Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» Dezember 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Olanzmann und der Bundesrichter Dr» Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel und Dr« Pinke für Recht erkannts Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Januar 1963 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis fristlos mit der Begründung, es sei ihr erst jetzt bekannt geworden, daß der Kläger seit Anfang 1961 für sie überhaupt nicht mehr gereist sei und daß er ihre Vertretung verkauft habe. Die Beklagte hat diese Kündigung im Rechtsstreit ferner damit begründet, der Kläger habe seit Gründung der KG auch nicht mehr die Aufsicht über die Untervertreter und Angestellten geführt und sei weder im Innen-noch im Außendienst irgendwie mehr für sie tätig geworden» Infolgedessen sei der Umsatz in dem Bezirk stück-zahlmäßig erheblich zurückgegangen. Es sei unrichtig, daß er sich seit April 1961 nicht mehr um die Vertretung der Beklagten gekümmert und die KG zur Tarnung eines Verkaufs der Vertretung gegründet habe. “Der PestStellungsantrag des Klägers ist eindeutig dahin zu verstehen, daß das Vertragsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten nicht beendet worden sei* Bei dieser Auslegung bezieht sich der Antrag auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses ioS« des § 256 ZPO* werden könne» Dabei sei es unerheblich, ob die Ausübung der Vertretung durch einen Dritten und das Pehlen einer Tätigkeit des Vertreters selbst zu irgendwelchen Unzuträglichkeiten oder gar zu einem ümsatzrückgang geführt habe» Allein ausschlaggebend sei, daß der Unternehmer das Vertragsverhältnis nicht mit einem Handelsvertreter fortzusetzen brauche, der die Vertretung tatsächlich nicht mehr ausübe. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte habe davon, wie er seit Gründung der KG ihre Vertretung gehandhabt habe, durch seine verschiedenen Schreiben schon seit dem Jahre 1961 Kenntnis gehabt. 1 o Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger sich spätestens seit Ende 1961 in keiner Weise mehr um die Vertretung der Beklagten gekümmert, ist für sie weder im Innen- noch im Außendienst irgendwie tätig geworden, hat die Arbeit der Personen, denen er die Geschäfte überlassen hat, auch nicht mehr überwacht. wie den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, sein Verhalten auch nach diesem Zeitpunkt nicht geändert; er hat sich weiterhin in keiner Weise mehr um die Vertretung der Beklagten gekümmert. 2. Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht es als für die Beklagte unzu demutbar angesehen hat, das Vertragsverhältnis mit dem Kläger fortzusetzen, und daß es deshalb Wie die Beklagte in der Revisions-beantv/ortung mit Recht dargelegt hat, konnte das Berufungsgericht die vom Kläger früher gestellten Beweisanträge als überholt ansehen, nachdem er selbst bei seiner persönlichen Vernehmung in der Berufungsverhandlung auf Befragen keine nennenswerte und beachtliche Tätigkeit im Rahmen der Vertretung der Beklagten hatte anführen können. Daraus, daß er sonnabends oft mit Benisch im Büro zusammengetroffen sein und "was mit ihm besprochen’1 haben will, brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, daß der Kläger seiner Aufsichtspflicht genügt hat, auf die die Beklagte, wie sie ihm mitgeteilt hatte, Wert legte« Das Berufungsgericht brauchte hiernach nicht mehr die vom Kläger früher über den Umfang seiner Tätigkeit erbotenen Beweise zu erheben, sondern konnte dem Sachverhalt durch seine eigene Einlassung in der Berufungsverhandlung als hinreichend geklärt ansehen. 4» Da der Kläger auch nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 12, Juli 1962 bei seinem untätigen Verhalten geblieben ist, war die fristlose Kündigung selbst dann gerechtfertigt, wenn die Beklagte schon längere Zeit gewußt haben sollte, daß der Kläger keine wesentliche Tätigkeit mehr für sie ausübte. 5« Dieser Beurteilung der Sachund Rechtslage steht auch nicht der Umstand entgegen, daß die Beklagte offenbar mit der Tätigkeit der Eheleute denen der Kläger die Rührung der Geschäfte überlassen hatte, zufrieden war, da,fsie diesen demnächst die Nachfolge des Klägers übertragen hat. Vertretung kann bei dieser Sachlage auch dann kein vertragswidriges Verhalten der Beklagten gesehen werden, wenn die Verhandlungen schon vor der Kündigung der Beklagten gegenüber dem Kläger aufgenommen worden sein sollten» Im Urteil des erkennenden Senats BGHZ 42, 59, auf das die Revision hinweist, war der Sachverhalt wesentlich anders gelagert* Im vorliegenden Ball hat zunächst der Kläger durch sein Verhalten, das er auch nach Abmahnung durch die Beklagte mit Schreiben vom 12* Juli 1962 fortgesetzt hat, das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zerstört«
