2. ) für den Fall, daß der Vertrag durch die Kündigung der Beklagten mit V/rirkung vom 31* Dezember 1958 beendet sein sollte, a) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Beendigung des Vertrages entstanden sei und noch entstehen werde, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden sei und noch entstehen werde, daß die Beklagte nicht dafür gesorgt habe, daß ihr neuer Generalvertreter im Kongo die Vorräte der Klägerin an Fahrzeugen und Ersatzteilen sowie die vorhandenen Einrichtungen usw. b) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr im Rahmen des § 670 BGB angemessenen Ersatz für die Aufwendungen zu leisten, die sie zur Erfüllung des Vertrages gemacht habe; Bei der Höhe ihrer Investitionen und des ihr aus einer Kündigung entstehenden Schadens hätte die Beklagte nach Treu und Glauben nur aus einem wichtigen Grunde kündigen und ihr nicht die Vertretung gerade in dem Augenblick wegnehmen dürfen, als nach langen kostspieligen Einführungsarbeiton hohe Erträge zu erwarten gewesen seien. Auf jeden Fall sei die Beklagte ihr wegen der unzeitigen Kündigung schadensersatzpflichtig, insbesondere insoweit, als sie es unterlassen habe, dahin zu wirken, daß der Verwaltungsrat der Firma der neuen Generalvertreterin, einer bereite mit der Klägerin ausgehandelten Übernahmevereinbarung seine Zustimmung erteilte. Da die Rechtsbeziehungen der Parteien denen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter ähnlich seienv habe die Beklagte, falls ihre Kündigung rechtswirksam sei, ferner einen angemessenen Ausgleich zu zahlen. Sie sei auch nicht gehalten gewesen, dieser nach Vertragsende bei der Verwertung ihrer Vermögensbestände behilflich zu sein. Im übrigen habe sie der Klägerin bei den Übernahmeverhandlungen mit der Ima helfen wollen und zwei Spezialingenieure für die Inventur zur Verfügung gestellt. Im Revisionsverfahren hat die Klägerin nicht mehr diesen Antrag, sondern nur noch die bisherigen Hilfsanträge gestellt Das hat zur Folge, daß mit dem Schluß der Revisionsverhandlung, spätestens mit der Verkündung des Revisionsurteile das angefochtene Urteil, soweit es den bisherigen, nicht mit der Revision angefochtenen Hauptantrag abgewiesen hat, Es steht daher nunmehr das Gegenteil der von der Klägerin mit dem früheren Hauptantrag begehrten Peststellung zwischen den Parteien rechtskräftig fest, daß nämlich das Vertragsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten beendet worden ist und nicht mehr fortbesteht (vgl« dazu RG in JW 1935, 28H, JW 1937, 158). 2.) Ist aber davon auszugehen, daß die Kündigung der Beklagten rechtswirksam war, so ist auch dem Antrag der Klägerin die Grundlage entzogen, festzustcllen, daß die Beklagte ihr zu dem Ersatz allen Schadens bis zur Höhe von 375»000 DM ver-pflichtet sei, der ihr durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu dem 31« Dezember 1958 entstanden sei oder noch entstehen werde. Die Rechtswirksamkeit der Kündigung schließt es allerdings nicht aus, daß die Beklagte ihr im Zusammenhang damit entstandene Pflichten verletzt und insoweit sich der Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht haben könnte. Die Beklagte sei zwar nicht verpflichtet gewesen, die Generalvertretung einer von der Klägerin vorgeschlagenen Birma zu übertragen, die bereit war, die Bestände der Klägerin zu übernehmen, oder wenigstens der von ihr ausgesuchten Nachfolgerin, der Firma 10, eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen. Auf Grund des "besonders nahen Verhältnisses" der Parteien sei die Beklagte aber nach der Kündigung verpflichtet gewesen der Klägerin bei Abwicklung des zu Ende gehenden Vertragover-hältnisses behilflich zu sein und sich bei der Nachfolgerin wegen einer Übernahme der Bestände zu verwenden, soweit die Klägerin Wert darauf legte. Die Ablehnung dieser Genehmigung habe die Klägerin durch ihr Verhalten verschuldet, während ein Verschulden der Beklagten hieran nicht festzustellen sei. Es