Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagten1 stehe kein Ausgleichsanspruch zu, weil deren Ehemann durch grobes Verschulden den tödlichen Unfall verursacht habe, der zur Beendigung des Vertreterverhältnisoes geführt habe, Wenn er den Unfall überlebt hätte, hätte sic ihm aus wichtigem Grundo kündigen müssen und können, weil er zu einer erheblichen Freiheitsstrafe* ohne Bewährungsfrist verurteilt und ihm der Führerschein auf längere Zeit entzogen worden wäre» Bach dem Tode von G. 1«) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom -13» Mai 1957 (EGHZ 24, 214) ausgesprochen, daS der Ausgleichsanspruch sofern seine Voraussetzungen im übrigen vorliegen, grundsätzlich in allen Fällen der Beendigung des Handelsvertreter-Verhältnisses geltend gemacht werden kann, insbesondere auch nach,dessen Auflösung durch.den Tod des Handelsvertreters«. 2o) Das Berufungsgericht hat ferner, ohne daß die Revision es beanstandet hutto, ausgoführt, die Voraussetzungen des § 89 b Abc, 1 Nr« 1 und.2,HGB a) Zu_,§_89_b Abs » 3 Satz 1 BGB: Bas Berufungsgericht hat geprüft, ob dem in dieser Vorschrift behandelten Fall der Kündigung des Handelsvertreters andere Fälle gleichzustellen scion, in denen zwar keine Kündigung deQ Handelsvertreters vorliege, die Auflösung des Vertreterverhältnisses aber ebenfalls auf soino Initiative zurückgehe (vgl» dazu Schröder, Recht der Handelsvertreter * 89 b Anra. 28)i Es meint, das sei zu bejahen, wenn der Handelsvertreter bewußt mit der zu demindest in Kauf genommenen Folge der Beendigung des Vertretervertrages in den Tod gehe, nicht, aber, wenn wie hier nur fahrlässiges Verhalten in Betracht kommen Bio Revision meint, ebenso wie der Fall der Selbsttötung müsse der Tatbestand behandelt werden, daß der Handelsvertreter zwar ohne Selbsttötungsvorsatz, aber mutwillig und vorsätzlich eine strafbare Handlung begehe, die für ihn voraussehbar zu seinem Tode führe* 3 höchsten dann entsprechend anzuwenden sein mag, wenn der Handelover-, treter mit unmittelbarem oder wenigstens mit bedingtem Vorsatz in den Tod geht» Benn nur dann liegt eine bewußt auf -Beendigung des Vcrtrogsvorhältnisses gerichtete Handlung des Handelsvertreters vor, die einer von ihm ausgesprochenen Kündigung vergleichbar ist. Hier aber kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur fahrlässiges Verhalten des Ehemannes der Beklagten in Betracht» oo) 'Für eine wenigstens entsprechende Anwendung des § 39 b Abo» 3 Satz 2 auf einen Fall der vorliegenden Art könnte sprechen, daß der Klägerin die Berufung auf diese Vorschrift nicht aus dem zufälligen Grunde versagt sein sollte, daß G alsbald nach dem Unfall gestorben ist und die Klägerin deshalb' keine Gelegenheit mehr zu einer Kündigung hatte» Andererseits ist zu berücksichtigen, daß § 89 b Abs» 3, der die Gründe bestimmt, unter denen kein Ausgleichsanspruch besteht, eine abschließende Regelung darstollt» Es besteht auch kein besonderes Bedürfnis für eine'entsprechende Anwcn- ' dung der Vorschrift, weil jedenfalls im Rahmen der Billig-keitsprüfung eine Berücksichtigung aller Umstände möglich ist» Die Revision scheint selbst die Vorschrift des ,§ 89 b Abs, 3 Satz 2 nicht unmittelbar für anwendbar zu halten, sondern nur Berücksichtigung des schuldhaften Verhaltens von G aus Gründen der Billigkeit gemäß § 89 b Abs» 1 Ilr» 3 zu erstreben, bb) Einer weiteren Prüfung dieser Frage.bedarf es im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen des Berufungs- . Zu einer entsprechenden Anwendung des § 89 b Abs, 3 Satz 2 wäre aber die Feststellung eines schuldhaften Verhaltens, des Ehemannes der Beklagten erforderlich, das der Klägerin einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gegeben, doh.o G hat sich mit