sellschaft als sogenannte Vorlage gewährt hatte> Auf Grund eines weiteren Angebots erhielt M^H^am 50* November 1954 noch den Auftrag9 die Badezimmer und Küchen der im:Bau befindlichen Häuser für einen Festpreis von 14=504 DM mit Steinemaille zu verkleideno Diesem Auftrag war? MHBI teilte auf dieses Schreiben der Beklagten am 31o März 1955 mit, daß er bereit sei, die von der Gesellschaft erteilten Maleraufträge zu den gleichen Bedingungen: für die Beklagte auszuführen * erhob MflJpP gegen die Beklagte unter dem Aktenzeichen 10 0 145/55 Landgericht Hamburg Klage auf Schadensersatz und machte mit dieser Klage einen Teilv betrag seinem entgangenen Gewinns in Höhe von 8,000 DM geltende Durch TJrteil vom 25« Oktober 1955 wurde seine Klage abgewiesen. Landgericht habe in dem vorangegangenen Rechtsstreit über eineh Teilbetrag von 8 e 000 DM zu Unrecht eine Haftung der Beklagten aus Schuldübernahme öder aus Vertrag zugunsten Dritter verneint, Im übrigen stützen sie die Klage darauf, daß der Konkursverwalter der Gesellschaft am 9«. der für die Gesellschaft die Angebote entgegengenommen habe , als Schmiergeld bezahlt, Bo habe davon 540 DM dem Architekten J* A* EMMB gegeben und den Best behalten. Er sei aber auch am 30, März 1955 von der Gesellschaft wirksam angefoch-ten worden» überdies habe der Konkursverwalter der Gesellschaft die am 9« Januar 1956 vorgenommene Abtretung des Prei-stellungsanspruchs mit Schreiben vom 16= April 1956 ange-fochten9 weil ihm bei Abgabe der Abtretungserklärung nicht bekannt, vielmehr von BpBBpverschwiegen worden sei, daß die Gesellschaft den Vertrag bereits am 3- April 1955 ange-.fochten habe« 1; Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Kläger unmittelbar aus dem Vertrag vom 28, Februar 1955 keine Rechte gegen die Beklagte herleiten können, denn dieser Vertrag enthalte keine den Klägern gegenüber wirksame Schuld-Übernahme. 0 145/55, .in dem über einen Teilen Spruch des Erblassers der Kläger in Höhe von 8.000 DM in diesem Sinne entschieden und die Klage abgewiesen worden ist. Das Berufungsgericht gründet seine Entscheidung lediglich auf den Ereisteliungsanspruch der Gesellschaft gegen die Beklagte, den der Konkursverwalter am 9. April 1956 durch den Konkursverwalter erklärte Anfechtung dieser Abtretung hat das Berufungsgericht als unwirksam angesehen, da sie sich nur auf einen Motivirrtum gründe. März 1955 könnten nicht zur Unwirksamkeit des zwischen mHHP und der .Gesellschaft abgeschlossenen Vertrags führen; denn die Anfechtungserklärung des Geschäftsführers der Gesellschaft, Bo0H stütze sich nur auf einen unbeachtlichen Kalkulationsirrtum, und die Beklagte sei zur Anfechtung überhaupt nicht legitimiert gewesen, da sie damals in keinem Vertragsverhältnis mit gestanden.hä- Es sei nicht erwiesen, sich den Auftrag durch die Zahlung von Schmiergeld verschafft habe. Ebenso sei nicht eirwiesen, daß er im Zusammenwirken mit Vertretern der Gesellschaft die Annahme seiner Angebote trotz überhöhter Maße und Preise erwirkt habe. Infolgedessen sei • die Gesellschaft und auf Grund ihres an abgetretenen Freistellungsallspruchs gegen die Beklagte diese den Klägern zur Erfüllung der Verträge verpflichtete Der Schaden der Kläger erreiche auch mindestens den mit der Klage geltend gemachten Teilbetrag von 1,100 BM» das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Beklagte auf Grund der Verträge vom 23» Februar und 2» März 1955 nicht ohne weiteres verpflichtet sei? bei der Fortführung des Bauvorhabens durch die Beklagte, nicht mehr aus .den von ihr für dieses Bauvorhaben eingegangenen Verbindlichkeiten in Anspruch genommen zu werden und dadurch finanziellen Nachteil zu erleiden» Wenn das Berufungsgericht daraus den Schluß zieht? Mit Recht stellt das Berufungsgericht daher darauf ab; daß die Beklagte in dieser Beziehung den Handwerkern nur die Einwendungen entgegenhalten könne, zu deren Geltendmachung auch schon die Gesellschaft berechtigt gewesen wäre: November 1954 die Flächenmaße ’»willkürlich” um 500 qm erhöht und von dem sich daraus ergebenden Gewinn 2.540 DM als Schmiergeld an den Baukaufmann B* der die Angebote der Handv/erker entgegengenommen habe* abgeführts um den Auftrag zu erhalten.. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist nämlich nicht schlüssige Das Berufungsgericht sieht es als nicht wahrscheinlich an, daß der Betrag von 2»540 DM als Schmiergeld bezahlt worden sei, weil es sonst nicht verständlich sei, daß MflBB und E» den Geschäftsführer Bo»| von der Zahlung in Kenntnis gesetzt haben. Das Berufungsgericht übersieht aber die nach den Umständen nicht fernliegende Möglichkeit, daß BoJ®entweder an dem Geld ebenfalls beteiligt werden sollte oder wenigstens über die Natur und', die Verwendung dieser Zahlung als Schmiergeld für E = und Jo A.- HflBBIBescheid wußte«: Diese Annahme mußte für das Berufungsgericht umso näher liegen, als es selbst im Eingang seiner Beweiswürdigung die Möglichkeit unterstellt, daß sich diese drei Personen Unlcorrektheiten zu dem Nachteil der Gesellschaft haben zuschulden kommen lassen» Die vom Berufungsgericht angenommene Gutgläubigkeit beruht wesentlich auf der weiteren Annahme, sei gutgläubig gewesen^ bevor es zu dem von ihm gewonnenen Ergebnis kam, sich eingehend mit der Frage, ob BoflHl gutgläubig war, aus-einandersetzen und därlegen müssen, • warum es eine Schlecht-gläubigkeit des BofHfeals nicht erwiesen ansieht„ Dabei hätte es für seihe Beweiswürdigung die in der Vereinbarung vom 14* Dezember 1954 enthaltene, .nicht nur F. zeichnung der Zahlung als "Provision" zu dem Ansatzpunkt nehmen .müssen und hätte nicht, wie es geschehen ist, umgekehrt von der ohne weitere Darlegung unterstellten Gutgläubigkeit des BoBBPausgehen dürfen* In der neuen Verhandlung wird auch zu prüfen sein, ob nachder Lagc-des-Falues es mit der Lebenserfahrung noch vereinbar ist, daß der Architekt HlBlM® die Zahlung "irrtümlich" als Provision, bezeichnet hat * Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei nicht erwiesen, daß IvlflflHBbin Schmiergeld bezahlt habe, kann daher in der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts keine hinreichende Stütze finden* Damit ist dann aber auch der Begründung des Berufungsgerichts für seine Auffassung, daß MflBB nicht.nachgewiesen werden könne, die Maße willkürlich um 500 qm erhöht zu haben, der Boden entzogen* c) .Das an gef och lene Urteil kann daher mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten wordeno Ergibt sich nämlich, daß MfHHB ein Schmiergeld bezahlt und die Maße willkürlich erhöht hat, dann wäre der Anspruch der Kläger nicht begründet« Der zweite Vertrag zwischen der Gesellschaft und MflHPmüßte dann, wie das Berufungsgericht auch schon erwähnt hat, als nichtig angesehen werden (RGZ 136, 360$ Urteil des Senats - VII ZR 230/56 - vom 21o März 1957)* Auf die Wirksamkeit der verschiedenen Anfechtungserklärüngen käme es nicht mehr ah* In diesem Falle hätte die Gesellschaft die Möglichkeit gehabt, diesen Vertrag zu kündigen, und zwar ohne nach § 649 BGB zur Zahlung der vereinbarten Vergütung weiterhin verpflichtet zu sein. Konnte sich aber die Gesellschaft auf diese Weise von ihrem Vertrage mit lösen, so konnte sie. Das kann die Beklagte auch den Klägern entgegenhalten, soweit diese sie aus dem ihnen abgetretenen . 3) Das angefochtene Urteil ist somit aufzuhebeh und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen* X'ieses wird unter Berücksichtigung der aufgezeigten Gesichtspunkte eine neue Beweiswürdigung vornehmen müssen.