bedarf keiner abschließenden Prüfung, ob und inwieweit die Beklagte eine Verpflichtung dos vom Berufungsgericht angenommenen Inhalts traf (vgl» dazu RG-Z 101 , 47, 49; RG in JY/ 1935, 1773 Kr» 6; RGZ 161, 530, 538; BGH in Betrieb i960, 352)» Jedenfalls rechtfertigt sich dessen Entscheidung durch die Eeststellung, daß die Beklagte zur Erfüllung einer solchen Verpflichtung bereit gewesen ist und das zunächst Erforderliche getan hat, die Klägerin aber das Nichtzustandekommen des Vertrages mit der I^Pselbst verschuldet hat» a) Dem Umstand, daß der Vertrag der Parteien über die Ablösung der Klägerin durch einen neuen Generalvertreter keine Regelung enthält, hat da3 Berufungsgericht Rechnung getragen, indem es in ergänzender Vertragsauslegung eine Verpflichtung der Beklagten angenommen hat, der Klägerin ;bei der Verwertung ihrer Bestände behilflich zu sein. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU '12) ist aber zu entnehmen, daß die Klägerin durch ihr Verhalten das zu dem Vertragsabschluß erforderliche Vertrauen bei der zerstört hat. d) Der Umstand, daß der Eigenhändler vom Fabrikanten dessen Erzeugnisse als Käufer erwirbt, um sie weiter zu veräußern, schließt weder die Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen Fabrikanten und Eigenhändler aus noch verpflichtet er den Fabrikanten, unter allen Umständen zu gewährleisten, daß der Eigenhändler nach Vertragsende nicht auf den von ihm gekauften Sachen "sitzen bleibt". Im übrigen hat das Berufungsgericht der Lage der Klägerin ausreichend Rechnung getragen durch die von ihm angenommene Verpflichtung, der Klägerin bei der Abwicklung behilflich zu sein« Die Feststellungen über den Abbruch der Übernahmeverhandlungen wegen des Verhaltens der Klägerin schließen eine daraus hergcleitete Ersatzpflicht der Beklagten sowohl aus den §§ 242, 276, als aus § 826 BGB aus. Das Berufungsgericht gebraucht diese Wendung in einem ganz anderen Zusammenhang, indem es sagt, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, der von der Klägerin vorgeschlagenen Firma die Generalvertretung zu übertragen oder wenigstens der die Verpflichtung aufzuerlegen, die Bestände der Klägerin zu übernehmen, und das damit begründet, für die Beklagte wäre dann der Abschluß eines Vertrages mit der Nachfolgerin unzu demutbar erschwert worden (BU 40) «■ Bas ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bas Berufungsgericht brauchte daher nicht auf das Vorbringen der Klägerin einzugehen, die Beklagte habe ihr von der Klägerin vorgeschlagene geeignete Bewerber zurückgewiesen. Hit dem Antrag zu b) begehrt die Klägerin die Poststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei-, ihr angemessenen Ersatz im Rahmen des § 670 BGB für die Aufwendungen zu leisten die sie zur Erfüllung des Vertrages gemacht habe* 2. ) Die Revision meint, die Beklagte sei der Klägerin jedenfalls insoweit ersatzpflichtig, als diese durch den Übergang der Generalvertretung auf die Ima an der Verwertung ihrer Bestände gehindert worden sei. Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei Ansprüche der Klägerin auf Aufv/endungsersatz aus § 670 BGB abgelehnt, v/eil die Klägerin ihre Aufwendungen nach dem Inhalt der Vertragsbeziehungen der Parteien selbst zu tragen hatte. worden, weil die Kündigung der Beklagten nach der insoweit rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Berufungsgerichts rechtov/irksam war, sie auch im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine ihr obliegende Verpflichtung schuldhaft verletzt hat. Her Antrag der Beklagten* die Revision hinsichtlich des früheren Hauptantrages der Klägerin als unzulässig zu verwerfen, ist gegenstandslos, nachdem - wie ausgeführt - das angefochtene Urteil insoweit rechtskräftig geworden ist»
