Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29* Januar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Kietschelj Brbel, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19» Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Düsseldorf vom 12. Januar 1959 erteilte die Klägerin der Beklagten den Auftrag zur Herstellung und Lieferung einer Spezial-Filmbeschichtungsmaschine zu dem Preis von 50.000 DM. Die Beklagte macht die Einrede der Verjährung geltend* Sie bestreitet außerdem ihre Pflicht zur Kach-besserung und ein Recht der Klägerin zu dem Rücktritt* Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 30.000 DM und Rücknahme der Maschine verurteilt. Es fühlt sich jedoch an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs gebunden (§ 565 Abs. 2 ZPO) und geht deshalb davon aus, daß das zwischen den Parteien in § 8 der Lieferungsbedingungen vereinbarte Rücktrittsrecht hinsichtlich der Verjährung so zu behandeln sei wie ein Wandelungs- oder Minderungsanopruch. b) Mit Recht wendet sich die Klägerin gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß es insoweit an die Rcchts-auffassung des Revisionsgerichts gebunden gewesen sei. Demgegenüber sollte nach Meinung des Revisionsgerichts für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist schon der Zeitpunkt maßgebend sein, in welchem der Mangel durch den vergeblichen Versuch, die Maschine in Betrieb zu setzen, hervorgetreten ist; auf die der Abnehmerin als Laien vielfach verschlossene Kenntnis der technischen Einzelheiten sollte es nicht ankommen. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag ist - abgesehen von der besonders vereinbarten Verlängerung der Garantiefrist auf 24 Monate - ein Formular-Vertrag, der nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts gilt. Diese kann aber nur dahin gehen, daß auch hinsichtlich des vereinbarten Rücktrittsrechts die kurzfristige Verjährung für Gev/ährleistungsansprüehe gelten solle. Die Parteien haben zwar für den Pall der erfolglosen oder verweigerten Nachbesserung nicht ein Recht auf Wandelung, sondern ein solches auf Rücktritt vereinbart. Auch die Rechtsprechung und das Schrifttum haben regelmäßig Mängelansprüche, die auf Vereinbarung beruhen, der kurzen Verjährungsfrist des § 477 BGB unterworfen (u.a. BGH VIII ZR 126/65 v. Die Lieferantin (Beklagte) hatte, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, ein Interesse an einer baldigen Bereinigung und Regelung der Rechtsbeziehungen, und es kann deshalb nicht ihr Wille gewesen sein, sich im Palle eines innerhalb Bie hiergegen erhobenen Revisionsrügen der Klägerin richten sich in unzulässiger YJeise gegen die insoweit auf die Umstände des Palls abgestellte rechtsfehlerfreie • Auslegung des Vertrags durch das Berufungsgericht. 3. ) Bas Berufungsgericht legt die Vereinbarung einer Garantiefrist von 24^Monaten dahin aus, daß damit zwar die Verjährungsfrist nicht schon mit der Abnahme, sondern erst mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnen sollte, in welchem die Klägerin den Mangel entdeckt hatte, sofern diese Entdeckung noch innerhalb der 24-monatigen Garantiefrist lag. Auch insoweit richten sich die Revisionsrügen der Klägerin nur in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts. Es sind nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch keine Ereignisse eingetreten, die eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährungsfrist herbeigeführt haben könnten. 5. ) Da das Urteil auch sonst keine die Klägerin beschwerenden Rechtsfehler erkennen läßt, ist deren Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IH NAMEN DES VOLKES VII 2R 100/66 URTEIL Verkündet am 29. Januar 1968 Horn, Justizhaupt3ekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma & Export, Inhaber 'IraiaoHl) Rpjpstraße^p, Klägerin9 Berufungsbeklagte und Revisionsklägerinj - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen die Firma Apparate für die Inhaber Fritz Gl _ , Spezial-Maschinen und olien-Industrie . Beklagte 9 Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte9 - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. /IH Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29* Januar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Kietschelj Brbel, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19» Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Düsseldorf vom 12. Mai 1966 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestands Am 12. Januar 1959 erteilte die Klägerin der Beklagten den Auftrag zur Herstellung und Lieferung einer Spezial-Filmbeschichtungsmaschine zu dem Preis von 50.000 DM. Sie wies in ihrem Schreiben darauf hin, daß die Beklagte ihr