* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

1)ie Sache wird .zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über.die Kosten der Hevision, an das Be rufungsger ich t zurück-verwiesene Von Rechts wegen1 Mars I960 beschwerte die Beklagte sich über eine zu geringe Tätigkeit des Klägers und kün-digte das VertragsVerhältnis. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die von der Beklagten im Berufungsverfahren gegen den Kläger noch erhobenen Vorwürfe, nämlich seine 'Tätigkeit für die Birma Hfl|fl und seine Äußerungen gegenüber den Zeugen Mfl| und seien nicht so schwerwiegend, daß der Beklagten die BortSetzung des VertragsVerhältnisses nicht mehr zuzuraüten gewesen wäre. Das Berufungsgericht verkennt jedoch nicht, daß der Kläger auch ohne dahingehende Vereinbarung kraft der Treupflicht des Handelsvertreters (§86 HGB) verpflichtet war, jede Tätigkeit für andere Firmen zu unterlassen, die die Interessen der Beklagten verletzen konnte = Es verneint aber die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür,' «eil die Beklagte die von der Firma HlBK bezogenen Zubehörteile zu ihren Gardinensehienengarni-turen nur nebenbei vertrieben habe und diese für sie weder mengen- noch preismäßig ins Gewicht gefallen seien» Der Kläger "habe’ daher durch den Verkauf dieser Zubehörteile für die Firma is Interessen der Beklagten nicht ernstlich beeinträchtigen können (£ü 12/13)* Gardinen-schienen« Die Beklagte war an dem Verkauf &ieser Zube-hörteile interessiert, um ihren Kunden vollständige Garnituren liefern zu können« Sie hat ferner mit Hecht darauf hingewiesen, daß der Kläger bei seiner Tätigkeit für die Dirma die von dieser selbst hergestell- c) Bas Berufungsgericht hat auch zu Unrecht entscheidend 'darauf abgestellt, daß die Tätigkeit des Klägers für die Firma H|^Bdie Interessen der Beklagten nicht ernstlich habe beeinträchtigen können* Entscheidend ist, ob dadurch eine wesentliche Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien eingetreten ist* Dieser Gesichtspunkt ist für die Beurteilung von Kündiguügsgründen im Verhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter meist wichtiger als eine tatsächliche Schädigung des Unternehmers durch das Verhalten des Handelsvertreters, die ohnehin .meist schwer festzustellen ist (vgl0 dazu BGH in BB 1956, 95)* Der Sachverhalt muß daher insbesondere nach der Richtung gewürdigt werden, ob das Vertrauen der Beklagten, der Kläger 'werde ihre Interessen.wahren, nicht empfindlich dadurch erschüttert worden ist, daß dieser die von ihr vertriebenen Zubehörteile auch unmittelbar für ein©: Herstellerfirma verkaufte , und vor allem dadurch, daß er das längere Zeit hindurch tat, ohne die Beklagte davon zu verständigen* d) Hach Ansicht des Berufungsgerichts läßt sieh nicht ausschließen, daß die Beklagte-genaueKenntnis von dieser Tätigkeit des Klägers erst'während des Hechtsstreits erhalten hst> Dafür spricht auch die Darstellung der Beklagten noch, im Schriftsatz vom 3«. Sachverhalt erfahren hatte» Vorher konnte die Beklagte nicht abschließend beurteilen, inwieweit eine anderweitige Tätigkeit des Klägers ihre Interessen berührte« Das Berufungsgericht durfte deshalb nicht annehmen,. die Beklagte habe eine Tätigkeit des Klägers, die ihr nach Inhalt und Umfang noch nicht näher bekannt war, früher nicht besonders wichtig genommen<= punkten einer weiteren tatsächlichen Würdigung, die nuf dem Tatrichter möglich ist» Das sngefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht "zurückverwiesen werden» Dieses wird erforderlichenfalls auch die anderen von der Beklagten geltend gemachten Kündigungsgrünce neu, zu würdigen haben» b) Das Berufungsgericht geht anscheinend davon aus, daß die Beklagte sich, auf eine unzureichende Tätigkeit des Klägers im Berufungsverfahren nicht mehr berufen habe. c) Bei der Ge s a m t wärdigung des Verhaltens des Klägers wird su beachten sein, daß zur Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung des Unternehmers nicht die Beststeilung erforderlich ist5 der Handelsvertreter habe diesen bewußt schädigen wollen» Entscheidend ist vielmehr, wie dargelegt, ob die dem Kläger vorgeworfenen Handlungen, wenn schon nicht einzeln, so doch in ihrer Zusammenwirteung das Vertrauen der Beklagten zu ihm erschüttert haben und daher eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses - auch nur bis zu dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist - ihr nicht zugemutet werden kann.

