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BGH · VII ZR 103/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 103/5

Die Beklagte habe deshalb veranlaßt, bei der Klägerin auf Kredit zu kaufen, und sich erboten, für die Erfüllung der Zahlungsverbindlichkeiten einzustehen. 1) a) Das Landgericht hat die Aufforderung des Geschäftsführers der Beklagten an er solle sich wegen des Einkaufs von Vieh an die Klägerin wenden, da "wir dort Kredit haben", und die Erklärung des NpHlM gegenüber der Klägerin, die Zahlung erfolge "wie üblich über SflBK als einen durch NlHHP als Stellvertreter der Beklag' ten übermittelten Kreditauftrag aufgefaßt, auf Grund dessen die Beklagte> für die ihr Geschäftsführer seine Erklärungen abgegeben habe, der Klägerin wie ein Bürge hafte (§ 778 BGB). Das Berufungsgericht hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen, es ist vielmehr der Ansicht, daß babe erklären wollen, .sich um die Begleichung der Verbindlichkeiten des "kümmern", ohne aber für sich oder seine Firma eine Haftung zu übernehmen. "wir haben dort Kredit", denn selbst dann könne aus dieser Erklärung, sowie aus der Erklärung des NflHl, die Zahlung gehe "wie üblich über und aus der späteren Erklärung des sflHHHBgegenüber der Klägerin, sie bekomme ihr Geld, noch nicht auf einen Kreditauftrag oder die Übernahme einer Bürgschaft geschlossen werden« b) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe durch diese Auslegung der Erklärungen der Beteiligten Erfahrungssätze verletzt, denn die Erklärung des John an ldK er solle sich an die Klägerin wenden, dort "haben wir Kredit", ferner die Erklärung des ge- genüber dem Angestellten der Klägerin, Ausborn, die Bezahlung gehe "wie üblich über sfliHiHP" und schließlich die spätere Zusicherung des John die Klägerin bekomme ihr Geld, könnten • nicht anders aufgefaßt werden, als die Erteilung eines Kreditauftrags oder die Übernahme einer Bürgschaft. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß die von der Revision 'gewonnene Auslegung der Erklärung des John sflHB und des N| ebenfalls möglich wäre, daß sogar manches für sie spricht. Infolgedessen kann auch nicht gesagt werden, daß die Auslegung des Berufungsgerichts gegen BrfahrungsSätze spricht und daß deshalb die von der Revision getroffene Auslegung sich als zwingend aufdrängt -Infolgedessen ist das Revisionsgericht auch nicht in der Lage, von den Feststellungen des Berufungsgerichts abzuweichen. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß NÜIHV etwa ein Jahr zuvor den Offenbarungseid geleistet habe; das Berufungsgericht habe ferner die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin, daß auf dem Schlachthof "für keinen Ochsenschwanz" Kredit bekomme übergangen. wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, auf dem Schlachthof die Geschäfte der Klägerin besorgt und abgewickelt, und es be- abe Die Erwägung des Berufungsgerichts, S| möglicherweise aus alter Bekanntschaft mit H| übernommen» sich um die Auszahlung der Gelder zu kümmern, weil auswärts wohnte und die Zahlung durch SflHHHl deshalb einfacher und zweckmäßiger sei, mag freilich nicht ganz bedenkenfrei sein. 2) a) Das Berufungsgericht verneint auch einen Anspruch der Klägerin wegen der Hingabe der Schecks an die Firma Es meint, die Beklagte habe nur die Verpflichtung gehabt, für eine ordnungsgemäße Auszahlung des Kaufpreises zu sorgen; da aber sflÜHIHl in diesem Sinne auch im Interesse 'anderer Gläubiger gehandelt habe, für. b) Uit Recht wird das von der Revision angegriffen, Bas Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß die Erklärungen des John sflU» wenn sie auch kein Kreditauftrag und keine Bürgschaft, doch nicht rechtlich belanglos gewesen seien, vielmehr die Verpflichtung des enthalten hätten, sich um den Ein- Dann ist aber darin auch eine vertragliche Verpflichtung des gegenüber der Klägerin des Inhalts zu sehen, die für die Klägerin bestimmten und ihm übergebenen Gelder auch an diese weiterzuleiten. Dann ergibt sich aber aus der vertraglichen Verpflichtung des sich um den Eingang der Zahlungen zu kümmern, auch dessen Pflicht, Gelder, die für die Klägerin in seine Hand gelangten, nur an diese weiterzuleiten und sie nicht zur Befriedigung anderer Gläubiger zu verwenden. gerin geben, denn das würde die Verpflichtung des gegenüber der Klägerin nicht berühren$ diese bestand ja gerade auch darin, eine unberechtigte Verwendung der Zahlungen an diesen zu verhin- Es sei aber bemerkt, daß auch zu diesem Punkt die Auffassung des Berufungsgerichts nicht frei von Rechtsirrtum ist.

