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BGH · 711 ZR 103/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 711 ZR 103/59

Der Schuldner einer unter § 3 Abs. 1 Nr. 3 AKG fallenden Körperschaft kann wegen eines eigenen Anspruchs gegen diese kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB geltend machen. hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Juli i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br» Heimann-Trcs ien, Erbel und Dr« Finke für Recht erkannt: Zur Finanzierung habe die Reichs stelle die Mittel beschafft und auf das erwähnte Sonderkonto Spanien eingezahlt, Uber das ebenfalls der Beklagte nur gemeinsam mit Angehörigen der Reichsstelle habe verfügen könnnen. Auch dieses Konto, auf das noch ein weiterer Betrag von dritter Seite zu überweisen sei, stehe demnach der Reichsstelle zu. Er hat für den Fall, daß der Beklagte mit der Revision Erfolg haben aollt.e, Auf sie kommt es aber nicht an, weil dem Rechtsmittel des Beklagten der Erfolg zu versagen ist. B. Dem Kammergericht ist darin zuzustimmen, daß der Kläger seine Berufung gegen das Schlußurteil ordnungsmäßig begründet hat. Aus der -^erufungsschrift, die zugleich die Begründung enthält, ist eindeutig zu entnehmen, daß sich das Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung und nicht auch gegen die Abweisung des sich auf die Forderung gegen die Hermes beziehenden Hauptantrags richten sollte; diese auf die Kostenentscheidung beschränkte Berufung war zulässig (BGHZ 19, 172, 174; 20, 255)« Nach den Umständen des Falles genügte die, wenn auch kurze Begründung in Verbindung mit der Bezugnahme auf die Rechtfertigungsschrift, die sich auf das Teilurteil bezog. Das Kammergerieht entnimmt die Sachberechtigung des Klägers aus der Anordnung der Alliierten Kommandantur vom 13» Februar 1953 (GVB1 Berlin, 172). Er beruft sich darauf, daß der Art. 134 des Grundgesetzes, das auch in Berlin gelte, eine andere Regelung enthalte, die der Anordnung der Kommandantur vorgehe. 1.) Bei der fraglichen Anordnung handelt es sich um eine nur für den Bezirk des Kammergerichts erlassene Norm. 2.) Es braucht nicht entschieden zu werden, ob das Vermögen der Reichsstelle, wie die Revision annimmt, als solches des Reichs i.S. des Art. 134 GG anzusehen ist und ob diese Bestimmung in Berlin gilt. a) Die Anordnung vom 13» Februar 1955 bezieht sich nur auf ”die Verwaltung und Verwahrung” des den Reichsstellen gehörigen Berliner Vermögens. Denn die Berechtigung des Klägers zur Erhebung der Ansprüche als Treuhänder würde auch dadurch nicht berührt, daß möglicherweise der Bund nach dem Art. 134 6G Inhaber der Forderungen geworden ist. Kraft dieser vorbehaltenen Machtgev/alt hatte die Alliierte Kommandantur nach wie vor das Gesetzgebungsrecht für Berlin» Unter diesen Vorbehalt fiel auch die Anordnung vom 13 a .Februar 1955» Sie ist also als eine dem Grund gesetz vorgehen.de Norm von den Gerichten zu beachten (vgl» BVerfGE aaO und 10, 229, 234)> In Art. 2 des Vertrags Uber die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und den Brei Mächten haben sich diese "die bisher von ihnen ausgeübten oder innegehabten Hechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin" Vorbehalten (vgl» auch Schreiben der drei Hohen Kommissare vom 26» Mai 1952 - BGBl 1955 II, 500)» Sie haben in ihrer Erklärung über Berlin vom 5* Mai 1955 (GVB1 Berlin, 335 f) unter VI ferner bestimmt, daß "alle Hechtsvorschriften der alliierten Behörden solange in Kraft bleiben, bis sie aufgehoben werden". Letzteres ist hinsichtlich der Anordnung vom 13* Februar 1953 bisher nicht geschehen» Infolgedessen hat die darin verfügte Übertragung des Verwaltungsrechts auf den Kläger noch Bestand» streitigen 4 Konten "Beauftragter oder Geschäft sbesorger1* der Reichsstelle und daß er als Treuhänder im weiteren Sinne für sie tätig gewesen