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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Die Klägerin verlangte von dem Beklagten weder eine Vorauszahlung der Miete noch eine Sicherheit* Der Beklagte Unterzeichnete bei Abschluß des Mietvertrags eine formularmäßige Erklärung, in welcher er von seinen Ersatzansprüchen gegen 4HI &er Klägerin 11 als bevorrechtigte Forderung die Kosten des Mietwagens in voller Höhe” abtrat und sich damit einverstanden er- Die Klägerin machte auf Grund der Abtretung im eigenen Hamen einen Schadensersatzanspruch des Beklagten in Höhe von 700 DM gegen L(H geltend. Rechtszug vertreten und den er auch mit der Geltendmachung seiner (nicht abgetretenen) weiteren Schadensersatzansprüche gegen L^H beauftragt hatte. Das Landgericht hat der Klage in Hohe von 700 DM (Mietwagenkosten) stattgegeben und sie im übrigen (wegen Ersatzes der Prozeßkosten) abgev/iesen. Io Im Streit steht nur noch der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer ?roreßkosten in ihrem Rechtsstreit gegen lH in Höhe von insgesamt 778,93 DM. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Abtretung und der damit verbundene Einziehungsauftrag vom 12. Ob sich der -• fco, wie die Klägerin behaupte, zu einem späteren Zeitpunkt ausdrücklich verpflichtet habe, die Kosten des Rechtsstreits gegen zu ’kra6en> Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 47» 364), und zwar auch für den Fall, daß sich der Mietwagenunternehmer die Schadensersatzansprüche seines Kunden nur in Höhe der Mietwagenkosten abtreten läßt (Urteil vom 20. Das ist nicht der Fall, wenn wie hier die Aufwendungen aus einer vom Gesetz verbotenen Tätigkeit entstanden (BGH aaO). 3. Bas Berufungsgericht konnte es im Ergebnis zutreffend auch dahingestellt lassen, ob sich der Beklagte, wie die Klägerin behauptet, vor Einlegung der Berufung verpflichtet hatte, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. § 134 BGB nichtig, v/eil sie gleichzeitig den Auftrag an die Klägerin zu dem Inhalt hätte, entgegen dem Verbot des Art. 1 § 1 RBerG den Rechtsstreit gegen Leurs zu führen. 700 BM Mietwagenkosten nicht wegen der Prozeßführung der Klägerin abgesehen, sondern deshalb, weil er in seinem eigenen Prozeß gegen wegen seiner anderen (nicht abgetretenen) Schadensersatzansprüche unterlegen sei und infolgedessen eine Weiterverfolgung des Anspruchs von 700 DM für aussichtslos gehalten habe; es fehle daher an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vermögensverlust der Klägerin und den ersparten Aufwendungen des Beklagten. Dennoch hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht einen Bereicherungsanspruch der Klägerin verneint. Daran fehlt es, selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, daß der Beklagte ohne die von ihm für gültig gehaltene Abtretung die 700 DM Mietwagenkosten gegen einge- Der Beklagte hat nämlich nicht mit Rücksicht auf die Prozeßführung der Klägerin davon abgesehen, die 700 DM in seinen gegen geführten Prozeß mit einzu- beziehen, sondern weil er wegen der von ihm für gültig gehaltenen Abtretung seiner Forderung an die Klägerin sich hierzu nicht für befugt hielt. Der Beklagte hätte sich nämlich nicht anders verhalten, wenn die Klägerin sich mit außergerichtlich geeinigt oder aber ihre Klage erst erhoben hätte, nachdem der Prozeß des Beklagten gegen bereits im Gange war.

Zitierte Normen: § 134 BGB § 1 RBerG § 97 ZPO
BerufungsgerichtAbtretungFallKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
SL1P2/.§^	URTEIL	Verkündet	am
12. Februar 1970 Horn,
 Justizhauptsekrei
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Selbstfahrer-Autovermietung Hans Günther i*
Straße
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revi sionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Ingenieur Wilhelm Straße
MJ

Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwl^te Prof, und Br.	-
- Prozeßbevollmächtigte:
2
Der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Schmidt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 29« März 1968 wird zurückge-wiesen *
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Am 12«, Februar 1964 wurde der PKW des Beklagten bei einem Zusammenstoß mit einem PKW des Franz h||^0 beschädigt. Der Beklagte mietete für die Zeit der Instandsetzung seines Wagens, nämlich vom 12. Februar bis 5» März 1964, bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug• Der Mietpreis betrug 700 DM. Die Klägerin verlangte von dem Beklagten weder eine Vorauszahlung der Miete noch eine Sicherheit* Der Beklagte Unterzeichnete bei Abschluß des Mietvertrags eine formularmäßige Erklärung, in welcher er von seinen Ersatzansprüchen gegen 4HI &er Klägerin 11 als bevorrechtigte Forderung die Kosten des Mietwagens in voller Höhe” abtrat und sich damit einverstanden er-
3
klärte, "daß die Mietv/agenkosten direkt an die Verleihfirma zur Auszahlung gelangen".
