Am 1o März 1949 beantragte Sarre namens der Frau IiaflBK^ScbflBlbeim Regierungspräsidenten die Bewilligung eines Landesdarlehens von 75.000«— DM für den Wiederaufbau des Hauses HflBlzstro Nach dem Finan-zierungsplan? Am 29« März 1949 beantragte S^^>bei der Stadtverwaltung DflHHHP die Bewilligung eines verlorenen Zuschusses von 16.500.— DM zur WohnraumbeSchaffung für Flüchtlinge im Hause* HflHBBNtr. Dieser Zuschuß ist nicht bewilligt und ausgezahlt worden« Später zeigten sich bei den wieder aufgebauten Häusern Bauschäden, welche die Bewohnbarkeit beeinträchtigten® Zur Beseitigung dieser Schäden wurden weitere 25oOOO®— DM benötigt® Um diese Mittel zu beschaffen, griff der Regierungspräsident auf die seinerzeit von gestellten Anträge auf Flüchtlings Zuschüsse zurück und stellte auf Grund der inzwischen ergangenen Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen.als Srsata für fehlendes Bigenkapital vom 10. Der Kläger ist der Ansicht, Frau lanfers-Schulz habe durch die Vereinbarung mit dem Regierungspräsidenten über den Wiederaufbau des Hauses H^HHBMstr® Vi einen vertraglichen,Anspruch auf Zahlung eines verlorenen Zuschusses von 16.500®— DM erworben, der durch Abtretung auf ihn übergegangen soi. erteilt worden sei«, Ber dem Barlehensantrag’beigefügte Finanzierungsplan bedeute nicht, daß das Land die Verpflichtung übernommen habe, die darin neben den Landesdarlehen weiter vorgesehenen öffentlichen Mittel zur Verfügung zu stellen«, Bie Finanzierung habe auch abv/eichend von dem Plan durchge-führt werden können«, Bas sei im Einvernehmen mit der Grundstückseigentümerin auf Grund der Vereinbarung vom 12c April 1950 durch das Nachtragsdarlehen laut Vertrag vom 31« Mai 1950 geschehen« Io Das Berufungsgericht geht davon aus, daß zwischen der Grundstückseigentümerin, Frau Laflflfe-Schflfl, und dem beklagten Band ein privat rechtlicher Wiederaufbauvertrag zustandegekommen sei, nach dem die vorgesehenen Öffentlichen Mittel gemäß den für ihren Einsatz bestehenden Bestimmungen zur Verfügung gestellt und verwandt werden sollten* Die Gewährung des verlorenen Zuschusses für die Instandsetzung von Flüchtlingswohnungen hätte nach dem damals geltenden Runderlaß vom Januar 1949 (MinBl HRW 1949, 22) eines von der Stadt Düsseldorf zu erteilenden Bewilligungsbescheids bedurft5 aus den vertraglichen Vereinbarungen der Eigentümerin mit dem Beklagten allein könne ein Anspruch auf einen verlorenen FlüchtlingsZuschuß noch nicht hergeleitet werden* Ein Bewilligungsbesdherd sei nicht erteilt worden. unbedingt, do ho ohne Rücksicht auf die Notwendigkeit einer Bewilligung nach den geltenden Richtlinien, zugesagt worden» Oh das Land diesen Zuschuß nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zur Verfügung hätte stellen können oder ob es keiner Bewilligung bedurft hättey sei allein Sache des Landes gewesen und berühre den vertraglichen Anspruch der Eigentümerin auf Zahlung von I6o500o— DM nicht» Bas Land müsse diesen Zuschuß neben dem Landesdarlehen ebenso zahlen wie ein privater Unternehmer, der sich am Aufbau eines Hauses im Interesse seiner wohnungsuchenden Arbeitnehmer beteilige und den von ihm versprochenen verlorenen Baukostenzuschuß zu leisten habe* Wie vorweg zu bemerken ist, spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts die Erwägung, daß der Regierungspräsident kaum eine Verpflichtung übernommen haben dürfte, ganz bestimmte öffentliche Mittel, für deren Einsatz genaue Bestimmungen bestanden, der Eigen-I tümerin zuzuwenden, ohne diese Bestimmungen, doh»'hier den Runderlaß des Sozialministers vom 5* Januar 1949>zu beachten« Bas wäre ein gegenüber der Landesregierung und der Allgemeinheit nicht zu verantwortendes