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BGH · VII ZR 103/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 103/60

Januar 1957 kündigte die Klägerin das Vertreterverhältnis fristlos, und zwar u.a. mit der Begründung, der Beklagte habe gegen die Wettbewerbsklau-s-el in Nr. 3 des Vertrags verstoßen, indem er ein Konkurrenzfabrikat, die Rohrbiegemaschinen der Firma Angebo- Da der Beklagte die Kündigung nicht anerkannte, hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß ihre Kündigung berechtigt gewesen sei. Der Antrag der Klägerin und der Tenor des landgerichtlichen Urteils, die auf Feststellung der Berechtigung der fristlosen Kündigung lauten, haben zwar ihrer Wortfassung nach nicht die ’’Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses” (§ 256 ZPO) zu dem Inhalt. Sie können aber nicht anders aufgefaßt werden, als daß damit die Feststellung gemeint sein soll, das Vertreterverhältnis sei durch die fristlose Kündigung vom 18. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß es sich bei dem M^^p-Gerät um ein Konkurrenzerzeugnis im Verhältnis zu dem "Lukas" handele, sowie daß der Beklagte jenes Dritten angeboten und bei seinem Absatz mitgewirkt und dadurch gegen das in Ziff.3 des Vertrags enthaltene Konkurrenzverbot gehandelt habe; damit habe der Beklagte der Klägerin berechtigten Anlaß zu einer fristlosen Kündigung des Vertretervertrags gegeben (§ 89 a HGB). Die Revisionsrüge des Beklagten, das Berufungsgericht habe es unterlassen, zur Entscheidung der Konkurrenzfrage einen Sachverständigen beizuziehen, ist deshalb nicht begründet. Der Beklagte rügt hierzu, das Berufungsgericht habe das Schreiben des Verkaufsleiters TjUB der Firma MBBB an den Beklagten vom 5- März 1957 nicht berücksichtigt, in welchem dieser erklärt habe, daß seine Firma in dem "Lukas" kein Konkurrenzfabrikat sehe. Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, daß auch die Firma MpHB die beiden Geräte von Anfang an für Konkurrenzfabrikate gehalten habe, auf eindeutige Äußerungen ihres Verkaufsleiters Tinsel, die in dem vorgelegten Schriftwechsel zwischen M^BV und dem Beklagten enthalten sind. Danach wünschte die Firma &BHBe^ne Verpflichtung des Beklagten, nur ihr Gerät zu verkaufen; jedoch zweifelte ihr Verkaufsleiter T^B§9 ob es zu einem Vertrag mit dem Beklagten komme, weil dieser an die Klägerin gebunden sei; später gab Tinsel Anweisung, eine vom Beklagten vermittelte Lieferung nicht über den Beklagten zu fakturieren (Urteil S. Die von Tinsel erst nach der Kündigung und auf Bitten des Beklagten abgegebene Erklärung vom 5. scheiden, ob das J^miB-Grerät ein Konkurrenzfabrikat sei, kann - entgegen der Meinung des Beklagten - noch nicht entnommen werden, daß die Klägerin dieses nicht für ein Konkurrenzfabrikat hielt. 2) Der Beklagte ist auch entgegen der ihm in Kr. 3 des Vertretervertrags auferlegten Verpflichtung für die Firma MflBH^tätig gewesen und hat in deren Interesse beim Absatz ihres Geräts mitgewirkt. a) Das ergibt sich aus den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, die insbesondere auf den;* Schriftwechsel zwischen dem Beklagten und der Firma beruhen. wollen, ist nach der 'rechtlich nicht zu beanstandenden Überzeugung des Oberlandesgerichts schon dadurch widerlegt, daß er mit seinem Schreiben vom 11. Der Beklagte hat auch, wie das Berufungsgericht feststellt, der in Ziff.3 &es Vertretervertrags niedergelegten Verpflichtung zuwidergehandelt, die schriftliche Genehmigung der Klägerin einzuholen, bevor er mit einer Konkurrenzfirma in Verbindung trat und für sie tätig wurde. Die Klägerin hat vielmehr, was der Beklagte selbst nicht bestreitet, von dessen Tätigkeit für die Firma erst im Juli 1956 Auch dann hat der Beklagte, wie sich aus seinem im Berufungsurteil wiederge-gebenon Schreiben an die Klägerin vom 4. Der Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, er habe das A^HB^Gerät nicht für ein Konkurrenzcrzeugnis gehalten. Da sich die Verwendungsmöglichkeiten der beiden Geräte in jedem Fall.überschneiden, hätte er in dieser Richtung zu demindest Zweifel haben und schon deshalb von Anfang an bei der Klägerin die Genehmigung einholen müssen, für die Firma tätig zu sein. Was aus dem Schreiben vom 19« April 1956 für den Standpunkt des Beklagten entnommen werden könnte, ist nicht erkennbar. Ebenso ist es unerheblich, ob andere Vertreter der Klägerin für Konkurrenzerzeugnisse tätig gewesen sind und ob und inwieweit die Klägerin dieses geduldet oder jedenfalls von einer fristlosen Kündigung abgesehen hat. 4) Der Beklagte hat somit fortgesetzt objektiv und subjektiv gegen das Konkurrenzverbot in Ziff.3 des Vertretervertrag verstoßen und der Klägerin damit berechtigten Anlaß zu einer fristlosen Kündigung des Vertrags gemäß § 89 a HGB gegeben.