Zitierte Normen: § 86 HGB
wichtigTätigkeitUnternehmerFirmaVertretungBerufungsgerichtBrKläger

Volltext der Entscheidung

VIX_ZR_ IP 3/62 Verkündet
 am Z'l, Oktober 1963 WoitScheck, uustizoberSekretär 3Is urkundebeamter der Gescbaftseteile
I Ta Kamen des Volke In dem Rechtsstreit
 der Firma Ri
& Coc , Gardinenschienenf abrik,
,■ i^g^strasse A
Beklagten,, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Proze.^bevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
den Kaufmann Heinrich
 Klager, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Proseßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietschel, Br. Heimann-frosicn, Erbel und Br* Finke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-'gerieht» in Stuttgart vom 17> April 1962
aufgehoben*
1)ie Sache wird .zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über.die Kosten der Hevision, an das Be rufungsger ich t zurück-verwiesene
 Von Rechts wegen1
Der Kläger war vorn IV Mal 1956 "bis 31. Januar 1957 und wieder seit dem 1. Mai 1957 Handelsvertreter der Beklagten.
Am 13. Mara I960 beanstandete der Kläger eine Provisionsabrechnung der Beklagten« In ihrem Antwortschreiben vom 14. Mars I960 beschwerte die Beklagte sich über eine zu geringe Tätigkeit des Klägers und kün-digte das VertragsVerhältnis. Bei einer mündlichen Besprechung ara 23- März I960 kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos und bestätigte dies mit Schreiben vom 28« März i960« Darin führte sie sl0 Kündigungsgründe an, der Kläger habe über, sie unwahre und geschäftsschädigende Äußerungen gemacht und sie als kreditunwürdig hingestellt; er habe ferner seine Schweigepflicht verletzt, indem er Kunden Mitteilungen über Materialzusammen-Setzungen, Materiallieferanten und die Hersteller von Zubehirre Ilen gemacht habe«
Der Kläger hält die fristlose Kündigung der Beklagten für unbegründeto Br hat in diesem Hechtsstreit u.a. beantragt,f die Beklagte zu verurteilen, ihm einen ■Ausgleich' von 7«300 DM nebst Zinsen zu zahlen.
DieBeklagte hat. Abweisung der Klage beantragt.
Sie hat die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch des Klägers bestritten, insbesondere geltend gemacht, Sie habe das Vertragsverhältnis aus wichtigem 0runde wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers « * • kündigen können. Außer den in ihrem Schreiben vom 2So März I960 angeführten Gründen hat die Beklagte sich darauf berufen, der Kläger habe die Kundenwerbung vernachlässigt und selbst die größeren Kunden nicht besucht; er habe den Kunden teilweise zu niedrige Preise berechnet und sie (dip Beklagte) dadurch erheblich geschädigt. Perrier sei der Kläger entgegen der Vereinbarung,
 daß er keine andere Vertretung übernehmen -solle, für die Konkurrenzfirma C -X)„ Bfl|flP tätig geworden.
Das Landgericht hat in einem Teilurteil u.a» den Ausgleichsanspruch des Klagers als unbegründet zurückgewiesen. Das Öberlandesgericht hat diesen Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision;erstrebt die Beklagte insoweit die Wiederherstellung, des landgerichtlichen Urteils.
Der Kläger bittet, die Revision zuruckzuweisen.
Bntsche i dungsgr and e t
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die von der Beklagten im Berufungsverfahren gegen den Kläger noch erhobenen Vorwürfe, nämlich seine 'Tätigkeit für die Birma Hfl|fl und seine Äußerungen gegenüber den Zeugen Mfl| und	seien	nicht	so	schwerwiegend,
 daß der Beklagten die BortSetzung des VertragsVerhältnisses nicht mehr zuzuraüten gewesen wäre.
Der erkennende Senat hat schon des öfteren’ausgesprochen (so zuletzt im Urteil vom 24I Juni 1963 -VII ZR 45/62), daß das Revisionsgericht eine Entscheidung des Tatrichters über das Bestehen oder Nichtbe stehen eines wichtigen Kündigungsgrundes nur in beschränktem Umfang nachprüfen kann, nämlich nur' daraufhin, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ob es etwa wesentliche Tat-umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Krfahrungssätze verletzt hate.