Verhalten gewesen, welches dem Regierungspräsidenten nicht unterstellt werden kann» Aus der Aufnahme eines verlorenen Flüchtlingszuschusses in dem Finanzierungsplan folgt noch nicht, daß der Regierungspräsident den Zuschuß ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des Runderlasses vom 5« Januar 1949 sugesagt hätte» Diese Abhängigkeit der Gewährung des Flüchtlings Zuschusses von einer Bewilligung nach den Bestimmungen des Runderlasses besagt andererseits nicht, daß der Regierungspräsident die Vorteile aus dem V/ie-deraufbauvertrag ohne Rücksicht darauf in Anspruch nehmen könnte,, ob die vorgesehene Finanzierung verwirklicht wurde* Eine solche das beklagte land einseitig bevorzugende und die Interessen der Eigentümerin nicht berücksichtigende Auffassung vertritt das Berufungsgericht nicht, wie die Revision ihm zu unterstellen ccheint* Es meint lediglich, der Regierungspräsident habe den verlorenen Zuschuß nicht uneingeschränkt zugesagt, sondern sei davon ausgegangen, daß der Zuschuß nur nach den Bestimmungen des Runderlasses gewährt werden könne. Run weist die Revision darauf hin, daß die Eigentümerin und das beklagte Land diese Folgerung aus der unterbliebenen Bewilligung des Flüchtlingszuschusses nicht gezogen hätten, daß vielmehr das*’land die Wohnungen für seine Bediensteten in Anspruch genommen hätte und fortlaufend in Anspruch nehme, ohne daß der Flüchtlings- Dabei läßt die Revision aber außer acht, daß das Land die Lücke in der Finanzierung auf andere T/eise durch Bereitstellung öffentlicher Mittel geschlossen hato Das Berufungsgericht stellt in tatsächlicher, das Revisionsgericht bindender Würdigung fest, daß die Eigentüme-rin und das beklagte Land in gegenseitigem Einverständnis die nachträgliche Finanzierung durch das gemäß Vortrag vom 31» Mai 1950 gewährte Darlehen von lloOOOo— DM abschließend geregelt haben und daß mit dieser Regelung der FlüchtlingsZuschuß nicht mehr Finanzicrungs-mittel gewesen ist« Das Berufungsgericht entnimmt also dieser Regelung, daß die Eigentümerin sich mit dem Rachtragsdarlehen von 11«000*— DM zufrieden gegeben und sich damit einverstanden erklärt hat, die Wohnungen den Landesbediensteten nunmehr ohne den verlorenen Zuschuß zu belassen« 1«) Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht habe 7 Zeugen nicht vernommen, die der Kläger dafür benannt gehabt habe, daß nach den Vereinbarungen der Parteien zur Finanzierung des Wiederaufbaus des Hauses Holmholtzstr« 12 eine Flüchtlingsbeihilfe von 16*500»— DK'vom beklagten Land aufgebracht werden sollte« In der Berufungsbegründung war an der von der Revision angeführten Stelle nichts weiter behauptet und unter Beweis gestellt worden, als daß in dem Finanzierungsplan ein Flüchtlingszuschuß von 16*500«— DM vorgesehen gewesen sei» Davon geht aber auch das Berufungsgericht aus« Es zieht nur daraus nicht die von der Revision gewünschte 3o) Mit einer auf § 286 ZPO gestützten Rüge macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe zwei Verfügungen des Regierungspräsidenten vom 25- Oktober und 2„ November 1949 nicht gewürdigto Aus diesen beiden Verfügungen gehe hervor, daß der Regierungspräsident sich bei der Stadt dSHBBHB? Vertragsauslegung0 Aus solchen Bemühungen des Regierungspräsidenten, die sich ohne weiteres aus dem Interesse erklären, Wohnungen für seine Beamten zu beschaffen, ergibt sich keineswegs, daß der verlorene Zuschuß ohne Rücksicht auf die Einhaltung der Bestimmungen des Runderlasses vom 5« Januar 1949 versprochen worden sei* Sie sprechen im Gegenteil für die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der im Runderlaß vorgesehene Weg für die Bewilligung des Zuschusses oinsuhalten