sei. Denn‘maßgebend sind allein die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen ihm und der Reichsstelle, Sie sind, wie das Kammergerieht ohne Rechtsirrtum darlegt, als AuftragsVerhältnis (Treuhandverhältnis im weiteren Sinne) zu werten. Aus ihm ist der Beklagter verpflichtet, nach Erledigung des Auftrags auf sein Mitzeichnungsrecht hinsichtlich der materiell nur der Reichsotelle zustehenden Konten zu verzichten und dem Kläger als deren Treuhänder die alleinige Verfügungsbefugnis einzuräumen, 2. ) Das Kammergericht zieht den Schluß auf die Weisungsgebundenheit des Beklagten und auf seine Stellung als Beauftragten (Treuhänder im weiteren Sinne) aus der Zeugenaussage des früheren Referenten der Reichsstelle, Glatt, die es für glaubwürdig hält (S. Der Angriff geht schon deswegen fehl, weil es sich nur um eine Hilfserwägung handelt; das Kammergericht hat seine Entscheidung zu diesem Punkte in erster Linie auf die Bekundungen des Glatt gestützt. Der ^klagte hat mit verschiedenen Gegenforderungen aufgerechnet, die ihm nach seiner Behauptung aus den Beziehungen zur Reichsstelle erwachsen sind. Die Aufrechnung hält es mangels Gleichartigkeit für unzulässig; das Zurückbehaltungsrecht verneint es im Hinblick auf die Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengosetzes; vorsorglich führt es aus, daß die Erhebung der letztgenannten Einrede auch eine unzulässige Rechtsausübung darstelle«, Nach dem § 587 BGB ist eine Aufrechnung nur zulässig, wenn die geschuldeten Leistungen ihrem Gegenstand nach gleichartig sind oder sich wenigstens in der Vergangenheit einmal gleichartig gegenübergestanden haben (BGHZ 2, 300). Auf der anderen Seite verlangt der Kläger als Treuhänder über das Vermögen der Reichsstelle von dem Beklagten die Verschaffung des alleinigen Verfügungsrechts über die Konten, deren Guthaben der Reichsstelle nach den Feststellungen des Kammergerichts im Innenverhältnis von jeher zugestanden haben. Unter diese Rechtsträger fallen auch die Reichsstellen, die ihre Tätigkeit mit dem Zusammenbruch eingestellt und sie nicht für einen neuen Auftraggeber fortgesetzt haben (vgl. Denn insoweit kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut und Sinn des § 273 BGB nur auf die gegenwärtigej Rechtslage an» Zwar hat der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in dem bereits erwähnten Beschluß BGHZ 2, 300 in einem vergleichbaren Pall die Aufrechnung für zulässig erklärt, wenn sich die Forderungen zu irgend einem Zeitpunkt aufrechenbar gegenübergestanden haben. Hieraus sowie aus einigen gesetzlichst Bestimmungen, die dem Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung keine entscheidende Bedeutung beimessen, hat der Bundesgerichtshof aaO geschlossen, daß es auch in anderen Ausnahmefällen genügen kann, wenn die Voraussetzungen der Aufrechnung überhaupt einmal gegeben waren. ln jener Entscheidung führt der Große Senat für Zivilsachen aus, daß sich das Deutsche Reich in einer Lage befinde, die "derjenigen des Gemeinschuldners im Konkurse bis m einem gewissen Grade angenähert!1 Ent sprechendes hat für das Zurückbehaltungsrecht zu gelten, auf das sich der Beklagte im vorliegenden Fall beruft (vgl. Die Revision ist somit, da auch sonst kein den Beklagten beschwerender Rechtsirrtum zu erkennen ist, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 562 ZPO Art. 100 GG § 667 BGB § 49 KO § 97 ZPO
KontoBGBAnordnungZurückbehaltungsrechtBerlinKlägerRevisionReichsstelle

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: 3& Amtliche Sammlung: nein
22-20'094
BGB § 275; Allgemeines KriegsfolgenG v. 5. November 1957, BGBl I 1747, § 3 Abs. 1 Nr* 3 und Abs. 2
Der Schuldner einer unter § 3 Abs. 1 Nr. 3 AKG fallenden Körperschaft kann wegen eines eigenen Anspruchs gegen diese kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB geltend machen.