2070 006 BUNDESGERICHTSHOF EM NAMEN DES VOLKES HLMJSSäZ URTEIL Verkündet am 7«* Dezember 1967 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Rudolf Rudolf , Inhaber Kaufmann str. #, Klägerin, Berufungsbeklagten und Re vi si onsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Freiherr von gegen die Firma W >str„ Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollraächtigte; Rechtsanwälte Prof« Br, Br, und Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» Dezember 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Olanzmann und der Bundesrichter Dr» Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel und Dr« Pinke für Recht erkannts Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Gelle vom 22. April 1965 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen« Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine Handelsvertreterfirma« Sie hatte neben anderen Vertretungen gemäß dem Vertrag vom 11» Pebruar/16« Mai 1955 seit dem 1. September 1954 in Teilen von Nordund Westdeutschland die Alleinvertretung der Beklagten, die Damenoberbekleidung herstellt« Die Klägerin beschäftigte mehrere Untervertreter und Büroangestellte. Ihr Inhaber (im folgenden nur Kläger genannt) besuchte in den ersten Jahren mit den Kollektionen der Beklagten auch persönlich die Kunden in Teilen seines Bezirks. Am 1. April 1961 wurde eine Kommanditgesellschaft unter der Firma & Go gegründet, deren persön- lich haftende Gesellschafter zunächst der Kläger und Horst waren (§ 3)» Gegenstand des Unternehmens war insbesondere die Ausübung von Vertretungen und Untervertretungen der Textilbranche; zwischen dem Kläger und der KG sollten noch besondere Vereinbarungen getroffen werden, in welchem Umfange die Gesellschaft Vertretungen von ihm übernahm (§ 2). Die innerbetriebliche Geschäftsführung für die KG nahm wahr (§ 7) Mit Schreiben vom 13» Mai 1961 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe mit als Juniorpart- ner die KG gegründet. Soweit diese nicht seine Vertretungen übernehme, sei sie mit der Untervertretung betraut, wodurch für ihn persönlich eine Arbeitsentlastung eintrete; er würde es begrüßen, wenn die Beklagte mit der Fortsetzung des Vertreterverhältnisses durch die KG einverstanden wäre. Die Beklagte verweigerte jedoch die Zustimmung, ihre Vertretung auf die KG oder B< persönlich zu übertragen. Mit Schreiben vom 14. Januar 1963 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis fristlos mit der Begründung, es sei ihr erst jetzt bekannt geworden, daß der Kläger seit Anfang 1961 für sie überhaupt nicht mehr gereist sei und daß er ihre Vertretung verkauft habe. Die Vertretung der Beklagten übernahm später Frau B^p für die ihr Ehemann als Untervertreter arbeitete. Die Klägerin hat mit der Klage u.a. beantragt, festzustellen, daß die fristlose Kündigung der Beklagten unwirksam sei. Die Beklagte hat diese Kündigung im Rechtsstreit ferner damit begründet, der Kläger habe seit Gründung der KG auch nicht mehr die Aufsicht über die Untervertreter und Angestellten geführt und sei weder im Innen-noch im Außendienst irgendwie mehr für sie tätig geworden» Infolgedessen sei der Umsatz in dem Bezirk stück-zahlmäßig erheblich zurückgegangen. Die KG sei nur für den Zweck gegründet worden, den Verkauf ihrer Vertretung an verschleiern, die 90 des Geschäfts- umfangs der Klägerin ausgemacht habe. Der Kläger hat demgegenüber vorgetragen, er sei als selbständiger Unternehmer nicht zur persönlichen Reisetätigkeit für die Beklagte verpflichtet gewesen. Es sei unrichtig, daß er sich seit April 1961 nicht mehr um die Vertretung der Beklagten gekümmert und die KG zur Tarnung eines Verkaufs der Vertretung gegründet habe. Die Beklagte