Die Klägerin machte auf Grund der Abtretung im eigenen Hamen einen Schadensersatzanspruch des Beklagten in Höhe von 700 DM gegen L(H geltend. Die Klage v/urde vom Amtsgericht Krefeld-Uerdingen aus sachlichen Gründen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wurde vom Landgericht Ki'efeld mit der Begründung zurückgewiesen, daiß die Abtretung vom 12. Februar 1964 wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gern. § 134 BGB nichtig und die Klägerin daher nicht aktivlegitimiert sei.
Der Beklagte zahlte die Kosten des Rechtsanwalts, der die Klägerin im 2. Rechtszug vertreten und den er auch mit der Geltendmachung seiner (nicht abgetretenen) weiteren Schadensersatzansprüche gegen L^H beauftragt hatte. Br weigerte ^ich jedoch, der Klägerin darüber hinaus noch Prozeßkosten zu ersetzen.
Die Klägerin hat mit der Klage folgende Ansprüche geltendgemacht;
1.	700,— DM Mietwagenkosten,
2«	404,37 DM Prozeßkosten des Rechtsstreits gegen
 Leurs in der ersten Instanz,
3»	374,56 DM weitere Prozeßkosten dieses Rechts-
streits in der zweiten Instanz.
Das Landgericht hat der Klage in Hohe von 700 DM (Mietwagenkosten) stattgegeben und sie im übrigen (wegen Ersatzes der Prozeßkosten) abgev/iesen. Die Berufung der Klägerin v/urde zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Io
 Im Streit steht nur noch der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer ?roreßkosten in ihrem Rechtsstreit gegen lH in Höhe von insgesamt 778,93 DM.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Abtretung und der damit verbundene Einziehungsauftrag vom 12. Februar >964 vegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gern. § 134 BGB nichtig gewesen seien. Die Klägerin könne daher aus Vertrag kei:	Ersatz	ihrer	Prozeßkosten	verlangen. Ob sich der	-•	fco,	wie	die Klägerin behaupte,
 zu einem späteren Zeitpunkt ausdrücklich verpflichtet habe, die Kosten des Rechtsstreits gegen	zu	’kra6en>
könne dahingestellt bleiben. "Geschäftsgrundlage“ einer solchen Vereinbarung sei die Wirksamkeit der Abtretung gewesen, von der die Parteien damals noch beide ausgegangen seien. Der Beklagte habe der Klägerin die Anwaltskosten der 2. Instanz bezahlt; ihn darüber hinaus noch an seiner Zusage festzuhalten, würde gegen (Treu und Glauben verstoßen, zu demal der Grund der Nichtigkeit der Abtretung in der Person der Klägerin gelegen habe.
Die Klägerin habe auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung keinen Ersatzanspruch.
9 -
II.
Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin ist nicht begründete
1.	Ohne Rechtsfehler hält das Berufungsgericht die Abtretung vom 12. Februar 1964 wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gern. § 134 BGB für unwirksam. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 47» 364), und zwar auch für den Fall, daß sich der Mietwagenunternehmer die Schadensersatzansprüche seines Kunden nur in Höhe der Mietwagenkosten abtreten läßt (Urteil vom 20. Februar 1968 - VI ZH 158/66 - = VersR- 1968, 576)
Der Senat hat keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Klägerin hat insoweit mit der Revision auch keine Rüge erhoben.
2.	Die Klägerin stellt jedoch zur Überprüfung, ob ihr der Anspruch auf Ersatz der Prozeßkosten nicht unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zustehe.
