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BGH · VII ZR 102/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 102/73

BGB § 638 Gewährleistungsansprüche aus einem Pauschalreisevertrag verjähren nach § 638 BGB in sechs Monaten, Das gilt auch dann, wenn ein Reiseunternehmer nur einzelne fremde Reiseleistungen vermitteln wollte , das aber nicht hinreichend deutlich gemacht hat, sondern als Reiseveranstalter aufgetreten ist, der die Reiseleistungen in eigener Verantwortung selbst zu erbringen hat. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Die Kläger hatten im Frühjahr 1969 für sich und ihre Angehörigen bei der Beklagten auf Grund eines von dieser herausgegebenen Prospekts zwei- bzw. Die Beklagte räumte Mängel an den von ihr zu erbringenden Leistungen ein und bot den Klägern im Kulanzwege geringfügige Entschädigungen an, die sie auch zahlte. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten in vollem Umfang abgewiesen (sein Urteil ist veröffentlicht in NJW 1973, 1044). Infolgedessen gelte für die Gewährleistungsansprüche der Kläger gemäß § 638 BGB die Verjährungsfrist von sechs Monaten seit der Vollendung des Werks. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, daß die Beklagte nicht hinreichend deutlich gemacht habe, lediglich als Vermittler einzelner Reiseleistungen auftreten zu wollen, die von fremden Leistungsträgem erbracht werden sollten (BGHZ 61, 275). 2. Besteht zwischen den Parteien ein Werkvertrag, so richtet sich die Gewährleistung der Beklagten für Mängel ihrer Reiseleistungen nach den §§ 633 f BGB. Der gesetzgeberische Zweck der kurzen Verjährungsfristen der §§ 638, 477 BGB besteht gerade darin, diesem berechtigten Interesse des Unternehmers und des Verkäufers Rechnung zu tragen (BGHZ 55, 392, 398), Nach der Art der bei einem Pauschalreisevertrag vom Reiseveranstalter zu erbringenden Leistung treten etwaige Mängel in aller Regel bei der Erfüllung oder doch so frühzeitig zutage, daß dem Reisenden die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist zugemutet werden kann. Es ist daher kein durchgreifender Grund zu erkennen, den Pauschalreisevertrag in der Frage der Verjährung von Mängelansprüchen etwa anders zu behandeln als sonstige Werkverträge, die bewegliche Gegenstände oder unkörperliche Werkleistungen betreffen, Die damit der Beklagten zur Last gelegte Pflichtverletzung steht in so engem Zusammenhang mit den aufgetretenen Mängeln, daß für daraus sich etwa ergebende Schadensersatzansprüche ebenfalls die kurze Verjährungsfrist des § 638 BGB gilt. 4. Beim Werkvertrag beginnt die Verjährung von Gewährlei stung sansprüchen nach § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich mit der Abnahme des Werks. Die Revision bezweifelt, ob - wie das Berufungsgericht ohne nähere Begründung annimmt - bei einer Pauschalreise eine Abnahme nach der Beschaffenheit der zu erbringenden Werkleistung ausgeschlossen ist. sind die von den Klägern mit der Klage erhobenen Ansprüche nach § 638 BGB verjährt. Etwas anderes ergibt sich nicht etwa daraus, wie die Revision meint, daß die Beklagte selbst nur als Vermittlerin der einzelnen Reiseleistungen hat auftreten wollen. Dann können andererseits die Kläger nicht etwarten, aus der für sie - gerade was die Mängelhaftung der Beklagten angeht -vorteilhafteren werkvertraglichen Regelung Rechte herleiten zu dürfen, ohne an die kurze Verjährungsfrist des § 638 BGB gebunden zu sein. Es spricht auch nichts dafür, daß die Kläger zu der verspäteten Einreichung der Klage etwa gerade deshalb veranlaßt worden sind, weil sie geglaubt haben, die Beklagte sei nur Reisevermittlerin. Die Revision der Kläger ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 638 BGB § 97 ZPO
VerjährungBGBAbnahmeReiseleistungenKlägerMangelRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein
BGB § 638
Gewährleistungsansprüche aus einem Pauschalreisevertrag verjähren nach § 638 BGB in sechs Monaten, Das gilt auch dann, wenn ein Reiseunternehmer nur einzelne fremde Reiseleistungen vermitteln wollte , das aber nicht hinreichend deutlich gemacht hat, sondern als Reiseveranstalter aufgetreten ist, der die Reiseleistungen in eigener Verantwortung selbst zu erbringen hat.
BGH, Urt. v. 4. April 1974 - VII ZR 102/73 - OLG Nürnberg
LG Nümberg-Fürth
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 102/73	URTEIL	Verkündet am
4.	April 1974 Blust,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1)
2)
3)
4)
Hermann Michael Erich K Werner
*
Prozeßbevollmächtigte:
Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte
gegen
 die Firma	WKKKEKD * Gustav S(_
(» vertreten durch den haftenden Gesellschafter Dr. h.c. Gustav Straße
KG
>ersönlich
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Dr. Girisch, Meise und Dr. Recken
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 19. Februar 1973 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger hatten im Frühjahr 1969 für sich und ihre Angehörigen bei der Beklagten auf Grund eines von dieser herausgegebenen Prospekts zwei- bzw. dreiwöchige Flugpauschalreisen an die rumänische Schwarzmeerküste gebucht. Bei der Ankunft der Kläger an ihrem Bestimmungsort im Juni 1969 war das für sie vorgesehene Hotel noch nicht fertiggestellt. Die Familien wurden daraufhin in ein anderes Hotel eingewiesen. Aber auch dieses war nicht in einwandfreiem Zustand. Die Gäste beanstandeten die Zimmer, die Verpflegung und die Strände, sowie Baulärm in unmittelbarer Umgebung. Im Juli 1969 kehrten die Kläger wieder nach Deutschland zurück.
 
