Die Beklagte hat sich darauf berufen, der Kläger habe den Anspruch nicht innerhalb der Ausschlußfrist des § 89b Abs.4 Satz 2 HGB geltend gemacht. 1, Das Berufungsgericht verneint den Ausgleichsanspruch des Klägers, weil er ihn nicht innerhalb der Frist des § 89b Abs, 4 Satz 2 HGB geltend gemacht habe. April 1968 BGHZ 50, 86 unter Anführung der dazu in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen die Grundsätze für die Anwendung des § 89b Abs.4 Satz 2 HUB dargestellt» Zweck der Vorschrift ist es, dem Unternehmex* bald Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch geltend macht» Dieser muß daher sein Verlangen dem Unternehmer gegenüber eindeutig und unmißverständlich äußern» Der Senat hat hierbei darauf hingewiesen, das folge auch aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die insbesondere für einseitige Erklärungen des einen Vertragsteils gegenüber den anderen gelten» Der Senat hat die dem Handelsvertreter ungünstige Auslegung des Schreibens durch das dortige Berufungsgericht als rechtlich nicht haltbar, vielmehr die Prist des § 89b Abs» 4 Satz 2 HGB als gewahrt angesehen, weil der Unternehmer das Schreiben des Handelsvertreters vernünftigerweise nicht anders habe verstehen können als dahin, daß dieser, falls der Unternehmer seine Kündigung aufrecht erhalte, auch einen Ausgleichsanspruch geltend machen wolle» 3. Dagegen ist im vorliegenden Pall die Auslegung des Schreibens des Klägers vom 30» Mai 1965 durch das Berufungsgericht rechtlich nicht zu beanstanden. Es konnte trotzdem in tatrichterlicher Würdigung ohne Verstoß gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze die Auffassung vertreten, das Schreiben des Klägers sei nicht geeignet gewesen, der Beklagten die erforderliche Klarheit zu verschaffen, daß er Zahlung eines Ausgleichs fordere. b) Für einen Erfolg der Revision genügt es nicht, daß etwa auch eine Auslegung des Schreibens des Klägers in einem für ihn günstigen Sinne möglich wäre. Dem Berufungsgericht kann insbesondere aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, venn es ausführt, die Beklagte habe den Vorbehalt weiterer Schritte durch den Kläger dahin verstehen können, daß die Geltendmachung von Ansprüchen noch offen bleiben solle. Entscheidend ist aber nicht, wie er die von ihm geschriebenen Worte verstanden hat, sondern wie die Beklagte sie verstehen konnte und mußte„ Die Auffassung des Berufungsgerichts hierzu laßt keinen Hechtsfehler, auch keinen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze erkennen. Hier konnte aber das Berufungsgericht eine Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs in für die Beklagte hinreichend klarer Weise besonders deshalb verneinen, weil der Kläger sich außer der Erklärung, daß er mit dem Kündigungsschreiben nicht einverstanden sei, weitere Schritte zunächst nur vorbehielt. 4o a) Fas Berufungsgericht ist ferner der Auffassung, der Kläger könne sich gegenüber dem Ablauf der Ausschlußfrist des § 89b Abs» 4 Satz 2 HGB Uaus Ecchtsgrünäen1' nicht auf arglistiges Verhalten dei> Beklagten berufen» Es mag aber nicht grundsätzlich und allgemein ausgeschlossen sein, daß ein Vertragsteil geltend machen kann, der Hinweis des anderen auf den Ablav^ einer Ausschluß-frist verstoße wegen seines früheren Verhaltens gegen Treu und Glauben und stelle sich deshalb als unzulässige Rechtsausübung dar (vgl. Fas Berufungsgericht hat jedenfalls ohne Rechtsirrtum die tatsächlichen Voraussetzungen für den Argli3teinwand des Klägers verneint« Es hat ausgeführt, dieser könne nicht darauf gestützt werden, daß die Beklagte eine mündliche Unterredung mit dem Kläger wiederholt abgelehnt habe, wie dieser behaupte. Fern ist beizutreten0 Fer Kläger