Das ist zu verneinen. Grundsätzlich kann zwar auch in den Fällen einer unerlaubten Rechtsberatung der Beauf-. tragte Ersatz seiner Auslagen gern, den §§ 683, 670 BGB verlangen (BGHZ 37, 258, 263)» Das gilt jedoch nur, soweit die Aufwendungen im Interesse des Auftraggebers gemacht wurden und der Beauftragte sie ,fden Umständen nach für erforderlich halten” durfte. Das ist nicht der Fall, wenn wie hier die Aufwendungen aus einer vom Gesetz verbotenen Tätigkeit entstanden (BGH aaO). Der Rechtsstreit
 
der Klägerin gegen ifllH entsprach auch nicht dem Interesse des Beklagten, weil das damit verfolgte Ziel, eine Entscheidung in der Sache seihst zu erwirken, mangels Aktivlegitimation der Klägerin nicht erreicht werden
 konnte.
3.	Bas Berufungsgericht konnte es im Ergebnis zutreffend auch dahingestellt lassen, ob sich der Beklagte, wie die Klägerin behauptet, vor Einlegung der Berufung verpflichtet hatte, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Einer solchen Vereinbarung würde nicht nur - wie das Berufungsgericht annimmt - die G-eschäftsgrundlage fehlen, sie wäre sogar gern. § 134 BGB nichtig, v/eil sie gleichzeitig den Auftrag an die Klägerin zu dem Inhalt hätte, entgegen dem Verbot des Art. 1 § 1 RBerG den Rechtsstreit gegen Leurs zu führen.
4* Bas Berufungsgericht verneint auch einen Bereicherungsanspruch der Klägerin. Es führt aus, der Beklagte habe von einem (weiteren) Prozeß gegen	wegen	der
700 BM Mietwagenkosten nicht wegen der Prozeßführung der Klägerin abgesehen, sondern deshalb, weil er in seinem eigenen Prozeß gegen	wegen	seiner	anderen	(nicht
 abgetretenen) Schadensersatzansprüche unterlegen sei und infolgedessen eine Weiterverfolgung des Anspruchs von 700 DM für aussichtslos gehalten habe; es fehle daher an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vermögensverlust der Klägerin und den ersparten Aufwendungen des Beklagten.
Die Klägerin macht demgegenüber mit ihrer Revision geltend, die Bereicherung des Beklagten (Kostenersparnis)
bestehe nicht in der Unterlassung einer späteren Klage gegen L|H wegen der 700 DM, sondern darin, daß er von Anfang an in seinem eigenen Hechtsstreit gegen 700 DM Mietwagenkosten nicht geltendgemacht habe. Das habe das Berufungsgericht verkannt.
Diese Rüge ist im Ergebnis nicht begründet.
Es ist der Klägerin zwar zuzugeben, daß das Berufungsurteil ihrem Vorbringen nicht ganz gerecht wird. Dennoch hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht einen Bereicherungsanspruch der Klägerin verneint.
Die Klägerin muß die Voraussetzungen ihres Bereicherungsanspruchs, also auch den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Minderung ihres Vermögens (durch die Prozeßkosten) und der Bereicherung des Beklagten (entsprechende Kostenersparnis) dari.egen und beweisen. Daran fehlt es, selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, daß der Beklagte ohne die von ihm für gültig gehaltene Abtretung die 700 DM Mietwagenkosten gegen	einge-
klagt hätte. Der Beklagte hat nämlich nicht mit Rücksicht auf die Prozeßführung der Klägerin davon abgesehen, die 700 DM in seinen gegen	geführten	Prozeß mit einzu-
beziehen, sondern weil er wegen der von ihm für gültig gehaltenen Abtretung seiner Forderung an die Klägerin sich hierzu nicht für befugt hielt.
Beides ist nicht das gleiche. Der Beklagte hätte sich nämlich nicht anders verhalten, wenn die Klägerin sich mit außergerichtlich geeinigt oder aber ihre Klage erst erhoben hätte, nachdem der Prozeß des Beklagten gegen
 bereits im Gange war.
 
Nach alledem braucht ein Ursachenzusammenhang zwischen der Vermögensminderung bei der Klägerin und der Bereicherung des Beklagten hier nicht notwendig bestehen. Baß dies dennoch der Fall war, hat die Klägerin weder dargetan noch bewiesen.
III.
Ihre Revision ist deshalb als unbegründet zurticksu-weisen.
Bie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Grlanzmann
 Rietschel	Erbel
 Vogt
Schmidt