Änderungsanordnungen und die Forderung nach zusätzlichen Leistungen gemäß § 1 Nr. 3 und 4 VOB/B sind kein Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Bauvertrages aus positiver Vertragsverletzung. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Auf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 14. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten insgesamt 76.431,30 DM für erbrachte Leistungen und Schadensersatz. Als die Beklagte nicht die Werkplanung der Klägerin lediglich korrigiert und genehmigt zurücksandte, sondern diese Planung mit Änderungswünschen und neuen Forderungen zurückreichte, kündigte die Klägerin den Werkvertrag nach § 9 VOB/B. Das Berufungsgericht hält zwar die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 9 VOB/B für nicht gegeben, würdigt die Kündigung durch die Klägerin aber als eine außerordentliche Kündigung, welche durch einen wichtigen Grund, der zugleich eine schwere positive Vertragsverletzung darstelle, gerechtfertigt sei. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Kündigung durch die Klägerin zunächst nach § 9 VOB/B zu beurteilen ist. Die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände sind kein wichtiger Grund, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnte. Soweit die Korrektureinträge der Beklagten Änderungen des Bauentwurfs bedeuten, ist zu beachten, daß die Beklagte gemäß § 1 Nr. 3 VOB/B das Recht hatte, solche Änderungen anzuordnen. Wenn schließlich der Baubeginn sich zu verzögern drohte, so konnte die Klägerin sich gegenüber der Beklagten durch eine Behinderungsanzeige (§ 6 VOB/B) sichern. Darüber hinausgehende Besonderheiten, die als wichtiger Grund für eine Kündigung durch die Klägerin in Betracht kommen könnten, sind nicht festgestellt. Unabhängig von der nach alledem nicht gerechtfertigten Kündigung durch die Klägerin ist die Vertragsbeziehung der Parteien unstreitig beendet. Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Grundurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
QQi Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein VOB/B § 1 Nr. 3 und 4 Änderungsanordnungen und die Forderung nach zusätzlichen Leistungen gemäß § 1 Nr. 3 und 4 VOB/B sind kein Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Bauvertrages aus positiver Vertragsverletzung. BGH, Urteil vom 21. November 1996 - VII ZR 101/95 - OLG Karlsruhe LG Freiburg/Br. BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 101/95 Verkündet am: 21. November 1996 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Beklagte und Revisionsklägerin, Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. _ Gisela B , S Straße 12, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. Dr. - gegen Firma V^[ Walter V( Wohnbau GmbH. ve ver' ' Geschäftsführer - Prozeßbevollmächtigte: 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Quack, Prof. Dr. Thode, Hausmann und Dr. Wiebel für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 14. Zivilsenat in Freiburg, vom 24. März 1995 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen s r ifi'ä ,ÄM|ä * w««i^l'»i !ii ;iMJ!SS® »!=»*« JiifHMitwpMiWi« Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der Beklagten insgesamt 76.431,30 DM für erbrachte Leistungen und Schadensersatz. Sie hatte für die Beklagte ein größeres Mietshaus sowie ein Zweifamilienhaus zu dem Pauschalfestpreis von zusammen 1,739 Mio. DM "schlüsselfertig" errichten sollen. Die VOB/B war vereinbart. Zwischen den Parteien ergaben sich schon vor Baubeginn Meinungsverschiedenheiten. Als die Beklagte nicht die Werkplanung der Klägerin lediglich korrigiert und genehmigt zurücksandte, sondern diese Planung mit Änderungswünschen und neuen Forderungen zurückreichte, kündigte die Klägerin den Werkvertrag nach § 9 VOB/B. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hält den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt. Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten. Entscheidunqsqründe: Die Revision ist begründet. 4 I. Das Berufungsgericht hält zwar die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 9 VOB/B für nicht gegeben, würdigt die Kündigung durch die Klägerin aber als eine außerordentliche Kündigung, welche durch einen wichtigen Grund, der zugleich eine schwere positive Vertragsverletzung darstelle, gerechtfertigt sei. Die Werkplankorrekturen der Beklagten hätten unverhältnismäßig viele Forderungen außerhalb der Vorgaben im Werkvertrag oder im Gegensatz zu ihnen enthalten. Sie würden teilweise eine Änderung der Werkpläne erforderlich gemacht und auch den Baubeginn verzögert haben. Zehn der insgesamt 60 Korrektureinträge seien technisch falsch oder nicht durchführbar. Zwölf wesentliche Punkte verlangten differenzierte Abklärung zwischen den Parteien noch vor Baubeginn. Etliche Korrekturwünsche beruhten auf Unklarheiten oder Widersprüchen in den Planungsvorgaben. Die Klägerin sei an den knapp kalkulierten Festpreis gebunden gewesen und sie habe eine Bauzeit von lediglich 12 Monaten einzuhalten gehabt. Ihr könne ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zugemutet werden. Das gerade für einen Bauvertrag nötige Vertrauensverhältnis sei so empfindlich gestört, daß der Vertragszweck konkret gefährdet sei. II. Das hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. 5 Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Kündigung durch die Klägerin zunächst nach § 9 VOB/B zu beurteilen ist. Die Begründung seines Ergebnisses, daß die Kündigung sich aus § 9 nicht rechtfertige, bestätigt vor allem, daß die Beklagte nicht in Verzug geraten ist. Sie hat ihre Mitwirkungspflichten, in erster Linie die Rückgabe der korrigierten Werkpläne, vollständig und rechtzeitig erfüllt. Die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände sind kein wichtiger Grund, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnte. Allen diesen Umständen konnte und mußte auf die im Werkvertrag und in der VOB/B vorgesehene Weise Rechnung getragen werden. Soweit die Korrektureinträge der Beklagten Änderungen des Bauentwurfs bedeuten, ist zu beachten, daß die Beklagte gemäß § 1 Nr. 3 VOB/B das Recht hatte, solche Änderungen anzuordnen. Auch zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung konnten Anordnungen getroffen werden (§ 4 Nr. 1 Abs. 3 und 4 VOB/B). Sofern durch "Korrektur"-Wünsche die Grundlagen des vereinbarten Preises berührt wurden, war gemäß § 2 VOB/B ein entsprechender neuer Preis zu vereinbaren oder eine besondere Vergütung oder ein Ausgleich zu gewähren. Bei technischen Bedenken gehört es gemäß § 4 VOB/B zu den Vertragspflichten, auf diese Bedenken schriftlich hinzuweisen. An alles dieses knüpfen sich dann vertragliche Folgerungen sowohl für die Haftung als auch für die Preisgestaltung an (§§ 4 und 13 VOB/B). Wenn schließlich der Baubeginn sich zu verzögern drohte, so konnte die Klägerin sich gegenüber der Beklagten durch eine Behinderungsanzeige (§ 6 VOB/B) sichern. 6 Darüber hinausgehende Besonderheiten, die als wichtiger Grund für eine Kündigung durch die Klägerin in Betracht kommen könnten, sind nicht festgestellt. III. Unabhängig von der nach alledem nicht gerechtfertigten Kündigung durch die Klägerin ist die Vertragsbeziehung der Parteien unstreitig beendet. Ob die Klägerin danach für erbrachte Leistungen eine Vergütung verlangen kann, läßt sich auf der Grundlage der berufungsgerichtlichen Feststellungen nicht entscheiden. Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Grundurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Thode Hausmann Wiebel Lang Quack