BGH, tJrt. v. 7. Juli I960 - 711 ZR 103/59 - KG Berlin
IG Berlin
VII ZR 103/59
VerkUndet am 7» Juli I960 Woitseheck, Justizoborsekretär als Urkundsbeamter der Geschäft sstelle
 Im Namen des V o lkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Ferdinand BeflHV Straße d.
Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsklägers . und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)
gegen
 das	vertreten	durch	den	Senator	für	Finanzen	-
s- Sondervermögens- und Bailverwaltung - als treuhänderischer Verwalter des Vermögens der ehemaligen Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete,	H9
FMI^patraße 9,
Kläger, Berufungskläger, Revisionsbeklagter und Anschlußrevie&onskläger,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr«
hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Juli i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br» Heimann-Trcs ien, Erbel und Dr« Finke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Kammergerichts vom 23«
März 1959 wird zurilckgewiesen»
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen*
Von Rechts wegen
 Tatbestands
 Der Beklagte war von 1940 an für die ehemalige Reichsstelle für Bekleidung und verwandte Gebiete (im folgenden Reichsstelle) tätig. Während dieser Zeit wurden auf seinen Namen in	bei	der Deutschen Bank und der
 Dresdner Bank die Sonderkonten Sp^^^,
MUHB) und Spanien angelegt; das letztgenannte trug zusätzlich die Bezeichnung "Reichsstelle X". Die Konten weisen nach der Umstellung Guthaben von insgesamt 62.021 DM auf.
Der Kläger (das	&W	beansprucht diese Gutha-
ben als treuhänderischer Verwalter des Vermögens der Reichsstolle. Er hat vorgetragen:
Der Beklagte habe von der Reichsstelle verschiedene Aufträge erhalten. Einmal sei er als Spezialist zur Verarbeitung und zu dem Vertrieb von beschlagnahmten oder erbeuteten Spinnstoffen herangezogen worden. Die Erlöse hätten an die RohstoffhandelsgeseilSchaft mbH (ROGES), eine Reichsgesellschaft, abgeführt werden sollen. Der Zahlungsverkehr sei Uber die Sonderkonten SpiMfe, und	gelaufen. Aus diesen sollte allein die Reiche-
st eile berechtigt sein, deren Angehörigen auch ein Mit-zeichnungerseht zugestanden habe.
Earner habe der Beklagte auf Veranlassung des Reichswirt schaftsministeriums in Spanien große Posten Wollstoffe in eigenem Namen gekauft. Zur Finanzierung habe die Reichs stelle die Mittel beschafft und auf das erwähnte Sonderkonto Spanien eingezahlt, Uber das ebenfalls der Beklagte nur gemeinsam mit Angehörigen der Reichsstelle habe verfügen könnnen. Der Beklagte habe das Geld abgehoben und den Bestand nach Abwicklung der Geschäfte später wieder aufgefüllt. Auch dieses Konto, auf das noch ein weiterer Betrag von dritter Seite zu überweisen sei, stehe demnach der Reichsstelle zu.