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 89a HGB § 665 BGB § 89a HGB § 97 ZPO
FeststellungFirmaBerufungsgerichtGerätSchreibenKlägerinKonkurrenzfabrikat

Volltext der Entscheidung

VII ZR 103/60
VerkUndet
 am 11. Januar 1962
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2225 011
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Diplomkaufmanns und Zivilingenieurs Waldemar Sj in	Sufli^Bstr.	MB«
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 GmbH in	,
durch die Geschäftsführer
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrich ter Dr. Winkelmann, Riötschel, Dr. Heimann-Trosien und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürn berg vom 7. Januar I960 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
die Firma F
& H|
T^——^^Straße, vertreten Dipl. -Ing. Biund
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin stellt Fahrzeuge, Maschinen und Geräte aller Art her. Zu ihren Erzeugnissen gehört das Vielzweckgerät "Lukas”, das auf hydraulischer Grundlage zu dem Heben, Drücken, Schieben, Pressen, Ziehen und Biegen dient. Zum Vertrieb dieses Geräts schloß die Klägerin am 1. April 1954 mit dem Beklagten einen Vertretervertrag für ein bestimmtes Gebiet ab, der für unbestimmte Zeit galt und mit einjähriger Frist kündbar war. Unter Nr. 3 des Vertrags war eine Konkurrenzklausel vereinbart, die den Beklagten verpflichtete, ausschließlich für die Hydrowerkzeuge der Klägerin als Vertreter tätig zu sein, "keine Konkurrenzfabrikate anzubieten und zu verkaufen und weder im Vertretungsgebiet noch außerhalb desselben unmittelbar oder mittelbar beim Absatz solcher Erzeugnisse im Interesse anderer Firmen mitzuwirken0. Ausnahmen hiervon sollten vorheriger schriftlicher Genehmigung der Klägerin bedürfen.
Mit Brief vom 18. Januar 1957 kündigte die Klägerin das Vertreterverhältnis fristlos, und zwar u.a. mit der Begründung, der Beklagte habe gegen die Wettbewerbsklau-s-el in Nr. 3 des Vertrags verstoßen, indem er ein Konkurrenzfabrikat, die Rohrbiegemaschinen der Firma	Angebo-
ten und bei ihrem Absatz mitgewirkt habe.
Da der Beklagte die Kündigung nicht anerkannte, hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß ihre Kündigung berechtigt gewesen sei.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er bestreitet, daß das MflHjB-Gerät ein Konkurrenzfabrikat
 
sei und daß er beim Verkauf dieses Geräts mitgewirkt habe. Soweit er für die Firma MflU tätig gewesen sei, sei das nur in der Absicht erfolgt, deren Gerät zu ’’testen” und auf eine Fertigungsgemeinschaft oder eine ähnliche Form der Zusammenarbeit zwisehen der Klägerin und der Firma hinzuwirken. Insoweit habe er nur im Interesse der Klägerin gehandelt. Ein Grund zu?/einer fristlosen Kündigung des Vertretervertrags sei deshalb nicht vorhanden gewesen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewieson.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungskründe:
I.
Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Antrag der Klägerin und der Tenor des landgerichtlichen Urteils, die auf Feststellung der Berechtigung der fristlosen Kündigung lauten, haben zwar ihrer Wortfassung nach nicht die ’’Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses” (§ 256 ZPO) zu dem Inhalt. Sie können aber nicht anders aufgefaßt werden, als daß damit die Feststellung gemeint sein soll, das Vertreterverhältnis sei durch die fristlose Kündigung vom 18. Januar 1957 beendet worden, bestehe also von diesem Zeitpunkt an nicht mehr.
I
4
II.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß es sich bei dem M^^p-Gerät um ein Konkurrenzerzeugnis im Verhältnis zu dem "Lukas" handele, sowie daß der Beklagte jenes Dritten angeboten und bei seinem Absatz mitgewirkt und dadurch gegen das in Ziff. 3 des Vertrags enthaltene Konkurrenzverbot gehandelt habe; damit habe der Beklagte der Klägerin berechtigten Anlaß zu einer fristlosen Kündigung des Vertretervertrags gegeben (§ 89 a HGB).
Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe des Beklagten sind nicht begründet.
1)	Das Berufungsgericht stellt auf Grund rechtsfehlerfreier tatsächlicher Würdigung fest, daß das M0B^Grerät ein Konkurrenzfabrikat ist. Es steht außer Streit, daß es ein Spezialgerät ist, das zu dem Rohrbiegen dient, und daß der "Lukas" ein Mehrzweckgerät ist, das auch als Rohrbieger verwendet werden kann, daß der Verwendungsbereich der beiden Geräte sich also zwar nicht deckt, aber doch Uberschneidet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein solches Überschneiden genüge, um eine Konkurrenz herzustellen, weil infolgedessen die Interessentenkreise wenigstens teilweise ineinander übergehen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht konnte diese Frage an Hand der von ihm näher dargelegten Umstände aus eigener Sachkenntnis entscheiden. Die Revisionsrüge des Beklagten, das Berufungsgericht habe es unterlassen, zur Entscheidung der Konkurrenzfrage einen Sachverständigen beizuziehen, ist deshalb nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, alle Beteiligten seien davon ausgegangen, die in Rede stehenden Erzeugnisse der Klägerin und der Firma Mp|BB seien Kohkurrenzfabrikate.
Der Beklagte rügt hierzu, das Berufungsgericht habe das Schreiben des Verkaufsleiters TjUB der Firma MBBB an den Beklagten vom 5- März 1957 nicht berücksichtigt, in welchem dieser erklärt habe, daß seine Firma in dem "Lukas" kein Konkurrenzfabrikat sehe.
Diese Rüge ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, daß auch die Firma MpHB die beiden Geräte von Anfang an für Konkurrenzfabrikate gehalten habe, auf eindeutige Äußerungen ihres Verkaufsleiters Tinsel, die in dem vorgelegten Schriftwechsel zwischen M^BV und dem Beklagten enthalten sind. Danach wünschte die Firma &BHBe^ne Verpflichtung des Beklagten, nur ihr Gerät zu verkaufen; jedoch zweifelte ihr Verkaufsleiter T^B§9 ob es zu einem Vertrag mit dem Beklagten komme, weil dieser an die Klägerin gebunden sei; später gab Tinsel Anweisung, eine vom Beklagten vermittelte Lieferung nicht über den Beklagten zu fakturieren (Urteil S. 16).
Die vom Berufungsgericht hieraus gezogenen Schlüsse sind rechtlich fehlerfrei. Die von Tinsel erst nach der Kündigung und auf Bitten des Beklagten abgegebene Erklärung vom 5. März 1957 widerspricht allen seinen früheren Äußerungen; das Berufungsgericht brauchte ihr keinen Beweiswert zuzu demessen und konnte sie unberücksichtigt lassen.
 
Aus der gelegentlichen Äußerung des hei der Klägerin beschäftigten Diplomingenieurs	er	könne	nicht	ent-
scheiden, ob das J^miB-Grerät ein Konkurrenzfabrikat sei, kann - entgegen der Meinung des Beklagten - noch nicht entnommen werden, daß die Klägerin dieses nicht für ein Konkurrenzfabrikat hielt. Bflfehat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU S. 13) bei der Vertreterversammlung vom 12. Oktober 1956 sogar ausdrücklich geäußert, daß das M|^HB~Gerät ein Konkurrenzfabrikat sei.
2)	Der Beklagte ist auch entgegen der ihm in Kr. 3 des Vertretervertrags auferlegten Verpflichtung für die Firma MflBH^tätig gewesen und hat in deren Interesse beim Absatz ihres Geräts mitgewirkt.
a) Das ergibt sich aus den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, die insbesondere auf den;* Schriftwechsel zwischen dem Beklagten und der Firma beruhen.
Nach diesen Feststellungen hat der Beklagte mit Schreiben vom 11. Mai 1956 der Firma	angeboten,	für	sic
 tätig zu werden, und ihr mitgeteilt, daß er mit einigen prominenten Y/erken Fühlung aufgenommen habe, sowie um Übersendung von 500 Prospekten gebeten; gleichzeitig hat er auch einen Rabatt von 20 # gefordert. In der Folgezeit hat er, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, u.a. veranlaßt, daß die Gute Hoffnungshütte in Oberhausen (HOAG) und das Bundesbahnausbesserungswerk Opladen M^|B^~Geräte zur Probe erhielten.
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Auch, nachdem dem Beklagten auf der Vertreterversammlung vom 12. Oktober 1956 und durch das Schreiben der Klägerin vom 2. November 1956 klar geworden war, daß die Klägerin jede Betätigung für die Firma MfBHP als ihren Interessen zuwiderlaufend betrachte, ist er noch weiter für diese Firma tätig gev/esen, indem er Interessenten, die sich an ihn wandten (HOAG, Demag AG, Indulgas), an die Firma mBHB verwies.
b) Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, in gutem Glauben gehandelt zu haben.