Zitierte Normen: § 778 BGB
VerpflichtungFirmaBerufungsgerichtZahlungErklärungScheckKlägerinJohnRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 103/5?
Verkündet
 am 21 April 1958
Jodas.; Justizangestellter
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
2333 043
Im Namen des Volke In dem Rechtsstreit
 der Firma Julius	Inhaber	Br.	Herbert
 Klägerin; Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin; - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt
 gegen
die Firma John	GmbH., Haute und Felle, ver-
treten durch ihre Geschäftsführer, 1) John Si 2) Jürgen sflHBl 3) Adolf Hermann I^0|str.^|;
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte; - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Br. Winkelmann, Erbel und H. Meyer
 für Recht erkannt«
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, vom 16. April 1957 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Am 22, Marz 1956 hatte die Klägerin, die auf dem Viehhof in H^H^eine Viehagentur betreibt, dem Schlächtermeister NflB in SflHHBIIHV Hinder zu dem Preise von 8.126,60 KI geliefert. Auf den Kaufpreis sind 2.000 DM bezahlt worden, während der Restbetrag von b„ 126,60 DM noch nicht beglichen ist*.
Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antragr die Beklagte zur Zahlung von 6.126,60 DM nebst 9 Zinsen seit dem 22. März 1956 zu verurteilen.
Sie ist der Auffassung, daß die Beklagte für die Verbindlichkeit des Jä^HBals Bürgin hafte. Dazu hat sie vorgetragen* tfflHBhabe infolge seiner schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse keinen Kredit gehabt.
Die Beklagte habe deshalb	veranlaßt, bei der
 Klägerin auf Kredit zu kaufen, und sich erboten, für die Erfüllung der Zahlungsverbindlichkeiten einzustehen. Infolgedessen habe	auch ^em Angestellten der
 Klägerin, AUHh erklärt, daß "wie üblich über
 bezahlt werde. Daraufhin sei HflÜdas Vieh auf Kredit geliefert worden. Als die Klägerin, nachdem von NflHBkein Geld eingegangen sei, sich an den geschäftsführenden Gesellschafter der Beklagten, John
 gewandt habe, habe dieser erklärt, die Klägerin bekomme das Geld von ihm ausbezahlt. Die Erklärungen des Geschäftsführers der Beklagten seien von diesem im Namen seiner Firma abgegeben worden, denn wenn auf dem Schlachthof von SflHBM gesprochen v/erde, so werde kein Unterschied zwischen der Firma und dem Geschäftsführer gemacht. Außerdem hafte die Beklagte auch auf Schadensersatz, denn sie habe drei Schecks im
0
 
Betrag von etwa 6.100 DM, die NflU^^dem John S|
(BP zur Zahlung seiner Schulden hei der Klägerin gegeben habe, weisungswidrig zur Bezahlung einer anderen Verbindlichkeit des NpHBBgegenüber der Firma HflBp verwandt, Biesen Anspruch mache die Klägerin sov/ohl aus eigenem Rechte wie hilfsweise auch auf Grund eines durch Pfändungsund überweisungsbeschluß an sie übergegangenen Anspruchs des	geltend.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie bestreitet ihre Passivlegitimation, da John SHHHIV etwaige Verpflichtungserklärungen nur für seine Person, nicht für die Firma abgegeben habe. Er habe sich aber auch nicht verpflichtet, für die Schuld des Nflp einzustehen. sondern sich nur bereit erklärt, sich um den Eingang der Gelder zu kümmern.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgrunde i
1) a) Das Landgericht hat die Aufforderung des Geschäftsführers der Beklagten an	er	solle sich wegen
 des Einkaufs von Vieh an die Klägerin wenden, da "wir dort Kredit haben", und die Erklärung des NpHlM gegenüber der Klägerin, die Zahlung erfolge "wie üblich über SflBK als einen durch NlHHP als Stellvertreter der Beklag' ten übermittelten Kreditauftrag aufgefaßt, auf Grund dessen
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die Beklagte> für die ihr Geschäftsführer seine Erklärungen abgegeben habe, der Klägerin wie ein Bürge hafte (§ 778 BGB). Das Berufungsgericht hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen, es ist vielmehr der Ansicht, daß	babe erklären wollen, .sich um
 die Begleichung der Verbindlichkeiten des "kümmern", ohne aber für sich oder seine Firma eine Haftung zu übernehmen. Bas Berufungsgericht läßt dabei offen, ob sflHHH^üem	gegenüber	gesagt hat*
"wir haben dort Kredit", denn selbst dann könne aus dieser Erklärung, sowie aus der Erklärung des NflHl, die Zahlung gehe "wie üblich über	und	aus	der
 späteren Erklärung des sflHHHBgegenüber der Klägerin, sie bekomme ihr Geld, noch nicht auf einen Kreditauftrag oder die Übernahme einer Bürgschaft geschlossen werden«
b) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe durch diese Auslegung der Erklärungen der Beteiligten Erfahrungssätze verletzt, denn die Erklärung des John an ldK er solle sich an die Klägerin wenden, dort "haben wir Kredit", ferner die Erklärung des	ge-
genüber dem Angestellten der Klägerin, Ausborn, die Bezahlung gehe "wie üblich über sfliHiHP" und schließlich die spätere Zusicherung des John	die	Klägerin
 bekomme ihr Geld, könnten • nicht anders aufgefaßt werden, als die Erteilung eines Kreditauftrags oder die Übernahme einer Bürgschaft.
