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BGH · VII ZE 104/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZE 104/59

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Oktober 1958 dahin abgeändert, daß der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 3.900 BM nebst 5 # Zinsen seit dem 31« Mai 1957 zu zahlen. Im übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin ist der Auffassung, daß die beiden Darlehen als Masseschulden anerkannt werden müßten, da mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters hereingenommene Darlehen ebenfalls das Vorrecht des § 106 VerglO genießen müßten. Juni 1957) aufgenommenen Darlehen, auch wenn der vorläufige Verwalter zugestimmt habe, nicht nach § 106 VerglO als Masseschuld anerkannt werden könnten. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 6=400 DM nebst Zinsen weiter. Mai 1957 sind» wie unbestritten, von der jetzigen Gemeinschuldnerin mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters aufgenommen und für Lohnzahlungen verwendet worden* Die Entscheidung über den Anspruch der Klägerin hängt also davon ab, ob Darlehen., bei denen im übrigen die Voraussetzungen des § 106 VerglO gegeben sind» auch dann als Masseschulden zu behandeln sind» wenn sie im "Vorverfahren*1 vor Eröffnung des Vergleichsverfahrens mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters aufgenpinraen worden sind. Es ist der Auffassung» daß die Vorschriften des § 106 VerglO eng aus-zulegen seien und nur die nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens aufgenommenen Darlehen erfaßten (ebenso Böhle-stam-schräder, VerglO 4. Die Vergleichsordnung von 1935 kennt drei Abschnitte des Vergleichsverfahrens s das in § 11 ff Vergib geregelte Vorverfahren, das mit der Eröffnung beginnende eigentliche Vergleichsverfahren (§ 16 VerglO) und das hier nicht weiter interessierende Nachverfahren. unter ,,VergIeichsverfahren,, im Sinne des § 106 VerglO könnte man unter diesen Umständen ebensogut nur das Verfahren nach der Eröffnung, wie auch das ganze Verfahren einschließlich des Vorverfahrens verstehen; denn das Vorverfahren zielt auf die Eröffnung hin, und das Gericht wird darin schon in mehrfacher Weise tätig. Auch der Umstand* daß in §§ 11 ff VerglO nur von dem "vorläufigen Verwalter" die Rede ist und daß dieser in § 106 VerglO anders als in § 105 VerglO nicht ausdrücklich neben dem "Vergleichsverwalter" genannt wird, läßt noch keinen zwingenden Schluß für die Auffassung des Berufungsgerichts zu» Daraus ergibt sich, daß auch die im Vorverfahren mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters aufgenomiaenen Darlehen das Vorrecht des § 106 VerglO genießen müssen, wenn, wie hier, die sonstigen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Diese Bedenken könhen, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, nicht schon durch die Erwägung ausgeräuiat werden, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldner auch von den Darlehensgebern geprüft würden und es nur dann zur Gewährung von Darlehen komme, wenn Aussicht auf eine Sanierung des Betriebes bestehe. terer Konkursgläubiger wird aber weitgehend dadurch vorgebeugt, daß solche Darlehen nur dann bevorrechtigt im Sinne des § 106 VerglO sind, wenn der vorläufige Verwalter seine Zustimmung zu ihrer Aufnahme gegeben hat, und daß dieser schon im Hinblick auf eine etwaige Schadensersatzpflicht nach v$§ 11 Abs. 2, 42 VerglO in der Hegel kaum Darlehensaufnahmen genehmigen wird, wenn er nicht zuvor die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners geprüft und diesen für sanierungsfähig gehalten hat. Es ist zwar richtig, daß im