VII ZR 102/58 Verkündet am 12, Februar 1959 J- das; Justizangestellter als Urkund sb eamt er der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Co»* KflHHHB? straße Beklagter«. Berufungsklägerin und Revisionsklägerin? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Ir, gegen 1) die Witwe Lucie M( 2) Rolf WM? beide. KMHBstraße Häger«, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwa.lt Prof a Br hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12« Februar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler* Rietschel«, Dr„ Heimann-Trosien und Dro Winkelmann für Recht erkannt? Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2* Zivilsenats des.Hanseatischen Oberlandesge-riehts zu Hamburg vom 11» März 1958 aufgehoben» Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung j auch über die Kosten der Revision? an den 3o Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesenc Von Rechts wegen 2 Die Grundstücksgesellschaft GmbH in Hd|B(iin folgenden kurz Gesellschaft genannt) ? über deren Vermögen am 4* November 1955 das Konkursverfahren eröffnet worden ist, war Eigentümerin einiger Trümmergrund-stücke* Anfang 1954 begann die Gesellschaft auf diesen Grundstücken mit dem Bau von 7 Mietwohnhäuserno Die Maurerund Zimmerarbeiten übertrug sie der Beklagten.. Mit Schreiben vom 19- April 1954 erteilte die Gesellschaft dem inzwischen verstorbenen Malermeister der au°k ihr Ge- sellschafter war* den Auftrag zur Ausführung der Malerarbeiten zu dem Festpreis von 40,616=,50 DM* In diesen Preis war ein - inzwischen zurückbezahlter - Betrag von 5*000 DM einbezögen s den wie auch andere Handwerker der Ge- sellschaft als sogenannte Vorlage gewährt hatte> Auf Grund eines weiteren Angebots erhielt M^H^am 50* November 1954 noch den Auftrag9 die Badezimmer und Küchen der im:Bau befindlichen Häuser für einen Festpreis von 14=504 DM mit Steinemaille zu verkleideno Diesem Auftrag war? MMHÜs Angebot entsprechend? eine Fläche von 2*800 qm zu dem Angebotspreis von 5?18 DM pro Quadratmeter zugrunde gelegt. Zwei andere Malerfirmen hatten ihren Angeboten eine Fläche von nur 2,300 qm zu dem Preis von 4? 34 und 4?.40 DM pro Quadratmeter zugrunde gelegt. Wegen finanzieller Schwierigkeiten veräußerte die Gesellschaft die Grundstücke am 2* März 1955 an die Beklagte., In einem weiteren zwischen der Gesellschaft und den Beklagten geschlossenen Vertrag* vom 28, Februar 1955 wurde u.ab bestimmt? übernimmt alle Bau- und NebenhandwerkerVerträge? die mit den sieben Häusern T■■HBPstra.ße/ Gflll^veg Zusammenhängen? sowie den Architekten J«, A* und den Makler Erhard HaflBH^und Notar Dr. M Ara 22. März 1955 sandte die Beklagte an die einzelnen an den Bauten beteiligten Handwerker ein Schreibenin dem sie bat* ihr mitzuteilen? ob sie bereit seien, mit ihr su kontrahieren, MHBI teilte auf dieses Schreiben der Beklagten am 31o März 1955 mit, daß er bereit sei, die von der Gesellschaft erteilten Maleraufträge zu den gleichen Bedingungen: für die Beklagte auszuführen * Nachdem die Beklagte in der Zwischenzeit die mit den Handwerkern abgeschlossenen Verträge überprüft hatte« focht sie mit Schreiben.vom 50« März 1955 den mit MflHHP abgeschlossenen Vertrag wegen arglistiger Täuschung an, weil BflU zu dem Nachteil des Auftraggebers überhöhte Maße eingesetzt habe.