Diese Rüge ist nicht begründet. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß die von der Revision 'gewonnene Auslegung der Erklärung des John sflHB und des N| ebenfalls möglich wäre, daß sogar manches für sie spricht. Denn es liegt angesichts der auch von dem Berufungsgericht angenommenen fehlenden Kreditfähigkeit des ftflHfenahe,
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daß sich die Klägerin nicht damit begnügen wollte, daß John SflHIHB sich nur um die Bezahlung des Geldes "kümmerte", sondern sich durch eine Haftung der Beklagten sichern wollte. Andererseits ist aber die von dem Berufungsgericht getroffene Auslegung ebenfalls möglich, da schon die Einschaltung der Beklagten an sich, also ohne Übernahme einer eigenen Haftung eine gewisse Sicherheit bieten konnte. Infolgedessen kann auch nicht gesagt werden, daß die Auslegung des Berufungsgerichts gegen BrfahrungsSätze spricht und daß deshalb die von der Revision getroffene Auslegung sich als zwingend aufdrängt -Infolgedessen ist das Revisionsgericht auch nicht in der Lage, von den Feststellungen des Berufungsgerichts abzuweichen.
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß NÜIHV etwa ein Jahr zuvor den Offenbarungseid geleistet habe; das Berufungsgericht habe ferner die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin, daß	auf	dem
 Schlachthof "für keinen Ochsenschwanz" Kredit bekomme übergangen. Biese Rügen gehen fehl. Bas Berufungsgericht geht in seinen Feststellungen selbst von der Kreditunwürdigkeit des	aus» es kann deshalb auf Einzel-
heiten zu diesem Punkt nicht mehr ankommen.
Entgegen der Auffassung der Revision kommt es auch nicht darauf an, ob der Angestellte der Klägerin, Ai ausdrücklich ermächtigt worden war, mit 3ff| Kreditgeschäfte ohne hinreichende Sicherung abzuschließen.	wie sich aus den Feststellungen des
 Berufungsgerichts ergibt, auf dem Schlachthof die Geschäfte der Klägerin besorgt und abgewickelt, und es be-
 
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sfceht kein Grund für die Annahme, daß ihm dabei nicht auch ein gewisser Spielraum in der Art der Kreditgewährung an Kunden eingeräumt worden war. Die Klägerin hätte mindestens substantiiert vortragen und unter Beweis stellen müssen, daß und warum Afl||^B^lur beschränkte Vollmachten in der Kreditgewährung hatte. Das ist nicht geschehen„
Daß sich HflHBvor dem Geschäftsabschluß die Erlaubnis des SflHÜ^IP eingeholt hat, steht - entgegen der Ansicht der Revision - der Auffassung des Berufungsgerichts, SfllHH^üabe es nur übernommen, sich um die Bezahlung der Rinder zu kümmern, nicht entgegen. Denn auch eine solche Verpflichtung brauchte	zu	überneh-
men, bevor ihn BflHBFnicht darum gebeten hat«
abe
 Die Erwägung des Berufungsgerichts, S| möglicherweise aus alter Bekanntschaft mit H| übernommen» sich um die Auszahlung der Gelder zu kümmern, weil	auswärts	wohnte	und die Zahlung
 durch SflHHHl deshalb einfacher und zweckmäßiger sei, mag freilich nicht ganz bedenkenfrei sein. Doch hat das Berufungsgericht diese Erwägung nur als Möglichkeit und ohne eine bestimmte Feststellung angestellt. Sie ist offensichtlich für seine Entscheidung nicht ausschlaggebend gewesen. Es kommt deshalb auch nicht auf die hiergegen erhobene Rüge der Revision an.
