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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 15. Diese Vereinbarungmcrde in einem am 29, März 1951 geschlossenen Vertrag schriftlich niedergelegt, Hierin verpflichtete sich die Klägerin* die Aufräumungsarbeiten durch Arbeitslose aus dem lande Rheinland-Pfalz ausführen zu lassen und keine Fachkräfte hierfür anzuwerbenc Die Höhe der Vergütung seilte später im einzelnen vereinbart wer— dens doch wurde abgemacht, daß der Verfügung die Bauerlohn-tarife zugrunde gelegt werden sollten. Es hat behauptet, der Klägerin sei bei Abschluß der Nachtragsvereinbarung bekannt gewesen, daß die Grundförderungsmittel noch nicht bewilligt gewesen seien. Juni 1951 dahin ausgelegt, daß das beklagte Land sich verpflichtet hat, an die Klägerin über den (später erhöhten) Betrag von 5992 DM je Fest- oder Raummeter hinaus nur. Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß entgegen dem Wortlaut dieses Vertrages die Grundförderungsmittel damals nicht bewilligt waren und daß dies nicht nur dem Land (dies war zuletzt unstreitig) bekannt war, sondern daß auch die Klägerin beim Abschluß der Nachtragsvereinbarung wußte, die Bewilligung der Grundförderungsmittel sei noch unsicher« Gerade aus dieser Feststellung hat es den Schluß gezogen, die Klägerin habe Ziffer 3 der Nachtragsvereinbarung Mnur so verstehen können, daß ihr bei endgültiger Bewilligung dieser Mittel diese von den Forstbehörden als Aus gleich für die hohen WerbungskostenH gezahlt werden sollten. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß das Berufungsgericht damit hat sagen wollen, daß die 5,— DM je Fest- oder Raummeter nur dann an die Klägerin zu zahlen waren, wenn die Grundförderungsmittel bewilligt würden. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht diese Feststellung unter Verletzung des § 286 ZPO getroffen hat, weil es den Oberforstmeister nicht vernommen hat, Biesen hatte die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 31. Hätte der Oberforstmeister sie bestätigt und hätte das Berufungsgericht dem Zeugen geglaubt - beides ist in der KeVisionsinstanz zu unterstellen -, so wäre damit möglicherweise die Überzeugung des Berufungsgerichts davon, daß die Klägerin am 15. Juni 1951 wußte, daß die Mittel noch nicht bewilligt seien, erschüttert wordene Baß das Berufungsgericht seine Überzeugung auf Grund unstreitiger Aktenvermerke erlangt hatte, kann es - entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht - nicht rechtfertigen, daß es BflHBiK nicht vernommen hat Sollte es die Vernehmung aus der Erwägung heraus unterlassen haben, daß seine Aussage keinesfalls die von ihm (dem Gericht) gewonnene Überzeugung erschüttern könnte, so würde hierin eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung liegen. Wäre das Berufungsgericht auf Grund der Aussage Bflh zu der Überzeugung gelangt, die Klägerin habe irrig angenommen, die Grundförderungsmittel seien bewilligt, so hätte* sich damit jedenfalls die Möglichkeit einer anderen Auslegung ergeben. Ber hiernach vorliegende und von der Revision gerügte Verfahrensfehler nötigt - ohne daß es auf die weiteren Verfahrensrügen ankommt - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als der Anspruch auf Erfüllung (40.000,-— BM) abgewiesen worden ist. I, Einen Teilbetrag von 10*000*— DM der Klageforderung hat die Klägerin als Bereicherungsanspruch geltend gemacht und hierzu vorgebracht, das beklagte land habe ihr mindestens 1,900 Festmeter Holz zuviel in Rechnung gestellt; die im einzelnen verkauften Partien hätten jeweils Fehlmengen aufgewiesen* Da ein Pestmeter mit mindestens 65» — DM zu bewerten sei, ergebe sich ein Anspruch in Höhe eines -Mehrfachen der geltend gemachten 10,000,— DM. Das beklagte Land hat diese Behauptung bestritten und darauf hingewiesen, daß es nach Nummer 5 der den Kaufverträgen zugrunde gelegten allgemeinen Verkaufsbedingungen für Mängel und für Menge des verkauften Holzes nur dann Gewähr zu leisten habe, wenn der Käufer binnen einer Ausschlußfrist von 10 Tagen vom libergang der Gefahr ab seinen Anspruch bei dem Forstmeister schriftlich oder zu Protokoll geltend gemacht habe. Da nach diesen Bedingungen (Nr- 4) die Gefahr auf den Käufer mit der Aushändigung der HolzZettel oder bei Zusendung durch die Post mit dem Beginn des vierten Tages seit der Absendung übergehe, die Klägerin innerhalb der sich hiernach ergebenden Fristen und sogar nicht einmal alsbald nach der Abfuhr des Holzes die angebliche Fehlmenge gerUgt habe, stehe ihr kein Anspruch zu. Diesem Einwand gegenüber hat die Klägerin (Bl. 217) vorgebracht, das beklagte Land könne sich nicht mit Erfolg auf die allgemeinen Verkaufsbedingungen berufen.