 
Der Kläger hat u„a. beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
A. anzuerkennon, daß dem Kläger daa alleinige Forderungsrecht an den 4 genannten Konten zustehe;
Bo die Banken anzuweisen, die Konten auf den Kläger umzuschreiben und ihnen mitzuteilen, daß er auf sein Mit zeichnungsrecht verzichte.,
Der Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Sr behauptet daß er das alleinige Anrecht auf die Köntenbestände habe. Das gelte auch für das Konto Spanien, da er diese Geschäfte allein finanziert habe. Vorsorglich hat er mit Gegenforderungen in Höhe von 125o263,57 DM aufgerechnet und hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.
Das Löndgericht hat die Klage durch ÜJeilurtoil abgewiesen, soweit der Kläger Ansprüche auf die 4 Konten erhebt. Durch Schlußurteil hat es ferner Uber einen nicht mehr im Streit befindlichen Klageantrag entschieden und die Kosten zu 20/21 dem Kläger und zu 1/21 dem Beklagten auferlegt.
Auf die Berufung des Klägers, die hinsichtlich des Schlußurteils auf die Kostenentscheidung beschränkt war, hat das Kammergericht den Bekiagten verurteilt, auf sein Mitzeichnungarecht zu verzichten und die Banken anzuwei-oen, die Konten auf den Kläger umzuschreiben. 3s hat die Klage abgewiesen, soweit der Kläger die Anerkennung seines alleinigen Forderungsrechts verlangt hat.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Er hat für den Fall, daß der Beklagte mit der Revision Erfolg haben aollt.e,
~ 4 -
Anschlußrevision eingelegt und beantragt, der Klage stattzugeben, soweit sie das Kammergericht abgewiesen hat.
Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Anschlußre-vision.
Ent scheidungsgründe:
A.	Die bedingte Anschlußrevision ist zulässig (Urt. des Senats vom 21. November 1957 VII ZR 17/57; LM BGB
§ 826 Ge Nr. 2). Auf sie kommt es aber nicht an, weil dem Rechtsmittel des Beklagten der Erfolg zu versagen ist.
B.	Dem Kammergericht ist darin zuzustimmen, daß der Kläger seine Berufung gegen das Schlußurteil ordnungsmäßig begründet hat.
Aus der -^erufungsschrift, die zugleich die Begründung enthält, ist eindeutig zu entnehmen, daß sich das Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung und nicht auch gegen die Abweisung des sich auf die Forderung gegen die Hermes beziehenden Hauptantrags richten sollte; diese auf die Kostenentscheidung beschränkte Berufung war zulässig (BGHZ 19, 172, 174; 20, 255)«
Nach den Umständen des Falles genügte die, wenn auch kurze Begründung in Verbindung mit der Bezugnahme auf die Rechtfertigungsschrift, die sich auf das Teilurteil bezog.
0.	Das Kammergerieht entnimmt die Sachberechtigung des Klägers aus der Anordnung der Alliierten Kommandantur vom 13» Februar 1953 (GVB1 Berlin, 172). Darin ist "die Verantwortlichkeit, die auf Grund des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung für die Verwaltung und Verwahrung 90O des Berliner Vermögens der Reichsstellen ... besteht,
 dem Berliner Senat übertragen” worden. Ob der Kläger, so führt das Berufungsgericht aus, Inhaber der Rechte der Reichsstellen geworden sei, sei ohne Belang. Maßgebend sei nur, ob er die Befugnis zur Geltendmachung der ira Streit befindlichen Ansprüche habe; das sei zu be jähen•
Der Beklagte (Revisionskläger) hält die erwähnte Anordnung für unwirksam. Er beruft sich darauf, daß der Art. 134 des Grundgesetzes, das auch in Berlin gelte, eine andere Regelung enthalte, die der Anordnung der Kommandantur vorgehe. Das Vermögen der Reichsstelle, das dem des Reiche gleichzusetzen sei, stehe danach der Bundesrepublik Deutsc land zu, die allein klageberechtigt sei.
Die Rüge geht fehl.
