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BGH · VII ZR 103/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 103/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
KostenBerlinZPOKlägerinAzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 103/09
vom 25. Februar 2010 in dem Rechtsstreit
KG Berlin - Az. 27 U 27/08 vom 28.05.2009; LG Berlin - Az. 30 O 277/07 vom 14.02.2008;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe (§ 97 Abs. 1 ZPO, §§ 74 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 148.750,00 €
Kniffka	Kuffer	Bauner
 Safari Chabestari	Eick