Seine Behauptung, er habe das	nur	utesten”
wollen, ist nach der 'rechtlich nicht zu beanstandenden Überzeugung des Oberlandesgerichts schon dadurch widerlegt, daß er mit seinem Schreiben vom 11. Mai 1956 umfangreiches Werbematerial angefordert und der Firma	Vertre-
tung gegen Provision vorgeschlagen hat.
Der Beklagte hat auch, wie das Berufungsgericht feststellt, der in Ziff. 3 &es Vertretervertrags niedergelegten Verpflichtung zuwidergehandelt, die schriftliche Genehmigung der Klägerin einzuholen, bevor er mit einer Konkurrenzfirma in Verbindung trat und für sie tätig wurde. Die Klägerin hat vielmehr, was der Beklagte selbst nicht bestreitet, von dessen Tätigkeit für die Firma	erst	im Juli 1956
von dritter Seite Kenntnis erhalten. Auch dann hat der Beklagte, wie sich aus seinem im Berufungsurteil wiederge-gebenon Schreiben an die Klägerin vom 4. September 1956 ergibt, auf deren Anfrage nur eine ausweichende Antwort gegeben. Das hätte er nicht nötig gehabt, wenn er den Vertrieb des ?.*BHHhGeräts a^s ira Interesse der Klägerin liegend angesehen hätte.
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Der Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, er habe das A^HB^Gerät nicht für ein Konkurrenzcrzeugnis gehalten. Da sich die Verwendungsmöglichkeiten der beiden Geräte in jedem Fall.überschneiden, hätte er in dieser Richtung zu demindest Zweifel haben und schon deshalb von Anfang an bei der Klägerin die Genehmigung einholen müssen, für die Firma	tätig zu sein. Seit der Vertreter-
tagung vom 12. Oktober 1956 wußte er überdies, daß jedenfalls die Klägerin das MBiHi~^er^ für ein Konkurrenzerzeug-nis hielt, und hätte dies beachten müssen. Dabei kam.. es auf seine eigene Auffassung nicht an; denn als Handelsvertreter ist er in jedem Fall an die Weisungen des Unternehmers gebunden (Vgl. § 665 BGB).
Der Beklagte rügt in diesem Zusammenhang noch, das Berufungsgericht habe das mit seinem Berufungsbegründungs-schriftsatz vom 7. Juli 1959 vorgelegte Schreiben der Klägerin vom 19. April 1956 und das in demselben Schriftsatz (S. 5) angeführte Schreiben des Ingenieurs	vom
10. März 195?vönicht berücksichtigt.
Diese Rügen sind nicht begründet. Was aus dem Schreiben vom 19« April 1956 für den Standpunkt des Beklagten entnommen werden könnte, ist nicht erkennbar. Aber auch das Schreiben des Dipl.-Ing. PM vom 10. März 1957, in welchem dieser auf die Möglichkeit einer Fertigungsgemeinschaft mit der Firma ■ hinweist,, vermag weder den Schluß zu rechtfertigen, daß es sich bei den beiden Geräten nicht um Konkurrenzfabrikate handelt, noch daß der Beklagte berechtigt gewesen wäre, ohne die ausdrückliche Zustimmung der Klägerin mit der Firma in Verbindung zu treten.
3)	Darauf, ob die Klägerin durch die Tätigkeit des Beklagten geschädigt worden ist, kommt es nicht an. Es genügt schon die Gefahr einer Schädigung. Diese war vorhanden.
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Ebenso ist es unerheblich, ob andere Vertreter der Klägerin für Konkurrenzerzeugnisse tätig gewesen sind und ob und inwieweit die Klägerin dieses geduldet oder jedenfalls von einer fristlosen Kündigung abgesehen hat. Das alles stand im Ermessen der Klägerin als Unternehmerin. Dor Beklagte könnte daraus keine Rechte für sich selbst herleiten..
Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte von der Firma	Provision	erhalten	hat.	Schon
 das unerlaubte ffätigwerden für diese Firma genügte, um die Feststellung eines Verstoßes gegen den Vertretervertrag zu rechtfertigen.
4)	Der Beklagte hat somit fortgesetzt objektiv und subjektiv gegen das Konkurrenzverbot in Ziff. 3 des Vertretervertrag verstoßen und der Klägerin damit berechtigten Anlaß zu einer fristlosen Kündigung des Vertrags gemäß § 89 a HGB gegeben.
Seine Revision, ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Glanzmann Dr. Winkelmann Rietschel Heimann-Trosien Finke