Einzelfall, nämlich wenn es nachträglich zu dem Konkurs kommt, die nicht bevorrechtigten Gläubiger durch die Anerkennung der im Vorverfahren auf genommenen Darlehen als Masseschulden in ihren Rechten beeinträchtigt werden können. Dann ergibt sich aber, daß die vom Senat bejahte erweiterte Anwendung des § 106 VerglO ebenso auch Vorteile für die Gesamtheit der Gläubiger bringen kann. d) Die Anwendung des § 106 VerglO auch auf Darlehen, die mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters aufgenommen worden sind, setzt allerdings voraus, daß diesem durch Anordnung des Gerichts die Befugnisse des Vergleichsverwalters insoweit Übertragen worden sind {§§ 12 Satz 2, 57 VerglO). Es ist zwar richtig, daß § 106 VerglO 1935 im wesentlichen dem § 87 VerglO 1927 entspricht und daß die VerglO 1927 zweifellos eine Bevorrechtigung der vor der Eröffnung des Vergleichsverfahrens aufgenommenen Darlehen nicht gekannt hat. Das Berufungsgericht verkennt, daß nach der Vergleichsordnung 1927 die Möglichkeit, vor Eröffnung des Verfahrens einen vorläufigen Verwalter (damals Vertrauenspor-son genannt) einzusetzeh, nichts:bestand, daß es also für die v$r der Eröffnung des Vergleichsverfahrens aufgenommenen Darlehen notwendig an dem gemäß § 87 VerglO 1927 verlangten Erfordernis der Zustimmung der Vertrauensperson fehlen mußte. f) Aus alledem folgt, daß die Forderungen der Klägerin auf Rückzahlung der Darlehen vom 24« und 31» Mai 1957 gemäß § 106 VerglO als Masseschulden anzusehen sind. Ob der Anspruch der Klägerin auf die über die ihr nach § 352 HOB zustehenden 5 £ hinausgehenden Zinsen gerechtfertigt ist, hat das Berufvingsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft. 6) Auf die Revision der Klägerin ist somit das ange-fochtene Urteil aufzuheben und auf ihre Berufung das Urteil des Landgerichts dahin teilweise abzuändern, daß der Beklagte zur Zahlung von 3-900 IM nebst 5 Ja Zinsen seit dem 31 . 'Wegen des Mehranspruchs an Zinsen hieraus, sowie wegen des Anspruchs von 2-500 LM nebst Zinsen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen- Dieses wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

Zitierte Normen: § 57 KO
ZinsVerglOVorverfahrenBerufungsgerichtVerwalterDarlehenKlägerinEröffnungZustimmung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; ja
 VerglO § 106
Maseeachulden gemäß § 106 VerglO sind auch Ansprüche aus Darlehen, die vor der Eröffnung des Vergleichsverfahrens mit Zustljmnung des mit den Befugnissen des § 57 VerglO ausgestatteten vorläufigen Verwalters aufgenommen worden sind.
BöH, ürto v. 9« Mai 1960 — VII ZE 104/59 - OK» fteustadt/Vf«
DG Zweibrücken
TII ZK 104/59
Verkündet am 9. Mai I960 V/oit Scheck, Ju3tizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 derFirma Heinrich BMp, Schuhfabriken GmbH, in Ha Pfl^t vertreten durch ihren Geschäftsführer Heinrich 3 sen., ebenda,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br.	-
gegen
 den Rechtsanwalt Br. Kurt	in	E^BI^^plat
 straße 0, als Verwalter im Konkurse über das Vermögen der Firma Johann SchUHHHfc OHG, Schuhfabrik in Ha|BBB/-P
2-
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - .Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münü-, liehe Verhandlung vom 9. Mai i960 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Mnkol-mann, Rietschel, Erbel und Br. Pinke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/P/ein-straße vom 13. Februar 1959 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Zweibrücken vom 3. Oktober 1958 dahin abgeändert, daß der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 3.900 BM nebst 5 # Zinsen seit dem 31« Mai 1957 zu zahlen.
