Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9» März 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Erbel» Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. März 1962 übergab die Beklagte dem Kläger noch zwei Wechsel über 2.600 und 3.000 DM, die eingelöst wurden. Die hierüber erteilte Quittung des Klägers auf dem von dem Ehemann der Beklagten vorbereiteten Quittungsformular vom 27«. Im übrigen habe der Kläger, selbst wenn sie ihm noch etwas geschuldet haben sollte, durch Erlaßvertrag auf seine Mehrforderung verzichtet, wie sich aus den Vermerken in den Quittungen ergebe. Der Kläger behauptet hierzu, der Vermerk "Restzahlung aller Rechnungen...Schlußzahlung" sei von dem Ehemann der Beklagten erst nachträglich in die Quittung vom 31. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Kläger seine Forderung durch die Vorlage des Kontoaus-zugs und seiner spezifizierten Rechnungen hinreichend dargelegt habe. Das Berufungsgericht brauchte unter diesen Umständen auch nicht den von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 26. 2. Das Berufungsgericht sieht es auch nicht als erwiesen an, daß der Kläger auf seine Mehrforderung verzichtet habe. Die Beklagte könne sich insbesondere nicht auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Quittung vom 31. Der Kläger trägt somit die Beweislast für seine Behauptung, daß der streitige Vermerk auf der Quittung erst später ohne sein Wissen und Wollen eingefügt worden sei. Die Vorschrift des § 419 ZPO greift entgegen der von dem Revisionsbeklagten vertretenen Auffassung nicht durch. 3* Da die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts möglicherweise auf der Verkennung der Beweislast beruht, kann das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden-Es ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß es noch auf die weiteren Revisions-rugen der Beklagten ankommt. Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist dem Berufungsgericht überlassen»
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES vii zr 101/68 URTEIL Verkündet am 9. März 1970 Horn, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Kauffrau Gertrud B hei (Österreich), in W Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Maurermeister Herbert Kreis S' in Wi Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9» März 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Erbel» Br. Vogt und Br. Pinke für Hecht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. März 1968 aufgehoben. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand? Ber Kläger baute in den Jahren 1959 his 1961 im Auftrag der Beklagten auf deren Grundstück in HBBB~Wil-BB^BB zwei alte Fabrikgebäude zu einem Arbeiterwohnheim um. Bie Kosten beliefen sich auf über eine Million BM. Bie Beklagte leistete fortlaufend Abschlagszahlungen. Ber Kontoauszug des Klägers wies zu dem 31. Bezember 1961 einen Saldo zu dessen Gunsten in Höhe von 48.560,84 DM auf. Am 27* Februar und am 31. März 1962 übergab die Beklagte dem Kläger noch zwei Wechsel über 2.600 und 3.000 DM, die eingelöst wurden. Die hierüber erteilte Quittung des Klägers auf dem von dem Ehemann der Beklagten vorbereiteten Quittungsformular vom 27«. Februar 1962 lautete: '‘Wechsel über 2o600 DM... «Restbetrag aus Maurerarbeiten... .AbschlußZahlung" (nicht "Schlußzahlung”, wie es - offenbar irrtümlich - in dem Tatbestand S. 2 des angefochtenen Urteils heißt). In der Quittung vom 31. März 1962 heißt es: "Y/echcel per 2.7*1962 3*000 DM*...Rest- zahlung aller Rechnungen.... SchlußZahlung", Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung von 48.560,84 DM nebst Zinsen seit dem 1. März 1962 abzüglich von noch nach dem 31. Dezember 1961 geleisteten insgesamt 7*300 DM = 41.260,84 DM. Die Beklagte bestreitet, dem Kläger noch etwas zu schulden. Dessen Schlußrechnung sei überhöht; sie stimme mit den Kostenanschlägen nicht überein, auch seien nicht geleistete Arbeiten abgerechnet worden. Im übrigen habe der Kläger, selbst wenn sie ihm noch etwas geschuldet haben sollte, durch Erlaßvertrag auf seine Mehrforderung verzichtet, wie sich aus den Vermerken in den Quittungen ergebe. Der Kläger behauptet hierzu, der Vermerk "Restzahlung aller Rechnungen...Schlußzahlung" sei von dem Ehemann der Beklagten erst nachträglich in die Quittung vom 31. März 1962 eingesetzt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Kläger seine Forderung durch die Vorlage des Kontoaus-zugs und seiner spezifizierten Rechnungen hinreichend dargelegt habe. Es habe daher der Beklagten obgelegen, ihre Beanstanuungen ihrerseits im einzelnen darzulegen. Das habe sie nicht getan. Sie habe sich damit begnügt, die Forderungen ganz allgemein zu bestreiten, ohne anzugeben, welche der in den Rechnungen angegebenen Posten sie beanstande. Das läßt keinen Reohtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht brauchte unter diesen Umständen auch nicht den von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 26. Februar 1968 S. 4 als Zeugen benannten Architekten Rfm zu vernehmen. 2. Das Berufungsgericht sieht es auch nicht als erwiesen an, daß der Kläger auf seine Mehrforderung verzichtet habe. Die Beklagte könne sich insbesondere nicht auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Quittung vom 31. März 1962 berufen. Da der Kläger die Verfälschung des Inhalts der Urkunde behauptet habe, habe die Beklagte die Beweislast dafür, daß die Quittung bereits bei der Unter- vv_ Zeichnung durch den Kläger ihren jetzigen vollständigen Text getragen habe«. Den Beweis hierfür habe die Beklagte nicht erbracht. Mit Recht rügt die Beklagte, daß das Berufungsgericht die Beweislast verkannt hat. Steht, wie hier, die Echtheit der Unterschrift des Klägers fest, so hat die über der Unterschrift stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich (§ 440 Abs* 2 ZPO). Der Kläger trägt somit die Beweislast für seine Behauptung, daß der streitige Vermerk auf der Quittung erst später ohne sein Wissen und Wollen eingefügt worden sei. Die Vorschrift des § 419 ZPO greift entgegen der von dem Revisionsbeklagten vertretenen Auffassung nicht durch. Der von ihm angeführten Entscheidung des Senats vom 2. Juni 1966 (KJW 1966, 1657.) lag ein anderer Sach-verhalt zu Grunde. Dort war, anders als hier, der umstrittene Zusatz als nachträgliche Einschaltung in den ursprünglichen Text deutlich erkennbar. Dies rechtfertigte damals die Anwendung des § 419 ZPO. 3* Da die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts möglicherweise auf der Verkennung der Beweislast beruht, kann das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden-Es ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß es noch auf die weiteren Revisions-rugen der Beklagten ankommt. Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist dem Berufungsgericht überlassen» Glanzmann Rietschel Erbel Bundesrichter Dr» Vogt Pinke hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unterschreibeno Glanzmann