LandbeklagenNachtragsvereinbarungBerufungsgerichtAnspruchVerfügungKlägerinGrundförderungsmittelRevision

Volltext der Entscheidung

IS-SLJ Pp/58
Verkündet am 21 - Mai 1959
WqitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2343 040
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Peter Kl__
straße flt, gesetzlic Richard HflBfc in N
GmbH» in Mü|^D/RflVf B| vertreten durch ihren Geschäftsführer
 Klägerin, Berufungsklägerin und RevisionskTägerin, Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt
 gegen
das land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten in
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Hevisionsbeklagte»
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br»
hat der VIT, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1959 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Dr. Winkelmann, Erbel und Br. Vogt
*
für Recht erkannt $
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 15. April 1958 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Mainz vom 27* Juni 1957 wegen eines Betrages von 40.000,— BM zurückgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand?
Jjd Hochwaldgebiet des Hunsrücks waren im Winter 1950/
M durch Schneebruch erhebliche Schäden entstanden,, die wegen der Gefahr des Borkenkäferbefalls so schnell wie möglich beseitigt werden mußten,
 Anfang Februar 1951 vereinbarte das Regierungsforst*-amt Trier mündlich mit* der Klägerin, daß diese die Schäden in den Forstbezirken Hermeskeil-West, Hermeskeil-Ost und Dhronecken beseitigen sollte. Diese Vereinbarungmcrde in einem am 29, März 1951 geschlossenen Vertrag schriftlich niedergelegt, Hierin verpflichtete sich die Klägerin* die Aufräumungsarbeiten durch Arbeitslose aus dem lande Rheinland-Pfalz ausführen zu lassen und keine Fachkräfte hierfür anzuwerbenc Die Höhe der Vergütung seilte später im einzelnen vereinbart wer— dens doch wurde abgemacht, daß der Verfügung die Bauerlohn-tarife zugrunde gelegt werden sollten.
Am 15. Juni 1951 schlossen die Parteien (und zwar das land vertreten durch den landforstmeister) eine schriftliche Nachtragsvereinbarung. Diese enthält zunächst (unter Nr- 1) eine Aufstellung über die für je einen Festmeter (oder Raummeter) entstehenden Kosten der Aufräumungsarbeiten, die mit 14» 65 DM anerkannt wurden.
Unter den Nummern 2) bis 4) heißt es danng
2)	Das Regierungsforstamt TflpB wird aus eigenen Haushaltsmitteln für die Aufräumungsarbeiten in einer durchschnittlichen Kostenrechnung im Normaleinschlag je Einheit in Festmetern oder Raummetern, gemäß Hauerlohntarif für Rheinland-Pfalz zur Verfügung stellen
 leistungslohn für langholz nach lohnstufe II + 30 $
Stückzuschlag 7 a 0.29 -
v Sozialabgaben 11 $ «
DM 5,92
DM 3,30 2-03
_ J j y J ____ZJ.21
3)	Weiterhin stellt das Regierungsforstamt die Grundförderungsmittel für die Aufarbeitung der Schneebruchschäden, gemäß Verhandlung mit den Vertretern des Landesarbeitsamtes in Koblenz und des Arbeitsamtes in	laut	An-
trag vom 11-4*1951 - P 21,20 die gemäß Schreiben des Landesarbeitsamtes Rheinland-Hessen - Nassau - vom 3.4*1951 - III b ••
8-100 C genehmigt sind, zur Verfügung.
Die Grundförderungsmittel betragen je Tagewerk als Höchstsatz DM 5,— und werden mit Rücksicht auf die erschwerende Aufarbeitung des Schneebruchs, und unter besonderer Beto-
a? daß die Firma Peter KflHp~GmbH» Mül-/RflA mit arbeitslosen Nichtfachleuten unter weit geringeren Tagesleistungen durchführen muß, auch auf die Einheit je Festmeter oder Raummeter umgerechnet, DM 5,— betragen.