2228 007 VII ZR 101/63 Verkündet am 28. September 1964 Jodas, Justisangestellter als Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit vertreten durch den Präsidenten des Verwaltungsrates J.F. OflHP, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt I)r. ~ gegen die Aktiengesellschaft vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dipl.Ing. Walter und Dr.jur. Joachim ZflP in Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte^ Rechtsanwälte Prof. Dr und Br. - hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Hubert Meyer und Dr. Pinke für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 3- April 1963 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Beklagte übertrug durch schriftlichen Vertrag vom 11. Dezember 1951 den Alleinverkauf ihrer Fahrzeuge und l;r-rjatzteile in Belgisch-Kongo der Firma & Cie. Diese Firma änderte ihre Rechtsform und Bezeichnung in den folgenden Jahren mehrfach. Vertragsgegnerin der Beklagten war seit 1954 die Klägerin. Am 14. Dezember 1956 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis fristlos, erklärte sich dann jedoch unter mehreren im einzelnen angeführten Bedingungen bereit, dieses fortzusetzen, und es kam zwischen den Parteien ein neuer Generalvertretervertrag vom 14. Juni / 27» Juli 1957 zustande. Dieser Vertrag sollte bis zu dem 31* Dezember 1958 und - wie bisher - jeweils stillschweigend ein Jahr weiter laufen, falls er nicht spätestens drei Monate vor Vertragsende von einer Partei schriftlich gekündigt wurde« Nachdem die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 28. Januar 1958 einige Beschwerden vorgetragen hatte, kündigte diese am 26. Februar 1958 das Vertragsverhältnis zu dem 31« Dezember 1958, wobei sie bemerkte, sie wünsche nicht, die immer wieder entstehenden unerfreulichen Diskussionen fortzusetzen. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz zuletzt beantragt. 1. ) festzustellen, daß der Generalvertretervertrag vom 14. Juni/27* Juli 1957 durch die Kündigung der Beklagten vom 26. Februar 1958 nicht beendet worden sei, sondern noch fortbestehe, 2. ) für den Fall, daß der Vertrag durch die Kündigung der Beklagten mit V/rirkung vom 31* Dezember 1958 beendet sein sollte, a) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Beendigung des Vertrages entstanden sei und noch entstehen werde, hili's weise : festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei.; ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden sei und noch entstehen werde, daß die Beklagte nicht dafür gesorgt habe, daß ihr neuer Generalvertreter im Kongo die Vorräte der Klägerin an Fahrzeugen und Ersatzteilen sowie die vorhandenen Einrichtungen usw. übernommen habe, in die Dienst-und Mietverträge der Klägerin eingetreten sei und diese von den ihr daraus entstandenen Vorpflichtungon befreit habe; b) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr im Rahmen des § 670 BGB angemessenen Ersatz für die Aufwendungen zu leisten, die sie zur Erfüllung des Vertrages gemacht habe; c) die Beklagte zu verurteilen, ihr einen vom Gericht feotzusetzenden angemessenen Ausgleich nebst 5 '/> Zinsen hiervon seit dem 1. April 1959 zu zahlen. Die Klägerin hat vorgetragen: Die Kündigung der Beklagten habe gegen den § 624 sowie gegen die §§ 138, 226, 242 BGB verstoßen. Bei der Höhe ihrer Investitionen und des ihr aus einer Kündigung entstehenden Schadens hätte die Beklagte nach Treu und Glauben nur aus einem wichtigen Grunde kündigen und ihr nicht die Vertretung gerade in dem Augenblick wegnehmen dürfen, als nach langen kostspieligen Einführungsarbeiton hohe Erträge zu erwarten gewesen seien. Auf jeden Fall sei die Beklagte ihr wegen der unzeitigen Kündigung schadensersatzpflichtig, insbesondere insoweit, als sie es unterlassen habe, dahin zu wirken, daß der Verwaltungsrat der Firma der neuen Generalvertreterin, einer bereite mit der Klägerin ausgehandelten Übernahmevereinbarung seine Zustimmung erteilte. Daraus wären der Klägerin wenigstens Erlöse von rund 17*000.000 bfrs. zugeflossen. Eino anderweitige Verwertung ihres Unternehmens sei praktisch nicht möglich gewesen* Da die Rechtsbeziehungen der Parteien denen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter ähnlich seienv habe die Beklagte, falls ihre Kündigung rechtswirksam sei, ferner einen angemessenen Ausgleich zu zahlen. Sie habe durch die regelmäßige Berichterstattung der Klägerin sämtliche Kundenanschriften erfahren und somit nach Vertragsende den von der Klägerin geworbenen Kundenstamm übernehmen können. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat geltend gemacht, sie habe der Klägerin niemals entgegen den Vertragsbestimmungen über die Kündigungsmöglichkeit die Zusage einer Dauerstellung gegeben. Die Kündigung habe sie ausgesprochen, weil sie fortgesetzt Schwierigkeiten mit der Klägerin gehabt und diese eine Reihe von vertraglichen Verpflichtungen trotz wiederholter Mahnungen nicht erfüllt habe. Da ihre Kündigung demnach rechtswirksam gewesen sei, sei sie der Klägerin nicht schadensersatzpflichtig. Sie sei auch nicht gehalten gewesen, dieser nach Vertragsende bei der Verwertung ihrer Vermögensbestände behilflich zu sein. IJach § 19 Abs. 2 des Vertrages sei sie zu deren Übernahme nur berechtigt, nicht verpflichtet gewesen. Im übrigen habe sie der Klägerin bei den Übernahmeverhandlungen mit der Ima helfen wollen und zwei Spezialingenieure für die Inventur zur Verfügung gestellt. Wenn gleichv/ohl kein Übernahmevertrng der Ima mit der Klägerin zustandegekommen sei, so habe diese sich das selbst zuzuschreiben. Als Eigenhändlerin habe die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Bei einem Kapitaleinsatz von rund 2,5 Millionen DM und ihrem hohen jährlichen Bruttogewinn oöi sie auch nicht schutzbedürftig im Sinne der Rechtsprechung über die Ausgleichsansprüche von Eigenhändlern. mv Landgericht und Oberlandosgericht haben die Klage ihrem Hauptantrag und ihren Hilfsanträgen abgcwien Im Revisionsverfahren verfolgt die Klägerin den bisherigen Hauptantrag (Nr. 1) nicht mehr weiter, sondern nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 10. Oktober 1963 nur noch die bisherigen Hilfsanträge (Nr. 2), und zwar zu a) bis zur Höhe von 375-000 HM, zu b) bis zur Höhe von 50-000 1)11 zu c) bis zur Höhe von 75-000 DM, jeweils nebst Zinsen. Hilfsweise beantragt die Klägerin ferner, die Beträge auf die einzelnen Anträge im Rühmen der von ihr angegebenen Höchstsätze anderweit.zu verteilen. ■ Die Beklagte bittet, die Revision, soweit sic nicht durchgeführt werde, nämlich hinsichtlich des bisherigen Hauptantrages, als unzulässig zu verwerfen, irn übrigen sie zurückzuweisen. Ent sehe idlings gründe; I. 1 -) In den Vorinstanzen war der Hauptantrag der Klägerin auf die Feststellung gerichtet, daß der Generalvertretervertrag durch die Kündigung der Beklagten vom 26. Februar 1958 nicht beendet worden sei, sondern noch fortbestehe. Im Revisionsverfahren hat die Klägerin nicht mehr diesen Antrag, sondern nur noch die bisherigen Hilfsanträge gestellt Das hat zur Folge, daß mit dem Schluß der Revisionsverhandlung, spätestens mit der Verkündung des Revisionsurteile das angefochtene Urteil, soweit es den bisherigen, nicht mit der Revision angefochtenen Hauptantrag abgewiesen hat, u — rechtskräftig gev/orden ist (vgl* dazu RGZ 56, 31, 34), Es steht daher nunmehr das Gegenteil der von der Klägerin mit dem früheren Hauptantrag begehrten Peststellung zwischen den Parteien rechtskräftig fest, daß nämlich das Vertragsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten beendet worden ist und nicht mehr fortbesteht (vgl« dazu RG in JW 1935, 28H, JW 1937, 158). Soweit die Klägerin in der Revisionsinstanz weiterhin geltend macht, die Kündigung der Beklagten sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben oder aus einem sonstigen Grunde nichtig, kann ihr Vorbringen daher nicht mehr sachlich geprüft werden» 2.) Ist aber davon auszugehen, daß die Kündigung der Beklagten rechtswirksam war, so ist auch dem Antrag der Klägerin die Grundlage entzogen, festzustcllen, daß die Beklagte ihr zu dem Ersatz allen Schadens bis zur Höhe