Auch bei Berücksichtigung dieser beschränkten NachprUfungsbefugnis des Revisionsgerichts erweist sich io vorliegenden Fall die Revision als begründet.
■JrS
$:
A
10) Das Berufungsgericht hält eine ausdrückliche Abrede zwischen den Parteien, daß der Kläger keine «eitere Vertretung übernehmen durfte, nicht für bewiesen (BU 11)o Das ist rechtlich nicht zu beanstanden*
Das Berufungsgericht verkennt jedoch nicht, daß der Kläger auch ohne dahingehende Vereinbarung kraft der Treupflicht des Handelsvertreters (§86 HGB) verpflichtet war, jede Tätigkeit für andere Firmen zu unterlassen, die die Interessen der Beklagten verletzen konnte = Es verneint aber die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür,' «eil die Beklagte die von der Firma HlBK bezogenen Zubehörteile zu ihren Gardinensehienengarni-turen nur nebenbei vertrieben habe und diese für sie weder mengen- noch preismäßig ins Gewicht gefallen seien» Der Kläger "habe’ daher durch den Verkauf dieser Zubehörteile für die Firma	is	Interessen	der	Beklagten
 nicht ernstlich beeinträchtigen können (£ü 12/13)*
2*). Gegen diese Begründung bestehen, wie der .Revision züzugeben ist, rechtliche Bedenken«
a) Zunächst fehlt es an hinreichenden tatsächlichen F estetellungen für die An näh m©, daß die von der Pi rma bezogenen Zubehörteile für die Beklagte "weder mengen- noch preismäßig ins Gewicht fielen*.
b) Unstreitig vertrieben sowohl die Firma als auch die Beklagte gewisse Zubehörteile zu. Gardinen-schienen« Die Beklagte war an dem Verkauf &ieser Zube-hörteile interessiert, um ihren Kunden vollständige Garnituren liefern zu können« Sie hat ferner mit Hecht darauf hingewiesen, daß der Kläger bei seiner Tätigkeit für die Dirma	die von dieser selbst	hergestell-
ten BrZeugnisse billiger anbieten konnte, als die Beklagte sie zu liefern vermochte.
■
Unter diesen Umständen mußte es dem Kläger mindestens zweifelhaft erscheinen, ob die Übernahme der Vertretung der Firma	mit	den	Interessen	der	Be-
klagten vereinbar sei und ob diese damit einverstanden sein werdeo Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs und der erkennende Senat haben In Übereinstimmung mit der sonstigen Rechtsprechung und dem Schrifttum wiederholt zu dem Ausdruck gebracht, der Handelsvertreter sei, wenn er eine andere Vertretung übernehmen wolle-, schon in Zweifelsfällen, sofern nur die Möglichkeit bestehe, däS seine anderweitige Betätigung die Interessen des Unternehmers beeinträchtige, verpflichtet, diesen in Kenntnis zu setzen und seine Zustimmung einzuholen (vgl, dazu LM Nr» V zu § 89 a HOB; BGH' in MDR 19543 606 und in BB 1958, 425; ferner die Urteile des erkennenden Senats vom 2a Februar 1961 VII ZR 253/59 und vom IG, Juli 1961 VII ZR 252/59? SchlegelbergerrSchroeder Komm« zu dem HGB 4* Auflo £ 85 Anm. 40-42),
An dieser Ansicht ist festzuhalten. Sie rechtfertigt sich aus der Treupflicht des. Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmer und aus der Berufsauffassung und!Sorg-: , faltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns (§§■ B6 Abs. 35 347 Abso 1 HUB), ist auch am besten geeignet, spätere Streitigkeiten über die Zulässigkeit einer weiteren Vertretung zu vermeiden.