1.) Bei der fraglichen Anordnung handelt es sich um eine nur für den Bezirk des Kammergerichts erlassene Norm. Ihre Bedeutung und Anwendung auf den einzelnen Fall unterliegt somit nicht der Nachprüfung durch das Revisionage-richt (§ 562 ZPO).
Vorliegend handelt es sich aber nicht um die Auslegun, dieser Vorschrift. Zu entscheiden ist vielmehr, ob sie, wie die Revision meint, wegen Widerspruchs zu in Berlin geltenden Bestimmungen des Grundgesetzes unwirksam ist«. Einer dahingehenden Prüfung stehen weder der Art. 100 Abs. 1 GG noch die §§ 549, 562 ZPO im Wege (BGHZ 20, 112, 116 ff; BVerfGE 3, 368, 376; 4, 45, 48; 7, 1, 16).
2.) Es braucht nicht entschieden zu werden, ob das Vermögen der Reichsstelle, wie die Revision annimmt, als solches des Reichs i.S. des Art. 134 GG anzusehen ist und ob diese Bestimmung in Berlin gilt. Denn selbst wenn man diese Prägen zu Gunsten des Beklagten beantwortet, besteher an der Sachberechtigung des Klägers keine Zweifel.
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a)	Die Anordnung vom 13» Februar 1955 bezieht sich nur auf ”die Verwaltung und Verwahrung” des den Reichsstellen gehörigen Berliner Vermögens. Der Kläger macht den Anspruch auch nur in der ihm hierdurch verliehenen Stellung geltend»
Demnach ist es, wie das Kammergericht zutreffend annimmt, in dem vorliegenden Rechtsstreit gleichgültig, wem jenes Vermögen tatsächlich gehört. Denn die Berechtigung des Klägers zur Erhebung der Ansprüche als Treuhänder würde auch dadurch nicht berührt, daß möglicherweise der Bund nach dem Art. 134 6G Inhaber der Forderungen geworden ist.
b)	Die streitigen Rechte werden auch von der Anordnung vom 13* Februar 1953 ergriffen. Das folgt schon daraus, daß der Schuldner seinen Wohnsitz in B^g^ hat.
Es bedarf also keines Eingehens darauf, ob der Berliner (resetzgeber auch solches Vermögen der Reichesteilen erfassen konnte, das sich außerhalb seines Machtbereichs befand (vgl. F&aux d»e la Croix, AKG § 3 Anm» 33)»
c)	Danach ist nur zu prüfen, ob die erwähnte Anordnung für Berlin rechtswirksam erlassen worden ist. Das ist der Fall?;
In der Erklärung vtoin 14« Mai 1949 (V0B1 für Berlin I, 131) i.d.F. der ersten Abänderungsurkünde vom 7* März 1951 (V0B1 I, 274) haben sich die Besatzungsbehörden die Machtgewalt in Berlin in verschiedener Richtung Vorbehalten; im Anschluß an die einzeln aufgezählten Punkte findet sich unter 3 a auch eine Generalklausel, nach der die Allierte Kommandantur befugt blieb, alle Rechte in Berlin auszuüben, wenn sie es für unerläßlich halten sollte.