schon vorher eine zweijährige Garantie für eine einwandfreie Arbeit der Maschine gegeben habe. Am 16. April 1959 bestätigte die Beklagte den Auftrag unter Zugrundelegung ihrer beigefügten "Lieferungsbedingungen für Druck- und Papiermaschinen" . Darin heißt es unter § 7s "Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferer nur in der Weise, daß er alle diejenigen Teile unentgeltlich auszubessern oder nach seiner Wahl neu zu liefern hat, die innerhalb 6 Monaten seit den Liefertag unbrauchbar werden. Die Mängel sind den Lieferer unverzüglich anzuzeigen...." In § 8 der Bedingungen ist bestimmts "Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, v/enn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene.Nachfrist für die Beseitigung eines von ihm zu vertretenden Mangels fruchtlos hat verstreichen lassen oder wenn die Ausbesserung oder die Beschaffung eines geeigneten Ersatzstückes unmöglich ist, oder wenn die Beseitigung eines dem Lieferer nachgev/iesenen Mangels von ihm verweigert wird; alle anderen Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere alle Ansprüche auf Schadensersatz,n Mit Begleitschreiben vom selben Tag teilte die Beklagte der Klägerin u.a. mit; f... Wir werden selbstverständlich auf tretende und von Ihnen gerügte Unzulänglichkeiten an der Maschine kostenlos beheben. Wir verweisen dieserhalb im übrigen höflichst auf die beiliegenden Lieferbedingungen des VDIIA, insbesondere auf die unter § 7 gemachten AngabeiuJDie Prist unter Abs. 1 in § 7 wurde von Herrn UlHHHPbei seinem Besuch am 12. 1. d.J. in Ihrem Hause von 6 auf 24 Monate verlängert......»' Anfang Dezember 1959 wurde die Maschine von dem Betriebsleiter der Klägerin, Martin bei der Beklagten abge- nommen. Die Beklagte lieferte die Maschine Anfang Januar I960. Den Kaufpreis von 30.000 DM hat die Klägerin bezahlt. Die Klägerin verlangt mit der am 21. März 1961 eingegangenen Klage die Rückzahlung dieses Betrags. Sie hat vorgetragen, die Maschine habe infolge schwerwiegender Konstruktionsmängel von Anfang an nicht funktioniert. Die Beklagte habe sich trotz sofortiger Rüge geweigert, die Mängel auf ihre Kosten zu beseitigen. Die Klägerin sei deshalb zu dem Rücktritt berechtigt und könne die bezahlten 30.000 DM zurückverlangen. Die Beklagte macht die Einrede der Verjährung geltend* Sie bestreitet außerdem ihre Pflicht zur Kach-besserung und ein Recht der Klägerin zu dem Rücktritt* Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 30.000 DM und Rücknahme der Maschine verurteilt. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Durch Urteil des erkennenden Senats vom 7* Oktober 1965 - VII ZR 11*56/64 - wurde das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Vei'handlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dieses hat die Klage nunmehr abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungs/gründe: Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. 1) a) Das Berufungsgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Es erwägt, ob nicht in § 8 der Lieferungsbedingungen eine außerhalb der eigentlichen Gewähr-leis tungsregeln des Werkvertragsrechts liegende Rücktrittsvereinbarung getroffen worden sei, für die die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren gelte. Es fühlt sich jedoch an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs gebunden (§ 565 Abs. 2 ZPO) und geht deshalb davon aus, daß das zwischen den Parteien in § 8 der Lieferungsbedingungen vereinbarte Rücktrittsrecht hinsichtlich der Verjährung so zu behandeln sei wie ein Wandelungs- oder Minderungsanopruch. b) Mit Recht wendet sich die Klägerin gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß es insoweit an die Rcchts-auffassung des Revisionsgerichts gebunden gewesen sei. Die Bindungswirkung des § 565 Abs. 2 ZPO beschränkt sich auf die Punkte, derentwegen die Aufhebung des Urteils unmittelbar erfolgt ist. Nur das, was vom Berufungsgericht falsch gemacht und vom Revisionsgericht richtiggestellt worden ist, soll für jenes bindend sein, damit nicht derselbe Fehler wiederholt wird (BGHZ 3, 321, 324). Der Senat ging in seiner Entscheidung vom 7* Oktober 1965 allerdings davon aus, daß kein der 30-jährigen Verjährung unterliegendes Rücktrittsrecht vorliege. Das war aber nicht der Aufhebungsgrund. Das Berufungsgericht hatte sich in seinem ersten Urteil, von seinem damaligen Rechtsstandpunkt ausgehend, mit dieser Präge auch nicht befaßt. Der unmittelbare Aufhebungsgrund war vielmehr die irrige Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Verjährungsfrist erst mit der Kenntnis der einzelnen technischen Ursachen des Mangels zu laufen begonnen habe. Demgegenüber sollte nach Meinung des Revisionsgerichts