlt hatte; das Gegenteil ergibt sich zudem aus dem § 35 jenes Pachtvertrags. Dann kann von einer gegen die guten Sitten verstoßenden Übervorteilung der Pächterin nicht die Rede sein, wenn sie beim Abgang eine gleichwertige Ernte ersatzlos zu hinterlassen hatte. Das Oberlandesgericht hatte unter diesen Umständen keine Veranlassung, sich näher damit zu befassen.
c)	Schließlich war das Berufungsgericht auch nicht gehalten, über die Auslegung des § 31 des Pachtvertrags einen Sachverständigen zu hören. Es ist nicht zu beanstanden, wenn es sich insoweit selbst für genügend sachkundig ansah.
3-) Das Berufungsgericht rechnet es dem Beklagten als Verschulden an, daß er den Sinn jenes § 31 nicht erkannt hat.
Auch diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
 
a)	Der Senat hat bereits in seinem ersten Urteil die dahingehende Ansicht des Berufungsgerichts als rechtlich unbedenklich bezeichnet. Es ist kein Grund ersichtlich, der eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.
Insbesondere greift die Auffassung der Revision nicht durch, der Beklagte habe nicht mehr zu wissen brauchen als das Landgericht, das dem § 31 ebenfalls nicht entnommen habe, daß der Pächter die Ernte z.Tl. entschädigungslos zurückzulassen habe. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausfUhrt, hatte sich das Landgericht hiermit nicht hinreichend befaßt• In einem solchen Palle hat es die Rechtsprechung auch dem Beamten versagt, sich auf die seine Ansicht teilende Beurteilung durch ein Kollegialgericht zu berufen (u.a. Urteil des BGH vom 6. April I960 III ZR 38/59).
b)	Der Beklagte hatte ferner geltend gemachts Im § 31 Abs. 6 und 7 des Pachtvertrags sei bestimmt, daß gewisse Vorräte ohne Entschädigung zuriickzulassen seien (u.a. Schriftsatz vom 11* Oktober 1958 S. 6). In § 31 Abs. 2 fehle ein solcher Hinweis. Daraus sei zu entnehmen, daß hier der Verpächter ersatzpflichtig sei; mindestens hätte der Beklagte eine solche Ansicht vertreten dürfen, ohne daß ihm dies zu dem Vorwurf zu machen sei.
Die Revision rügt zu Unrecht, das Oberlandesgericht habe sich mit ’diesem Vorbringen nicht hinreichend befaßt. Im § 31 Abs. 2 bedurfte es nicht der Hervorhebung, daß der Pächter die Felder teilweise ohne Entschädigungsanspruch bestellt zurückzulassen hatte; denn das war selbstverständlich* Bereits die gesetzliche Regelung der §§ 591» 592 BGB besagte für den hier in Betracht kommenden Fall nichts anderes, wie das Oberlandesgericht zutreffend
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ausführt; der Beklagte hätte sich unschwer davon überzeugen können» Abgesehen hiervon ergaben sich zwingende Anhaltspunkte für die richtige Auslegung daraus, daß der Verpächter gemäß dem § 51 Abs. 2 auf Kosten des Pächters die etwa unterlassene Bestellung nachholen konnte.
4.) Bas Oberlandesgericht hält den Rat des Beklagten, der ausscheidenden Pächterin vollen Ersatz für die anstehende Ernte zu gewähren, für unsachgemäß (S. 7 des Urteils). Die Verpächter hätten, so legt es dar, beim Bestehenbleiben des Vertrags jährlich rund 2,000 DM zusetzen müssen. Unter diesen Umständen wäre, um die Pächterin zur Aufgabe der Pacht zu veranlassen, ein Nachgeben im Y/erte von 4.000 bis 8,000 DM noch vertretbar gewesen. Die Zusage eines Vielfachen davon finde in den Umständen keine Rechtfertigung. Im übrigen hätte der Vertreter der Pächterin, wie sich aus der Beweisaufnahme ergebe * auf dem Ernteersatz nicht bestanden, wenn ihn der Beklagte im Hinblick auf die allein richtige Auslegung des § 31 Abs. 2 verweigert hätte.