Im übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 18. Mai 1957 beantragte die Firma Johann Sch^^-OHG, Schuhfabrik in HaflfllHfe, beim Amtsgericht in Dfl^ die Eröffnung des Vergleichsverfahrens. Durch Beschluß vom 20. Mai 1957 bestellte das Amtsgericht einen vorläufigen Verwalter. In dem Beschluß wurde folgende Anordnung getroffen: "Über Vermögensgegenstände darf die Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters verfügen. Verbindlichkeiten darf sie nur mit dessen Zustim mühg eingehen (§§ 12 ff VerglO)”. Am 28. Juni 1957 wurde das Vergleichsverfahren und, nachdem der Vergleichsvorschlag von den Gläubigem abgelehnt worden war, am 22. August 1957 der Anschlußkonkurs eröffnet.
Nach dem Vergleiehsantrag stellte die Klägerin, deren Mitgesellschafter Heinrich	sen.	der	Schwieger-
vater eines Mitinhabers der Firma Johann Sch^BHHB ist dieser Firma zur Fortführung des Betriebes u.a. am 24. Mai *957 2.500 und am 31. Mai 1957 5«900 DM als Darlehen zur Verfügung. Die Darlehen wurden mit Zustimmung des vorläufi gen Verwalters aufgenommen und zu Lohnzahlungen verwendet. Am 31. Mai 1957 zahlte der vorläufige Verwalter 2.500 DM an die Klägerin zurück.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß die beiden Darlehen als Masseschulden anerkannt werden müßten, da mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters hereingenommene Darlehen ebenfalls das Vorrecht des § 106 VerglO genießen müßten. Sie beansprucht von dem Beklagten als Konkursverwalter mit der Klage zuletzt 6.400 DM nebst Zinsen in Höhe von 2 $ über Landesbankdiskont. Die Klägerin hat noch vorgetragen, die zurückbezahlten 2.500 DM seien auf eine frühere Darlehensschuld, die hier nicht im Streit steht, anzurechnen.
 
Der Beklagte hat Abweisung der klage beantragt. Er ist der Auffassung» daß die vor der Eröffnung des Vergleichsverfahrens (28. Juni 1957) aufgenommenen Darlehen, auch wenn der vorläufige Verwalter zugestimmt habe, nicht nach § 106 VerglO als Masseschuld anerkannt werden könnten. Durch die Zahlung der 2=500 DM sei das Darlehen vom 24. Mai 1957 getilgt worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 6=400 DM nebst Zinsen weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der.Revision.
Entscheidungsgründe s
1) Die im streit stehenden beiden Darlehen vom 24. und 31. Mai 1957 sind» wie unbestritten, von der jetzigen Gemeinschuldnerin mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters aufgenommen und für Lohnzahlungen verwendet worden* Die Entscheidung über den Anspruch der Klägerin hängt also davon ab, ob Darlehen., bei denen im übrigen die Voraussetzungen des § 106 VerglO gegeben sind» auch dann als Masseschulden zu behandeln sind» wenn sie im "Vorverfahren*1 vor Eröffnung des Vergleichsverfahrens mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters aufgenpinraen worden sind.
2} Das Berufungsgericht hat das verneint. Es ist der Auffassung» daß die Vorschriften des § 106 VerglO eng aus-zulegen seien und nur die nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens aufgenommenen Darlehen erfaßten (ebenso Böhle-stam-schräder, VerglO 4. Aufl. Anm. 1 zu § 106; Vogels-hölte, VerglO 2. Aufl. Anm. 2 zu § 106; Kiesow, Konkurs- und ‘freuhandwesen 1935 S. 114).
 
Demgegenüber wird im Schrifttum aber auch teilweise die gegenteilige Ansicht vertreten (so u.a. Bley, Vergleichsordnung 2. Auflo Anm. 2 zu § 106; Jäger, Konkursordnung 8. Auf1. Anm. 18 zu § 57 KO)»
Der Bundesgerichtshof hat diese Präge noch nicht entschieden. In der von dem Berufungsgericht angeführten Entscheidung des Senats in BGHZ 23? 307? 315 1st zwar ausgesprochen, daß Handlungen des vorläufigen Verwalters keine Masseschulden begründen könnten; es ist aber ausdrücklich auf die Ausnahraevorschrift des § 106—VerglO hingewiesen worden. Dieses Urteil enthält ebenso wie das weitere Urteil des Senats in BGHZ 23, 69 nichts über die hier zu entscheidende Frage.