« Gleichzeitig veranlaßte die Beklagte den Geschäftsführer der TflHHHstraße GmbH«, Boflfe, den Auftrag für die Gesellschaft anzufechten» BoflB wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 3* April 1955 an IVtflHBp, in dem es heißt, es ergebe sich ’’auch für . die T^BH(|B^GrabH die Notwendigkeit der V e r t rag s an f e chtun g "«, Die Beklagte hat in der Folgezeit die dem über- tragenen Arbeiten durch ein ahde res Maler ge sc häft ausfUhren lassen» ' Am 11 . August 195.5 erhob MflJpP gegen die Beklagte unter dem Aktenzeichen 10 0 145/55 Landgericht Hamburg Klage auf Schadensersatz und machte mit dieser Klage einen Teilv betrag seinem entgangenen Gewinns in Höhe von 8,000 DM geltende Durch TJrteil vom 25« Oktober 1955 wurde seine Klage abgewiesen. In den Gründen des Urteils führte das Landge- rieht aus? dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Seha-densersatzanspruch zu, weil zwischen den Parteien keine vertraglichen Beziehungen Beständen hätten, Ben Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der THHBHHHHP GmbH sei nicht die Übernahme einer Schuld gegenüber den Bau-handwerkern zu entnehmen«, sondern lediglich eine Verpflichtung der Beklagten, die Gesellschaft von Ansprüchen der Bauhandwerker freizuhalten«,. Die Kläger als ^Ertoeflä -des -;-Mj(BBfc'Verlangen erneüt Scha-1 densersatz wegen entgangenen Gewinns, den sie mit 15*895;10 DM beziffern. Sie haben Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrags von 1«iOO DM nebst Zinsen zu verurteilenc Zur Begründung der Klage haben sie v .^getragen, das. Landgericht habe in dem vorangegangenen Rechtsstreit über eineh Teilbetrag von 8 e 000 DM zu Unrecht eine Haftung der Beklagten aus Schuldübernahme öder aus Vertrag zugunsten Dritter verneint, Im übrigen stützen sie die Klage darauf, daß der Konkursverwalter der Gesellschaft am 9«. Januar 1956 4bren Preistellungsansprüch gegen, die Beklagte an Müller abgetreten habe, Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt* Sie hat vorgebracht, MUMP habe die Maße für .die Steinemaillearbeit willkürlich um500 qmerhöht und von dem sich daraus ergebenden Mehrbetrag 2,540 DM dem Baukaufmann Io HHB? der für die Gesellschaft die Angebote entgegengenommen habe , als Schmiergeld bezahlt, Bo habe davon 540 DM dem Architekten J* A* EMMB gegeben und den Best behalten. Auf diese Weise habe sich Zusammenwirken mit E* EBBS und dem Architekten J0 Ac KBHB <*en Auftrag zu einem überhöhten Preis und mit unrichtigen Maßen verschafft. '.Der Vertrag sei deshalb nach § '38 BGB nichtig. Er sei aber auch am 30, März 1955 von der Gesellschaft wirksam angefoch-ten worden» überdies habe der Konkursverwalter der Gesellschaft die am 9« Januar 1956 vorgenommene Abtretung des Prei-stellungsanspruchs mit Schreiben vom 16= April 1956 ange-fochten9 weil ihm bei Abgabe der Abtretungserklärung nicht bekannt, vielmehr von BpBBpverschwiegen worden sei, daß die Gesellschaft den Vertrag bereits am 3- April 1955 ange-.fochten habe« Ben ersten Vertrag vom 19= April 1954 könne die Beklag- | te aus wichtigem Grunde kündigen. Ganz abgesehen davon, daß auch in diesem Vertrag, die Preise überhöht seien, könne der Beklagten angesichts der bei Abschluß des 2.. Vertrags von mMHB begangenen Täuschung nicht zugemutet werden, diesen Vertrag noch zu erfüllen«. Die Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Antrag festzustellen» daß den Klägern aus der Nichtausführung der Aufträge keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen * Bie Kläger haben Abweisung der Y/iderklage beantragt. | Bas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1• 100 DI nebst 4 i* Zinsen seit dem 9= April 1956 verurteilt und dis Widerklage abgewiesen., Bie Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen o Mit der Revision verfolgt.die Beklagte ihre Anträge weiter. Bie Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision, 6 - En t s ch e idungsgrün de± / / 1; Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Kläger unmittelbar aus dem Vertrag vom 28, Februar 1955 keine Rechte gegen die Beklagte herleiten können, denn dieser Vertrag enthalte keine den Klägern gegenüber wirksame Schuld-Übernahme. Damit befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Hamburg im Vorprozeß 10. 