a)	Diesen Erwägungen kann die Revision nicht mit der Erwägung entgegentreten, der Obmannverweser habe den Vergleich in jedem Falle für vorteilhaft gehalten. Maßgebend war und ist nur, ob er tatsächlich vorteilhaft war. Das war er nach den einleuchtenden Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht.
b)	Unerheblich ist es ferner, ob der Obmannverweser
 die Frage des Ernteersatzes für bedeutungslos angesehen hat, weil der neue Pächter,	für	die	Kosten ein-
treten sollte. In Wirklichkeit kam es in jedem Falle darauf an. Denn	hätte	bei	seinem Ausscheiden ent-
sprechende Forderungen stellen können; zu irgend einem Zeitpunkt wären die Verpächter doch damit belastet worden. Das hätte der Beklagte erkennen und seinen Rat darauf abstellen müssen.
 
c)	Schließlich mißversteht die Revision das Urteil, soweit es sich mit der Frage befaßt, wie sich die Pächterin verhalten hätte, wenn der Beklagte den § 31 Abs. 2 richtig ausgelegt hätte. Für diesen Pall stellt das Oberlandesgericht eindeutig fest, daß sie auf ihrer unberechtigten Forderung, Ernteersatz zu erhalten, nicht bestanden hätte (S. 8 des Urteils). Dahingestellt läßt es nur, ob die Pächterin auch ohne Hinweis auf die wirkliche Bedeutung des § 31 zu einem Nachgeben bereit gewesen wäre (S. 7 des Urteils).
3«) Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ist der Rat des Beklagten dafür ursächlich gewesen, daß der Obmannverweser die Übernahme des Ernteersatzes am 4. März 1949 zugesagt und den entsprechenden Betrag später bezahlt hat.
Diese Ausführungen stehen mit denen des Senats im Urteil vom 13» Dezember 1956 im Einklang. Die Angriffe der Revision richten sich insoweit ausschließlich gegen die dem Tatriehter Vorbehaltene Würdigung.
6.) Das Oberlandesgericht verneint auch ein Mitverschulden des ObmannVerwesers mit rechtlich bedenkenfreier Begründung.
a) Nach seinen Feststellungen hatte dieser den Beklagten zur rechtlichen und landwirtschaftlichen Beratung hinzugezogen. Er selbst war als kaufmännischer Angestellter nicht sachkundig. Unter diesen Umständen durfte er sich auf den Rat des Beklagten hinsichtlich der Auslegung des § 31 verlassen. Das gilt umsomehr, als die zu beantwortende Frage in dessen besonderes Fachgebiet fiel.
 
b)	Die nicht rechtzeitige Beschaffung der Urkunden aus dem Jahre 1905 macht der Beklagte dem Obmannverweser nicht mehr zu dem Vorwurf.
c)	Dem ObmannVerweser war unstreitig spätestens im Mai 1949 bekannt geworden, daß die Pächterin keinen Anspruch auf Ernteersatz hatte und daß ihr daher im Vergleich vom 4* März 1949 mehr zugesagt worden war, als sie zu fordern hatte«
Das Oberlandesgericht rechnet <es ihm trotzdem nicht als Verschulden an, daß er an dem Vergleich festgehalten — hat. Es führt aus: Der Obmannverweser habe vor der Präge gestanden, ob er sich auf einen Prozeß mit der Pächterin einlassen sollte. Ihn treffe kein Verschulden, wenn er dies nicht getan habe, denn der Ausgang sei zweifelhaft gewesen. Hinzu komme, daß er inzwischen mit MflUP einen neuen Pachtvertrag geschlossen hatte; bei nicht rechtzeitiger Übergabe hätte dieser Schadensersatz verlangen können. Unter diesen Umständen sei dem Obmannverweser nicht zuzu demuten gewesen, "das Wagnis einer Nichtanerkennung des Vergleichs ... auf sich zu nehmen".