3) Die Revision der Klägerin ist im wesentlichen begründet.
a)	aus der WortfasSüng des § 106 VerglO läßt sich entgegen der Meinung des Berufungsgerichts weder für die eine noch für die andere Auffassung etwas entnehmen. Die Vergleichsordnung von 1935 kennt drei Abschnitte des Vergleichsverfahrens s das in § 11 ff Vergib geregelte Vorverfahren, das mit der Eröffnung beginnende eigentliche Vergleichsverfahren (§ 16 VerglO) und das hier nicht weiter interessierende Nachverfahren. unter ,,VergIeichsverfahren,, im Sinne des § 106 VerglO könnte man unter diesen Umständen ebensogut nur das Verfahren nach der Eröffnung, wie auch das ganze Verfahren einschließlich des Vorverfahrens verstehen; denn das Vorverfahren zielt auf die Eröffnung hin, und das Gericht wird darin schon in mehrfacher Weise tätig. Der Sprachgebrauch würde also noch nicht verbieten, auch diesen Teil des Verfahrens schon als Vergleichsverfahren im Sinne des § 106 VerglO zu bezeichnen.
 
Auch der Umstand* daß in §§ 11 ff VerglO nur von dem "vorläufigen Verwalter" die Rede ist und daß dieser in § 106 VerglO anders als in § 105 VerglO nicht ausdrücklich neben dem "Vergleichsverwalter" genannt wird, läßt noch keinen zwingenden Schluß für die Auffassung des Berufungsgerichts zu»
b)	Die Entscheidung muß daher aus dem Sinn und Zweck der ■Vorschriften der §§ 11 ff und des § 106 VerglO gefunden werden.
Das Vorrecht des § 106 VerglO dient dazu, dem notleidenden Unternehmer die Möglichkeit zu geben, durch Aufnahme von Darlehen die Fortführung des Betriebs zu ermöglichen; anderenfalls bestünde die Gefahr einer Stillegung, wodurch die Aussichten einer Aufrechterhaltung des Betriebs, die gerade der Zweck des Vergleichsverfahrens sein soll, stark beeinträchtigt würden. Dieses im Vordergrund des § 106 VerglO stehende wirtschaftliche Interesse besteht aber auch schon im Vorverfahren. Zwischen dem Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens und der Entscheidung hierüber vergehen in der Regel mehrere Wochen. Würde man dem Schuldner durch Versagung des Vorrechts für die Zwischenzeit praktisch die Möglichkeit nehmen, zur Fortsetzung seines Betriebes Darlehen aufzunehmen, obwohl er gerade in dieser Zeit einen Kredit am dringendsten brauchte, dann würde damit das mit § 106 VerglO verfolgte Ziel, einem notleidenden, aber noch sanie-ruugsfähigen Unternehmen die Fortführung seines Betriebs zu ermöglichen, vielfach vereitelt werden.
Diesem Gedanken wird auch in § 12 Sa^tz 2 VerglO Rechnung getragen, wonach dem Gericht die Möglichkeit gegeben 1st, dem vorläufigen Verwalter die dem Vergleichsverwalter in § 57 VerglO eingeräumteh Befugnisse zu überti'agen. Da
 
nun die für die Bevorrechtigung der Darlehen gemäß § 106 VerglO geforderte Zustimmung des Vergleichsverwalters ihre Grundlage in dessen Hecht nach § 57 VerglO hat, ist es nur folgerichtig, in diesem Rahmen den vorläufigen Verwalter nicht anders zu stellen als den Vergleichsverwalter, seiner Zustimmung zur Aufnahme eines Darlehens also ebenfalls die Y/irkung des § 106 VerglO beizulegen.