dom Verhalten, das zu seinem Tode führte, keiner Verletzung von Vertragspflichten gegenüber der Klägerin schuldig gemacht» Eine solche Pflichtverletzung ist auch dann nicht ohne weiteres gegeben, wenn sein Verhalten strafbar war, etwa wegen Verstoßes gegen das Straßenverkehrsgesetz oder wegen fahrlässiger Tötung» Anders könnte es sein, wenn G allgemein zu dem Alkoholmißbrauch, geneigt hätte» Das hot die Klägerin nicht behauptet, vielmehr muß -davon ausgegangen werden, daß es sich um ein einmaliges Ereignis dieser Art handelte» Auch kann nicht von einem derart anstößigen Verhalten gesprochen werden, daß es der Klägerin im Falle des Überlebens von Gi nicht zu demutbar gewesen wäre, das VortragsVerhältnis.mit ihm.fortzusetzen» Unter diesen Umständen kann ferner nicht, wie die Klägerin es möchte, ohne weiteres unterstellt werden, dajß G zu einer längeren Freiheitsstrafe ohne'Bewährungsfrist verurteilt und daß ihm der Führerschein für längero Seitentzogen worden waro. aa) Das Berufungsgericht hat bei seiner Prüfung nach § 89 b Abs. 1 Kr» 5 die Gründe, die zu dem tödlichen Unfall des Ehemannes der Beklagten geführt haben, nicht nochmals näher erörtert» Es hat in diesem Zusammenhang lediglich bemerkt, auch wenn man unterstelle, daß der Ehemann der Beklagten seinon Tod fahrlässig verschuldet habe, führten die dadurch der Klägerin entstandenen Nachtoile nicht zu einer " Versagung des Ausgleichsanspruchs» Daraus ist zu folgern, daß es erst recht, wenn man zunächst die von der Klägerin geltend-gemachten .Kachtcile außer Acht .läßt , die Gev/ährung des Ausgleichs für der Billigkeit entsprechend hält» Im übrigen ist den vorangegangenen Ausführungen des Berufungsgerichts über die Unmöglichkeit zuverlässiger Schuldfcststellungen mit Sicherheit zu entnehmen, daß es auch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit keine Bedenken gegen die Zuerkennung des Ausgleichs gehabt hat» bb) Es ist auch rechtlich nicht zu mißbilligen, daß das Berufungsgericht aus dem nicht näher aufgeklärten tödlichen Unfall von G aus Billigkoitsgrunden keine Bedenken gegen die Zuerkennung des Ausgleiebsansprucbs hergeleitot .Vj hat» Es widerspräche vielmehr der Billigkeit, wenn die Klägerin nunmehr allein die erheblichen Vorteile aus der weiteren Geschäftsverbindung mit den von G geworbenen Ein Verschulden dos Handelsvertreters schließt den Anspruch nicht allgemein uuOc Im übrigen kann nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts keinesfalls von einem grobfahrlässigen Verhalten des Ehemannes der Beklagten ausgegangen werden. dd) Ohno Erfolg beruft die Revision sich darauf, das Berufungsgericht habe bei Beurteilung des Falles im Rahmen -der Billigkeit verkannt, daß die Beklagte auch insoweit dio * anspruchsbegründenden Umstände hätte dorlegen und beweisen müssen. Von einem die Klägerin beschwerenden Rechtsverstoß kann hier schon deshalb keine Rede soin^ weil das Berufungsgericht von einem verachuldcn des verstorbenen Ehemannes der Beklagten ausgeht und gleichwohl die Zubilligung dos Ausgleichs jedenfalls in Höhe der hier zur Aufrechnung gestellten 30»000,— DM für billig hält. Revision macht geltend, das Berufungsgericht hätte sticksichtigen müssen, daß seit dem Tode des Bhemannes der klagten die erheblichen Unkosten für dessen Büro- und Lagern ' °°Hr.ieb entfallen, seien» : - bb) Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin in der Berufungs-begründung geltend gemacht, die auf dem Büro- und Lagorbotrieb von G lastenden Unkosten hätten mindestens 50 $> der Provisionseinnahmen ausgemacht» Es kann schon zweite1haft■ sein, ob, "wenn dieser Unkostensatz zutreffen sollte, er besondere hoch im Sinne des vorerwähnten Urteils vom 22» Do-zernber I960 wäre» Die Erfahrung