Auch diese Begründung hält den Angriffen der Revision St and.
aa) Bei seiner letzten Zeugenvernehmung hatte MflHM ausgesagt, seine Zahlungsunfähigkeit habe sich am Tage vor der beabsichtigten Übernahme herausgestellt. Der Beklagte entnahm daraus, daß sich der Obmannverweser schon vor Abschluß des Vertrages vom 25- Juni 1949 keinen Schadensersatzansprüchen MflHPs ausgesetzt hätte, wenn er ihm das Grundstück nicht übergeben hätteEine Zwangslage hätte aus diesem Grunde für ihn nicht mehr bestanden.
 
Das Oberlandesgericht hält es für zweifelhaft, ob MflHP mit dem Tage vor der Übergabe den 24. Juni 1949 gemeint hat. In jedem Palle, so stellt es fest, sei dem Obmannverweser die Zahlungsunfähigkeit Mfl||^s damals noch nicht bekannt gewesen.
Die Revision macht geltend, das Oberlandesgericht hätte diese Auffassung begründen müssen. Damit kann sie nicht durchdringen, zu demal der Beklagte keine Gründe angegeben hatte, mit denen sich das Berufungsgericht hätte auseinandersetzen müssen. Im übrigen ergibt der vor dem Pachtamt geschlossene Vertrag vom 25. Juni 1949, daß Miller darin nach wie vor zu seinen Verpflichtungen stand; wäre seine Zahlungsunfähigkeit damals bekannt gewesen, so hätte sich der Obmannverweser sicher nicht mit diesen Zusagen widerspruchslos abgefunden.
bb) Im Brief vom 8. Juni 1949 teilte der Obmannverweser dem Beklagten u.a. mit, er habe nie vorgehabt, den Vergleich vom 4. März 1949 wegen der Präge des Ernteersatzes anzufechten; den Verpächtern sei an der Durchführung gelegen.
Die Revision rügt, das Oberlandesgericht habe dieses Schreiben unzureichend berücksichtigt. Damit hat sie keinen Erfolg. Jener Brief konnte höchstens insoweit bedeutungsvoll sein, als es sich um die PestStellung eines etwaigen MitVerschuldens des Obmannverwesers nach dem § 254 Abs. 1 und 2 BGB handelte. Das hat das Berufungsgericht S. 15 des Urteils eingehend geprüft. Seine dahingehenden Erörterungen lassen keinen Rechtsverstoß erkennen.
6.) Einen Verzicht auf die Schadenersatzansprüche des Beklagten hat das Oberlandesgericht mit rechtlich zutreffender Begründung verneint.

-lo-
ll . Strohpreis:
Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß der Beklagte sowohl als Berater des Übmannverwesers wie auch als Mitglied des Schätzungsausschusses für die Überbewertung des Strohs einzustehen hat. Es führt aus: Die Schätzer hätten die Aufgabe gehabt, nicht nur die Menge, sondern auch den angemessenen Preis des Strohs zu ermitteln, und zwar den Erzeugerpreis. Dieser habe damals etwa 2,15 DM je Ztn betragen. Der von dem Ausschuß angesetzte Preis von 4.25 DM je Ztn sei offenbar unbillig ge wesen. Trotzdem habe sich de]r~Beklagte den anderen Ausschußmitgliedern angeschlossen und dem Obmannverweser nichts von der unrichtigen Schätzung mitgeteilt. Dadurch sei den Verpächtern, die sich nach der Taxe gerichtet hätten, ein Schaden von 5.292 DM entstanden.
Den Obmannverweser treffe kein Mitverschulden. Er sei kein Fachmann gewesen und habe dem Beklagten vertrauen können. Zwar habe er im Juli 1949 von	die
 Unangemessenheit erfahren. Damals sei er aber bereits ge bunden gewesen, weil er das Schiedsgutachten vorher als verbindlich anerkannt habe. Es sei ihm nicht zu verdenken, wenn er insoweit auf seinen Berater, den Beklagten vertraut habe.