0 145/55, .in dem über einen Teilen Spruch des Erblassers der Kläger in Höhe von 8.000 DM in diesem Sinne entschieden und die Klage abgewiesen worden ist. Das Berufungsgericht gründet seine Entscheidung lediglich auf den Ereisteliungsanspruch der Gesellschaft gegen die Beklagte, den der Konkursverwalter am 9. Januar 1956 dem Reclitsvorgänger der Kläger abgetreten habe«, Dieser Freistellungsanspruch sei in der Hand der Kläger zu einem vollen Anspruch auf Zahlung erwachsen. Die am 16. April 1956 durch den Konkursverwalter erklärte Anfechtung dieser Abtretung hat das Berufungsgericht als unwirksam angesehen, da sie sich nur auf einen Motivirrtum gründe. Auch.die Anfech-tungserklärüngen der Gesellschaft vom 3. April 1955 und der Beklagten vom 30. März 1955 könnten nicht zur Unwirksamkeit des zwischen mHHP und der .Gesellschaft abgeschlossenen Vertrags führen; denn die Anfechtungserklärung des Geschäftsführers der Gesellschaft, Bo0H stütze sich nur auf einen unbeachtlichen Kalkulationsirrtum, und die Beklagte sei zur Anfechtung überhaupt nicht legitimiert gewesen, da sie damals in keinem Vertragsverhältnis mit gestanden.hä- ■ bei Eine Nichtigkeit des Vertrags: nach § 138 BGB liege nicht vor. Es sei nicht erwiesen, sich den Auftrag durch die Zahlung von Schmiergeld verschafft habe. Ebenso sei nicht eirwiesen, daß er im Zusammenwirken mit Vertretern der Gesellschaft die Annahme seiner Angebote trotz überhöhter Maße und Preise erwirkt habe. Infolgedessen sei • die Gesellschaft und auf Grund ihres an abgetretenen Freistellungsallspruchs gegen die Beklagte diese den Klägern zur Erfüllung der Verträge verpflichtete Der Schaden der Kläger erreiche auch mindestens den mit der Klage geltend gemachten Teilbetrag von 1,100 BM» 2) Der Entscheidung des Berufungsgerichts steht das in dem vorangegangenen Rechtsstreit zwischen MflHHi und der Beklagten ergangene rechtskräftige Urteil des Landgerichts Hamburg ilicht entgegenP da der Anspruch der Kläger von dem Berufungsgericht ausschließlich auf Grund der nach diesem Urteil erfolgten Abtretung des Freistellungsanspruchs der Gesellschaft;, also eines neuen Klagegrundes? zuerkannt wurde» Insoweit. hat die Revision auch keine Rüge erhoben» a) Lie Revision meint? das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Beklagte auf Grund der Verträge vom 23» Februar und 2» März 1955 nicht ohne weiteres verpflichtet sei? in die von dieser mit den Bauhandwerkern abgeschlossenen Verträge einzutreten? sondern nur insoweit? als diese Verträge im Rah-meni!einer preisgerechten Marktgestaltung zustandegekommen seiend darauf? ob die Gesellschaft die Verträge gegenüber MflHi zu erfüllen hatte? komme es nicht an» Biese Rüge ist nicht begründet«, Sie richtet sich in unzulässiger Weise gegen die Feststellung des Berufungsgerichts? daß der Vertrag vom 28o Februar 1955 nach seinem Inhalt und Sweclc der Gesellschaft die Gewähr geben sollte? bei der Fortführung des Bauvorhabens durch die Beklagte, nicht mehr aus .den von ihr für dieses Bauvorhaben eingegangenen Verbindlichkeiten in Anspruch genommen zu werden und dadurch finanziellen Nachteil zu erleiden» Wenn das Berufungsgericht daraus den Schluß zieht? daß es nach diesem Vertrag nicht im Belieben der Beklagten habe liegen sollen? nur in die Verträge einzutreten? die im Rahmen einer