war und eine Gewährung des Zuschusses nur im Rahmen des Runderlasses erfolgen sollte* Aus dem Umstand, daß der spätere Bescheid vom 24» Mai 1952 vom Regierungspräsidenten ausgestellt worden ist, kann die Revision nichts für sich herleiten0 Dieser Bescheid fußt nicht auf dem Runderlaß vom 5o Januar 1949? VI* Danach hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint, daß der Eigentümerin jemals ein Anspruch auf den verlorenen Flüchtlingszuschuß zugestanden hat* Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob ein etwaiger Anspruch mit Rücksicht auf seine Zweckgebundenheit von ihr hätte abgetreten werden können* Auf die sich mit dieser Frage befassenden Ausführungen des Berufungsurteils und der Revision braucht nicht eingebauten zu werden* VIIo Die Revision beruft sich auf den absoluten Revisionsgrund des § 551 Nr« 7 ZPO, weil das Be-* rufungsgericht zu dem vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß nicht Stellung genommen habe0 Diese Rüge ist nicht begründet» Das Berufungsgericht war nicht gezwungen, auf diesen Klagegrund einzugehen, weil der Kläger nicht einmal schlüssig vorgetragen hat, daß ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß von der Eigentümerin an die AOK und an ihn abgetreten worden sei«
2341 073 I VII ZK 10 i/57 4,0 - I •« nvM»kM Verkündet am 1* Juli 1958 V/ o i t s che ck ? Just i z ob ersetoetär als ürkundsbeamter der G eschäftsstelle Im Samen des Volkes In dem Rechtsstreit in foyMäechtsjmwalts A. E. IflHHHHI in DflMMBV* M Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen das Land Sordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbelclagton. - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr. - hat der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Dr. Heimann-Trosien? Dr. V/inlcelmann, jfrbel und Hubert Meyer ♦ für Recht erkannt? * m Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 27o März 1957 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Der Kläger verlangt von dem beklagten Land Zahlung von ‘11 o000«— DM« Er will diesen Anspruch durch zwei Abtretungen der Allgemeinen Ortskrankenkasse in 8« Dezember 1952 und 13» Juni 1955 erworben haben« Die AOK wiederum habe - so behauptet er - die Forderung von Frau Martha LaflBfc-Schiflll erlangt die am 1« Oktober 1949 einen Anspruch auf Zahlung von 16«500«— IM an die AOK abgetreten habe« Der Kläger be ruft sich ferner auf eine unmittelbare Abtretung der Frau LaflMMtehflU an ihn vom 18« Juni 1955» Frau La4HBfc~Sch4B^ ist Eigentümerin mehrerer Hausgrundstücke in DflflMHHB,' darunter des Hauses Hs t r« V» Dis Häuser waren im Kriege erheblich beschädigt und teils zerstört worden« In den Jahren 1948/49 verhandelte Charles S0K0 der Schwiegersohn und Generalbevollmächtigte der Frau XatBHP-Sch®P und Geschäftsführer der Firma Bauindustrie GmbH« in DjflflHMB, Hit dem Hegierungspräsidenten in DfllMMBfr, der 'Wohnungen für vertriebene Bedienstete des Landes Hordrhein-Westfalen benötigte, we gen des Wiederaufbaus der Häuser der Frau La4H^~Schfl Man kam dahin überein, daß die Bauindustrie GmbH« die Häuser unter Zuhilfenahme Öffentlicher Mittel v/ieder-herstellen und Frau Xa4HPhSci4B) sich verpflichten sollte, die Wohnungen ausschließlich an Flüchtlinge zu vermieten» Zuerst sollte das Haus HflflMHPzstr» ■ wie der aufgebaut werden, in dem 11 vertriebene Beamte des beklagten Landes Wohnungen bekommen sollten« rr ar 0 ~ Am 1o März 1949 beantragte Sarre namens der Frau IiaflBK^ScbflBlbeim Regierungspräsidenten die Bewilligung eines Landesdarlehens von 75.000«— DM für den Wiederaufbau des Hauses HflBlzstro Nach dem Finan-zierungsplan? der dem Anträge beigefügt war, waren unter anderem «weitere Mittel, teilweise als verlorener Zuschuß 25.000c-- DMW vorgesehen? davon wurden 16.500«— 185 als sogenannter Flüchtlingszuschuß erwartet. Bas beantragte Darlehen von 75« 000«— DM wurde durch Bescheid des Regierungspräsidenten vom 21« März 1949 bewilligt, darauf ein Darlehensvertrag über diese Summe abgeschlossen und die Darlehenssumme ausgezahlt. Am 29« März 1949 beantragte S^^>bei der Stadtverwaltung DflHHHP die Bewilligung eines verlorenen Zuschusses von 16.500.