Selbst wenn man aber annehme, daß ihn ein Mitverschulden treffe, dann sei es im Verhältnis zu dem des Beklagten so gering, daß es bei der Abwägung nach dem § 254 BGB außer Betracht zu bleiben habe.
Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe sind un begründet.
11 -
1.) Der Beschwerdeführer hatte im Schriftsatz vom 11o Oktober 1958 behauptet und unter Zeugenbeweis gestellt, daß er Ende Juni 1949 die weitere Beratung des Obmannverwesers abgelehnt habe, weil er nunmehr Schätzer sei.
Seine Rüge, das Oberlandesgericht hätte diesen Beweis erheben müssen, dringt nicht durch. Einmal entnimmt das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten zutreffend auch aus den Versäumnissen, die ihm in seiner Eigenschaft als Schätzer unterlaufen sind. Zum anderen stehen die Behauptungen des Beiclagten mindestens nicht der Annahme entgegen, daß er nach der Schätzung die Beratung des Obmannver-wesers wieder aufgenommen hat. Daß dies der Fall gewesen ist, ergibt sich aus seiner eigenen Gebührenrechnung vom 27. Oktober 1949, in der er Honorare für Besprechungen und Auskünfte am 25. Juni, 10. Juli und 12. August 1949 angesetzt hat.
2.	) Das Berufungsgericht brauchte sich nicht mit der Behauptung des Beklagten im Schriftsatz vom 2. Oktober 1957 zu befassen, der Vergleich vom 25. Juni 1949 hätte den Verpächtern im Gesamtergebnis nur Vorteile gebracht,
 wenn	zahlungsfähig gewesen wäre.
Hierauf kam es schon aus rechtlichen Gründen nicht an. Denn die Tatsache, daß die Verpächter infolge der falschen Schätzung an die Rächterin mehr gezahlt haben, als ihr zu-stand, wird dadurch nicht ausgeräumt. Abgesehen hiervon ist die angeführte Behauptung des Beklagten unsubstantiiert und in dieser Form überhaupt nicht nachprüfbar.
3.	) Der Beklagte hatte weiter behauptet*,daß er bei der Strohschätzung von dem anderen Gutachter und dem Obmann
 
überstimmt worden sei. Nach einer von ihm nicht näher be-zeichneten gesetzlichen Bestimmung hätte der Obmann allein zu entscheiden gehabt, wenn sich die Schätzer nicht einigen konnten. Zum Beweise für das bestehen dieses Gesetzes hatte er sich auf eine Auskunft des Bayerischen Landwirtschaft smini st eri ums berufen.
Mit der Revision rüßt der Beklagte, daß das Oberlandesgericht dieses Vorbringen nicht beachtet und die Auskunft nicht eingeholt habe.
Auch diese Rüge geht fehl.
a)	Bas Gericht hat die gesetzliche Regelung von Amtswegen zu beachten. Einer Beweiserhebung darüber bedarf es daher nicht.
In Betracht kommt insoweit die "Vorläufige Schätzungsordnung für das landwirtschaftliche Pachtwesen”, die der Reichsnährstand erlassen hat (abgedruckt bei Pritsch, Pachtnotrecht 1941. S. 450). Es kann dahinstehen, ob sie bindende Kraft hatte und im Jahre 1949 noch galt. Denn sie bezog sich nur auf Pachtverhältnisse, die auf Grund bestimmter Einheitspachtverträge abgeschlossen worden waren (Art. 2 Abs. 2); das war hier nicht der Pall. Aus den Pest Stellungen des Berufungsgerichtsund dem Sachvor-trag der Parteien ergibt sich auch nicht, daß diese die Anwendung der Schätzungsordnung vereinbart hatten (Art. 2 Abs. 2 S. 2).
b)	Im übrigen würde sich das Ergebnis auch bei Berücksichtigung der Schätzungsordnung nicht ändern. Bann wäre zwar bei Uneinigkeit der Schätzer die Stimme des Obmanns allein ausschlaggebend gewesen (Art. 12 Abs. 1).