Die Beklagte räumte Mängel an den von ihr zu erbringenden Leistungen ein und bot den Klägern im Kulanzwege geringfügige Entschädigungen an, die sie auch zahlte. Darüber hinausgehende Zahlungen lehnte sie ab. Im vorliegenden Verfahren verlangen die Kläger ihre Reisekosten zurück. Die Beklagte beruft sich auf die Verjährung etwaiger Ansprüche der Kläger.
Mit der am 28. Mai 1970 eingereichten, der Beklagten am 3. März 1971 zugestellten Klage haben die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 5.689 DM nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 5.329 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten in vollem Umfang abgewiesen (sein Urteil ist veröffentlicht in NJW 1973, 1044). Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht läßt die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreifen. Es sieht in dem Pauschalreisevertrag der Parteien einen Werkvertrag, bei dem nach der Beschaffenheit der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen eine Abnahme ausgeschlossen sei. Infolgedessen gelte für die Gewährleistungsansprüche der Kläger gemäß § 638 BGB die Verjährungsfrist von sechs Monaten seit der Vollendung des Werks. Vollendet gewesen sei
 
das Werk der Beklagten mit der Rückkunft der Kläger in Deutschland, also im Juli 1969. Die sechsmonatige Verjährungsfrist sei daher bei Einreichung der Klage im Mai 1970 bereits abgelaufen gewesen.
II.
Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
1.	Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung tritt der Veranstalter einer Pauschalreise in aller Regel in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu dem Reisenden. Ein auf eine solche Reise gerichteter Vertrag ist Werkvertrag (BGHZ 60, 14, 16; 61, 275, 278 mit weiteren Nachweisen; ferner OLG Hamm Betrieb 1973, 2296). Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, daß die Beklagte nicht hinreichend deutlich gemacht habe, lediglich als Vermittler einzelner Reiseleistungen auftreten zu wollen, die von fremden Leistungsträgem erbracht werden sollten (BGHZ 61, 275). Das gilt entgegen der Ansicht der Revision auch und gerade für die Bereitstellung der Unterkunft am Urlaubsort, um die es hier in erster Linie geht.
2.	Besteht zwischen den Parteien ein Werkvertrag, so richtet sich die Gewährleistung der Beklagten für Mängel ihrer Reiseleistungen nach den §§ 633 f BGB. Für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gilt dann die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 638 BGB.
Das ist auch interessengerecht. Der Reiseveranstalter hat - wie Jeder sonstige Werkuntemehmer, der nicht Arbeiten an einem Grundstück oder bei Bauwerken zu leisten hat, und wie der Verkäufer einer beweglichen
 