zeigt,' daß nicht selten bei Handelsvertretern noch beträchtlich höhere Unkostensätzc Vorkommen» Pas Berufungsgericht brauchte auch in diesem.Zusammenhang' b) Die Revision beanstandet ferner, das'Berufungsgericht habe die Beweisangebote außer Acht gelassen, wonach der Klägerin durch die Entsendung eines Angestellten noch Berlin v für die ersten Monate nach dem Tode des Ehemannes der Beklag- \ ten und durch,Verlegung der Lagerräume hohe Unkosten entstanden seien»-- Daraus konnte das Berufungsgericht mit Recht entnehmen, diese Aufwendungen der Klägerin hätten nach ihrer eigenen Darstellung die Provision, die sic sonst hätte zahlen müssen, nicht überstiegen (BU 12/l3)o Ss brauchte 'daher Uber die Höhe dieser .Aufwendungen keine näheren Feststellungen zu treffen. rigen hat dio Klägerin ausdrücklich vorgetragen, die Beklagte habe nach dem Tod0 ihres Ehemannes keine Vertretertätigkeit geleistet und deshalb keine Vertreterprovision zu beanspruchen« d) Daß der Umsatzanstieg eine Folge des verbreiterten Fabrikationsprogramms der Klägerin gewesen sei, brauchte das Berufungsgericht nicht ausgleichsmindernä in die Waagschale ; ; zu werfen. o) Dio Beklagte war nicht verpflichtet, nach dem Tode ihres Ehemannes die Vertretung der Klägerin weiterzuführen«
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja HGB3_89_b Ahsi 3, Abs.,?. Nr. 3 a) Zur Frage entsprechender Anwendung des § 8S b Abs. 3 Satz 1 und 2 bei tödlichem Unfall des Handelsvertreters. b) Zur Berücksichtigung ersparter Betriebsunkosten bei Bemessung der Höhe des Ausglcichsanspruchs im Rahmen der Billigkeit. l(j BGH, Urt. v. 6. Februar 1964 -VII ZR'100/62'- Oil atut*gart -4j6—Stuttgart OL G L(j «T $ - »iiz. yjI-ZR^lOO/62 Verkündet am 60 Februar 1964 V/oitscheck, Justisobersckretär als Urkundsboamtor der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma R. B , G -Werk-, N , M straßo , .V Klägerin, Bcrufungsklägorin und Revisionsklägerin, - Prozeßbovollmächtigtcs Rechtsanwälte Prof. 2r. und Dr. gegen Frau L G , V /0 , N allco, Beklagte, Borufungsboklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„ .*= hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten G-lanzmann und der. Bundesrichter Br. Heimann-Trosien, Rietschcl, Hubert Meyer und Br. Finke für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 27« März 1962 'wird zurückgewiosen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision ziv tragen. \. Von Rechts wegen Der Ehemann der Beklagten, Friedrich G war seit 1950 Generalvertreter der Klägerin in 'Berlin für sämtliche Foto- und Optikartikel, Die von ihm erzielten Umsätze stiegen von 22„000,— DM im Jahre 1550 auf 1.304,739,—DM im Jahre 1959» In den Jahren7 1955 bis 1959 betrug, die von ihm verdiente durchschnittliche Jabresprovision bei einem Provisionssatz von 6 io 51,480,— DM, Im August I960 gewährte die Klägerin G ein Darlehen von 30,000,—DM zu einem Zinssatz von 8 In der Nacht zu dem 19, Oktober I960 gegen 3,40 Uhr verunglückte G tödlich, Sr war mit der 19-jährigen Brigitte o in einer Bar gewesen. Auf der Fahrt von dort-steuerte die <D i, die keinen Führerschein besaß, seinen Personen- kraftwagen • und fuhr mit diesem gegen einen Baum, Ss wurde bei ihr ein Blutalkoholgehalt von 0,96 760 festgestellt; auch sie starb an den erlittenen Verletzungen, •; Die Klägerin hat mit der Klage Rückzahlung des Darlehens von 30,000,— DM nebst Zinsen begehrt,; Die Beklagte, die die alleinige Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes; gewordon ist, hat um Abweisung der Klage geboten. Sie hot nicht bestritten, zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet zu sein, jedoch mit einem Ausgleichsanspruch in mindestens derselben Höhe anfgereebnet. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagten1 stehe kein Ausgleichsanspruch zu, weil deren Ehemann durch grobes Verschulden den tödlichen Unfall verursacht habe, der zur Beendigung des Vertreterverhältnisoes geführt habe, Wenn er den Unfall überlebt hätte, hätte sic ihm aus wichtigem Grundo kündigen müssen und können, weil er zu einer erheblichen Freiheitsstrafe* ohne Bewährungsfrist verurteilt und ihm der Führerschein auf längere Zeit entzogen worden wäre» Bach dem Tode von G. habe sie - die Klägerin - ferner bis zur 'Bin- Setzung eines neuen Vertreters durch Entsendung eines. Angestellten nach Berlin und durch Verlegung der Lagerräume hoho Unkosten gehabt« Der Umsatz in Berlin sei infolge der Abtrennung Ost-Berlins nach dem 13» August 1961 um etwa 20 :fo zurückgegangen« Andererseits hätten die Unkosten der Vertriebsorganisation von G mindestens 50 ^ seines Pro- visionseinkoinmens ausgemacht«- Landgericht und Oberlandesgoricht haben die Klage ab-gewiesen» Mit öor Revision.verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter« Die Beklagte bittet, die Revision.zurückzuweisen, Bntscheidungsgründe; 1«) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom -13» Mai 1957 (EGHZ 24, 214) ausgesprochen, daS der Ausgleichsanspruch sofern seine Voraussetzungen im übrigen vorliegen, grundsätzlich in allen Fällen der Beendigung des Handelsvertreter-Verhältnisses geltend gemacht werden kann, insbesondere auch nach,dessen Auflösung durch.den Tod des Handelsvertreters«. Daran ist festzuhalten, .. . . ' 2o) Das Berufungsgericht hat ferner, ohne daß die Revision es beanstandet hutto, ausgoführt, die Voraussetzungen des § 89 b Abc, 1 Nr« 1 und.2,HGB seien dem Grunde noch unstrei-tig gegebene Der Streit der Partoien betreffe die Anwendbarkeit dos'i 89 b Abs» 3 und.Abs« 1,Nr. 3 HGB« a) Zu_,§_89_b Abs » 3 Satz 1 BGB: Bas Berufungsgericht hat geprüft, ob dem in dieser Vorschrift behandelten Fall der Kündigung des Handelsvertreters andere Fälle gleichzustellen scion, in denen zwar keine Kündigung deQ Handelsvertreters vorliege, die Auflösung des Vertreterverhältnisses aber ebenfalls auf soino Initiative zurückgehe (vgl» dazu Schröder, Recht der Handelsvertreter * 89 b Anra. 28)i Es meint, das sei zu bejahen, wenn der Handelsvertreter bewußt mit der zu demindest in Kauf genommenen Folge der Beendigung des Vertretervertrages in den Tod gehe, nicht, aber, wenn wie hier nur fahrlässiges Verhalten in Betracht kommen Bio Revision meint, ebenso wie der Fall der Selbsttötung müsse der Tatbestand behandelt werden, daß der Handelsvertreter zwar ohne Selbsttötungsvorsatz, aber mutwillig und vorsätzlich eine strafbare Handlung begehe, die für ihn voraussehbar zu seinem Tode führe* Bern kann nicht gefolgt werden» Bern Berufungsgericht ist vielmehr darin beizutreten, daß ^ 89 b Abs» 3 Satz . 3 höchsten dann entsprechend anzuwenden sein mag, wenn der Handelover-, treter mit unmittelbarem oder wenigstens mit bedingtem Vorsatz in den Tod geht» Benn nur dann liegt eine bewußt auf -Beendigung des Vcrtrogsvorhältnisses gerichtete Handlung des Handelsvertreters vor, die einer von ihm ausgesprochenen Kündigung vergleichbar ist. Hier aber kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur fahrlässiges Verhalten des Ehemannes der Beklagten in Betracht» .b)' Zu 89....b Abs» 3 Satz 2 HGB: Bas Berufungsgericht hat , hierzu dargelegt, wenn die Klägerin vortrage, sie hätte dem, Ehemann der Beklagten, sofern er. am Leben geblieben wäre, wegen seines schuldhaften Verhaltens fristlos kündigen können so gcho sie von einen aileron nicht gegebenen Sachverhalt aus - 5 ~ 'tatsächlich habe bis zu dem Tode von G kein Kündigung^- grund vorgolegon » Dazu ist zu bemerken: oo) 'Für eine wenigstens entsprechende Anwendung