für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist schon der Zeitpunkt maßgebend sein, in welchem der Mangel durch den vergeblichen Versuch, die Maschine in Betrieb zu setzen, hervorgetreten ist; auf die der Abnehmerin als Laien vielfach verschlossene Kenntnis der technischen Einzelheiten sollte es nicht ankommen. Nur insoweit ist demnach eine Bindungswirkung gern. § 565 Abs. 2 ZPO eingetreten. c) Dieser verfahrensrechtliche Irrtum nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils, da dem Berufungsgericht in Ergebnis beizutreten ist. '/•c Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag ist - abgesehen von der besonders vereinbarten Verlängerung der Garantiefrist auf 24 Monate - ein Formular-Vertrag, der nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts gilt. Darüber sind sich die Parteien einig. Br ist somit der freien Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich. Diese kann aber nur dahin gehen, daß auch hinsichtlich des vereinbarten Rücktrittsrechts die kurzfristige Verjährung für Gev/ährleistungsansprüehe gelten solle. Die Parteien haben zwar für den Pall der erfolglosen oder verweigerten Nachbesserung nicht ein Recht auf Wandelung, sondern ein solches auf Rücktritt vereinbart. Dieses Recht hat aber zur Voraussetzung, daß der Klägerin Gewährlei st ungs ans prüche zustehen. Sind diese verjährt, so ist hinsichtlich der Verjährung auch dem RUcktrittsrecht die Grundlage entzogen. Im übrigen steht das vereinbarte Rücktrittsrecht, wenn auch nicht rechtlich, so doch tatsächlich einem Wandelungsrecht gleich, das der kurzfristigen Verjährung des § 638 BGB unterliegen würde. Auch die Rechtsprechung und das Schrifttum haben regelmäßig Mängelansprüche, die auf Vereinbarung beruhen, der kurzen Verjährungsfrist des § 477 BGB unterworfen (u.a. BGH VIII ZR 126/65 v. 20. November 1967 = BB 1968, 13; RGZ 127, 280, 282; OLG Hamburg in Recht 1920 Nr. 2354; RGRK § 477 Anm. 3) gleiches hat für den § 638 BGB zu gelten. Es besteht zudem kein vernünftiger Grund für die Annahme des Gegenteils. Die Lieferantin (Beklagte) hatte, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, ein Interesse an einer baldigen Bereinigung und Regelung der Rechtsbeziehungen, und es kann deshalb nicht ihr Wille gewesen sein, sich im Palle eines innerhalb der Garantiefrist aufgetretenen und nicht zu behebenden Mangels nach 30 Jahre lang dem Risiko einer Rückzahlungsklage auszueetzen. 2. ) Bin anderes könnte möglicherweise dann gelten, wenn, wie die Klägerin meint, die Beklagte mit der Gewährung einer Garantiezeit von 24- Monaten eine selbständige Garantiezusage hätte geben wollen. Bas Berufungsgericht hat das aber rechtfehlerfrei verneint. Bs entnimmt dem Schriftwechsel der Parteien, daß die Klägerin nicht mehr verlangt habe als eine 24-monatige Garantie für "kostenlose Mängelbeseitigung", also ..nicht mehr als eine Verlängerung der in § 7 der Lieferungsbedingungen vereinbarten Nachbesserungsfrist. Bie hiergegen erhobenen Revisionsrügen der Klägerin richten sich in unzulässiger YJeise gegen die insoweit auf die Umstände des Palls abgestellte rechtsfehlerfreie • Auslegung des Vertrags durch das Berufungsgericht. Biese ist für das Revisionsgericht bindend. Ber Beweisantrag im Schriftsatz vom .30. März 1966, S. 9* enthält nichts über die Vereinbarung einer selbständigen Garantie. 3. ) Bas Berufungsgericht legt die Vereinbarung einer Garantiefrist von 24^Monaten dahin aus, daß damit zwar die Verjährungsfrist nicht schon mit der Abnahme, sondern erst mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnen sollte, in welchem die Klägerin den Mangel entdeckt hatte, sofern diese Entdeckung noch innerhalb der 24-monatigen Garantiefrist lag. 23 i3t aber der Auffassung, daß damit keine Verlängerung der 6-monatigen Verjährungsfrist gen. § 638 BGB eintreten sollte. Diese Auslegung des Vertrags ist frei von Hechtsfehlern. Das Berufungsgericht stellt ausdrücklich auf den Willen der Parteien ab (Bü S. 15, 16). Auch insoweit richten sich die Revisionsrügen der Klägerin nur in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts. Daraus folgt, daß der Anspruch der Klägerin verjährt ist. 4. ) Zwischen der Entdeckung des Mangels im Februar I960 und der Klageerhebung am 21. März 1961 liegen mehr als 6 Monate. Es sind nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch keine Ereignisse eingetreten, die eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährungsfrist herbeigeführt haben könnten. 5. ) Da das Urteil auch sonst keine die Klägerin beschwerenden Rechtsfehler erkennen läßt, ist deren Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Heimann-Trosien Rietschel Erbel Vogt Finke