4)	Die aufgearbeiteten Schneebruchhölzer werden der Firma Peter KflH^ GmbH, zur handelsmäßigen Verwendung von den örtlichen Forstverwaltungen zur Verfügung gestellt 0
Dafür verpflichtet sich die Firma Peter K&-GmbH, MüflBP/RflP, die nicht ge deckten Aufarbeitungskosten aus den Handelsspannen aufzubringeno
 Die- Grundförderungsmittel waren bei Abschluß dieser Nachtragsvereinbarung nicht bewilligt* Sie wurden dem Regierungsforstamt, wie sich im Juli 1951 heraussteilte, versagt, weil dieses aus dem Verkauf des Holzes erhebliche Gewinne ziehen werde.
In einer Besprechung am 13* August 1951 wurde vereinbart, daß der Anteil des beklagten Landes an den der Klägerin zu vergütenden Soziallasten von 10 (nach Bl. 19 GA 11 nach den Kaufverträgen im Hefter "Belege11 10,5 #) auf 40 # in der Folgezeit erhöht werden sollten.
Die Klägerin behauptet, der Sinn der Nachtragsvereinbarung sei gewesen- daß sie die zusätzlichen 5,— DM je Fest*
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.
meter oder Raummeter auf jeden Fall bekommen sollte, also ohne Rücksicht darauf, ob dem Regierungsforstamt Grundförderungsmittel bewilligt werden würden. Sie habe, auch - entsprechend dem Wortlaut des Vertrages - angenommen, daß diese Mittel bereits bewilligt seien.
♦
Sie verlangt von der ihr hiernach sustehenden zusätzlichen Vergütung einen Teilbetrag von 40.000,— DM. Sie verlangt außerdem Zahlung weiterer 10.000.— DM aus ungerechtfertigter Bereicherung. Hierzu behauptet_sie, das Forstamt habe ihr 1.900 Festmeter Holz weniger geliefert, als ihr verkauft worden sei.
Sie hat beantragt,
 das beklagte land zur Zahlung von 50;000,— DM zu verurteilen.
Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten.
Es hat behauptet, der Klägerin sei bei Abschluß der Nachtragsvereinbarung bekannt gewesen, daß die Grundförderungsmittel noch nicht bewilligt gewesen seien. Den Wortlaut der Ziffer 3 habe man nur deshalb in der vorliegenden Fassung gewählt, um das Lande sarbe it samt eher zur Bewilligung zu bestimmen, Überdies habe durch die Erhöhung des Soziallastenanteils in der Vereinbarung vom 13. August 1951 die Versagung der Grundförderungsmittel ausgeglichen werden sollen.
Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des wegen einer angeblichen Minderlieferung überzahlten Kaufpreises sei nach den "Allgemeinen Bedingungen für den freihändigen Verkauf eingeschlagenen Holzes" ausgeschlossen. *
*
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben«. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Das beklagte Land hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Ents che idungsgründe%
1 lungsansgruch_ 140^000..—_DM^	—
I. Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom 15. Juni 1951 dahin ausgelegt, daß das beklagte Land sich verpflichtet hat, an die Klägerin über den (später erhöhten) Betrag von 5992 DM je Fest- oder Raummeter hinaus nur. insoweit Zahlungen zu leisten, als das Landesarbeitsamt ihm (dem Land) Grundförderungsmittel zur Verfügung stellen werde;
Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß entgegen dem Wortlaut dieses Vertrages die Grundförderungsmittel damals nicht bewilligt waren und daß dies nicht nur dem Land (dies war zuletzt unstreitig) bekannt war, sondern daß auch die Klägerin beim Abschluß der Nachtragsvereinbarung wußte, die Bewilligung der Grundförderungsmittel sei noch unsicher« Gerade aus dieser Feststellung hat es den Schluß gezogen, die Klägerin habe Ziffer 3 der Nachtragsvereinbarung Mnur so verstehen können, daß ihr bei endgültiger Bewilligung dieser Mittel diese von den Forstbehörden als Aus gleich für die hohen WerbungskostenH gezahlt werden sollten. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß das Berufungsgericht damit hat sagen wollen, daß die 5,— DM je Fest- oder Raummeter nur dann an die Klägerin zu zahlen waren, wenn die Grundförderungsmittel bewilligt würden.
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Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht diese Feststellung unter Verletzung des § 286 ZPO getroffen hat, weil es den Oberforstmeister	nicht
 vernommen hat, Biesen hatte die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 31. März 1958 Seite 2 als Zeugen dafür benannt, daß beide Parteien beim Abschluß der Vereinbarung vom 15.
