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BGH · VII ZR 100/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 100/74

März 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Dr. Girisch, Doerry und Bliesener für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Januar 1974 teilweise im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Haftung der Beklagten für die "Blasenbildung in der Dachhaut" festgestellt ist. Der Kläger hat gegen ihn auf Feststellung geklagt, daß er als Gesamtschuldner mit dem Architekten LSHHRihm allen infolge der Mängel des zweischaligen Kaltdaches sowie der Gebäudetrennfuge entstehenden Schaden zu ersetzen habe« Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Beklagte, als Gesamtschuldner mit dem Architekten 4HI dem Kläger den Schaden zu ersetzen habe, der dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, daß 2) in der Dachplatte eine Dehnungsfuge unterblieben ist, - einschließlich des Schadens durch Blasenbildung in der Dachhaut -.Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage« Die Gebäudetrennfuge ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts mit Mörtel und Steinbrocken zugeschüttet worden« Das Berufungsgericht sieht darin einen wesentlichen Mangel des Gebäudes i.S« des § 13 Nr« 7 VOB/B, weil dadurch die Dehnung der Baukörper verhindert werde« Hierfür stützt es sich auf das Gutachten des Sachverständigen DflHm« Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich auf die von der Beklagten angebotene Nachbesserung nicht einlassen müssen. 1.Die unter Nr. 2 der Urteilsformel mit festgestellte Haftung der Beklagten auch für die "Blasenbildung in der Dachhaut" wird in den Entscheidungsgründen nicht be- Der Kläger hat erst im Berufungsverfahren mit dem Schriftsatz vom 11.5.1973 die Feststellung beantragt, daß die Beklagte auch für diese Blasenbildung haften solle. Da somit die Beklagte nach dem Sachvortrag des Klägers für die Blasenbildung in der Dachhaut nicht haftet, ist die Feststellungsklage nach § 565 Abs.3 Nr. 1 ZPO insoweit abzuweisen.

Zitierte Normen: § 551 ZPO
FeststellungGebäudeBerufungsgerichtGutachtenKlägerRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 100/74	URTEIL	Verkündet am
25. März 1976
Werner,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Margarethe
H
geh.
t
- Prozeßbevollmächtigtes
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Dr.
und
 gegen
den Rechtsanwalt Dr. Hans Jürgen StflBiamm c,
f
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
/!$
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Dr. Girisch, Doerry und Bliesener
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamburg vom 11. Januar 1974 teilweise im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Haftung der Beklagten für die "Blasenbildung in der Dachhaut" festgestellt ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagte 4/5, der Kläger 1/5 zu tragen.
Die Kostenentscheidung des Berufungsurteils wird teilweise abgeändert wie folgt:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen!^ st endes Klägers trägt die Beklagte	13/68.	Von ihren
 eigenen außergerichtlichen Kosten trägt sie selbst 13/32, der Kläger 19/32.
Im übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Berufungsurteils.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Ehemann der Beklagten erstellte 1960/61 für den Kläger in	den	Wohnblock
 StflHdamm Nr« ABa-d im Rohbau«
Der Kläger hat gegen ihn auf Feststellung geklagt, daß er als Gesamtschuldner mit dem Architekten LSHHRihm allen infolge der Mängel des zweischaligen Kaltdaches sowie der Gebäudetrennfuge entstehenden Schaden zu ersetzen habe«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren ist die Beklagte im allseitigen Einverständnis anstelle ihres Ehemanns in den Rechtsstreit eingetreten. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Beklagte, als Gesamtschuldner mit dem Architekten 4HI dem Kläger den Schaden zu ersetzen habe, der dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, daß
1)	die Gebäudetrennfuge mit Mörtel und Steinbrocken zugeschüttet worden ist,
2)	in der Dachplatte eine Dehnungsfuge unterblieben ist, - einschließlich des Schadens durch Blasenbildung in der Dachhaut -.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage«
 