— DM zur WohnraumbeSchaffung für Flüchtlinge im Hause* HflHBBNtr. Dieser Zuschuß ist nicht bewilligt und ausgezahlt worden« Im Herbst 1949 bezogen Landesbedienstete Wohnungen im Hause HeflHMPstr. fli, obschon die Wiederaufbauarbeiten noch nicht vollständig abgeschlossen waren« Um diese Zeit geriet die Bauindustrie GmbH, in Zahlungsschwierigkeiten. Seit Juli 1949 war sie hei der AOK mit Sozial Versicherungsbeiträgen in Rückstand« S40) trat am 1 * Oktober 1949 namens der Frau die «ihr aus Baukostenzuschuß für die Unterbringung ostvertriebener Beamter «,... zustehende Flüchtlingsbeihilfe von insgesamt 16.500«— DM zur Abgeltung der Forderung der Allgemeinen Ortskrankenkasse an die Fa. Bauindustrie GmbH. t. •* •— w abM® Die Bauindustrie GmbH® fiel am 5« Dezember 1949 in Konkurs® Sflp und der Regierungspräsident verhandelten weiter über die Finanzierung der noch erforderlichen Bauarbeiten® In einer Vereinbarung vom 12® April 1950 erklärte der Regierungspräsident seine Bereitschaft; weitere Darlehensbeträge für den Wiederaufbau der Häuser zu gewähren® Für das Haus ® wurde ein Nachtragsdarlehen von 11®000®— D8I bewilligt und gemäß Vertrag vom 31« Mai 1950 gewährt® Später zeigten sich bei den wieder aufgebauten Häusern Bauschäden, welche die Bewohnbarkeit beeinträchtigten® Zur Beseitigung dieser Schäden wurden weitere 25oOOO®— DM benötigt® Um diese Mittel zu beschaffen, griff der Regierungspräsident auf die seinerzeit von gestellten Anträge auf Flüchtlings Zuschüsse zurück und stellte auf Grund der inzwischen ergangenen Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen.als Srsata für fehlendes Bigenkapital vom 10. März 1951 am 24«. Mai 1952 den Bewilligungsbescheid Nr® 5/51 über einen verlorenen Zuschuß von 25o000®— DM aus, wovon 11.000®— DM auf das Haus HflNHBzstr. VI entfielen. Dieser Bescheid wurde der Eigentümerin Frau BaflH^-Schl^p nicht mitgeteilt® Der Kläger ist der Ansicht, Frau lanfers-Schulz habe durch die Vereinbarung mit dem Regierungspräsidenten über den Wiederaufbau des Hauses H^HHBMstr® Vi einen vertraglichen,Anspruch auf Zahlung eines verlorenen Zuschusses von 16.500®— DM erworben, der durch Abtretung auf ihn übergegangen soi. Dieser Anspruch bestehe ohne Rücksicht darauf, ob über den Flüchtlings- Zuschuß ein Bewilligungebescheid 'erteilt worden sei« Bas beklagte Land macht geltend, die Grundstücks-eigentümerin habe nie Anspruch auf FlüchtlingsZuschüsse gehabto Bin solcher Anspruch habe nach dem Runderlaß des Sozialministers vom 5« Januar 1949 - MinBl NRV/ 1949, 22 - nur auf Grund eines Bewilligungsbeschei-des entstehen können, der nie. erteilt worden sei«, Ber dem Barlehensantrag’beigefügte Finanzierungsplan bedeute nicht, daß das Land die Verpflichtung übernommen habe, die darin neben den Landesdarlehen weiter vorgesehenen öffentlichen Mittel zur Verfügung zu stellen«, Bie Finanzierung habe auch abv/eichend von dem Plan durchge-führt werden können«, Bas sei im Einvernehmen mit der Grundstückseigentümerin auf Grund der Vereinbarung vom 12c April 1950 durch das Nachtragsdarlehen laut Vertrag vom 31« Mai 1950 geschehen« « Ein etwa bestehender Anspruch der Eigentümerin auf Gewährung eines Flüchtlingszuschusses habe wegen der Zweckgebundenheit