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Kraft dieser vorbehaltenen Machtgev/alt hatte die Alliierte Kommandantur nach wie vor das Gesetzgebungsrecht für Berlin» Unter diesen Vorbehalt fiel auch die Anordnung vom 13 a .Februar 1955» Sie ist also als eine dem Grund gesetz vorgehen.de Norm von den Gerichten zu beachten (vgl» BVerfGE aaO und 10, 229, 234)>
d)	Die.Bonner Verträge (BGBl 1955 II, 303 ff) haben hieran nichts geändert»
In Art. 2 des Vertrags Uber die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und den Brei Mächten haben sich diese "die bisher von ihnen ausgeübten oder innegehabten Hechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin" Vorbehalten (vgl» auch Schreiben der drei Hohen Kommissare vom 26» Mai 1952 - BGBl 1955 II, 500)» Sie haben in ihrer Erklärung über Berlin vom 5* Mai 1955 (GVB1 Berlin, 335 f) unter VI ferner bestimmt, daß "alle Hechtsvorschriften der alliierten Behörden solange in Kraft bleiben, bis sie aufgehoben werden". Letzteres ist hinsichtlich der Anordnung vom 13* Februar 1953 bisher nicht geschehen» Infolgedessen hat die darin verfügte Übertragung des Verwaltungsrechts auf den Kläger noch Bestand»
e)	Ob schließlich die fragliche Anordnung dem Kläger das Hecht zur Geltendmachung im eigenen Namen gegeben hat, unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Hevisionsge-ricbt» Dieses ist vielmehr insoweit gemäß dem § 562 ZK
an die Auffassung des Kammergerichts gebunden»
D» Auch in der Sache enthält das Berufungsurteil keine Rechtsfohler, die seine Aufhebung erfordern»
I» Baa Kammergerieht stellt auf Grund e ingehender Be-v/oiswürdigung fest, daß der Beklagte hinsichtlich dor hier
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streitigen 4 Konten "Beauftragter oder Geschäft sbesorger1* der Reichsstelle und daß er als Treuhänder im weiteren Sinne für sie tätig gewesen sei. Danach sei er gern, dem § 667 BGB zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Hierzu gehöre auch das Mitzeichnungsrecht.
Die Revision greift diese Ausführungen mit zv/ei Rügen an. Sie sind unbegründet,
1.	) Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung kommt es nicht darauf an» ob der Beklagte Eigentümer der Beutewaren geworden ist. Ebenso ist es unerheblich, ob er echter Treuhänder i.S. der von der Rechtsprechung hierzu aufgestellten Grundsätze war (RGZ 133» 64). Denn‘maßgebend sind allein die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen ihm und der Reichsstelle, Sie sind, wie das Kammergerieht ohne Rechtsirrtum darlegt, als AuftragsVerhältnis (Treuhandverhältnis im weiteren Sinne) zu werten. Aus ihm ist der Beklagter verpflichtet, nach Erledigung des Auftrags auf sein Mitzeichnungsrecht hinsichtlich der materiell nur der Reichsotelle zustehenden Konten zu verzichten und dem Kläger als deren Treuhänder die alleinige Verfügungsbefugnis einzuräumen,
2.	) Das Kammergericht zieht den Schluß auf die Weisungsgebundenheit des Beklagten und auf seine Stellung als Beauftragten (Treuhänder im weiteren Sinne) aus der Zeugenaussage des früheren Referenten der Reichsstelle, Glatt, die es für glaubwürdig hält (S. 16/17 d. Urt,).
Zusätzlich führt es an, daß sich diese Bekundungen mit dem Inhalt verschiedener Urkunden deckten. In diesem Zusammenhänge behandelt es zwei die Konten	und
I4HBHHB betreffende Schreiben der Deutschen Bank, in denen diese das Mitzeichnungsrecht von Angestellten der Reichsstelle bestätigt. Für das Konto	so	legt	es
 
weiter dar, fehlten zwar solche Umstände. Jedoch spreche der Anschein dafür, daß die Zeichnungsbefugnis dort in gleicher Weise geregelt worden sei. Es sei daher Sache des -Beklagten, dazulegen, daß und aus welchem Grunde es hier anders gewesen sei*
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe insoweil zu Unrecht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises verwie sen. Sie seien nicht anwendbar, weil kein typischer Gesch« hensablauf in Beträcht komme.
Der Angriff geht schon deswegen fehl, weil es sich nur um eine Hilfserwägung handelt; das Kammergericht hat seine Entscheidung zu diesem Punkte in erster Linie auf die Bekundungen des Glatt gestützt.
Abgesehen hiervon fehlt es an einem hinreichenden Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht überhaupt auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises zurückgreifen wollte.