Juni 1951 davon ausgegangen seien, daß die Grundförderungs-mittel bewilligt seien* Biese Behauptung war erheblich. Hätte der Oberforstmeister	sie	bestätigt	und	hätte
 das Berufungsgericht dem Zeugen geglaubt - beides ist in der KeVisionsinstanz zu unterstellen -, so wäre damit möglicherweise die Überzeugung des Berufungsgerichts davon, daß die Klägerin am 15. Juni 1951 wußte, daß die Mittel noch nicht bewilligt seien, erschüttert wordene Baß das Berufungsgericht seine Überzeugung auf Grund unstreitiger Aktenvermerke erlangt hatte, kann es - entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht - nicht rechtfertigen, daß es BflHBiK nicht vernommen hat Sollte es die Vernehmung aus der Erwägung heraus unterlassen haben, daß seine Aussage keinesfalls die von ihm (dem Gericht) gewonnene Überzeugung erschüttern könnte, so würde hierin eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung liegen.
Wäre das Berufungsgericht auf Grund der Aussage Bflh
 zu der Überzeugung gelangt, die Klägerin habe irrig angenommen, die Grundförderungsmittel seien bewilligt, so hätte* sich damit jedenfalls die Möglichkeit einer anderen Auslegung ergeben.
Ber hiernach vorliegende und von der Revision gerügte Verfahrensfehler nötigt - ohne daß es auf die weiteren Verfahrensrügen ankommt - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als der Anspruch auf Erfüllung (40.000,-— BM) abgewiesen worden ist.
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«
I, Einen Teilbetrag von 10*000*— DM der Klageforderung hat die Klägerin als Bereicherungsanspruch geltend gemacht und hierzu vorgebracht, das beklagte land habe ihr mindestens 1,900 Festmeter Holz zuviel in Rechnung gestellt; die im einzelnen verkauften Partien hätten jeweils Fehlmengen aufgewiesen* Da ein Pestmeter mit mindestens 65» —
DM zu bewerten sei, ergebe sich ein Anspruch in Höhe eines -Mehrfachen der geltend gemachten 10,000,— DM. Die Minderlieferungen habe sie sofort gerügt.
Das beklagte Land hat diese Behauptung bestritten und darauf hingewiesen, daß es nach Nummer 5 der den Kaufverträgen zugrunde gelegten allgemeinen Verkaufsbedingungen für Mängel und für Menge des verkauften Holzes nur dann Gewähr zu leisten habe, wenn der Käufer binnen einer Ausschlußfrist von 10 Tagen vom libergang der Gefahr ab seinen Anspruch bei dem Forstmeister schriftlich oder zu Protokoll geltend gemacht habe. Da nach diesen Bedingungen (Nr- 4) die Gefahr auf den Käufer mit der Aushändigung der HolzZettel oder bei Zusendung durch die Post mit dem Beginn des vierten Tages seit der Absendung übergehe, die Klägerin innerhalb der sich hiernach ergebenden Fristen und sogar nicht einmal alsbald nach der Abfuhr des Holzes die angebliche Fehlmenge gerUgt habe, stehe ihr kein Anspruch zu.
Diesem Einwand gegenüber hat die Klägerin (Bl. 217) vorgebracht, das beklagte Land könne sich nicht mit Erfolg auf die allgemeinen Verkaufsbedingungen berufen. Denn das Holz wäre der Gefahr des Diebstahls oder der Verschlechterung durch Witterungseinflüsse ausgesetzt gewesen, wenn sie es weiter im Walde belassen hätte. Es hätte also genügt, wenn sie die Fehlmengen sofort gerügt hätte« Dies sei geschehen
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3
,	Der Einwand des beklagten Landes ist nach den oben
 wiedergegebenen Bestimmungen der Allgemeinen Verkaufsbedin-gungen begründet, die unstreitig den Kaufverträgen zugrunde gelegt worden sind.
Was die Klägerin hiergegen einwendet, ist insoweit unverständlich, als es sich auf die Notwendigkeit einer alsbaldigen Abfuhr bezieht. Es ist nicht einzusehen, inwiefern diese Notwendigkeit die Berufung des Landes auf vertragliche Abmachungen sollte ausschließen können«
Soweit die Klägerin aber vorgebracht hat, sie habe sofort gerügt, ist dieses Vorbringen unzureichend.* Sie hätte dartun müssen, daß sie die Rüge in der vorgeschriebenen Form beim zuständigen Forstmeister und innerhalb der Frist von 10 Tagen erhoben bat »Las hat sie nicht getan) ihrem Vorbringen kann nicht einmal entnommen werden, daß sie die Behauptung des beklagten Landes hinsichtlich der Nichtwahrung der Frist bestreiten wollte.»1
Die Revision ist hiernach wegen dieses Teilbetrages zurückzuweisen.
Glanzmann	Scheffler	Lr.	Winkelmann
 Erbel	Dr. Vogt
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