2) a) Das Berufungsgericht verneint auch einen Anspruch der Klägerin wegen der Hingabe der Schecks an die Firma Es meint, die Beklagte habe nur die Verpflichtung gehabt, für eine ordnungsgemäße Auszahlung des Kaufpreises zu sorgen; da aber sflÜHIHl in diesem Sinne auch im Interesse 'anderer Gläubiger gehandelt habe, für. die
 er eine ähnliche Verpflichtung übernommen habe, könne ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn er die Interessen aller Gläubiger gleichmäßig wahrgenommen und deshalb einen anderen Gläubiger, dessen Forderung höher und älter gewesen sei mit den ihm übergebenen Schecks zuerst befriedigt habe; der Klägerin habe kein Recht auf vorzugsweise Befriedigung zugestanden.
b) Uit Recht wird das von der Revision angegriffen,
 Bas Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß die Erklärungen des John sflU» wenn sie auch kein Kreditauftrag und keine Bürgschaft, doch nicht rechtlich belanglos gewesen seien, vielmehr die Verpflichtung des	enthalten	hätten, sich um den Ein-
gang der Zahlungen zu kümmern. Dann ist aber darin auch eine vertragliche Verpflichtung des gegenüber der Klägerin des Inhalts zu sehen, die für die Klägerin bestimmten und ihm übergebenen Gelder auch an diese weiterzuleiten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es habe eine Art Gläubigergemeinschaft bestanden, für die	für alle Gläubiger gleichmäßig
 tätig gewesen sei, entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage; der Vortrag der Parteien gibt für eine solche Annahme nichts her. Es ist also allein auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien abzustellen. Dann ergibt sich aber aus der vertraglichen Verpflichtung des sich um den Eingang der Zahlungen zu kümmern, auch dessen Pflicht, Gelder, die für die Klägerin in seine Hand gelangten, nur an diese weiterzuleiten und sie nicht zur Befriedigung anderer Gläubiger zu verwenden. Dabei kommt es möglicherweise nicht einmal auf die von dem Berufungsgericht offengelassene Feststellung an, daß
 gesagt habe, er solle die Schecks an die Klä-
gerin geben, denn das würde die Verpflichtung des
 gegenüber der Klägerin nicht berühren$ diese bestand ja gerade auch darin, eine unberechtigte Verwendung der Zahlungen an	diesen	zu verhin-
dern r 2s genügt vielmehr für eine Haftung des SflIHP daß die ihm von iflHV übergebenen Schecks, die für die Klägerin bestimmt waren, d. h, das Entgelt aus dem Weiterverkauf der von der Klägerin gelieferten Hinder darstellten, und daß SflHHBB dies wußte oder wissen mußte.
c) Las angefochtene Urteil kann deshalb nicht aufrecht erhalten werden. Der Senat ist aber noch nicht in der Lage, schon selbst zu entscheiden, denn es bedarf noch einer eindeutigen Feststellung, ob	die	Zweck-
gebundenheit der Schecks erkannt hatte oder erkennen mußte, Labei wird auch die von der Klägerin aufgestellte Behauptung von Bedeutung sein, daß die Schecks auf den Uamen der Klägerin ausgestellt waren. Ferner wird es auch noch der Feststellung bedürfen, ob John was die Beklagte bestreitet, seine Erklärungen für die Beklagte oder ob er sie nur für seine Person abgegeben hat.
Auf die Frage, ob die Klägerin auch aus den auf sie übergegangenen Hechten des 'tiUKB -Ansprüche gegen die Beklagte herleiten kann, wird es möglicherweise nicht mehr ankommen. Es sei aber bemerkt, daß auch zu diesem Punkt die Auffassung des Berufungsgerichts nicht frei von Rechtsirrtum ist. Es mag zwar sein, daß, wie das Berufungsgericht annimmt,	durch	die	zweckwidrige
 Weibergabe der Schecks an	Ergebnis	nicht ge-
schädigt worden ist. Las Berufungsgericht hat aber übersehen, daß, wenn	die	Weisung ge-
p
 
t
geben hat, die Schecks an die Klägerin weiterzugeben, darin möglicherv/eise eine Verpflichtung des begründet wurde, JH^IBpauf Grund der Hingabe der Schecks von seiner Verpflichtung gegenüber der Klägerin freizustellen. Dieser Anspruch würde sich in der Hand der Klägerin in einen Erfüllungsanspruch verwandelt haben, der unabhängig davon wäre, ob	einen	Schaden
 erlitten hat.
3) Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs-geriöh*G zurückzuverweisen*
Scheffler Rietschel Dr* Winkelmann Erbel Meyer
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