Die zwingenden Vorschriften des § 90 a gelten nicht, wenn die Y/ettbewerbsabrede erst nach Beendigung des Handelsvertrcterverhältnisses oder zugleich mit dessen Beendigung durch Vereinbarung der Vertragsparteien getroffen wird. Im Dezember 1961 trat dieser dem Kläger das ihm "durch die Konkurrenzklausel von der Firma Fr. F zustehende Geld" ab. Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten u.a. Zahlung einer Entschädigung für die in der Vereinbarung vom 4. Der Kläger hat demgegenüber vorgetragen, das Vertragsverhältnis sei erst durch die Vereinbarung vom 4. 1Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Es bedürfe keiner abschließenden Entscheidung, ob der Handelsvertreter den Schutz des § 90, a Abs.4 HGB nur genieße, wenn die Wettbewerbsabrede in der Zeit bis zur Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses getroffen worden und ob dieses hier schon vor dem 4. Jedenfalls sei ein etwaiger Anspruch von Sch auf Entschädigung für die Wettbewerbsbeschränkung mit dem Abschluß der Vereinbarung vom 4- Juli I960 erloschen. 2.; Der Revision ist darin beizutreten, daß das Berufungsgericht hätte prüfen und entscheiden müssen, ob die Vorschriften des § 90 a HGB, insbesondere seines V/enn das der Pall wäre, stände die zwingende Regelung dieser Vorschriften der Ausschließung eines Entschädigungsanspruchs von Sch; durch die Vereinbarung vom Das Landgericht hat aber mit Recht angenommen, daß der § 90 a HGB nicht für solche Y/ettbewerbsabreden gilt, die nach Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses oder zugleich mit dessen Beendigung durch Vereinbarung der Parteien getroffen werden. Das Berufungsgericht hat gemeint, es sei zu erwägen, ob für diese Präge nicht die Umstände des einzelnen Palles entscheidend sein sollten. Es bedarf aber keines näheren Eingehens darauf; denn der Auffassung der Revision, die Beurteilung müsse im Falle des § 90 a HGB bei Wettbewerbsabreden zwischen Unternehmer und Handelsvertreter die gleiche sein, kann nicht gefolgt werden. Zu Gunsten des Klägers ist daher für das Revisionsverfahren dessen Behauptung als richtig zu unterstellen, daß es erst mit der Vereinbarung vom 4. Diese Abhängigkeit hört aoyr mit der Beendigung•des 'Handelsvertreterverhältnisses auf.Von diesem Augenblick an stehen sich die Vertragsparteien nicht mehr in der Eigenschaft als Unternehmer und Handelsvertreter gegenüber. Deshalb fallen V/ett-bewerbsabreden, die erst nach Vertragsende getroffen ■werden,- nicht mehr unter die Regelung des § 90 a HGB, auch'wenn sie im Zusammenhang mit dem früheren Handelsvertreterverhältnis stehen. Auch in diesem Ralle hat der Handelsvertreter keinen Anlaß mehr, auf eine Wettbewerbsabrede mit Rücksicht auf die Portdauer des Vertretervertrages ‘einzugehen. Sie sind aber ihrem Wortlaut und Sinn nach nicht mehr anwendbar, wenn die Beteiligten sich im Zeitpunkt der Abrede nicht mehr als Unternehmer und Handelsvertreter in dem vom Gesetzgeber für den Regelfall unterstellten Abhängigkeitsverhältnis gegenüberstehen. Die Nichtanwendung des § 90 a HGB auf eine Wett-bewerbsabredc, die erst gleichzeitig rnit der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses getroffen wird, rechtfertigt sich auch bei. So enthält der § 89 b HGB, der den Ausglcichsanspruch des Handelsvertreters nach seinem Ausscheiden regelt, in seinem Absatz 4 die Bestimmung, daß der Anspruch im Voraus nicht ausgeschlossen werden kann. 3*} Hiernach konnten Sch und die Beklagte in der Vereinbarung vom 4* Juli I960 rechtswirksam davon absehen, 'eine an Sch zu zahlende Entschädigung für die von diesem eingegangene YJettbewerbsbeschränkung zu vereinbaren. Da die Regelung des § 90 a HGB nicht ein-greift, hätte es der besonderen Vereinbarung einer Entschädigung bedurft. Das Berufungsgericht hat vielmehr ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die Vertragsteile mit der Vereinbarung vom 4. Juli I960 eine endgültige und abschließende Regelung treffen wollten und getroffen haben und daß Sch danach weitere als die ausdrücklich angeführten Ansprüche nicht zustehen sollten. Es kommt hiernach nicht darauf an, ob und wann Sch von der gesetzlichen Regelung des § 9Ö a HGB Bei einer solchen Sachund Rechtslage ist darin, daß er sich eine in diesem Pall vom Gesetz nicht vorgeschriebene Entschädigung nicht ausbedungen hat, kein Verzicht auf einen ihm zustehenden Anspruch zu finden. Die Revision des Klägers ist daher unbegründet und mit Kostenfolge aus dem § 97 ZPO zurückzuwoisen.