Daraus ergibt sich, daß auch die im Vorverfahren mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters aufgenomiaenen Darlehen das Vorrecht des § 106 VerglO genießen müssen, wenn, wie hier, die sonstigen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
c)	Das Berufungsgericht hält dem allerdings entgegen, daß die Verhältnisse im Stadium des Vorverfahrens anders lä-gen als in dem Verfahren nach Eröffnung des Vergleichs, da vor der Eröffnung des Vergleichs sich noch nicht übersehen lasse, ob der Schuldner überhaupt vergleichswürdig sei«, Infolgedessen bestehe, wenn man den im Vorverfahren aufgenommenen Darlehen ebenfalls das Vorrecht des § 106 VerglO geben wollte, die Gefahr, daß einem nicht vergleichswürdigen Betrieb nutzlos Darlehen Zuflüssen, die später zu dem schaden der Konkursgläubiger als Massesohulden voll zurückgezahlt werden müßten (vgl. auch Vogels Jf 1936, A, 7).
Diese Bedenken könhen, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, nicht schon durch die Erwägung ausgeräuiat werden, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldner auch von den Darlehensgebern geprüft würden und es nur dann zur Gewährung von Darlehen komme, wenn Aussicht auf eine Sanierung des Betriebes bestehe. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß bei solchen Darlehen häufig nicht wirtschaftliche Erwägungen, sondern verwandtschaftliche Rücksichten im Vordergrund stehen. Der Gefahr einer Schädigung etwaiger spä-
 
terer Konkursgläubiger wird aber weitgehend dadurch vorgebeugt, daß solche Darlehen nur dann bevorrechtigt im Sinne des § 106 VerglO sind, wenn der vorläufige Verwalter seine Zustimmung zu ihrer Aufnahme gegeben hat, und daß dieser schon im Hinblick auf eine etwaige Schadensersatzpflicht nach v$§ 11 Abs. 2, 42 VerglO in der Hegel kaum Darlehensaufnahmen genehmigen wird, wenn er nicht zuvor die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners geprüft und diesen für sanierungsfähig gehalten hat. Eine völlige Sicherung ist in dieser Dichtung freilich nicht gegeben; die Gefahr, < daß ein Unternehmen, das ursprünglich als vergleicßswürdig angesehen wurde, nachher dennoch in Konkurs fällt, ist stets, vorhanden. Diese Gefahr besteht aber, wie die Erfahrung zeigt auch nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens und rechtfertigt deshalb noch nicht eine unterschiedliche Behandlung der im Vorverfahren und der nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens aufgenommenen Darlehen.
Auch vom Standpunkt der anderen Gläubiger aus gesehen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die hier befürwortete Auslegung des § 106 VerglO. Es ist zwar richtig, daß im Einzelfall, nämlich wenn es nachträglich zu dem Konkurs kommt, die nicht bevorrechtigten Gläubiger durch die Anerkennung der im Vorverfahren auf genommenen Darlehen als Masseschulden in ihren Rechten beeinträchtigt werden können. Das kann aber nicht entscheidend sein; es muß vielmehr von einer Gesamtbetrachtung aller in Erase kommenden Fälle ausgegangen werden. Dann ergibt sich aber, daß die vom Senat bejahte erweiterte Anwendung des § 106 VerglO ebenso auch Vorteile für die Gesamtheit der Gläubiger bringen kann. Diesem wird an einer Sanierung des Schuldners mehr gelegen sein als an einem Zusammenbruch; denn im ersteren Fall sind ihre Aussichten, wenigstens mit einem i'eil ihrer Forderungen befriedigt zu werden, in der Regel erheblich grösser als im Falle des
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Konkurses. Die Anwendung des § 106 VerglO dient der Sanierung des Schuldners« Gegenüber dieser auch den Gläubigern vorteilhaften Möglichkeit kann der Nachteil in Kauf genommen werden, daß im Einzelfall die Aufnahme der Darlehen trotz der Kautelen des § 106 VerglO möglicherweise nicht mehr zu dem gewünschten Erfolg führt«
d)	Die Anwendung des § 106 VerglO auch auf Darlehen, die mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters aufgenommen worden sind, setzt allerdings voraus, daß diesem durch Anordnung des Gerichts die Befugnisse des Vergleichsverwalters insoweit Übertragen worden sind {§§ 12 Satz 2, 57 VerglO). Eine solche Ermächtigung ist hier in der Anordnung des Amtsgerichte vom 22. Mai 1957 enthalten.