des § 39 b Abo» 3 Satz 2 auf einen Fall der vorliegenden Art könnte sprechen, daß der Klägerin die Berufung auf diese Vorschrift nicht aus dem zufälligen Grunde versagt sein sollte, daß G alsbald nach dem Unfall gestorben ist und die Klägerin deshalb' keine Gelegenheit mehr zu einer Kündigung hatte» Andererseits ist zu berücksichtigen, daß § 89 b Abs» 3, der die Gründe bestimmt, unter denen kein Ausgleichsanspruch besteht, eine abschließende Regelung darstollt» Es besteht auch kein besonderes Bedürfnis für eine'entsprechende Anwcn- ' dung der Vorschrift, weil jedenfalls im Rahmen der Billig-keitsprüfung eine Berücksichtigung aller Umstände möglich ist» Die Revision scheint selbst die Vorschrift des ,§ 89 b Abs, 3 Satz 2 nicht unmittelbar für anwendbar zu halten, sondern nur Berücksichtigung des schuldhaften Verhaltens von G aus Gründen der Billigkeit gemäß § 89 b Abs» 1 Ilr» 3 zu erstreben, bb) Einer weiteren Prüfung dieser Frage.bedarf es im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen des Berufungs- . gcrichts nicht» Dieses unterstellt zwar, daß der Ehemann . der Beklagten seinen Tod fahrlässig verschuldet habe (BU 12), wobei os Art und Maß seines schuldhaften Verhaltens als nicht mehr zuverlässig feststellbar bezeichnet (BU 11), Zu einer entsprechenden Anwendung des § 89 b Abs, 3 Satz 2 wäre aber die Feststellung eines schuldhaften Verhaltens, des Ehemannes der Beklagten erforderlich, das der Klägerin einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gegeben, doh.o ihr die Fortsetzung dos Vertreterverhältnisses - 6 ~ unzu demutbar gemacht hätte» Hieraus ergibt sich, daß das in der Vorschrift vorausgesetzte schuldhafte Verhalten sich gegen die Beklagte gerichtet haben müßte0 Daran fehlt es hier o G hat sich mit dom Verhalten, das zu seinem Tode führte, keiner Verletzung von Vertragspflichten gegenüber der Klägerin schuldig gemacht» Eine solche Pflichtverletzung ist auch dann nicht ohne weiteres gegeben, wenn sein Verhalten strafbar war, etwa wegen Verstoßes gegen das Straßenverkehrsgesetz oder wegen fahrlässiger Tötung» Anders könnte es sein, wenn G allgemein zu dem Alkoholmißbrauch, geneigt hätte» Das hot die Klägerin nicht behauptet, vielmehr muß -davon ausgegangen werden, daß es sich um ein einmaliges Ereignis dieser Art handelte» Auch kann nicht von einem derart anstößigen Verhalten gesprochen werden, daß es der Klägerin im Falle des Überlebens von Gi nicht zu demutbar gewesen wäre, das VortragsVerhältnis.mit ihm.fortzusetzen» Unter diesen Umständen kann ferner nicht, wie die Klägerin es möchte, ohne weiteres unterstellt werden, dajß G zu einer längeren Freiheitsstrafe ohne'Bewährungsfrist verurteilt und daß ihm der Führerschein für längero Seitentzogen worden waro. Zu einer so 'weitgehenden Annahme könnte man auch nicht bei Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten y Anscheins gelangen» c) Zu_Ji 89 b Abs» 1 Kr» 5 HGB: Mit Recht macht die Revision / geltend, die Umstände dar Beendigung des Vertroterverhält- -nissos seien bei der Billigkeitssbwägung zu berücksichtigen (vgl» dazu BGHZ 29, 275, 280; LM ilr» 5 zu § 89 b HGB, sowie die ürteilo des erkennenden Senats vom 21» November I960 - VII ER 295/59 (So 11) und vom 22» Dezember I960 - VII ZR 247/49 (S» 15); Schröder oaO §.89 b Anm» 18, 32 c). 