von 375»000 DM ver-pflichtet sei, der ihr durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu dem 31« Dezember 1958 entstanden sei oder noch entstehen werde. Eine rechtmäßige Kündigung löst grundsätzlich keine allgemeine Schadensersatzpflicht aus» Dagegen hat auch die Revision nichts vorzubringen vermocht, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Beziehung» II. Die Rechtswirksamkeit der Kündigung schließt es allerdings nicht aus, daß die Beklagte ihr im Zusammenhang damit entstandene Pflichten verletzt und insoweit sich der Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht haben könnte. Die Revision verfolgt einen dahingehenden Anspruch mit dem Hilfsantrag unter a)» 1.) Pas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt (BU 39 ff); Die Beklagte sei zwar nicht verpflichtet gewesen, die Generalvertretung einer von der Klägerin vorgeschlagenen Birma zu übertragen, die bereit war, die Bestände der Klägerin zu übernehmen, oder wenigstens der von ihr ausgesuchten Nachfolgerin, der Firma 10, eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen. Dadurch wäre der Beklagten der Abschluß eines Vertrages mit einem neuen Generalvertreter unzu demutbar erschwert worden. Auf Grund des "besonders nahen Verhältnisses" der Parteien sei die Beklagte aber nach der Kündigung verpflichtet gewesen der Klägerin bei Abwicklung des zu Ende gehenden Vertragover-hältnisses behilflich zu sein und sich bei der Nachfolgerin wegen einer Übernahme der Bestände zu verwenden, soweit die Klägerin Wert darauf legte. Tatsächlich sei zwischen der Klägerin und der IfP eine tjbernahmevereinbarung vom 30. Oktober 1958 zustande gekommen, die aber noch der Genehmigung des Verwaltungsrats der 1^^ bedurft habe. Die Ablehnung dieser Genehmigung habe die Klägerin durch ihr Verhalten verschuldet, während ein Verschulden der Beklagten hieran nicht festzustellen sei. Die von der Beklagten für die Aufnahme des Ersatzteil-lagers zu dem Zwecke der Übergabe an die entsandten zwei V/erksangehörigen hätten eine nicht unerhebliche Anzahl von überarbeiteten und auf neu hergerichteten Ersatzteilen vorgefunden, die nicht als solche gekennzeichnet gewesen seien. Nachdem sie den Geschäftsführer der Klägerin darauf hingewiesen hätten, habe dieser ihnen und dem Beauftragten der den Zutritt zu dem Ersatzteillager und den Einblick in die Lagcrkartci versagt. Dadurch sei es zu dem Abbruch der Übcrnahmoverhandlungen gekommen. Es habe für die 1^^ nahe-gelegen, anzunehmen, daß die Klägerin die Erstellung eines vollständigen Inventars habe verzögern wollen, um sie in eine Zwangslage zu bringen, in der sie höhere Preise hätte bewilligen müssen» Die Beklagte habe es nach der Zurückweisung ihrer Y/erksangehörigen der Klägerin überlassen dürfen und müssen, wie sie sich mit der Iflp bezüglich der Übergabe einigen werde» 2.) Auch in diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist kein Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin zu finden= Es bedarf keiner abschließenden Prüfung, ob und inwieweit die Beklagte eine Verpflichtung dos vom Berufungsgericht angenommenen Inhalts traf (vgl» dazu RG-Z 101 , 47, 49; RG in JY/ 1935, 1773 Kr» 6; RGZ 161, 530, 538; BGH in Betrieb i960, 352)» Jedenfalls rechtfertigt sich dessen Entscheidung durch die Eeststellung, daß die Beklagte zur Erfüllung einer solchen Verpflichtung bereit gewesen ist und das zunächst Erforderliche getan hat, die Klägerin aber das Nichtzustandekommen des Vertrages mit der I^Pselbst verschuldet hat» Die Revisionsangriffe hierzu haben keinen Erfolg» Es genügt, dazu folgendes zu bemerken: a) Dem Umstand, daß der Vertrag der Parteien über die Ablösung der Klägerin durch einen neuen Generalvertreter keine Regelung enthält, hat da3 Berufungsgericht Rechnung getragen, indem es in ergänzender Vertragsauslegung eine Verpflichtung der Beklagten angenommen hat, der Klägerin ;bei der Verwertung ihrer Bestände behilflich zu sein. Im übrigen war die