mußte gerade daraus, daß die Beklagte eine Aussprache mit ihm nicht v/oilte, schließen, daß sie nicht bereit sei, seine Ansprüche anzuerkenneno Er hätte deshalb erst recht Anlaß zur rechtzeitigen Geltendmachung seines Ausgleiehsanspruchs gehabt» Das Verhalten der Beklagten konnte bei ihm nicht etwa die irrige Annahme hervorrufen, sie werde auch nach dem Ablauf der Frist bereit sein, sich mit seinen Ansprüchen sachlich auseinanderzusetzen„ 5o Hiernach besteht das angefochtene Urteil zu Recht Die Revision des Klägers ist daher mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurucksuv/eisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/67 URTEIL Verkündet am 22a ■September 1969 Horn, Ju s t i zhauptsekretär ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Handelsvertreters Bau-Ing» Walter Klägers, Berufungsk1ägers und Revisions!'1 ägers, - Prozeßbevollmächtigter: Recht sanv/alt Br o gegen die Firma Fußboden BJBE» Inh« TJMMj^s trade Rudolf Bi Beklagte, Berufungsbeklagte un d Revi s i on so eklag t e, - Prozeßbevollmächtigtors Recht sanv/alt Br, 2 I ir Der VII. Zivilsenat de3 Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22» September 1969 unter1 Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westfalen vom 17» April 1967 v/ird zurück-gewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen» Von Rechts wegen •Tatbestand: Der Kläger war seit 1958 Handelsvertreter der Beklagten. Mit Schreiben ihrer Anwälte vom 50. Härz 1965 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis fristlos, weil der Kläger trotz Abmahnung wieder für ein Konkurrenzunternehmen tätig geworden seio Am Schluß des Schreibens heißt es: “Wir weisen bereits jetzt schon darauf hin, daß ein Ausgleichsanspruch Ihrerseits gern« § 89b Abs. 3 Satz 2 HGB nicht besteht“. Der Kläger schrieb der Beklagten am 30. Mai 1965: "Hierdurch teile ich Ihnen mit, daß ich mit dem Inhalt des Schreibens der Herren Rechtsanwälte Dr. und nicht einverstanden bin. Wei- tere Schritte behalte ich mir vor." 3 Der Kläger hat u.a. einer Ausgleichsanspruch von 15.000 DM mit Zinsen eingeklagt. Im zweiten Rechtszug hat er den Anspruch auf 16,524,82 DM nebst Zinsen erhöht . Die Beklagte hat sich darauf berufen, der Kläger habe den Anspruch nicht innerhalb der Ausschlußfrist des § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB geltend gemacht. Der Kläger hat dagegen die Auffassung vertreten, in seinem Schreiben vom 50. Mai 1965 sei eine ausreichende Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs zu finden. Die Beklagte handele mit der Berufung auf den Ablauf der Frist auch arglistig. Landgericht und Oberlandesgericht haben den Kläger mit seinem Ausgleichsanspruch abgewiesen. Mit der Revision verfolgt er diesen weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuwoicen, Ent scheidungsgründeig 1, Das Berufungsgericht verneint den Ausgleichsanspruch des Klägers, weil er ihn nicht innerhalb der Frist des § 89b Abs, 4 Satz 2 HGB geltend gemacht habe. Die Erklärung, er sei mit dem Kündigungsschreiben nicht einverstanden und behalte sieb weitere Schritte vor, sei nicht geeignet gewesen, der Beklagten die nötige Gewißheit zu verschaffen, ob er einen Ausgleich fordere» Mit dem Vorbehalt weiterer Schritte habe er offengelassen, ob und welche Folgerungen er aus dem Kündigungsschreiben der Beklagten ziehen wolle. j 2. Der erkennende Senat hat inzwischen in seinem Urteil vom 29. April 1968 BGHZ 50, 86 unter Anführung der dazu in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen die Grundsätze für die Anwendung des § 89b Abs. 4 Satz 2 HUB dargestellt» Zweck der Vorschrift ist es, dem Unternehmex* bald Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch geltend macht» Dieser muß daher sein Verlangen dem Unternehmer gegenüber eindeutig und unmißverständlich äußern» Der Senat hat hierbei darauf hingewiesen, das folge auch aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die insbesondere für einseitige Erklärungen des einen Vertragsteils gegenüber den anderen gelten» In dem damals entschiedenen Rail hatte der Handels-Vertreter ausdrücklich erklärt, er mache, falls der Unternehmer auf seiner Kündigung bestehe, von den Rechten Gebrauch, die ihm als Handelsvertreter nach dem Gesetz zu-ständen. Der Senat hat die dem Handelsvertreter ungünstige Auslegung des Schreibens durch das dortige Berufungsgericht als rechtlich nicht haltbar, vielmehr die Prist des § 89b Abs» 4 Satz 2 HGB als gewahrt angesehen, weil der Unternehmer das Schreiben des Handelsvertreters vernünftigerweise nicht anders habe verstehen können als dahin, daß dieser, falls der Unternehmer seine Kündigung aufrecht erhalte, auch einen Ausgleichsanspruch geltend machen wolle» 3. Dagegen ist im vorliegenden Pall die Auslegung des Schreibens des Klägers vom 30» Mai 1965 durch das Berufungsgericht rechtlich nicht zu beanstanden. Sie bindet daher das Revisionsgericht» Die Revision versucht ohne Erfolg darzulegen, daß der Kläger mit seinem Schrei- ben eindeutig den Ausgleichsanspruch geltend gemacht habe. a) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß das vorangegangene Schreiben der Beklagten vom 30. März 1965 nicht nur die fristlose Kündigung, sondern auch bereits die Ablehnung einer Ausgleichszahlung an den Kläger enthielt. Es spricht in den Entscheidungsgründen (S. 9) von dem "im voraus von der Beklagten verneinten Ausgleiehs-anspruch". Es konnte trotzdem in tatrichterlicher Würdigung ohne Verstoß gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze die Auffassung vertreten, das Schreiben des Klägers sei nicht geeignet gewesen, der Beklagten die erforderliche Klarheit zu verschaffen, daß er Zahlung eines Ausgleichs fordere. b) Für einen Erfolg der Revision genügt es nicht, daß etwa auch eine Auslegung des Schreibens des Klägers in einem für ihn günstigen Sinne möglich wäre. Bas Schreiben ist jedenfalls nicht eindeutig in diesem Sinne zu verstehen. Dem Berufungsgericht kann insbesondere aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, venn es ausführt, die Beklagte habe den Vorbehalt weiterer Schritte durch den Kläger dahin verstehen können, daß die Geltendmachung von Ansprüchen noch offen bleiben solle. Diese Auslegung entspricht auch dem allgemeinen sprachlichen Sinn der vom Kläger gebrauchten Worte. Die Beklagte konnte hiernach annehmen, der Kläger werde ihr später mitteilen, ob er einen Ausgleicheanspruch geltend mache. c) Die Revision ist der Auffassung, mit dem Vorbehalt weiterer Schritte seien zusätzliche, über die bereits in dem Schreiben enthaltene Geltendmachung des Ausgleichs- - 6 / lh anspruchs hinausgehende Maßnahmen gemeint gewesen, so die Bezifferung des Anspruchs der Höhe nach und die Klageerhebung. Bs ist nicht auszuschließen, daß der Kläger das so gemeint hat. Entscheidend ist aber nicht, wie er die von ihm geschriebenen Worte verstanden hat, sondern wie die Beklagte sie verstehen konnte und mußte„ Die Auffassung des Berufungsgerichts hierzu laßt keinen Hechtsfehler, auch keinen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze erkennen. Der Senat hat zwar in seinem Urteil BGHZ 50, 86 zu dem Ausdruck gebracht, bei Kündigung eines Handelsvertreterverhältnisses komme regelmäßig der Frage, ob der Handelsvertreter eine Ausgleichszahlung verlangen könne, die Hauptbedeutung zu. Es ’wird deshalb häufig auch für den Unternehmer naheliegen, daß eine Erklärung des Handelsvertreters