7 aa) Das Berufungsgericht hat bei seiner Prüfung nach § 89 b Abs. 1 Kr» 5 die Gründe, die zu dem tödlichen Unfall des Ehemannes der Beklagten geführt haben, nicht nochmals näher erörtert» Es hat in diesem Zusammenhang lediglich bemerkt, auch wenn man unterstelle, daß der Ehemann der Beklagten seinon Tod fahrlässig verschuldet habe, führten die dadurch der Klägerin entstandenen Nachtoile nicht zu einer " Versagung des Ausgleichsanspruchs» Daraus ist zu folgern, daß es erst recht, wenn man zunächst die von der Klägerin geltend-gemachten .Kachtcile außer Acht .läßt , die Gev/ährung des Ausgleichs für der Billigkeit entsprechend hält» Im übrigen ist den vorangegangenen Ausführungen des Berufungsgerichts über die Unmöglichkeit zuverlässiger Schuldfcststellungen mit Sicherheit zu entnehmen, daß es auch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit keine Bedenken gegen die Zuerkennung des Ausgleichs gehabt hat» Wie das Berufungsgericht den Fall insoweit wertet, ist auch daraus zu . entnehmen,, daß es vergleichsweise den tödlichen Ur: .. Unfair eines Handelsvertreters auf einer gefährlichen Bergtour anführt und dazu meint, niemand würde hier den Ausgleichsanspruch versagen» Die in dom angefochtenen Urteil enthaltenen Billigkeit serwägungen in Bezug auf die Gründe, die zu dem:tödlichen Unfall des Ehemannes der Beklagten geführt haben, : sind daher ausreichend» . . bb) Es ist auch rechtlich nicht zu mißbilligen, daß das Berufungsgericht aus dem nicht näher aufgeklärten tödlichen Unfall von G aus Billigkoitsgrunden keine Bedenken gegen die Zuerkennung des Ausgleiebsansprucbs hergeleitot .Vj hat» Es widerspräche vielmehr der Billigkeit, wenn die Klägerin nunmehr allein die erheblichen Vorteile aus der weiteren Geschäftsverbindung mit den von G geworbenen 8 - Kunden zöge und die Beklagte, seine Witwe und Rechtsnach-folgorin, daran nicht beteiligt würde. cc) Die Revision hat in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu § 616 BGB hinge-’ wiesen (Abweisung einer Klage auf Fortzahlung des Gehalts nach grobfahrlässiger Verursachung eines Verkehrsunfallos durch den Kläger}.' Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es nicht. Die Sachund Rechtslage in,Fällen des § 616 BGB ist wesentlich verschieden von derjenigen in 9 89 b HGB. In § -616 BGB • wird dem Dienstverpflichteten der Lohnanspruch zugobilligt, obwohl er nicht gearbeitet hatte, aber nur, wenn er ohne oein Verschulden an..der Dienstleistung .verhindert, war. ^ 89.b HGB gibt dagegen einen Vergütungsanspruch für bereits m der Vergangenheit geleistete, noch nicht voll entgoltene Dienste im Rahmen der Billigkeit (vgl. BGHZ 24, 21.4, 221; 30, 98, 101 fj LM Nr. 13 zu § 89 b HGB). Ein Verschulden dos Handelsvertreters schließt den Anspruch nicht allgemein uuOc Im übrigen kann nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts keinesfalls von einem grobfahrlässigen Verhalten des Ehemannes der Beklagten ausgegangen werden. dd) Ohno Erfolg beruft die Revision sich darauf, das Berufungsgericht habe bei Beurteilung des Falles im Rahmen -der Billigkeit verkannt, daß die Beklagte auch insoweit dio * anspruchsbegründenden Umstände hätte dorlegen und beweisen müssen. Die Frage, welche Partei die Beweislast für die Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB trägt, braucht hior nicht grundsätzlich entschieden zuwerden. Von einem die Klägerin beschwerenden Rechtsverstoß kann hier schon deshalb keine Rede soin^ weil das Berufungsgericht von einem verachuldcn des verstorbenen Ehemannes der Beklagten ausgeht und gleichwohl die Zubilligung dos Ausgleichs jedenfalls in Höhe der hier zur Aufrechnung gestellten 30»000,— DM für billig hält. Andererseits hat die Revision keine bestimmten Tatsachen angeführt, deren Nichtaufklärung zu Unrecht der Klägerin zur Last gelegt worden sein soll* 3») Zur Höhe, des Ausgleichsanspruchs: Die Bemessung der Hohe des Ausgloichssnspruchs im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen ist im -wesentlichen Sacho des Tatrichters» Wenn das Berufungsgericht angenommen hat, der Ausgleichsanspruch dor Beklagten betrage jedenfalls 30«000,— DM, so ist es damit °rhcblich unter der