marktgerechten Preisgestaltung zustandegelcommen sind? so ist diese Auslegung des Vertrags möglich und deshalb für das Revisionsgericht bindend. Mit Recht stellt das Berufungsgericht daher darauf ab; daß die Beklagte in dieser Beziehung den Handwerkern nur die Einwendungen entgegenhalten könne, zu deren Geltendmachung auch schon die Gesellschaft berechtigt gewesen wäre: b) Die Beklagte hatte behauptet s Mflflflfl habe in dem Vertrag vom 30. November 1954 die Flächenmaße ’»willkürlich” um 500 qm erhöht und von dem sich daraus ergebenden Gewinn 2.540 DM als Schmiergeld an den Baukaufmann B* der die Angebote der Handv/erker entgegengenommen habe* abgeführts um den Auftrag zu erhalten.. aa) Das Berufungsgericht sieht das als nicht erwiesen an. Es läßt dahingestellt, ob der Geschäftsführer Boflfl^, E. Hfl ^fl|und der Architekt J.A. unzuverlässig waren 'und sich gegenseitig zu dem Nachteil der Gesellschaft ’’illegale Gewinne” zugeschoben haben. Auch könne unterstellt werden, daß. Ec EflBB die auf ihn entfallenen 2,000 DM (J* A= Hi soll den Rest erhalten haben) nicht für Zwecke der Gesellschaft verwendet habe. Jedenfalls sei nicht erwiesen«, daß MflBM an unlauteren Handlungen teilgenommen habe. Es sei den Klägern nicht zu widerlegen., ja es spreche sogar vieles dafür., daß den. Betrag von 2.540 DM als ’’Vorlage” ah Eo HMIBl bezahlt habe. Dieser sei - wie unbestritten - zur Entgegennahme solcher Vorlagen berechtigt gewesen. Aus der dem MflflHfl erteilten Quittung sei nicht zu ersehen, daß es sich um eine ”Provisionszahlung” gehandelt habe . Aller- : dings liege eine schriftliche ”Vereinbarung!’ zwischen E». H^flflBund dem Architekt Hflflflfl vom 14. Dezember 1954 vor, in der diese Zahlung als ”Provision” bezeichnet werde. Das berühre aber MflHfl nicht; denn er habe an der Vereinbarung nicht mitgewirkt und es sei nicht naehgewiesen, daß er von ihr überhaupt Kenntnis gehabt habe, Herrn E. Hfljflflfl - 9 ~ auf diesem, dem Geschäftsführer BofHP zur Kenntnisnahme vorgelegten Schriftstück vermerkt habe MIn dieser Form nicht unterschreiben", so spreche das sogar für die Annahme., daß die Zahlung von dem Architekten nur "irrtümlich." als Provisionszahlung bezeichnet worden sei, denn die Zahlung eines Schmiergeldes hätte dem hieran nicht beteiligten verborgen bleiben müssen.. Ebenso hätte in einem solchen Falle MflHBI davon absehen müssen, BoJÜfcvon dieser 'Zählung zu unterrichten, wie das geschehen sei§ denn MflflMfcs Mitteilung habe zur. Folge haben müssen, daß FI« die Verwen- dung des empfangenen Betrags für Gesellschaftszwecke 'hätte nachweisen müssen«. Ebenso, sei nicht erwiesen, daß mIHBI die Maße "willkürlich" um 500 qm überhöht habe» bb) Mit .Recht wird das von der Revision angegriffen«, Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist nämlich nicht schlüssige Das Berufungsgericht sieht es als nicht wahrscheinlich an, daß der Betrag von 2»540 DM als Schmiergeld bezahlt worden sei, weil es sonst nicht verständlich sei, daß MflBB und E» den Geschäftsführer Bo»| von der Zahlung in Kenntnis gesetzt haben. Das Berufungsgericht übersieht aber die nach den Umständen nicht fernliegende Möglichkeit, daß BoJ®entweder an dem Geld ebenfalls beteiligt werden sollte oder wenigstens über die Natur und', die Verwendung dieser Zahlung als Schmiergeld für E = und Jo A.