Klägerin nicht gehindert, nach der Beendigung dos Vertrages ihre Bestände anderweit zu veräußern. Ein:''Konkurrenzverbot" stand dem nicht entgegen. Der Vertrag ergibt das zweifelsfrei» b) Die Beklagte hatte bereits Mitte 1958 der Irna die Generalvertretung ab Io Januar 1959 übertragene Wenn trotz, ihrer Hilfe infolge des Verhaltens der Klägerin die Übernahme-Vereinbarung mit der nicht endgültig zustande kam, so ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte treuwidrig gegenüber der Klägerin gehandelt haben soll« c) Die Revision meint,- es hätte nichts im Wege gestanden., daß der Verwaltungsrat der 1^1 seine Genehmigung zu dem bereits in allen Einzelheiten ausgearbeiteten Abkommen erteilt hätte; er hätte damit kein untragbares Risiko eingegangen. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU '12) ist aber zu entnehmen, daß die Klägerin durch ihr Verhalten das zu dem Vertragsabschluß erforderliche Vertrauen bei der zerstört hat. Im übrigen führt die Revision nicht aus, was die Beklagte hätte tun sollen und können, um den Vertrag doch noch zustande zu bringen. d) Der Umstand, daß der Eigenhändler vom Fabrikanten dessen Erzeugnisse als Käufer erwirbt, um sie weiter zu veräußern, schließt weder die Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen Fabrikanten und Eigenhändler aus noch verpflichtet er den Fabrikanten, unter allen Umständen zu gewährleisten, daß der Eigenhändler nach Vertragsende nicht auf den von ihm gekauften Sachen "sitzen bleibt". Es war Sache der Klägerin, innerhalb der Kündigungsfrist oder auch noch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ihre Bestände zu verwerten. Im übrigen hat das Berufungsgericht der Lage der Klägerin ausreichend Rechnung getragen durch die von ihm angenommene Verpflichtung, der Klägerin bei der Abwicklung behilflich zu sein« Die Feststellungen über den Abbruch der Übernahmeverhandlungen wegen des Verhaltens der Klägerin schließen eine daraus hergcleitete Ersatzpflicht der Beklagten sowohl aus den §§ 242, 276, als aus § 826 BGB aus. * k 10 g) Die Revision meint ferner, da die Vertragsbedingungen schon vollständig festgolcgen hätten, sei die Annahme des Berufungsgerichts unverständlich, daß der Nachfolgerin der Abschluß des Vertrages unzu demutbar erschwert worden wäre» Das Berufungsgericht gebraucht diese Wendung in einem ganz anderen Zusammenhang, indem es sagt, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, der von der Klägerin vorgeschlagenen Firma die Generalvertretung zu übertragen oder wenigstens der die Verpflichtung aufzuerlegen, die Bestände der Klägerin zu übernehmen, und das damit begründet, für die Beklagte wäre dann der Abschluß eines Vertrages mit der Nachfolgerin unzu demutbar erschwert worden (BU 40) «■ Bas ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bas Berufungsgericht brauchte daher nicht auf das Vorbringen der Klägerin einzugehen, die Beklagte habe ihr von der Klägerin vorgeschlagene geeignete Bewerber zurückgewiesen. Die Beklagte konnte in jedem Falle die ihr bereits seit langem bekannte Firma 10 vorziehen. f) Ob die vorgesehenen tibernahmebedingungen mehr oder weniger günstig waren, ist unerheblich. Die Revision legt nicht dar, weshalb das Berufungsgericht nach ihrer Meinung sich damit hätte auseinandersetzen sollen. Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet, die Preise seien für sie unzu demutbar gewesen, daran seien die Verhandlungen gescheitert. Sie hatte vielmehr ihrerseits die getroffenen Vereinbarungen schon endgültig gebilligt; es stand nur noch die Genehmigung des Verwaltungsrates der I^^aus. g) Me Revision meint, wenn die Xma erst am 22. Dezember 1958 es abgelehnt habe, den Vertrag zu schließen, müsse sie schon seit langem alle Ersatzteile u.s.w. von der Beklagten geliefert erhalten haben. Sie führt aber nicht an, daß die Klägerin etwas derartiges schon in den Tatsacheninstanzen vorgetragen habe. Das Berufungsgericht brauchte daher keine dahingehende