Der Kläger hat- eine derartige Ftihlungsnahme mit der Beklagten unterlassen. Es liegt nahe, aaB im Hinblick hierauf seine Tätigkeit für die Firme HflHP als wichtiger KundigungsgrUnd zu werten 1st. Es wird jedoch zu prüfen Sein, ob nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen»
c)	Bas Berufungsgericht hat auch zu Unrecht entscheidend 'darauf abgestellt, daß die Tätigkeit des Klägers für die Firma H|^Bdie Interessen der Beklagten nicht ernstlich habe beeinträchtigen können* Entscheidend ist, ob dadurch eine wesentliche Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien eingetreten ist* Dieser Gesichtspunkt ist für die Beurteilung von Kündiguügsgründen im Verhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter meist wichtiger als eine tatsächliche Schädigung des Unternehmers durch das Verhalten des Handelsvertreters, die ohnehin .meist schwer festzustellen ist (vgl0 dazu BGH in BB 1956, 95)*
Der Sachverhalt muß daher insbesondere nach der Richtung gewürdigt werden, ob das Vertrauen der Beklagten, der Kläger 'werde ihre Interessen.wahren, nicht empfindlich dadurch erschüttert worden ist, daß dieser die von ihr vertriebenen Zubehörteile auch unmittelbar für ein©: Herstellerfirma verkaufte , und vor allem dadurch, daß er das längere Zeit hindurch tat, ohne die Beklagte davon zu verständigen*
d)	Hach Ansicht des Berufungsgerichts läßt sieh nicht ausschließen, daß die Beklagte-genaueKenntnis von dieser Tätigkeit des Klägers erst'während des Hechtsstreits erhalten hst> Dafür spricht auch die Darstellung der Beklagten noch, im Schriftsatz vom 3«. Mai I960 (s* 7 und 8), sie habe Anhaltspunkte bzWo es sei wahrscheinlich,.daß der Kläge r au ob für eine Konkurrenzfirma arbeIte» Aneern-falls hätte die Beklagte ihre Behauptung in bestimmter Form vor getragen*
Daraus, daß die Beklagte nicht .alsbald alle zur Klärung ihres Verdachts geeigneten Schritte unternommen = hat, folgt aber nicht, daß sie sich auf den Kündigungsgrund nicht mehr berufen konnte, nachdem sie,den genauen
 
Sachverhalt erfahren hatte» Vorher konnte die Beklagte nicht abschließend beurteilen, inwieweit eine anderweitige Tätigkeit des Klägers ihre Interessen berührte« Das Berufungsgericht durfte deshalb nicht annehmen,. die Beklagte habe eine Tätigkeit des Klägers, die ihr nach Inhalt und Umfang noch nicht näher bekannt war, früher nicht besonders wichtig genommen<=
3«) Hiernach bedarf die Vertretertätigkeit des Klägers für die Firma	unter den vorerörterten Gesichts-
punkten einer weiteren tatsächlichen Würdigung, die nuf dem Tatrichter möglich ist» Das sngefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht "zurückverwiesen werden» Dieses wird erforderlichenfalls auch die anderen von der Beklagten geltend gemachten Kündigungsgrünce neu, zu würdigen haben»
a)	Es hat insbesondere Gelegenheit, seine Auffassung . zu überprüfen, der Kläger habe nicht mit “Reaktionen11 der Brau KH^auf seine mehrfachen Äußerungen über die finanziellen Verhältnisse der Beklagten zu rechnen brauchen»
b)	Das Berufungsgericht geht anscheinend davon aus, daß die Beklagte sich, auf eine unzureichende Tätigkeit des Klägers im Berufungsverfahren nicht mehr berufen habe.
Die Revision verweist darauf, daß die Beklagte im zweiten Rcchtszug auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag Bezug genommen habe»
Das.trifft zu» Der Kläger hat aber das diesbezügliche Vorbringen der Beklagtet) bestritten, und die Beklagte hat ihre erstinstanzlichen Beweisanträge im Be-ruiungcverfshreh nicht wiederholt (vgl., dazu BGH2 35>
 103, 106)» Ss ist ihr jedoch unbenommen, das in der neuen Berufungsverhandlung nachzuholen»
B -
/
c)	Bei der Ge s a m t wärdigung des Verhaltens des Klägers wird su beachten sein, daß zur Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung des Unternehmers nicht die Beststeilung erforderlich ist5 der Handelsvertreter habe diesen bewußt schädigen wollen» Entscheidend ist vielmehr, wie dargelegt, ob die dem Kläger vorgeworfenen Handlungen, wenn schon nicht einzeln, so doch in ihrer Zusammenwirteung das Vertrauen der Beklagten zu ihm erschüttert haben und daher eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses - auch nur bis zu dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist - ihr nicht zugemutet werden
 kann. In diesem Zusammenhang kann auch von Bedeutung sein5 welche der von ihr angeführten Kündigungsgründe der Beklagten erst nachdem 1 4o Mrs I960 be kann t ge w o rd en s in d un d sie veranlaßt haben, ihre ordentliche Kündigung von diesem lag in eine fristlose umzuwandeln*
d)	Da der endgültige. Erfolg der Revision noch ungewiß ist, ist die Entscheidung über deren Kosten dem Berufungsgericht zu übertragen D-
Dr ö Winkelmann
 Rietscbel
Heimann-'j?rosien
 Bf bei
 Finke