des Zuschusses auch nicht wirksam abgetreten werden können«, In den Vorinstanzen ist der Kläger mit der Klage abgewiesen worden« Mit der Revision verfolgt er den Klageantrag weiter« Bas beklagte Land beantragt, die Revision zuriickzuweisen«, f,.. lESoobeidungSjgrtindej. Io Das Berufungsgericht geht davon aus, daß zwischen der Grundstückseigentümerin, Frau Laflflfe-Schflfl, und dem beklagten Band ein privat rechtlicher Wiederaufbauvertrag zustandegekommen sei, nach dem die vorgesehenen Öffentlichen Mittel gemäß den für ihren Einsatz bestehenden Bestimmungen zur Verfügung gestellt und verwandt werden sollten* Die Gewährung des verlorenen Zuschusses für die Instandsetzung von Flüchtlingswohnungen hätte nach dem damals geltenden Runderlaß vom Januar 1949 (MinBl HRW 1949, 22) eines von der Stadt Düsseldorf zu erteilenden Bewilligungsbescheids bedurft5 aus den vertraglichen Vereinbarungen der Eigentümerin mit dem Beklagten allein könne ein Anspruch auf einen verlorenen FlüchtlingsZuschuß noch nicht hergeleitet werden* Ein Bewilligungsbesdherd sei nicht erteilt worden. Bei dem nachträglich am 24* Mai 1952 ausgestellten Bescheid handele es sich um eine nur interne Angelegenheit des Regierungspräsidenten, der den Bescheid ausgestellt habe, um eine nochmalige Bewilligung von Bau- oder Reparaturmitteln besser rechtfertigen zu können. Aus diesem Bescheid könnten die Eigentümerin und ihre Zessionäre keine Rechte herleiten; schon vor diesem Bescheid sei die Finanzierung durch das nachträgliche Darlehen von 11.000*— DM im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Eigentümerin und dem Regierungspräsidenten abgeschlossen worden« IIo Die Revision nimmt demgegenüber den Standpunkt ein, der Eigentümerin sei vertraglich für das Haus HflHfltetr. fl ein verlorener Zuschuß von 16.500«— DM unbedingt, do ho ohne Rücksicht auf die Notwendigkeit einer Bewilligung nach den geltenden Richtlinien, zugesagt worden» Oh das Land diesen Zuschuß nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zur Verfügung hätte stellen können oder ob es keiner Bewilligung bedurft hättey sei allein Sache des Landes gewesen und berühre den vertraglichen Anspruch der Eigentümerin auf Zahlung von I6o500o— DM nicht» Bas Land müsse diesen Zuschuß neben dem Landesdarlehen ebenso zahlen wie ein privater Unternehmer, der sich am Aufbau eines Hauses im Interesse seiner wohnungsuchenden Arbeitnehmer beteilige und den von ihm versprochenen verlorenen Baukostenzuschuß zu leisten habe* Wenn man aber der Auffassung des Berufungsgerichts folge, daß die Eigentümerin erst nach Erlaß eines Bewilligungsbescheids einen Anspruch auf Zahlung des Flüchtlings Zuschusses gehabt hätte, so sei der 7/ie-deraufbaifvertrag unter der Bedingung der Bewilligung des verlorenen Zuschusses zustandegekommen» Dann hätte das beklagte Land mangels Eintritts der Bedingung nicht die Rechte aus dem Wiederaufbauvertrag in Anspruch nehmen dürfen, sondern nur die Rückzahlung des Darlehens gesell Freigabe der seinen Bediensteten vermieteten Wohnungen fordern können» So sei aber das Land nicht verfahren» III o Mit diesen Ausführungen greift die Revision die Auslegung an, die das Berufungsgericht den Vereinbarungen der Eigentümerin mit dem beklagten Land gegeben hat« Diese grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Auslegung kann in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft v/erden, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt 3 — oder unter Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgenommen ist* Eine Überprüfung nach diesen Maßstäben ergibt keinen Rechtsverstoß» Wie vorweg zu bemerken ist, spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts die Erwägung, daß der Regierungspräsident kaum eine Verpflichtung übernommen haben dürfte, ganz bestimmte öffentliche Mittel, für deren Einsatz genaue Bestimmungen bestanden, der Eigen-I tümerin zuzuwenden, ohne diese Bestimmungen, doh»'hier den Runderlaß des Sozialministers vom 5* Januar 1949>zu beachten« Bas wäre ein gegenüber der Landesregierung und der Allgemeinheit nicht zu verantwortendes Verhalten gewesen, welches dem Regierungspräsidenten nicht unterstellt werden kann» Die Stellung des Regierungspräsidenten stimmt mit der eines Arbeitgebers, der Wohnungen für seine Arbeiter beschaffen will, nicht überein, soweit es sich um die Verwendung der für die Instandsetzung von Flüchtlingswohnungen zu gewährenden Mittel handelt» Ber private Ar-| beitgeber ist bei der Zusage des verlorenen Baukosten- zuschusses in der Verfügung über sein eigenes Geld frei: der Regierungspräsident muß die Vorschriften einhalten, die für die Verwendung der Flüchtlingszuschüsse vom Staate erlassen sind» Aus der Aufnahme eines verlorenen Flüchtlingszuschusses in dem Finanzierungsplan folgt noch nicht, daß der Regierungspräsident den Zuschuß ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des Runderlasses vom 5« Januar 1949 sugesagt hätte» Diese Abhängigkeit der Gewährung des Flüchtlings Zuschusses von einer Bewilligung nach den Bestimmungen des Runderlasses besagt andererseits nicht, daß der Regierungspräsident die Vorteile aus dem V/ie-deraufbauvertrag ohne Rücksicht darauf in Anspruch nehmen könnte,, ob die vorgesehene Finanzierung verwirklicht wurde* Eine solche das beklagte land einseitig bevorzugende und die Interessen der Eigentümerin nicht berücksichtigende Auffassung vertritt das Berufungsgericht nicht, wie die Revision ihm zu unterstellen ccheint* Es meint lediglich, der Regierungspräsident habe den verlorenen Zuschuß nicht uneingeschränkt zugesagt, sondern sei davon ausgegangen, daß der Zuschuß nur nach den Bestimmungen des Runderlasses gewährt werden könne. Damit ist nicht gesagt, daß die Aufnahme des FlüchtlingsZuschusses in den Finanzierungsplan ohne rechtliche Bedeutung gewesen sei und die Eigentümerin die Wohnungen für die Landesbediensteten, wenn der Zuschuß nicht bewilligt wurde, hätte zur Verfügung stellen müssen* Es kann vielmehr der Revision darin gefolgt werden, daß die Verpflichtung der Eigentümerin von der Bewilligung der im Finanzierungsplan vorgesehenen öffentlichen Mittel abhängig war und daß die Eigentümerin ihrer Verpflichtung ledig:wurde, wenn die Mittel nicht bewilligt würden. Run weist die Revision darauf hin, daß die Eigentümerin und das beklagte Land diese Folgerung aus der unterbliebenen Bewilligung des Flüchtlingszuschusses nicht gezogen hätten, daß vielmehr das*’land die Wohnungen für seine Bediensteten in Anspruch genommen hätte und fortlaufend in Anspruch nehme, ohne daß der Flüchtlings- Zuschuß bewilligt und bezahlt worden sei«. Dabei läßt die Revision aber außer acht, daß das Land die Lücke in der Finanzierung auf andere T/eise durch Bereitstellung öffentlicher Mittel geschlossen hato Das Berufungsgericht stellt in tatsächlicher, das Revisionsgericht bindender Würdigung fest, daß die Eigentüme-rin und das beklagte Land in gegenseitigem Einverständnis die nachträgliche Finanzierung durch das gemäß Vortrag vom 31» Mai 1950 gewährte Darlehen von lloOOOo— DM abschließend geregelt haben und daß mit dieser Regelung der FlüchtlingsZuschuß nicht mehr Finanzicrungs-mittel gewesen ist« Das Berufungsgericht entnimmt also dieser Regelung, daß die Eigentümerin sich mit dem Rachtragsdarlehen von 11«000*— DM zufrieden gegeben und sich damit einverstanden erklärt hat, die Wohnungen den