Es hat auch hinsichtlich des Kontos	für	seine	An-
sicht eine Fülle von Beweisanzeichen angeführt; eines davon war die Annahme, daß die Handhabung bei allen drei Konten wahrscheinlich die gleiche gewesen ist.
II. Der ^klagte hat mit verschiedenen Gegenforderungen aufgerechnet, die ihm nach seiner Behauptung aus den Beziehungen zur Reichsstelle erwachsen sind. Vorsorglich hat er wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.
Das Kammergericht läßt es dahingestellt, ob die Forderungen bestehen. Die Aufrechnung hält es mangels Gleichartigkeit für unzulässig; das Zurückbehaltungsrecht verneint es im Hinblick auf die Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengosetzes; vorsorglich führt es aus, daß die Erhebung der letztgenannten Einrede auch eine unzulässige Rechtsausübung darstelle«,
Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe sind im Ergebnis unbegründet.
Nach dem § 587 BGB ist eine Aufrechnung nur zulässig, wenn die geschuldeten Leistungen ihrem Gegenstand nach gleichartig sind oder sich wenigstens in der Vergangenheit einmal gleichartig gegenübergestanden haben (BGHZ 2, 300).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Beklagte behauptet, Geldforderungen gegen die Reichsstelle zu haben. Auf der anderen Seite verlangt der Kläger als Treuhänder über das Vermögen der Reichsstelle von dem Beklagten die Verschaffung des alleinigen Verfügungsrechts über die Konten, deren Guthaben der Reichsstelle nach den Feststellungen des Kammergerichts im Innenverhältnis von jeher zugestanden haben.
Zwar hat die Rechtsprechung Ausnahmen von dem Erfordernis der äußeren Gleichartigkeit zugelassen, wenn die Forderungen ihrem inneren Gehalt nach gleichartig waren (RG JY/ 1912, 655; 1938, 3112; Warn. 1912 Nr. 222). Das sind sie hier aber nicht.
Der Beklagte wir nach der Feststellung des Kammerge-richte zu keinem Zeitpunktein der Lage, über die Konten allein zu verfügen. Dieses Recht stand vielmehr 3 Personen zu, und zwar zwei iUigestellten der Seichsstelle und dem Beklagten, wobei jeweils die Unterschriften von zweien von ihnen erforderlich waren, aber auch genügten. Daraus folgt, daß wohl die Reichsstelle, nicht aber der Beklagte ohne deren Mitwirkung verfügungsberechtigt war. Die Zeichnungsbefugnis des Beklagten, deren er sich nunmehr zu Gunsten der Reichsstelle entäußern soll, stand schon deshalb im wirtschaftlichen Wert keinesfalls den Geldforderungen gegen die Banken gleich.
 
2 =) Zum Zurückbehaltungsrecht:
Die Revision greift in diesem Zusammenhänge nur die Hilfsbegriindung des Kammergerichts an. Sie meint, nicht der Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben, sondern der Kläger, der ihm die "Aufrechnungsbefugnis" berstreite.
Auf diese Rüge kommt es nicht an, weil die Hauptbe~ gründung des Berufungsgerichts, die sich auf die Vorschrif-ten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes stützt, zutrifft.
a)	Nach dem § 3 Abs. 1 Nr. 3 AKG bleiben Ansprüche gegen andere als die in § 1 AKG genannten nicht mehr bestehenden öffentlichen Rechtsträger einer besonderen gesetzlichen Regelung Vorbehalten. Vom Bund oder einem anderen öffentlichen Rechtsträger kann bis dahin gemäß dem Abs. 2 des § 3 AKG keine Leistung' verlangt werden.