- HflBBIBescheid wußte«: Diese Annahme mußte für das Berufungsgericht umso näher liegen, als es selbst im Eingang seiner Beweiswürdigung die Möglichkeit unterstellt, daß sich diese drei Personen Unlcorrektheiten zu dem Nachteil der Gesellschaft haben zuschulden kommen lassen» Die vom Berufungsgericht angenommene Gutgläubigkeit beruht wesentlich auf der weiteren Annahme, sei gutgläubig gewesen^ 10 diese Annahme aber ist mit der erwähnten Unterstellung nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen. Zwar würde eine Schlechtgläubigkeit des BoBMJnoch nicht zwingend zu dem Schluß führen müssen, daß das Geld als Schmier- geld bezahlt hat % doch würde immerhin vieles dann für die- -se Annahme sprechen* Das Berufungsgericht hätte daher bei seiner Bewe.iswür-digung; bevor es zu dem von ihm gewonnenen Ergebnis kam, sich eingehend mit der Frage, ob BoflHl gutgläubig war, aus-einandersetzen und därlegen müssen, • warum es eine Schlecht-gläubigkeit des BofHfeals nicht erwiesen ansieht„ Dabei hätte es für seihe Beweiswürdigung die in der Vereinbarung vom 14* Dezember 1954 enthaltene, .nicht nur F. HJBHI und den Architekt. sondern auch Bofl) belastende Be- zeichnung der Zahlung als "Provision" zu dem Ansatzpunkt nehmen .müssen und hätte nicht, wie es geschehen ist, umgekehrt von der ohne weitere Darlegung unterstellten Gutgläubigkeit des BoBBPausgehen dürfen* In der neuen Verhandlung wird auch zu prüfen sein, ob nachder Lagc-des-Falues es mit der Lebenserfahrung noch vereinbar ist, daß der Architekt HlBlM® die Zahlung "irrtümlich" als Provision, bezeichnet hat * Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei nicht erwiesen, daß IvlflflHBbin Schmiergeld bezahlt habe, kann daher in der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts keine hinreichende Stütze finden* Damit ist dann aber auch der Begründung des Berufungsgerichts für seine Auffassung, daß MflBB nicht.nachgewiesen werden könne, die Maße willkürlich um 500 qm erhöht zu haben, der Boden entzogen* c) .Das an gef och lene Urteil kann daher mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten wordeno Ergibt sich nämlich, daß MfHHB ein Schmiergeld bezahlt und die Maße willkürlich erhöht hat, dann wäre der Anspruch der Kläger nicht begründet« Der zweite Vertrag zwischen der Gesellschaft und MflHPmüßte dann, wie das Berufungsgericht auch schon erwähnt hat, als nichtig angesehen werden (RGZ 136, 360$ Urteil des Senats - VII ZR 230/56 - vom 21o März 1957)* Auf die Wirksamkeit der verschiedenen Anfechtungserklärüngen käme es nicht mehr ah* Die Nichtigkeit des zweiten Vertrags würde aber auch auf. die Ansprüche der Kläger aus dem ersten. Vertrag zwischen MflHB und der f IHHBHV-G-mbE nicht ohne Folgen bleiben„ In diesem Falle hätte die Gesellschaft die Möglichkeit gehabt, diesen Vertrag zu kündigen, und zwar ohne nach § 649 BGB zur Zahlung der vereinbarten Vergütung weiterhin verpflichtet zu sein. Das hat das Reichsgericht in der in RGRK Anm. 2 a.E. zu §649 BGB.angeführten, nicht veröffentlichten Entscheidung vom 12.. 10*1917 angenommen; auch der erkennende Senat ist dem in einem Urteil vom 28o3»1957 - VII ZR 274/56 - beigetreten. Konnte sich aber die Gesellschaft auf diese Weise von ihrem Vertrage mit lösen, so konnte sie. nach Treu und Glauben von der Beklagten nicht verlangen, daß er sie von Verbindlichkeiten gegenüber aus diesem Ver- trage befreie. Das kann die Beklagte auch den Klägern entgegenhalten, soweit diese sie aus dem ihnen abgetretenen . Befreiungsanspruch haftbar machen (§404 BGB)» 3) Das angefochtene Urteil ist somit aufzuhebeh und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen* X'ieses wird unter Berücksichtigung der aufgezeigten Gesichtspunkte eine neue Beweiswürdigung vornehmen müssen. 12 wobei es auch im übrigen an die Bewsiswürdigung des aufgehobenen Urteils in keiner Weise gebunden istc Nach § 565 Abs«, -1 Satz 2 ZPO wird die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts verwiesen,, Glanzmann Scheffler Rietschel Heimann^Trosien Dr „Winkelmann i