Landesbediensteten nunmehr ohne den verlorenen Zuschuß zu belassen« IV« Die Revision erhebt noch einige Einzelrügen gegen die Auslegung des Berufungsgerichts« Zu ihnen ist zu bemerken^ 1«) Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht habe 7 Zeugen nicht vernommen, die der Kläger dafür benannt gehabt habe, daß nach den Vereinbarungen der Parteien zur Finanzierung des Wiederaufbaus des Hauses Holmholtzstr« 12 eine Flüchtlingsbeihilfe von 16*500»— DK'vom beklagten Land aufgebracht werden sollte« In der Berufungsbegründung war an der von der Revision angeführten Stelle nichts weiter behauptet und unter Beweis gestellt worden, als daß in dem Finanzierungsplan ein Flüchtlingszuschuß von 16*500«— DM vorgesehen gewesen sei» Davon geht aber auch das Berufungsgericht aus« Es zieht nur daraus nicht die von der Revision gewünschte 11 Folgerung, daß die Klägerin den Flüchtlingszuschuß ohne Bev/illigungshe scheid beanspruchen könnt e* 2„) Bas Berufungsgericht sagt auf So 13/14 des Urteils, es sei keineswegs vertraglich ausgeschlossen worden, daß die Öffentlichen Mittel nach den Bestimmun-gen des Hunderlasses nachzusuchen, zu bewilligen und zweckgebunden auszugeben seien0 Auf Grund dieser Bemerkung wirft die Revision dem Berufungsgericht zu Unrecht Verkennung der Beweislast vor? die Bemerkung enthält gar keine Stellungnahme .zur Beweislast» 3o) Mit einer auf § 286 ZPO gestützten Rüge macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe zwei Verfügungen des Regierungspräsidenten vom 25- Oktober und 2„ November 1949 nicht gewürdigto Aus diesen beiden Verfügungen gehe hervor, daß der Regierungspräsident sich bei der Stadt dSHBBHB? bei der die Eigentümerin die Bewilligung des verlorenen Zuschusses beantragt hatte, noch darum bemüht habe, daß die Eigentümerin den verlorenen Zuschuß erhalte* Dieser Umstand besagt nichts gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene. Vertragsauslegung0 Aus solchen Bemühungen des Regierungspräsidenten, die sich ohne weiteres aus dem Interesse erklären, Wohnungen für seine Beamten zu beschaffen, ergibt sich keineswegs, daß der verlorene Zuschuß ohne Rücksicht auf die Einhaltung der Bestimmungen des Runderlasses vom 5« Januar 1949 versprochen worden sei* Sie sprechen im Gegenteil für die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der im Runderlaß vorgesehene Weg für die Bewilligung des Zuschusses oinsuhalten war und eine Gewährung des Zuschusses nur im Rahmen des Runderlasses erfolgen sollte* V© Davon ausgehend, daß das beklagte land wenigstens unter der Bedingung einer gemäß dem Runderlaß erteilten Bewilligung den Flüchtlingszuschuß zu zahlen habe, rügt die Revision Verletzung des § 162 BGB* Sie rügt, das Berufungsgericht habe den Bev/eisantritt für die Behauptung des Klägers nicht beachtet, daß der Regierungspräsident selbst Bewilligungsbehörde für den Fluchtlingszuschuß gewesen sei; es habe ferner nicht beachtet, daß der spätere Bescheid vom 24« Mai 1952 vom Regierungspräsidenten erteilt worden seio Wenn aber der Regierungspräsident selbst für die Bewilligung zuständig gev/esen sei, könne sich das beklagte Land auf das Unterlassen der Bewilligung nach Treu und Glauben nicht berufen« Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen T.rfolg haben o Selbst wenn der Regierungspräsident Bewilligung-bekörde gewesen wäre, .würde das Unterlassen der Bewilligung allein noch nicht die Anwendbarkeit des § 162 BGB rechtfertigen; diöse würde nur in Betracht kommen, wenn die Unterlassung auf willkürlichem Rrmessensmiss-brauch beruhte0 Die Bewilligung des Flüchtlingszuschusses war aber auch nicht Sache des Regierungspräsidenten® Bcv/il-ligungsbehörden für Zuschüsse zur