Unter diese Rechtsträger fallen auch die Reichsstellen, die ihre Tätigkeit mit dem Zusammenbruch eingestellt und sie nicht für einen neuen Auftraggeber fortgesetzt haben (vgl. u.a. Amtl. Begrdg. z. AKG zu § 1 Ziff. 20 S. 44 - BT Drucks. 1659 - ; Döll, AKG § 1 Anm, 2; F§aux &'e 3*a Croix, AKG § 1 Anm. 10 o und § 3 Anm. 33; Weber, Die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, S. 36). Demnach kann der Beklagte zur Zeit weder von dem Kläger noch von der unter dessen Treuhänderschaft stehenden Reichsstelle eine Leistung verlangen.
b)	Der Schuldner darf nach dem § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen eines fälligen Anspruchs gegen den Gläubiger geltend machen.
Eine solche fällige Forderung hatte der Beklagte seit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes nach dem Gesagten nicht mehr. Er kann sich auch nicht darauf berufen, daß dieses die Anwendung des § 273 BGB ausschlie--ßende Hindernis im Jahre 1945 noch nicht bestanden hat.
Denn insoweit kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut und Sinn des § 273 BGB nur auf die gegenwärtigej Rechtslage an»
Zwar hat der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in dem bereits erwähnten Beschluß BGHZ 2, 300 in einem vergleichbaren Pall die Aufrechnung für zulässig erklärt, wenn sich die Forderungen zu irgend einem Zeitpunkt aufrechenbar gegenübergestanden haben. Biese Grundsätze lassen sich aber nicht auf Zurückbehaltungsrecht übertragen.
Die Aufrechnung hat gemäß dem § 389 30B rückwirkende Kraft. Hieraus sowie aus einigen gesetzlichst Bestimmungen, die dem Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung keine entscheidende Bedeutung beimessen, hat der Bundesgerichtshof aaO geschlossen, daß es auch in anderen Ausnahmefällen genügen kann, wenn die Voraussetzungen der Aufrechnung überhaupt einmal gegeben waren. Bei dem Zurückbehaltungsrecht fehlt es an solchen Anhaltspunkten. Es gewährt dem Schuldner nur eine verzögerliche Einrede, die die Erfüllung seiner Verpflichtung hinausschiebt, aber nicht, wie die Aufrechnung, eine endgültige Bereinigung des Schuldverhältnisses zur Folge hat.
Nicht unbeachtet bleiben kann in diesem Zusammenhang die vergleichbare Lage im Konkursverfahren, auf die der Bundesgerichtshof aaO S. 308 bereits hingewiesen hat. ln jener Entscheidung führt der Große Senat für Zivilsachen aus, daß sich das Deutsche Reich in einer Lage befinde, die "derjenigen des Gemeinschuldners im Konkurse bis m einem gewissen Grade angenähert!1 sei. Die Verhältnisse der Reichsstelle liegen ähnlich. Gerade im Konkurse zeigt sich aber, wie verschieden Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem zahlungsunfähig gewordenen Schuldner wirken.
Im Konkurs gewähren zwar die §§ 53 ff KO für die Aufrechnung verschiedene Erleichterungen, Ein Zurückbehaltungsrecht
 
gibt aber nur unter den beschränkten Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO die Befugnis zur abgesonderten Befriedigung. Anderen Zurückbehaltungsrechten wird dagegej jede Y/irksamkeit im Konkurs versagt; insbesondere kann dem Konkursverwalter kein aus Treu und Glauben hergeleiteter Einwand entgegengehalten werden, wenn er es unberücksichtigt läßt (u.a. Jäger KO, 8. Aufl., § 49 Anm. 42; RGZ 68, 278, 282; 77» 436, 438 f). Ent sprechendes hat für das Zurückbehaltungsrecht zu gelten, auf das sich der Beklagte im vorliegenden Fall beruft (vgl. ferner 3GHZ 8, 344, 347 BGK NJYf 1953, 739, 740).
E. Die Revision ist somit, da auch sonst kein den Beklagten beschwerender Rechtsirrtum zu erkennen ist, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Erbel
 Pinke
Glanzmann
 Rietschel
He imann-Tro si en