Erwägung anzustellen. Nach Klägerin Vertrages . alledem hat es mit Hecht auch dem Hilfsantrag der auf Ersatz des ihr durch das Nichtzustandekommen des mit der entstandenen Schadens nicht entsprochen. III Hit dem Antrag zu b) begehrt die Klägerin die Poststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei-, ihr angemessenen Ersatz im Rahmen des § 670 BGB für die Aufwendungen zu leisten die sie zur Erfüllung des Vertrages gemacht habe* 1. ) Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt (BU 27)» einen solchen Aufwendungsersatz könne die Klägerin nicht beanspruchen. Sie habe als Eigenhändlerin aus einer sehr erheblichen Bruttoverdienst spanne ihre Aufv/endungen selbst zu tragen gehabt. Bei entgeltlichen Geschäftsbesorgungsverträgen sei § 670 BGB nur insoweit anwendbar, als der Aufwendungoersatz nicht schon in der Vergütung enthalten sei. 2. ) Die Revision meint, die Beklagte sei der Klägerin jedenfalls insoweit ersatzpflichtig, als diese durch den Übergang der Generalvertretung auf die Ima an der Verwertung ihrer Bestände gehindert worden sei. 3. ) Auch dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei Ansprüche der Klägerin auf Aufv/endungsersatz aus § 670 BGB abgelehnt, v/eil die Klägerin ihre Aufwendungen nach dem Inhalt der Vertragsbeziehungen der Parteien selbst zu tragen hatte. In Betracht * kamen nur Schadenersatzansprüche der KlägerinDiese sind aber bereits in den vorangegangenen Ausführungen vcmol-v;. worden, weil die Kündigung der Beklagten nach der insoweit rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Berufungsgerichts rechtov/irksam war, sie auch im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine ihr obliegende Verpflichtung schuldhaft verletzt hat. V. Mit dem Antrag zu c) verfolgt die Klägerin ihren Ausgleichsanspruch weiter. 1«) Das Berufungsgericht hat diesen mit folgender Begründung abgelehnt (BU 43 ff): Die Klägerin, die mit hohem eigenen Kapitaloinsatz und erheblichen Bruttoeinnahmen gearbeitet habe, entspreche nicht dem Erscheinungsbild eines Handelsvertreters und sei nicht schutzbedürftig in dem in § 89 b HGB vorausgesetzten Sinn, Ein Ausgleichsanspruch stehe der Klägerin aber auch deshalb nicht zu, weil sie nicht vertraglich verpflichtet gewesen sei, den von ihr geworbenen Kundenstamm bei ihrem Ausscheiden der Beklagten oder dem von dieser bestimmten Nachfolger zu überlassen. 2.) Auch insoweit hält das angefochtene Urteil den Revisions-angriffen stand. Da die Klägerin nach § 4 des Vertrages im eigenen Namen und für eigene Rechnung kaufte und verkaufte, war sie eindeutig nicht Handelsvertreter, sondern Eigenhändler. Der § 39 b HGB könnte daher über seinen Wortlaut hinaus zu ihren Gunsten allenfalls sinngemäß angewendet werden, und zwar dann, wenn ihre Stellung der eines Handelsvertreters wirtschaftlich stark angenähert gewesen wäre. Davon kann keine Rede sein. Dan Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß dargelegt... -laß die Klägerin bei ihrem hohen eigenen Kapitcileinsatz einem Hun-, aclsvertrctcr nicht vergleichbar und daher auch nicht schul v-occliirftig in Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senat.r (BGHS ZZ, 282) ist. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Revision hat in dieser Beziehung weder die tatsäen-liehen Feststellungen des Berufungsgerichts mit einer Verfahren: . rüge angegriffen noch sachlich-rechtliche Ausführungen gennert, die zu v/eiteren Erörterungen Anlaß geben müßten« Auf alle '.'eiteren Erwägungen kommt es nicht an. V. Hiernach erweisen sich sämtliche von der Revision gestellte Anträge als unbegründet» Die Revision ist demnach mit der Kostenfolge aus § 97 SRO zurückzuweioen« Her Antrag der Beklagten* die Revision hinsichtlich des früheren Hauptantrages der Klägerin als unzulässig zu verwerfen, ist gegenstandslos, nachdem - wie ausgeführt - das angefochtene Urteil insoweit rechtskräftig geworden ist» Glanzmann Iieimann-Trosien Ri et sehe 1 Meyer Finke *