e)	Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die frühere Vergleichsordnung von 1927 geht fehl. Es ist zwar richtig, daß § 106 VerglO 1935 im wesentlichen dem § 87 VerglO 1927 entspricht und daß die VerglO 1927 zweifellos eine Bevorrechtigung der vor der Eröffnung des Vergleichsverfahrens aufgenommenen Darlehen nicht gekannt hat. Aua der im wesentlichen unveränderten übernähme der Bestimmung des § 87 VerglO 1927 in den Jetzt geltenden § 106 VerglO 1935 läßt sich aber noch nicht entnehmen, daß es damit bei dem 'bisherigen liecht s-zustand bleiben sollte. Das Berufungsgericht verkennt, daß nach der Vergleichsordnung 1927 die Möglichkeit, vor Eröffnung des Verfahrens einen vorläufigen Verwalter (damals Vertrauenspor-son genannt) einzusetzeh, nichts:bestand, daß es also für die v$r der Eröffnung des Vergleichsverfahrens aufgenommenen Darlehen notwendig an dem gemäß § 87 VerglO 1927 verlangten Erfordernis der Zustimmung der Vertrauensperson fehlen mußte.
Die jetzt geltende VerglO 1935 bringt insoweit durch die §§11 ff eine Neuerung. Danach muß nunmehr das Gericht einen
 
vorläufigen Verwalter einsetzen und kann ihn mit den entsprechenden Vollmachten ausstatten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich daher aus einer Gegenüberstellung der früheren und der jetzigen Vorschriften der Vergleichsordnung nichts für dessen Ansicht entnehmen.
f)	Aus alledem folgt, daß die Forderungen der Klägerin auf Rückzahlung der Darlehen vom 24« und 31» Mai 1957 gemäß § 106 VerglO als Masseschulden anzusehen sind.
4)	Das Darlehen vom >31. Mal 1957 in Höhe von 3.900 DM ... ist unstreitig noch nicht zurückbezahlt worden. Der Anspruch der Klägerin ist somit jedenfalls in dieser Höhe nebst 5 Zinsen seit dem 31. Mai 1957 begründet. Ob der Anspruch der Klägerin auf die über die ihr nach § 352 HOB zustehenden 5 £ hinausgehenden Zinsen gerechtfertigt ist, hat das Berufvingsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft. Insoweit kann noch keine Entscheidung ergehen; vielmehr wird das Berufungsgericht hierüber noch zu befinden haben»
5)	Ebenso kann Uber den Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehen vom 24. Mai 1957 in Höhe von 2.500 DM nebst Zinsen noch nicht entschieden werden. Der Beklagte hat hierzu vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß der vorläufige Verwalter mit der am 31. Mai 1957 vorgenommeneh Rückzahlung von 2.500 IM nicht ein früheres Darlehen, sondern das Darlehen, vom 24..Mai 1957 zurückgezahlt habe (Schriftsatz des Beklagten vom 21. August 1958, Bl. 13, 14). Daö Berufungsgericht wird das nunmehr noch zu prüfen haben.
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6)	Auf die Revision der Klägerin ist somit das ange-fochtene Urteil aufzuheben und auf ihre Berufung das Urteil des Landgerichts dahin teilweise abzuändern, daß der Beklagte zur Zahlung von 3-900 IM nebst 5 Ja Zinsen seit dem 31 . Mai 1959 verurteilt wird. 'Wegen des Mehranspruchs an Zinsen hieraus, sowie wegen des Anspruchs von 2-500 LM nebst Zinsen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen- Dieses wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.
Glanzmann	Dr^	Winkelmann	Rietschel
 Erbel	Pinke