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BGH · VII ZR 103/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 103/02

Ein nicht beim Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt, der dort als Vertreter eines zugelassenen Rechtsanwalts tätig wird, muß sich persönlich vergewissern, ob er postulationsfähig ist. Die Revision der Klägerin gegen das Zwischenurteil des 2. Für die Klägerin ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zu dem 16. Der Schriftsatz ist von Rechtsanwältin N. Anders als in den Jahren zuvor war sie im Jahre 2001 nicht gemäß § 53 BRAO als Vertreterin von Rechtsanwalt Dr. W. November 2001, beim Berufungsgericht eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin die nunmehr von Rechtsanwalt Dr. W. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin. Ein Zwischenurteil, das einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückweist, ist hinsichtlich seiner Anfechtbarkeit wie ein Endurteil zu behandeln (BGH, Urteile vom 20. Das Berufungsgericht ist der Meinung, Rechtsanwältin N.habe die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verschuldet, da sie bei Unterzeichnung des Schriftsatzes ihre fehlende Postulationsfähigkeit nicht erkannt habe. Die Prüfung der eigenen Postulationsfähigkeit gehöre zu den wesentlichen Aufgaben eines jeden Rechtsanwalts. Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO müsse sich die Klägerin das Verschulden von Rechtsanwältin N.zurechnen lassen. Das Berufungsgericht hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt. Die Klägerin war nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (vgl. 1. Rechtsanwältin N.trifft ein Verschulden an der Fristversäumung, weil sie ihre Postulationsfähigkeit nicht geprüft hat. Vielmehr hat Rechtsanwältin N.ihre eigene Postulationsfähigkeit nicht geprüft und versehentlich angenommen, als Vertreterin von Rechtsanwalt Dr. W. 2. Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO ist das Verschulden von Rechtsanwältin N.der Klägerin zuzurechnen. In dem dort entschiedenen Fall war eine Rechtsanwältin tätig geworden, die nicht Prozeßbevollmächtigte im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO war.

Zitierte Normen: § 53 BRAO § 26 EGZPO § 85 ZPO
BerufungsgerichtRechtsanwältinZPOKlägerinVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 103/02
Verkündet am:
9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein
ZPO § 233 (E)
Ein nicht beim Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt, der dort als Vertreter eines zugelassenen Rechtsanwalts tätig wird, muß sich persönlich vergewissern, ob er postulationsfähig ist.
BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - VII ZR 103/02 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Zwischenurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Streithelfer trägt seine Kosten selbst.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Das Landgericht hat unter Abweisung im übrigen Klage und Widerklage teilweise stattgegeben. Dagegen haben beide Parteien fristgerecht Berufung eingelegt. Für die Klägerin ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zu dem 16. August 2001 verlängert worden. An diesem Tag ist ihre Berufungsbegründung beim Berufungsgericht eingegangen. Der Schriftsatz ist von Rechtsanwältin N. als "OLG bestellte Vertreterin für Rechtsanwalt Dr. W." unterschrieben worden. Rechtsanwalt Dr. W. ist beim Berufungsgericht zugelassen. Rechtsanwältin N. war in der Kanzlei angestellt und im verwendeten Briefkopf mit aufge-
führt. Sie war nicht beim Berufungsgericht zugelassen. Anders als in den Jahren zuvor war sie im Jahre 2001 nicht gemäß § 53 BRAO als Vertreterin von Rechtsanwalt Dr. W. bestellt.
Mit Schriftsatz vom 13. November 2001, beim Berufungsgericht eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin die nunmehr von Rechtsanwalt Dr. W. unterschriebene Berufungsbegründung erneut eingereicht und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beantragt.
Das Berufungsgericht hat mit Zwischenurteil vom 10. Januar 2002 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin. Die Beklagten haben am 31. Januar 2002 ihre Berufung zurückgenommen.
Entscheidunasaründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
Die Beurteilung richtet sich nach dem bis zu dem 31. Dezember 2001 geltenden Zivilprozeßrecht (§ 26 Nr. 7 EGZPO).
I.
Die Revision ist statthaft. Ein Zwischenurteil, das einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückweist, ist hinsichtlich seiner Anfechtbarkeit wie ein Endurteil zu behandeln (BGH, Urteile vom 20. März 1967 - VII ZR 296/64, BGHZ 47, 289, 290 und vom 26. Juni 1979 - VI ZR 218/78, VersR 1979, 960). In entsprechender Anwendung von § 547 ZPO findet die Re-
Vision ohne Einschränkung statt (MünchKommZPO-Wenzel, 2. Aufl., § 547 Rn. 2).
Das Berufungsgericht ist der Meinung, Rechtsanwältin N. habe die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verschuldet, da sie bei Unterzeichnung des Schriftsatzes ihre fehlende Postulationsfähigkeit nicht erkannt habe. Die Prüfung der eigenen Postulationsfähigkeit gehöre zu den wesentlichen Aufgaben eines jeden Rechtsanwalts. Diese dürfe nicht dem Büropersonal überlassen werden. Die eingerichtete bürotechnische Selbstkontrolle beim Postausgang wäre zu dem Ausschluß eines Organisationsverschuldens der Prozeßbevollmächtigten nur dann relevant, wenn es sich bei Rechtsanwältin N. um eine unselbständige juristische Mitarbeiterin gehandelt hätte. Das sei jedoch nicht der Fall. Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO müsse sich die Klägerin das Verschulden von Rechtsanwältin N. zurechnen lassen.
Das hält den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt. Die Klägerin war nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (vgl. § 233 ZPO). Denn Rechtsanwältin N. trifft ein Verschulden am Versäumen der Berufungsbegründungsfrist. Sie hat, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, als Prozeßbevollmächtigte der Klägerin gehandelt (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1993 - V ZR 1/93, BGHZ 124, 47, 49 ff). Ihr
 Verschulden ist unabhängig von einem Versehen der Büroangestellten W. gemäß § 85 Abs. 2 ZPO der Klägerin zuzurechnen.
1. Rechtsanwältin N. trifft ein Verschulden an der Fristversäumung, weil sie ihre Postulationsfähigkeit nicht geprüft hat.
a) Die Prüfung dieser Prozeßhandlungsvoraussetzung gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines Rechtsanwalts. Ist er nicht beim Oberlandesgericht zugelassen, sondern wird er dort nur als Vertreter eines zugelassenen Anwalts tätig, so muß er selbst sicherstellen, daß seine Postulationsfähigkeit als Vertreter gewährleistet ist. Er muß selbst prüfen, ob die Bestellung zu dem Vertreter erfolgt ist (BGH, Beschluß vom 6. Oktober 1992 - VI ZB 20/92, VersR 1993, 124).
b) Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß damit die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Anwalts überspannt werden. Entgegen ihrer Auffassung ist die Rechtsprechung zur Postausgangskontrolle hinsichtlich bestimmender Schriftsätze an das Oberlandesgericht nicht einschlägig. Vielmehr hat Rechtsanwältin N. ihre eigene Postulationsfähigkeit nicht geprüft und versehentlich angenommen, als Vertreterin von Rechtsanwalt Dr. W. bestellt zu sein. Darin liegt ihr Verschulden. Ob daneben auch ein Verschulden der Rechtsanwälte Dr. W. und B. vorliegt, ist ohne Bedeutung.
2. Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO ist das Verschulden von Rechtsanwältin N. der Klägerin zuzurechnen. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 18. September 1986 -1 ZB 14/85 (in Juris dokumentiert, insoweit in VersR 1987, 73 nicht vollständig abgedruckt) nichts anderes. In dem dort entschiedenen Fall war eine Rechtsanwältin tätig geworden, die nicht Prozeßbevollmächtigte im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO.
Dressier
 Thode
Haß
 Wiebel
Bauner