Nachschlagewerk; ja BGHZ:____________ja HGB § 90 a Die zwingenden Vorschriften des § 90 a gelten nicht, wenn die Y/ettbewerbsabrede erst nach Beendigung des Handelsvertrcterverhältnisses oder zugleich mit dessen Beendigung durch Vereinbarung der Vertragsparteien getroffen wird. BGH, Urt. v. 5. Dezember 1968 - VII ZH 102/66 - OLG Hamm LG Bielefelc BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES yjj 102/66 URTEIL Verkündet sm . - 5* Dezember 1968 9 JustizbauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Stouerbcvollrnächtigten K. ~M S , S , H straße , Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägerso. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt gegen die Finna F F , Schulmöbelfabrik, F /\1 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbelclagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5* Dezember 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanznann und der,Bundesrichter Erbel, Hubert Meyer, Dr« Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 5« Mai 1966 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kaufmann H . Sch war Handelsvertreter der Beklagten, die Schulmöbel herstellt. Am 4. Juli I960 traf er mit dieser folgende Vereinbarung: "Die Parteien Pa. P , P: und Herr H Sch , F , sind übereingekommen, das Vertragsver- hältnis mit Wirkung vom 1.7.1960 zu lösen. Es besteht ferner Einigung darüber, daß für die Aufträge, die bis zu dem 30«9«1960 bei der Firma F! eingehen, Herr Sch die vertragliche Provision erhält. Als Ausgleich gern. § 89 b HGB zahlt die Firma P an Herrn Sch den Betrag von 28.000,- DM Herr Sch verpflichtet sich, für die nächsten zwei Jahre keine Schulmöbel herzustellen öder zu vertreiben mit Ausnahme von Tafeln und beschreibbaren Platten. Damit sind alle Ansprüche der Beteiligten abgegolten." Die Beklagte leistete die vereinbarte Zahlung an Sch, . • Im Dezember 1961 trat dieser dem Kläger das ihm "durch die Konkurrenzklausel von der Firma Fr. F zustehende Geld" ab. Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten u.a. Zahlung einer Entschädigung für die in der Vereinbarung vom 4. Juli I960 von Sch eingegangene Y/ettbewerbs- bcschränkung verlangt, zuletzt in Höhe von 20.000 DM nebst Zinsen. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Parteien seien schon vor der schriftlichen Niederlegung der Vereinbarung vom 4. Juli I960 über die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu dem 1. Juli I960 einig geworden. Nach dem eindeutigen V/ortlaut der Vereinbarung habe,: Sch nur die darin angeführten Ansprüche haben sollen. Jedenfalls sei der eingeklagte Entschädigungsanspruch verwirkt . Der Kläger hat demgegenüber vorgetragen, das Vertragsverhältnis sei erst durch die Vereinbarung vom 4. Juli I960 aufgehoben worden. Er hat ferner auf die Vorschriften des § 90 a HGB bingewiesen. ]>s Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurück-’ gewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Entschädigungsanspruch weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe; 1Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Es bedürfe keiner abschließenden Entscheidung, ob der Handelsvertreter den Schutz des § 90, a Abs. 4 HGB nur genieße, wenn die Wettbewerbsabrede in der Zeit bis zur Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses getroffen worden und ob dieses hier schon vor dem 4. Juli I960 beendet gewesen sei. Jedenfalls sei ein etwaiger Anspruch von Sch auf Entschädigung für die Wettbewerbsbeschränkung mit dem Abschluß der Vereinbarung vom 4- Juli I960 erloschen. Hach deren eindeutigem Wortlaut hätten damit alle Ansprüche der Beteiligten abgegolten sein sollen. Man habe eine abschließende Regelung treffen und die geschäftlichen Beziehungen zueinander durch einen Gesamt-vergloich endgültig lösen wollen. Sch; habe selbst auf diesem Standpunkt noch zu einer Zeit gestanden, als ihm die Möglichkeit einer gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten, für die Wettbewerbsbeschränkung eine Entschädigung zu zahlen, bereits bekannt gewesen sei. 2.; Der Revision ist darin beizutreten, daß das Berufungsgericht hätte prüfen und entscheiden müssen, ob die Vorschriften des § 90 a HGB, insbesondere seines - 5 ~ Absatzes 4, im vorliegenden. Pall anzuwenden sind. V/enn das der Pall wäre, stände die zwingende Regelung dieser Vorschriften der Ausschließung eines Entschädigungsanspruchs von Sch; durch die Vereinbarung vom 4. Juli I960 entgegen. Das Landgericht hat aber mit Recht angenommen, daß der § 90 a HGB nicht für solche Y/ettbewerbsabreden gilt, die nach Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses oder zugleich mit dessen Beendigung durch Vereinbarung der Parteien getroffen werden. Dieser auch von Schröder :Recht der Handelsvertreter § 90 a Anm. 5,16 a, 50; vertretenen Meinung schließt sich der erkennende Senat an. Das Berufungsgericht hat gemeint, es sei zu erwägen, ob für diese Präge nicht die Umstände des einzelnen Palles entscheidend sein sollten. Das ist aus Gründen der .Rechtssicherheit abzulehnen. Wortlaut und Sinn des Gesetzes geben keinen Anlaß zu einer solchen Auslegung. a’ Die Revision meint, die Regeln des § 90 a HGB müßten auch dann angewandt werden, wenn die Wettbewerbsabrede erst nach Auflösung des Vertreterverhältnisses, aber im Zusammenhang damit getroffen werde. Da3 sei bei Wettbewerbsverboten für Handlungsgehilfen aus der Regelung der §§ 74 ff HGB zu entnehmen. Es sei kein Grund für eine andere Beurteilung in Pallen des § 90 a HGB ersichtlich. Die Rechtslage nach den §§ 74 ff HGB wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt ■vgl. RGZ 67, 333; LAG Hamburg in ARS Band 40 II. Abt. Seite 75 mit der Anmerkung von Hueck Seite 80, 81; LAG Baden-Württemberg in Betrieb 1959 S. 1227; BB 1953 Seite 203; Hueck-Nipperdey, Arbeitsrecht 7«. Aufl. 1. Band Seite 258; Nikisch Arbeitsrecht 3* Aufl. 1. Band Seite 459; Brüggemann in Großkommentar HGB 3*. Aufl. 1. Band § 74 Anm- 4; Schlegelberger/Schröder Kommentar zu dem HGB § 74 Anm. 3; Baumbach/Buden Kommentar zu dem HGB § 74 Anm. 1 B) Es bedarf aber keines näheren Eingehens darauf; denn der Auffassung der Revision, die Beurteilung müsse im Falle des § 90 a HGB bei Wettbewerbsabreden zwischen Unternehmer und Handelsvertreter die gleiche sein, kann nicht gefolgt werden. Wie schon ein Vergleich des Wortlauts der §§ 74 ff und des § 90 a HGB ergibt, unterscheidet sich die gesetzliche Regelung in beiden Fällen wesentlich voneinander. Bas Gesetz mutet in verschiedenen Beziehungen dem Handelsvertreter als selbständigem Kaufmann mehr Vertragsfreiheit und Vertragsrisiko zu als dem Handlungsgehilfen (so zutreffend Baumbach-Buden § 90 a Anm. 2 E>. b; Bas Berufungsgericht hat offen gelassen, ob das Handelsvertreterverhältnis zwischen Sch und der Beklagten schon vor dem 4. Juli I960 beendet war. Zu Gunsten des Klägers ist daher für das Revisionsverfahren dessen Behauptung als richtig zu unterstellen, daß es erst mit der Vereinbarung vom 4. Juli I960 aufgehoben worden ist. Bei einem Handlungsgehilfen mag ein Schutzbedürfnis fortbestehen, wenn er sich zugleich mit der Beendigung des Bienstverhältnisses auf eine Wettbewerbsabrede einläßt. Ber Handelsvertreter, der 7 - selbständiger Kaufmann ist, bedarf-zwar auch des Schutzes wegen seiner vielfach bestehenden wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Unternehmer. Diese Abhängigkeit hört aoyr mit der Beendigung•des 'Handelsvertreterverhältnisses auf. Von diesem Augenblick an stehen sich die Vertragsparteien nicht mehr in der Eigenschaft als Unternehmer und Handelsvertreter gegenüber. Deshalb fallen V/ett-bewerbsabreden, die erst nach Vertragsende getroffen ■werden,- nicht mehr unter die Regelung des § 90 a HGB, auch'wenn sie im Zusammenhang mit dem früheren Handelsvertreterverhältnis stehen. Dasselbe muß aber auch schon für Abreden gelten, die mit der Aufhebung des Vertragsver- hältnisses getroffen werden. Auch in diesem Ralle hat der Handelsvertreter keinen Anlaß mehr, auf eine Wettbewerbsabrede mit Rücksicht auf die Portdauer des Vertretervertrages ‘einzugehen. Aush wenn Vertragsende und Vereinbarung einer Wettbewerbsbeschränkung