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BGH · VII ZR 104/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 104/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Die Beklagte wird, nachdem sie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 9.

Zitierte Normen: § 565 ZPO
Kuffer22SafariBaunerAzEickZweibrücken

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 104/07
22. November 2007 in dem Rechtsstreit
OLG Zweibrücken - Az. 1 U 56/00 vom 09.05.2007; LG Frankenthal - Az. 6 0 1920/98 vom 11.02.2000;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2007 durch die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Dr. Eick und Halfmeier
 beschlossen:
Die Beklagte wird, nachdem sie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 9. Mai 2007 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihr auferlegt (entsprechend §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
Streitwert: 145.551,93 €
Kuffer	Bauner	Safari	Chabestari
 Eick
Halfmeier