Sie hat Klage erhoben und beantragt, das Land zur Zahlung von 6.533 DM nebst Zinsen, sowie weiterer 191,75 DM zu verurteilen. Auf die Berufung der Klägerin hak das Oberlandesgericht das Land zur Zahlung von 5.369,34 DM nebst Zinsen sowie weiterer 12,45 DM verurteilt, im übrigen aber die Berufung zurückge-wiesen. Juni 1957 die Urteilsgründe unter Berufung auf § 319 ZPO dahin berichtigt, daß die Revision zügelessen werde, und, den Beschluß damit begründet, daß das Gericht die Zulassung in der Beratung beschlossen, sie aber versehentlich nicht in das Urteil aufgenommen habe. Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Revision eingelegt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen. Sie hatte ferner Anschlußrevision eingelegt mit dem Antrag, das Land zur Zahlung weiterer 1.029 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Revision ist weder in dem entscheidenden Teil noch in den Gründen des Urteils zugelassen worden. Somit kann das Pehlen der Zulu ssungs erklär ung in dem Urteil nicht als "offenbare" Unrichtigkeit angesehen werdenDer Beschluß des Oberlandes-gerichts ist daher, auch wenn er sich Berichtigungsbeschluß nennt, kein wirksamer Beschluß i.S. des § 319 ZPO und hat deshalb keine bindende Wirkung. Zivilsenat entschiedene Fall unterscheidet sich von dem hier zur Entscheidung stehenden Fall lediglich darin, daß dort der Berichtigungsbeschluß in einer anderen Besetzung gefaßt worden ist als das Urteil. Das ist bei einem Berichtigungsbeschluß nach § 319 ZPO an sich möglich und war deshalb für den III. Für eine Umdeutung des Berichti-gungsantrags des Beklagten in einen Antrag auf Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO ist schon deshal-b kein Baum, weil die Äochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten worden ist. Die Revision des Landes ist infolgedessen als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a ZPO).
m 2R 104/57 2341 028 Verkündet am 25. September 1958 Woitscheck, Justizobersekre fcär als Urkundsbeamter der Ge s chäf t erteile Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des lindes Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Nord-Württemberg, StBHHB~N, SeiIfB&'bi'aÜe Wk Beklagten, Berufun^sbeklagten, Anschlußberufungs-klägers, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten, - Brozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* gegen die FtfBBi Vollcsbank eGmbH, StflHBp-Ei treten durch ihre Vorstandsmitglieder Erwin Eugen RBHHHHMP» beide in SttBBBP-k StBBBBB Straße Bi, Klägerin, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte Revisionsbe*legte und Anschlußrevisionsklägerin, Rrozeßbevolimachtigter: Recht sanwa1b hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br. Eeiraknn-frosien, Erbel und Hubert Meyer für Rec:it erkannt: Die Revision des beklagten Landes gegen das am 9. und 11. Max 1957 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 1. Zivilsenats des Oborlandesgerichts in Stuttgart wird als unzulässig verworfen. Von den Kosten der Revisionsinstanz haben das beklagte Land 11/12, die Klägerin 1/12 zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt das beklagte fand aus einer für die Firma E^HP-Reibbelag in übernommenen Ausfall- bürgechaft in Anspruch. Sie hat Klage erhoben und beantragt, das Land zur Zahlung von 6.533 DM nebst Zinsen, sowie weiterer 191,75 DM zu verurteilen. Das Landgericht hat das Land zur Zahlung von 3*054,63.DM nebst Zinsen sowie weiterer 12,45 DM verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hak das Oberlandesgericht das Land zur Zahlung von 5.369,34 DM nebst Zinsen sowie weiterer 12,45 DM verurteilt, im übrigen aber die Berufung zurückge-wiesen. Die Berufung des Landes blieb ohne Erfolg. Das am 9./11. Mai an Verkündungs Statt zugestellte Urteil wurde dem Beklagten am 22. Mai 1957 in vollständiger Form im Parteibetrieb zugestellt. Auf Antrag des beklagten Landes hat das Oberlandes-gerieht durch Beschluß vom 22. Juni 1957 die Urteilsgründe unter Berufung auf § 319 ZPO dahin berichtigt, daß die Revision zügelessen werde, und, den Beschluß damit begründet, daß das Gericht die Zulassung in der Beratung beschlossen, sie aber versehentlich nicht in das Urteil aufgenommen habe. Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Revision eingelegt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat beantragt die Revision zurückzuweisen. Sie hatte ferner Anschlußrevision eingelegt mit dem Antrag, das Land zur Zahlung weiterer 1.029 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Anschlußrevision hat sie aber vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Entscheidungsgründe: i- i * Da die Beschwer dee Revisionsklägers 6*000 DM nicht übersteigt, hängt die Zulässigkeit der Revision davon ab, ob sie durch das. Oberlandesgericht wirksam zugelassen worden ist (§ 546 ZPO). Das ist zu verneinen. Die Revision ist weder in dem entscheidenden Teil noch in den Gründen des Urteils zugelassen worden. Die Zulassung ist erst durch einen nachträglichen, auf § 319 ZPO gestützten Berichtigungsbesobluß in der «»eise erfolgt, daß die EntscheidungsgrUnde entsprechend ergänzt wurden. Ein solcher Berichtigungsbescbluß war jedoch nicht zulässig. Eicht jede Unrichtigkeit kann nach der angeführten Bestimmung berichtigt werden, sondern nur eine offenbare, d.li. auch jedem Außenstehenden erkennbare Unrichtigkeit, die sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei dessen Erlaß und Verkündung ergibt. Das ist hier nicht der Pall. Das Urteil enthielt keinerlei Verlautbarung Uber das Vorhandensein eines willens des Berufungsgerichts, das Rechtsmittel zuzulassen. Es ist nicht einmal ein diesbezüglicher Vortrag der Parteien in den Tatbestand aufgenommen worden. Dieser Wille ist zwar, wie sich aus der Begründung des Beschlusses vom 22. Juni 1957 ergibt, vorhanden gewesen, er ist aber ein innerer Vorgang der Beratung geblieben, der in dem Urteil nicht in Erscheinung getreten ist. Somit kann das Pehlen der Zulu ssungs erklär ung in dem Urteil nicht als "offenbare" Unrichtigkeit angesehen werdenDer Beschluß des Oberlandes-gerichts ist daher, auch wenn er sich Berichtigungsbeschluß nennt, kein wirksamer Beschluß i.S. des § 319 ZPO und hat deshalb keine bindende Wirkung. Der Senat folgt damit der Entscheidung des III. Zivilsenats x in 3GH2 20, 188} auf die eingehenden Gründe dieses Urteils kann verwiesen werden. Der von dem III. Zivilsenat entschiedene Fall unterscheidet sich von dem hier zur Entscheidung stehenden Fall lediglich darin, daß dort der Berichtigungsbeschluß in einer anderen Besetzung gefaßt worden ist als das Urteil. Das ist bei einem Berichtigungsbeschluß nach § 319 ZPO an sich möglich und war deshalb für den III. Zivilsenat nicht der tragende Grund, die Berichtigung für unzulässig 2u erklären. Deshalb vermag dieser Unterschied auch im vorliegenden Pall keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Für eine Umdeutung des Berichti-gungsantrags des Beklagten in einen Antrag auf Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO ist schon deshal-b kein Baum, weil die Äochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten worden ist. Die Revision des Landes ist infolgedessen als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a ZPO). 8 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO* Die Klägerin von jeglichen Kosten dieses Rechfcszuges freizustellen, besteht schon deshalb keine Möglichkeit, weil auch ihre Abschlußrevi-eion nicht zulässig war} dies folgt aus der Unzulässigkeit der (Haupt-) Revision (vgl. BGHZ 4, 229, 230). Rietschel Meyer Glanzmann Erbel He imann-frosie»