Höchstgrenze von 51o4809-— DM geblieben» dieses Brgobnis ißt aus Recbtsgründon nicht zu beanstanden» Zu den hiergegen vorgebrachten Eevisionsrügen ist im '^hzolnen folgendes zu bemerken: b Di.e Revision macht geltend, das Berufungsgericht hätte sticksichtigen müssen, daß seit dem Tode des Bhemannes der klagten die erheblichen Unkosten für dessen Büro- und Lagern ' °°Hr.ieb entfallen, seien» : - Der Bundesgerichtshof und auch der erkennende Senat haben vC^on mehrfach ausgesprochen, ersparte Betriobsunkoston könnten der Bemessung des Ausgleichs im Rahmen der Billigkeit beabsichtigt werden (vgl. dazu BGHZ 29, 83, S3; LM Kr» 13 a f ^ % 89 h HGB sowie die Urteile des erkennenden Senats vom / November I960, VII ZK 235/59, vom 22» Dezember 1960, ZR 257/59, vom 9» Juli 1962, VII.ZR 49/61 und vom l2.« Juni 1963, VII ZR 272/61 )» b In diesem Zusammenhang ist aber andererseits darauf ^h^owiosen worden, daß unter don Provisionen, deren Ver-dic g0Ji1i3s.eungsgrundläge für den Ausgloichsansnruch ■*! "• J"ldct, ebenso wie unter den Provisionen, die nach ü 89 b Abs. 2 die Höchstgrenze dos-'Ausgleichs darstellend;,, die Bruttoprovisionen zu verstehen sind« Ferner ist in den vorgenannten Entscheidungen mehrfach bemerkt worden, daß im .Rahmen der Billigkeitserwägungen nicht streng nur auf den Reinverdienst des Handelsvertreters abzustellen ist, derart, daß alle Betriebsunkosten abzusetzen wären« Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in IM Hr. 13 a zu i 89 b HGB geäußert, selbst die Tatsache, daß ein Handelsvertreter keinen Heinverdienst erzielt habe, brauche der Gewährung einer Aus-gleichszablung nicht entgegenzustehen« Der erkennende Senat hat in dem vorerwähnten Urteil vom 22. Dezember I960 ausgeführt, daß der Gesetzgeber, als er oine durchschnittliche Jahresbruttoprovision als Höchstsatz des Ausgleichs festsetzte, die aus den Provisionseinnahmen zu bestreitenden Unkosten durchaus in Rechnung gestellt hat. Dieser Punkt ist in den Beratungen der Bundestagsausschüsse über dun Entwurf des Handelsvertretergesetzes von 1953 wiederholt zur Sprache gekommen; der Regierungsvertreter.bat dabei darauf aufmerksam gemacht, daß eine Jahresbruttoprovision regelmäßig etwa zwoi Jahresnottoprovisionen entspreche (Kurzprot. der 202. Sitzung dos Wirtschaftsausschusses vom 7.5.1953 S. 2 f; Prot, der 270. Sitzung des Rechtsausschusses vom 24.6.1953 S. 7; vgl. auch Geßler, Ausgleichsanspruch Tjßhmb.' Dies° 1953^/S. 1.8). Der Senat ist deshalb, wie schon im Urteil vom 22. Dezember I960 ausgesprochen, der Ansicht, daß ersparte Unkosten in der Regel nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sio während der Vertragsdauer besonders hoch waren. Letztlich ist die Höhe der Betriebsunkosten nur einer von vielen Punkten, die bei der Bemessung des Ausgleichson-Spruchs im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigen sind. Die Würdigung aller hierbui in Betracht kommenden Umstände ist, wio bereits bemerkt, Sache des Tatrichters. Das Revisions-geriebt kann dessen Entscheidung nur darauf nachprüfen, ob sie einen Rechtsirrtum oder einen Vorstoß gegen Erfahrungssätze enthält oderwesentliches Vorbringen der Parteien ersichtlich unberücksichtigt gelassen "hat». Sin 'Hechtsverstoß isi • abor im allgemeinen nicht schon darin zu erblicken, daß der Tatrichter sich nicht über alle denkbaren Billigkeitsgosichts-■ punkte in den Entscheidungsgründen des Näheren ausgelassen hat» bb) Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin in der Berufungs-begründung geltend gemacht, die auf dem Büro- und Lagorbotrieb von G lastenden Unkosten hätten mindestens 50 $> der Provisionseinnahmen ausgemacht» Es kann schon zweite1haft■ sein, ob, "wenn dieser Unkostensatz zutreffen sollte, er