Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Obenhaus, Prof. Die Erinnerung der Beklagten gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 21. Gegen das Berufungsurteil hat die Beklagte - vertreten durch den für sie im Berufungsverfahren aufgetretenen Rechtsanwalt - am 26. Nach Verweisung des Revisionsverfahrens an den Bundesgerichtshof hat sie das Rechtsmittel nicht in der gesetzlichen Frist begründet. Die als Erinnerung gegen die Kostenrechnung zu behandelnden Einwendungen der Beklagten sind nicht begründet. In solchen Anwaltsprozessen prüft das Gericht nicht von Amts wegen, ob dem Rechtsanwalt, der für die Partei als Prozeßbevollmächtigter auftritt, wirksam Vollmacht erteilt wurde (§ 88 Abs. 2 ZPO). Der Senat mußte deshalb davon ausgehen, daß die Beklagte wirksam Revision eingelegt hat. Zugleich war nach § 97 Abs. 1 ZPO auszusprechen, daß die Beklagte die Kosten der Revision zu tragen hat.
BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 102/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma H( Istraße >, Inhaberin: Hildegard Z( E] Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen Rudolf tstraße Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte WI 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Obenhaus, Prof. Dr. Walchshöfer, Prof. Quack und Dr. Haß am 22. Dezember 1988 beschlossen: Die Erinnerung der Beklagten gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 1988 wird zurückgewiesen. Gründe : 1. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 225.087,53 DM nebst Zinsen verurteilt. Ihre Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Gegen das Berufungsurteil hat die Beklagte - vertreten durch den für sie im Berufungsverfahren aufgetretenen Rechtsanwalt - am 26. Februar 1988 beim Bayerischen Obersten Landesgericht Revision eingelegt. Nach Verweisung des Revisionsverfahrens an den Bundesgerichtshof hat sie das Rechtsmittel nicht in der gesetzlichen Frist begründet. Der Senat hat deshalb mit Beschluß vom 20. Oktober 1988 gemäß §§ 554 a, 97 ZPO die Revision der 3 Beklagten auf deren Kosten als unzulässig verworfen. Der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofs hat daraufhin der Beklagten mit Kostenrechnung vom 21. Oktober 1988 gemäß SS 11/ 49, 54, 61 GKG, Nr. 1030, 1902 Kostenverzeichnis eine Verfahrensgebühr in Höhe von 3.456 DM und Zustellungskosten von 10,— DM in Rechnung gestellt. Die Beklagte hat dagegen eingewandt, sie übernehme keine Kosten, da sie einen Auftrag zur Einlegung der Revision nicht erteilt habe. 2. Die als Erinnerung gegen die Kostenrechnung zu behandelnden Einwendungen der Beklagten sind nicht begründet. a) Gemäß S 78 Abs. 1 ZPO müssen sich die Parteien vor den Landgerichten und vor allen Gerichten des höheren Rechtszuges, also auch vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht und dem Bundesgerichtshof, durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. In solchen Anwaltsprozessen prüft das Gericht nicht von Amts wegen, ob dem Rechtsanwalt, der für die Partei als Prozeßbevollmächtigter auftritt, wirksam Vollmacht erteilt wurde (§ 88 Abs. 2 ZPO). Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird vielmehr nur auf entsprechende Rüge geprüft ($ 88 Abs. 1 ZPO). b) Im vorliegenden Fall wurde nicht gerügt, daß die für die Beklagte im Revisionsverfahren auftretenden Rechtsanwälte nicht bevollmächtigt seien. Der Senat mußte deshalb davon ausgehen, daß die Beklagte wirksam Revision eingelegt hat. Da das Rechtsmittel nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden war, mußte es gemäß S 554 a ZPO als unzu- 4 lässig verworfen werden. Zugleich war nach § 97 Abs. 1 ZPO auszusprechen, daß die Beklagte die Kosten der Revision zu tragen hat. Die von der Beklagten angegriffene Kostenrechnung ist daher zu Recht ergangen. 3. Die Entscheidung über die Erinnerung der Beklagten ist gebührenfrei (S 5 Abs. 4 GKG). Girisch Walchshöfer