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BGH · VII ZR 101/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 101/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Prof. Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer auf über 40.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt. Der Kläger hat zuletzt Zahlung von 29.100,98 DM verlangt (GA 242). In den Gründen ist unter anderem ausgeführt, ein Anspruch auf Minderung, den der Kläger mit mindestens 20.800 DM beziffert hatte (GA 249), sei nicht gegeben. Damit liegt die Beschwer des Klägers unter 40.000 DM, nachdem er im übrigen einschließlich der Widerklage obsiegt hat.

LangAnspruchProzeßbevollmächtigteKlägerBeschwerRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 101/91
in dem Rechtsstreit
1. Wolfgang
 Weg
Klägers, Widerbeklagten zu 1, Berufungsklägers und Revisionsklägers ,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. BHi und von	-
2.
gegen
 Firma SBH AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand,
 Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte IHIHHHHI Kollegen, RBBB^Bstraße
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Prof. Quack, Dr. Thode und Dr. Haß
 am 5. Dezember 1991
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer auf über 40.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt.
Gründe :
Der Kläger hat zuletzt Zahlung von 29.100,98 DM verlangt (GA 242). Das Berufungsgericht hat ihm 20.200,98 DM zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. In den Gründen ist unter anderem ausgeführt, ein Anspruch auf Minderung, den der Kläger mit mindestens 20.800 DM beziffert hatte (GA 249), sei nicht gegeben. Damit liegt die Beschwer des Klägers unter 40.000 DM, nachdem er im übrigen einschließlich der Widerklage obsiegt hat.
Für die Berechnung der Beschwer ist es unerheblich, ob der Minderwert des umstrittenen Hauses nach der Vorstellung des Klägers in Wirklichkeit mindestens 50.000 DM beträgt.
Der Kläger hat einen Anspruch dieses Umfanges in der Vorinstanz nicht geltend gemacht.
Lang
 Thode
Bliesener
 Haß
Quack