Instandsetzung von Flüchtlingswohnungen warenvielmehr im Jahre 1949 nach dem Runderlaß des Sozialministers vom 5® Januar 1949 die Stadt- und Landkreise (Nr# VI Abs« 1 der in dem Runderlaß enthaltenen «Bestimmungen über Förderung dor Wohni’aumbeSchaffung für Flüchtlinge«) o Gegenüber dieser ausdrücklichen und klaren Regelung ist ein Beweis- antritt für das Gegenteil unerhebliche Einen solchen Beweisantritt enthielt auch die Berufungsbegründung entgegen der Behauptung der Revision nicht* Es war nur Bezug genommen auf die Bekundung des vor dem Landgericht vernommenen Zeugen Buschhoff* Auf dessen irrige Meinung kommt es angesichts der Bestimmungen des Runderlasses nicht an* Aus dem Umstand, daß der spätere Bescheid vom 24» Mai 1952 vom Regierungspräsidenten ausgestellt worden ist, kann die Revision nichts für sich herleiten0 Dieser Bescheid fußt nicht auf dem Runderlaß vom 5o Januar 1949? sondern auf den später ergangenen Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen als Ersatz für fehlendes Eigenkapital vom 10* März 951« VI* Danach hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint, daß der Eigentümerin jemals ein Anspruch auf den verlorenen Flüchtlingszuschuß zugestanden hat* Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob ein etwaiger Anspruch mit Rücksicht auf seine Zweckgebundenheit von ihr hätte abgetreten werden können* Auf die sich mit dieser Frage befassenden Ausführungen des Berufungsurteils und der Revision braucht nicht eingebauten zu werden* Weil ein Anspruch der Eigentümerin auf den Flüchtlingszuschuß nicht bestand und deshalb auch nicht durch Abtretung auf die AOK und den Kläger übertragen werden konnte, versagt auch der Revisionsangriff, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die zwischen der 'Eigentümerin und dem Regierungspräsidenten am 31» Mai 1950 vereinbarte ^aclitragsfinanzierung den durch die Abtretung bereits auf die AOK übergegangenai Anspruch nicht mehr habe berühren können* r — - VIIo Die Revision beruft sich auf den absoluten Revisionsgrund des § 551 Nr« 7 ZPO, weil das Be-* rufungsgericht zu dem vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß nicht Stellung genommen habe0 Diese Rüge ist nicht begründet» Das Berufungsgericht war nicht gezwungen, auf diesen Klagegrund einzugehen, weil der Kläger nicht einmal schlüssig vorgetragen hat, daß ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß von der Eigentümerin an die AOK und an ihn abgetreten worden sei« Die Abtretung vom 1. Oktober 194 9 nennt einen solchen Anspruch nicht« Sie kann sich auch auf ihn nicht beziehen, weil damals die an der Abtretung Beteiligten, nämlich die Eigentümerin bezw« der sie vertretende Sarrl und die AOK, unzweifelhaft an die baldige Erfüllung des vermeintlich bestehenden Anspruchs auf den Flüchtlingszuschuß geglsubt und an einen Schaden, der durch das Pehlen eines Anspruchs auf den Zuschuß entstehen könnte, nicht gedacht haben« Die spätere unmittelbare Abtretung der Eigentümerin an den Kläger vom 18« Juni 1955 stellt nur eine Wiederholung der Abtretung vom 1« Oktober 1949 dar und spricht wieder nur von einem Anspruch auf Auszahlung des Flüchtlingszuschusses, also von einem Erfüllungs-, nicht von einem Schadensersatzanspruch« Bei dieser Sachlage braucht nicht noch darauf eingegangen zu werden, daß der Kläger auch die Entstehung eines Schadens aus Verschulden bei Vertragsschluß nicht schlüssig behauptet bat* 4 VIII* Die Rügen der Revision sind danach unbegründete Da das angefoehtene Urteil auch sonst keinen den Kläger benachteiligenden Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZIO zur u ckzuwe i s en« Scheffler Heimann-Trosien Dr<> Winkelmann Srbel Meyer r—