besondere hoch im Sinne des vorerwähnten Urteils vom 22» Do-zernber I960 wäre» Die Erfahrung zeigt,' daß nicht selten bei Handelsvertretern noch beträchtlich höhere Unkostensätzc Vorkommen» Pas Berufungsgericht brauchte auch in diesem.Zusammenhang' der beiläufigen Bemerkung in dem Schreiben des Wirtschsftsvorbandes der Handelsvertreter und Handelsmäkler vom 21» November I960, G habe eine recht umfangreiche •ertriobsorganisotion mit erheblichen Kostenaufwand unterhalten, keine besondere Bedeutung boizulegen» Entscheidend ist, daß der vom Berufungsgericht als Ausgleich zugesprochone Betrog, wie bereits bemerkt, beträchtlich unter der zulässigen Höchstgrenze liegt. Damit ist der . b-Gesichtspunkt ersparter Unkosten im angefochtenen Urteil jedenfalls im Ergebnis ausreichend berücksichtigt» - b) Die Revision beanstandet ferner, das'Berufungsgericht habe die Beweisangebote außer Acht gelassen, wonach der Klägerin durch die Entsendung eines Angestellten noch Berlin v für die ersten Monate nach dem Tode des Ehemannes der Beklag- \ ten und durch,Verlegung der Lagerräume hohe Unkosten entstanden seien»-- 12 Das Berufungsgericht konnte ohne Bechtsveratoß davon absohen, diesen Beweisangeboten naehzugehon, weil die unter Beweis gestellten Behauptungen keine ziffernmäßigen Angaben enthalten. Insbesondere hat die Klägerin selbst zu dem Ausdruck gebracht, die ihr' durch die Entsendung eines Angestellten entstandenen Aufwendungen hätten die rechnerisch ermittelte Provision für den Bezirk Berlin völlig aufgezehrt. Daraus konnte das Berufungsgericht mit Recht entnehmen, diese Aufwendungen der Klägerin hätten nach ihrer eigenen Darstellung die Provision, die sic sonst hätte zahlen müssen, nicht überstiegen (BU 12/l3)o Ss brauchte 'daher Uber die Höhe dieser .Aufwendungen keine näheren Feststellungen zu treffen. Im üb~ . rigen hat dio Klägerin ausdrücklich vorgetragen, die Beklagte habe nach dem Tod0 ihres Ehemannes keine Vertretertätigkeit geleistet und deshalb keine Vertreterprovision zu beanspruchen« Unter diesen Umständen geht auch die Rüge aus % 139 2PQ fehl, das Berufungsgericht hätte die Klägerin darauf hinweisen müssen, daß sie ihre Angaben Über die ihr entstandenen Unkosten spezifizieren müsso. Die Klägerin hätte abgesehen davon von sich aus dio ihr erforderlich'erscheinenden Angaben machen können und müssen., V c) Daß die Umsätze in Berlin nach dem 13. August 1961 um etwa 20 $ zurückgegangen seien, hat das Berufungsgericht zu Gunsten der Klägerin unterstellt., Einen Umsatzrückgang von 25 73 hat dio Klägerin erst in dem nach Ablauf der Hachreicho-frist eingegangenen Schriftsatz vom 19. März 1962 behauptet, den das Berufungsgericht nicht mehr zu berücksichtigen brauchte d) Daß der Umsatzanstieg eine Folge des verbreiterten Fabrikationsprogramms der Klägerin gewesen sei, brauchte das Berufungsgericht nicht ausgleichsmindernä in die Waagschale ; ; zu werfen. o) Dio Beklagte war nicht verpflichtet, nach dem Tode ihres Ehemannes die Vertretung der Klägerin weiterzuführen« Die Ablehnung brauchte daher nicht zu ihren üngunsten berücksichtigt zu werden« Im übrigen hat sie der Klägerin alsbald, nämlich bereits mit Schreiben vom 1» November i960 mitgeteilt« , sie sehe sich.nicht im Stande, "die Verantwortung und Belastung zu übernehmen"o Bas Berufungsgericht ist daher mit Hecht nicht der Behauptung der Klägerin gefolgt ? die 1 Beklagte; halbe-; sio von diesem Entschluß erst Ende Dezember I960 unterrichtet, und sie habe deshalb erst dann sich wogen eines neuen Vertreters bemühen können« 4») Hiernach erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet« Sie ist dahor mit der Kootenfolge aus'dem V 97 ZPO zurückzuweiseno Glanzmann Heimann-Trosien ~ Riotschel Meyer Pinke