zeitlich zusammenfallen, bedarf er also eines besonderen Schutzes nicht mehr. Zwar'ist die Anwendung der Vorschriften des § 90 a HGB nicht davon abhängig, daß der Handelsvertreter im Einzelfall schutzbedürftig ist. Sie sind aber ihrem Wortlaut und Sinn nach nicht mehr anwendbar, wenn die Beteiligten sich im Zeitpunkt der Abrede nicht mehr als Unternehmer und Handelsvertreter in dem vom Gesetzgeber für den Regelfall unterstellten Abhängigkeitsverhältnis gegenüberstehen. Das Gesetz v/ill nicht, wie die Revision meint, das gleichzeitige Verabreden einer Wettbewerbsbeschränkung und eines Verzichtes auf eine Entschädigung dafür in jedem Palle verhindern, sondern nur wenn das während der Dauer dee Handelsvertreterverhältnisses geschieht. Nur so lange gelten die Vorschriften der §§84 ff HGB. Anders mag es liegen, wenn die Parteien die Wettbewerbsabrede mit einer Vereinbarung verbinden, in der sie das Vertragsverhältnis erst zu einem bestimmten künftigen Zeitpunkt beenden. Zu einer Stellungnahme dazu gibt der Pall keinen Anlaß. Die Nichtanwendung des § 90 a HGB auf eine Wett-bewerbsabredc, die erst gleichzeitig rnit der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses getroffen wird, rechtfertigt sich auch bei. einem Vergleich mit der Rechtslage bei anderen den Schutz des Handelsvertreters bezweckenden Vorschriften. So enthält der § 89 b HGB, der den Ausglcichsanspruch des Handelsvertreters nach seinem Ausscheiden regelt, in seinem Absatz 4 die Bestimmung, daß der Anspruch im Voraus nicht ausgeschlossen werden kann. Daraus ist.eindeutig zu schließen, daß zugleich mit der vertraglichen Beendigung des Vertreterverhältnisses, die allgemein den Ausgleichsanspruch zur Entstehung bringt, im Einzelfall diesen einschränkende oder ganz ausschließende Vereinbarungen rechtswirksam getroffen werden können (Brüggeraann aaO § 89 b :Anm. 25; Schröder Recht der Handelsvertreter § 89 b Anm. 34 a; Baumbach/Duden § 89 b Anm. 4 A;. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Handelsvertreter bei, Wettbewerbsabreden einen weitergebenden Schutz genießen soll. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses kann und muß auch insoweit:dem Grundsatz der Vertragsfreiheit.wieder der Vorrang eingeräumt werden. Auch andere den Schutz des Handelsvertreters bezweckende zwingende gesetzliche - g - Vorschriften stehen abweichenden Vereinbarungen bei und nach Vertragsende nicht entgegen. 3*} Hiernach konnten Sch und die Beklagte in der Vereinbarung vom 4* Juli I960 rechtswirksam davon absehen, 'eine an Sch zu zahlende Entschädigung für die von diesem eingegangene YJettbewerbsbeschränkung zu vereinbaren. Da die Regelung des § 90 a HGB nicht ein-greift, hätte es der besonderen Vereinbarung einer Entschädigung bedurft. Eine solche ist unstreitig nicht getroffen worden. Das Berufungsgericht hat vielmehr ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die Vertragsteile mit der Vereinbarung vom 4. Juli I960 eine endgültige und abschließende Regelung treffen wollten und getroffen haben und daß Sch danach weitere als die ausdrücklich angeführten Ansprüche nicht zustehen sollten. Es konnte das auch aus dem weiteren Verhalten von Sch folgern. Es kommt hiernach nicht darauf an, ob und wann Sch von der gesetzlichen Regelung des § 9Ö a HGB erfahren hat, weil diese hier gar nicht gilt. Bei einer solchen Sachund Rechtslage ist darin, daß er sich eine in diesem Pall vom Gesetz nicht vorgeschriebene Entschädigung nicht ausbedungen hat, kein Verzicht auf einen ihm zustehenden Anspruch zu finden. Es braucht daher nicht auf die Ausführungen der Revision hierzu eingegangen zu werden. Ebenso bedarf es keiner Prüfung, ob die Sch zugebilligten 28.000 DM etwa zugleich eine angemessene Entschädigung für die Y/ettbewerbsbe-schränkung 1.S. des § 90 a HGB darstellten. Es braucht auch nicht erörtert zu werden, ob' der Kläger den Anspruch durch verspätete Geltendmachung verwirkt hat; das Berufungsgericht hat dazu nicht Stellung genommen. 4.) Hiernach erweist sich das ange.fochtene Urteil im Ergebnis als richtig. Die Revision des Klägers ist daher unbegründet und mit Kostenfolge aus dem § 97 ZPO zurückzuwoisen. Glanzmann - Erbel Meyer Vogt Finke