habe sich selbst vertragswidrig verhalten, indem sie noch vor ihrer Kündigung mit Be-nisch die Übernahme der Vertretung durch ihn verabredet habe. Das Landgericht hat dem Pest stellungsbegehren der Klägerin entsprochen. Das Oberlandesgericht hat dieses abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin insoweit die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. “Der PestStellungsantrag des Klägers ist eindeutig dahin zu verstehen, daß das Vertragsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten nicht beendet worden sei* Bei dieser Auslegung bezieht sich der Antrag auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses ioS« des § 256 ZPO* II. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt0. Der Kläger habe zv/ar unter seiner Aufsicht und Verantwortung in v/eitestem Umfang Untervertreter und Angestellte als Hilfskräfte beschäftigen dürfen. Er habe sich aber spätestens seit Ende 1961, wie auch aus seinen eigenen Angaben zu entnehmen sei, in keiner Weise mehr um die Vertretung der Beklagten gekümmert, sondern die gesamten Arbeiten im Rahmen dieser Vertretung Beni sch und den Angestellten der KU überlassen, ohne deren Tätigkeit in einer Weise zu überwachen, die seinen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten gerecht geworden v/äre. Ein Handelsvertreter dürfe sich nicht völlig vom Geschäft zurückziehen, ohne sich die Oberaufsicht vorzubehalten und sie auch tatsächlich auszuüben« In einem solchen Palle sei der Unternehmer befugt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, da ihm bei Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen dessen Fortsetzung bis zu dem ordentlichen Beendigungstermin nicht zugemutet werden könne» Dabei sei es unerheblich, ob die Ausübung der Vertretung durch einen Dritten und das Pehlen einer Tätigkeit des Vertreters selbst zu irgendwelchen Unzuträglichkeiten oder gar zu einem ümsatzrückgang geführt habe» Allein ausschlaggebend sei, daß der Unternehmer das Vertragsverhältnis nicht mit einem Handelsvertreter fortzusetzen brauche, der die Vertretung tatsächlich nicht mehr ausübe. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte habe davon, wie er seit Gründung der KG ihre Vertretung gehandhabt habe, durch seine verschiedenen Schreiben schon seit dem Jahre 1961 Kenntnis gehabt. Er habe in diesen Schreiben der Beklagten nur mitgeteilt, daß die KG als Untervertreterin tätig werde, nicht aber, daß er sich praktisch ganz aus dem Geschäft zurückgezogen habe. Er habe vielmehr erklärt, daß er selber gelegentlich bei den Kunden nachfasse und im übrigen die Ausübung der Vertretung überwache und leite. Die Beklagte habe also von den tatsächlich eingetretenen Verhältnissen nichts gewußt und habe diese daher auch nicht dulden oder gar billigen können. In ihrem Schreiben vom 12. Juli 1962 habe sie darauf bestanden, daß der Kläger die Oberhand über ihre Vertretung behalte. III. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann das Revisionsgericht eine Entscheidung darüber, ob im Einzelfall ein wichtiger Kündigungsgrund gegeben war oder nicht, nur beschränkt nachprüfen, nämlich daraufhin, oh der Tatrichter den Rechtshegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, oh ihm gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ferner oh er wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt hat. Die Wertung der Einzelheiten des Falles durch den Tatrichter bin-det das Revisionsgericht grundsätzlich. Einen Rechtsfehler der vorhezeichneten Art laßt das angefochtene Urteil nicht erkennen. 1 o Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger sich spätestens seit Ende 1961 in keiner Weise mehr um die Vertretung der Beklagten gekümmert, ist für sie weder im Innen- noch im Außendienst irgendwie tätig geworden, hat die Arbeit der Personen, denen er die Geschäfte überlassen hat, auch nicht mehr überwacht. In Ihrem Schreiben vom 12. Juli 1962 hat die Beklagte aber darauf bestanden, daß der Kläger persönlich die Oberhand Über den Vertrieb ihrer Waren behalte, und hat für den Pall, daß der Kläger dieser Forderung nicht nachkomme, die Kündigung angedroht o Der Kläger hat., wie den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, sein Verhalten auch nach diesem Zeitpunkt nicht geändert; er hat sich weiterhin in keiner Weise mehr um die Vertretung der Beklagten gekümmert. 2. Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht es als für die Beklagte unzu demutbar angesehen hat, das Vertragsverhältnis mit dem Kläger fortzusetzen, und daß es deshalb der Beklagten die Berechtigung zur fristlosen Kündigung zuerkannt hat. Dabei konnte es von der Feststellung absehen, ob das Verhalten des Klägers zu Unzuträglichkeiten geführt hatte. Es ist dem Unternehmer unzu demutbar, ein Vertreterverhältnis mit einem Handelsvertreter aufrechtzuerhalten, der nicht einmal mehr der Forderung entspricht, die Oberaufsicht über die von ihm angestellten Hilfskräfte zu führen, sondern die gesamten mit der Vertretung verbundenen Geschäfte anderen Personen überläßt. 3. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. Wie die Beklagte in der Revisions-beantv/ortung mit Recht dargelegt hat, konnte das Berufungsgericht die vom Kläger früher gestellten Beweisanträge als überholt ansehen, nachdem er selbst bei seiner persönlichen Vernehmung in der Berufungsverhandlung auf Befragen keine nennenswerte und beachtliche Tätigkeit im Rahmen der Vertretung der Beklagten hatte anführen können. Daraus, daß er sonnabends oft mit Benisch im Büro zusammengetroffen sein und "was mit ihm besprochen’1 haben will, brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, daß der Kläger seiner Aufsichtspflicht genügt hat, auf die die Beklagte, wie sie ihm mitgeteilt hatte, Wert legte« Das Berufungsgericht brauchte hiernach nicht mehr die vom Kläger früher über den Umfang seiner Tätigkeit erbotenen Beweise zu erheben, sondern konnte dem Sachverhalt durch seine eigene Einlassung in der Berufungsverhandlung als hinreichend geklärt ansehen. Die erst im Schriftsatz vom 29» März 1965 gestellten Beweisanträge hat das Berufungsgericht mit Recht als verspätet zurückgewiesen. Die hiergegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind offenbar verfehlt. 4» Da der Kläger auch nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 12, Juli 1962 bei seinem untätigen Verhalten geblieben ist, war die fristlose Kündigung selbst dann gerechtfertigt, wenn die Beklagte schon längere Zeit gewußt haben sollte, daß der Kläger keine wesentliche Tätigkeit mehr für sie ausübte. Die Beklagte verlor dadurch nicht die Befugnis, dem Kläger zu einer Rückkehr zu vertragsgemäßem Verhalten aufzufordern, und der Kläger handelte grob vertragswidrig, wenn er die Aufforderung der Beklagten überhaupt nicht beachtete. Der Beklagten war es unter diesen Umständen nicht zuzu demuten, das Vertragsverhältnis auch nur bis zu dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler '-Ligenommen hat. 5« Dieser Beurteilung der Sachund Rechtslage steht auch nicht der Umstand entgegen, daß die Beklagte offenbar mit der Tätigkeit der Eheleute denen der Kläger die Rührung der Geschäfte überlassen hatte, zufrieden war, da,fsie diesen demnächst die Nachfolge des Klägers übertragen hat. Die Beklagte hatte ein berechtigtes Interesse, nachdem der Kläger sich völlig von den Geschäften zurückgezogen hatte, die Rechtslage klarzustellen und mit demjenigen in vertragliche Beziehungen zu treten, der tatsächlich seit längerer Zeit den Vertrieb ihrer Ware übernommen hatte. Sie konnte mit Grund erwarten, daß Benisch ihre Vertretung dann mit noch mehr Interesse und Erfolg wahrnehmen werde. (■ - 10 In den vom Kläger behaupteten Abreden der Beklag- Vertretung kann bei dieser Sachlage auch dann kein vertragswidriges Verhalten der Beklagten gesehen werden, wenn die Verhandlungen schon vor der Kündigung der Beklagten gegenüber dem Kläger aufgenommen worden sein sollten» Im Urteil des erkennenden Senats BGHZ 42, 59, auf das die Revision hinweist, war der Sachverhalt wesentlich anders gelagert* Im vorliegenden Ball hat zunächst der Kläger durch sein Verhalten, das er auch nach Abmahnung durch die Beklagte mit Schreiben vom 12* Juli 1962 fortgesetzt hat, das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zerstört« Nach alledem ist die Revision des Klägers als unbegründet mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen« ten mit den Eheleuten über die Übernahme der IV Grlanzmann Heimann-Trosien Rietschel Erbel Pinke