in solchen Fällen den Ausgleichsanspruch betrifft, auch wenn darin nicht ausdrücklich von diesen die Hede ist. Hier konnte aber das Berufungsgericht eine Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs in für die Beklagte hinreichend klarer Weise besonders deshalb verneinen, weil der Kläger sich außer der Erklärung, daß er mit dem Kündigungsschreiben nicht einverstanden sei, weitere Schritte zunächst nur vorbehielt. d) Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision die Würdigung des Sachverhalts durch den Tatrichter angreift, haben ebenfalls keinen Erfolg. Die Entscheidung braucht insoweit nicht begründet zu werden (Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15« August 1969). e) Der Hinweis, das Vertragsverhältnis der Parteien habe möglicherweise noch so lange fortbestanden, daß die 7 Frist des § 89b Abs» 4 Satz 2 HOB bei der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs durch den Kläger im Sommer 1966 noch nicht abgelaufen sei» ist neu und daher in der Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigeno Er steht auch in Widerspruch zu dem bisherigen Bachvortrag des Klägers» 4o a) Fas Berufungsgericht ist ferner der Auffassung, der Kläger könne sich gegenüber dem Ablauf der Ausschlußfrist des § 89b Abs» 4 Satz 2 HGB Uaus Ecchtsgrünäen1' nicht auf arglistiges Verhalten dei> Beklagten berufen» Es meint damit ersichtlich, die Versäumung der Ausschlußfrist sei anders als der Eintritt der Verjährung ohne Einrede einer Partei von Amts wegen zu berücksichtigen«, Es mag aber nicht grundsätzlich und allgemein ausgeschlossen sein, daß ein Vertragsteil geltend machen kann, der Hinweis des anderen auf den Ablav^ einer Ausschluß-frist verstoße wegen seines früheren Verhaltens gegen Treu und Glauben und stelle sich deshalb als unzulässige Rechtsausübung dar (vgl. dazu BGrHZ 31, 77, 83)» b) Auf diese Rechtsfrage braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden. Fas Berufungsgericht hat jedenfalls ohne Rechtsirrtum die tatsächlichen Voraussetzungen für den Argli3teinwand des Klägers verneint« Es hat ausgeführt, dieser könne nicht darauf gestützt werden, daß die Beklagte eine mündliche Unterredung mit dem Kläger wiederholt abgelehnt habe, wie dieser behaupte. Es sei ihm unbenommen geblieben, sich schriftlich an die Beklagte zu wenden. Fern ist beizutreten0 Fer Kläger mußte gerade daraus, daß die Beklagte eine Aussprache mit ihm nicht v/oilte, schließen, daß sie nicht bereit sei, seine Ansprüche anzuerkenneno Er hätte deshalb erst recht Anlaß zur rechtzeitigen Geltendmachung seines Ausgleiehsanspruchs gehabt» Das Verhalten der Beklagten konnte bei ihm nicht etwa die irrige Annahme hervorrufen, sie werde auch nach dem Ablauf der Frist bereit sein, sich mit seinen Ansprüchen sachlich auseinanderzusetzen„ c) Die Revision meint noch, die Beklagte hätte dem Kläger Gelegenheit zur Aussprache geben müssen, ob überhaupt ein Grund zur fristlosen Kündigung Vorlage Es bedarf keiner Erörterung, ob die Beklagte eine solche Rechtspflicht hatte. Jedenfalls könnte aus deren Verletzung nicht horgeleitet werden, daß der Ablauf der Ausschlußfrist des § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB nicht zu dem Nachteil des Klägers berücksichtigt v/erden dürfe. Der Kläger ist, wie bereits bemerkt, durch das Verhalten der Beklagten nicht veranlaßt worden, die Frist ungenutzt verstroi-eben zu lassen. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, ihn von sich aus auf die Frist hinzuweisen. „ 0 _ 5o Hiernach besteht das angefochtene Urteil zu Recht Die Revision des Klägers ist daher mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurucksuv/eisen. Grlanzmann Rietschel Meyer Vogt Pinke