Bas hätte den Beklagten aber nicht von seiner Verpflichtung
-13-
entbunden, den Obmannverweser auf die offenbare Unrichtigkeit der Schätzung hinzuweisen (vgl. das erste Urteil des Senats, BGHZ 22, 343, 346 f).
c)	Die Ausführungen der Revision darüber, daß die Parteien auf die ihnen nach der Reichspachtschutzordnung zustehenden Rechte nicht verzichten konnten (§ 2 Abs. 1 PSchO), liegen neben der Sache. Die Festsetzung des Strohpreises und dessen Anerkennung durch den Obmannverweser betrafen nicht solche Rechte. Deswegen gehen auch die Hinweise des Beklagten auf gewisse Stellen im Schrifttum fehl; denn sie beziehen sich nur auf Befugnisse, die nach den Bestimmungen der Reichspachtschutzordnung unverzichtbar waren.
d)	Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Oberlandes gerichts zutrifft, den Obmannverweser treffe kein Mitverschulden; denn in jedem Falle greift die Erwägung durch, daß es gegenüber dem des Beklagten nicht ins Gewicht fällt
 Die dahingehende Abwägung ist Sache des '^atrichters (LM § 254 BGB (G) Nr. 1). Es ist nicht ersichtlich, daß ihm in dieser Richtung Rechtsfehler unterlaufen sind.
Die Revision hat hierzu auch nichts vorgetragen.
III. Aufrechnung:
Der Beklagte hatte S. 3 seines Schriftsatzes vom 11. Oktober 1958 geltend gemacht, daß die Gebühren eines Rechtsanwalts für die Wahrnehmung des Termins vor dem Pachtamt am 4. März 1949 rund 3.400 DM betragen hätten.
Er hatte S. 15 dieses Schriftsatzes daraus gefolgert, daß der Beklagte, wenn er auch rechtlicher Berater gewesen sei, für seine Tätigkeit Kosten im Betrage von 3.000 DM berechnen dürfe. Mit dem dahingehenden Anspruch hat er vorsorglich aufgerechnet.
 
Das Oberlandesgericht hat sich hiermit nicht befaßt.
Die Revision macht deswegen den unbedingten Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO geltend.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Richtig ist zwar, daß auch die Nichtbeachtung einer rechtsvernichtenden Einrede, wie der Aufrechnung, zur Anwendung des § 551 Nr. 7 ZPO führen kann (RGZ 160, 538, 343)» Ein solcher Verstoß liegt aber nicht vor, wenn der Aufrechnende eine völlig unhaltbare Auffassung vertreten hat, die auch bei einer etwaigen Ergänzung des Tatsachenvortrags nicht .• zu dem. Erfolge : führten könnte '(RG J\7 193Qy ;7Q5) ■>	-
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach dem § 612 Abs. 2 BGB stand dem Beklagten die taxmäßige oder die übliche Vergütung zu, da eine bestimmte Vereinbarung nicht behauptet worden ist. Es ist nicht zu erkennen, daß er danach mehr beanspruchen kann als die von ihm liquidierten und von dem Obmannverweser gezahlten 3-200 DM. Seine einzige Begründung für eine etwaige Mehrforderung, nämlich der Vergleich mit den Gebühren eines Rechtsanwalts, geht ganz offensichtlich fehl. Denn der Beklagte war kein Rechtsanwalt und durfte sein Honorar nicht nach der für diesen gültigen Gebührenordnung berechnen. Abgesehen hiervon übersieht der Beklagte, daß die Prozeßgebühr eines Rechtsanwalts verschiedene Tätigkeiten mit erfaßt hätte, für die der Beklagte nicht unbeträchtliche Beträge angesetzt und erhalten hat.
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IVo
 Die Revision ist somit, da auch sonst kein den Beklagten beschwerender Rechtsirrtum zu erkennen ist, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurück-zuweisen.
Glanzmann	Heimann-Trosien	Erbel
 Meyer	Br,	Vogt