Entscheidungsgründe:
I.	Die Gebäudetrennfuge
 ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts mit Mörtel und Steinbrocken zugeschüttet worden« Das Berufungsgericht sieht darin einen wesentlichen Mangel des Gebäudes i.S« des § 13 Nr« 7 VOB/B, weil dadurch die Dehnung der Baukörper verhindert werde« Hierfür stützt es sich auf das Gutachten des Sachverständigen DflHm«
1« Die Revision meint, das Gutachten enthalte nur theoretische Erörterungen, auf die das Berufungsgericht keine Feststellung habe stützen dürfen« Dabei übersieht sie, daß der Sachverständige unter Hinzuziehung der Parteien das Gebäude besichtigt und das Ergebnis im Gutachten niedergelegt hat.
2« Mörtel und Steinbrocken in einer Dehnungsfuge können deren Aufgabe beeinträchtigen, durch Ausdehnung und Zusammenziehung entstehende Risse am Bauwerk zu verhindern« Da der Beklagte bei der Errichtung des Gebäudes nicht dafür gesorgt hat, daß keine Mörtel- und Steinbrocken in die Fuge gelangten, hat er für daraus am Gebäude sich ergebende Schäden einzustehen« Die dahingehende Feststellung des Berufungsgerichts ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden« Inwieweit durch die in der Fuge befindlichen Gegenstände ein Schaden am Gebäude verursacht wird, braucht erst bei der Entscheidung über eine Leistungsklage geprüft zu werden«
 
II.	Das Fehlen der Dehnungsfuge
 in der Dachplatte des Hauses Nr. fl) hat nach der Feststellung des Berufungsgerichts zur Folge, daß in dem annähernd 60 m langen Gebäude starke Schubkräfte ausgelöst werden, die besonders im zweiten Obergeschoß zur Zerstörung der tragenden Bauelemente geführt haben und führen. Auch für diese Feststellung stützt sich das Berufungsgericht auf das Gutachten des Sachverständigen Diederich.
Die Angriffe der Revision gegen diese Feststellung haben ebenfalls keinen Erfolg. Daß die vorhandenen Stoßfugen in den auf der Dachplatte verlegten Leca-Hohldielen die fehlende Dehnungsfuge in der Dachplatte nicht ersetzen, stellt das Berufungsgericht auf Grund des Sachverständigengutachtens fest.
III.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich auf die von der Beklagten angebotene Nachbesserung nicht einlassen müssen. Denn die Beklagte war nur bereit, die Mängel zusammen mit anderen nach ihrer Auffassung dafür Verantwortlichen zu beheben. Das kam dem Kläger gegenüber einer Weigerung gleich.
IV.	Blasen in der Dachhaut
1. Die unter Nr. 2 der Urteilsformel mit festgestellte Haftung der Beklagten auch für die "Blasenbildung in der Dachhaut" wird in den Entscheidungsgründen nicht be-
 
gründet« Insoweit ist deshalb auf die dahingehende Rüge der Revision das Urteil nach § 551 Nr. 7 ZPO aufzuheben.
2. Der Kläger hat erst im Berufungsverfahren mit dem Schriftsatz vom 11.5.1973 die Feststellung beantragt, daß die Beklagte auch für diese Blasenbildung haften solle. Begründet hat er dieses Begehren nicht. Auch dem Gutachten des Sachverständigen	auf	das	sich	der Klä-
ger im übrigen beruft, ist eine Begründung hierfür nicht zu entnehmen. Soweit es darin heißt, die Wärmedämmung oberseitig der Leca-Platten sei außerordentlich schädlich, weil sie die Dachblasenbildung erheblich fördere, betreffen diese Ausführungen den Aufbau des zweischaligen Kaltdaches, für den die Beklagte nicht verantwortlich ist.
Da somit die Beklagte nach dem Sachvortrag des Klägers für die Blasenbildung in der Dachhaut nicht haftet, ist die Feststellungsklage nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO insoweit abzuweisen.
 
V.
Die weitergehende Revision ist als unbegründet zurückzuweisen*
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO*
Vogt	Erbel	Girisch
 Doerry	Bliesener