Sache - grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an schneller Bereinigung von Mängelansprüchen, es sei denn er hätte den Mangel arglistig verschwiegen. Der gesetzgeberische Zweck der kurzen Verjährungsfristen der §§ 638, 477 BGB besteht gerade darin, diesem berechtigten Interesse des Unternehmers und des Verkäufers Rechnung zu tragen (BGHZ 55, 392, 398), Nach der Art der bei einem Pauschalreisevertrag vom Reiseveranstalter zu erbringenden Leistung treten etwaige Mängel in aller Regel bei der Erfüllung oder doch so frühzeitig zutage, daß dem Reisenden die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist zugemutet werden kann. Es ist daher kein durchgreifender Grund zu erkennen, den Pauschalreisevertrag in der Frage der Verjährung von Mängelansprüchen etwa anders zu behandeln als sonstige Werkverträge, die bewegliche Gegenstände oder unkörperliche Werkleistungen betreffen,
3.	Dabei spielt keine Rolle, ob Schadensersatzansprüche etwa auch aus der Verletzung einer Aufklärungsoder Beratungspflicht im Hinblick auf zu erwartende und dann auch aufgetretene Mängel hergeleitet werden können, wie das hier die Kläger versuchen. Denn Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Aufklarungs- und Beratungspflichten, die das Fehlen zugesicherter Eigenschaften und andere Mängel der Werkleistung oder der Kaufsache betreffen, verjähren in derselben Frist wie Gewährleistungsansprüche, zu demindest soweit beide Ansprüche sich decken (BGHZ 47, 312, 319; BGH NJW 1965, 148, 150; Senatsurteile vom 18. April 1968 - VII ZR 15/66 = Schäfer/ Finnern Z 2.414 Bl. 200; vom 6. Juni 1968 - VII ZR 97/66 -; vom 25. Mai 1972 - VII ZR 165/70 -; vgl. auch BGH NJW 1969, 1710 und BGHZ 60, 319 für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß).
 
So ist es auch im vorliegenden Fall insoweit, als die Kläger Rechte aus dem Vorwurf gegen die Beklagte herleiten, sie hätte die Kläger vor den mißlichen Zuständen am Urlaubsort warnen oder sogar die Reise ab-sagen müssen. Die damit der Beklagten zur Last gelegte Pflichtverletzung steht in so engem Zusammenhang mit den aufgetretenen Mängeln, daß für daraus sich etwa ergebende Schadensersatzansprüche ebenfalls die kurze Verjährungsfrist des § 638 BGB gilt.
4.	Beim Werkvertrag beginnt die Verjährung von Gewährlei stung sansprüchen nach § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich mit der Abnahme des Werks. Ist eine Abnahme nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen, so tritt nach § 646 BGB an ihre Stelle die Vollendung des Werkes. Außerdem beginnt die Verjährung in dem Zeitpunkt, in dem der Besteller die Abnahme endgültig verweigert (BGH NJW 1970, 421, 422 mit Nachweisen, insbesondere
JZ 1963, 596).
Die Revision bezweifelt, ob - wie das Berufungsgericht ohne nähere Begründung annimmt - bei einer Pauschalreise eine Abnahme nach der Beschaffenheit der zu erbringenden Werkleistung ausgeschlossen ist. Diese Zweifel sind beachtlich. Letztlich kommt es aber darauf nicht an. Denn auch wenn man von der Möglichkeit der Abnahme von Reiseleistungen ausgeht, so ist jedenfalls am Ende der Reise die Abnahme entweder erfolgt oder verweigert .
5.	Die Kläger waren durchweg bereits im Juli 1969 von der Reise zurück. Die Klage ist aber erst im Mai 1970 eingereicht und im März 1971 zugestellt worden. Damit
 
sind die von den Klägern mit der Klage erhobenen Ansprüche nach § 638 BGB verjährt.
*
6.	Darauf darf sich die Beklagte auch berufen. Etwas anderes ergibt sich nicht etwa daraus, wie die Revision meint, daß die Beklagte selbst nur als Vermittlerin der einzelnen Reiseleistungen hat auftreten wollen. Sie muß es sich gefallen lassen, gleichwohl den Klägern gegenüber als Werkunternehmerin behandelt zu werden, die die versprochenen Reiseleistungen selbst schuldet. Dann können andererseits die Kläger nicht etwarten, aus der für sie - gerade was die Mängelhaftung der Beklagten angeht -vorteilhafteren werkvertraglichen Regelung Rechte herleiten zu dürfen, ohne an die kurze Verjährungsfrist des § 638 BGB gebunden zu sein. Es spricht auch nichts dafür, daß die Kläger zu der verspäteten Einreichung der Klage etwa gerade deshalb veranlaßt worden sind, weil sie geglaubt haben, die Beklagte sei nur Reisevermittlerin.
Sie haben vielmehr selbst die Beklagte stets als Werkunternehmerin angesehen, wie sich aus der Klageschrift ergibt.
8
III.
Die Revision der Kläger ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Vogt
 Erbel
Girisch
 RiBGH Meise ist in Urlaub und kann da her nicht unterschreiben.
RiBGH Di*. Recken ist in Urlaub und dann daher nicht vinterschreiben.
Vogt
 Vogt