* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZB 9/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 9/98

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 11. Gegen die Forderung hat die Beklagte sich mit Gegenforderungen in Höhe von 23.384,54 DM und 21.042 DM gewandt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zu den Gegenforderungen ausgeführt, sie seien nicht substantiiert. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht mangels hinreichender Begründung als unzulässig verworfen. Das Landgericht habe der Klage stattgegeben, weil ihm das Vorbringen der Beklagten zu den Aufrechnungsforderungen aus bestimmt bezeichneten Umständen heraus nicht ausreichend erschienen sei. Dem könne die Beklagte nicht allein damit entgegentreten, das Landgericht habe ihr Vorbringen erster Instanz nicht ausreichend gewürdigt. Vielmehr habe die Beklagte in Auseinandersetzung mit dem Urteil des Landgerichts darzustellen gehabt, aus welchen Gründen die Auffassung des Landgerichts von der fehlenden Substanz der Aufrechnungsforderungen unrichtig ist. Die Bezugnahme der Beklagten auf neue Beweismittel unter Wiederholung des erstin- stanzlichen Sachvortrages sei, unabhängig davon, ob man im Falle neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel eine Darlegung dazu fordere, wieso das Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers durch das neue Vorbringen unrichtig werde, nicht geeignet, die Berufung ausreichend zu begründen, da im Vergleich zu dem Sachund Streitstand, über den das Landgericht zu urteilen hatte, kein neuer Streitstoff eingeführt werde. Verneine das Landgericht das Bestehen einer Gegenforderung aus mehreren alternativ dargestellten Gründen, so müsse sich die Berufungsbegründung auf jeden dieser Punkte beziehen.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
BerufungBeweismittelGrundLandgerichtsLandgerichtausreichenBerufungsbegründung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 9/98
BESCHLUSS
vom 18. Juni 1998
in dem Rechtsstreit
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Quack, Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka
 am 18. Juni 1998
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. März 1998 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 55.200 DM
3
Gründe :
I.
Der Kläger verlangt 55.200 DM zuzüglich Zinsen als Honorar für Ingenieurleistungen. Gegen die Forderung hat die Beklagte sich mit Gegenforderungen in Höhe von 23.384,54 DM und 21.042 DM gewandt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zu den Gegenforderungen ausgeführt, sie seien nicht substantiiert. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht mangels hinreichender Begründung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen.
1. Hierzu führt das Berufungsgericht aus:
Die Berufungsbegründung müsse die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen auszuführenden Gründe der Anfechtung sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat, enthalten (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Der Berufungskläger müsse erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art und aus welchen Gründen das angefoch-
4
tene Urteil nach seiner Ansicht unrichtig ist. Er habe sich mit dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen, es zu diskutieren. Dem werde die Berufungsbegründung der Beklagten nicht gerecht.
Das Landgericht habe der Klage stattgegeben, weil ihm das Vorbringen der Beklagten zu den Aufrechnungsforderungen aus bestimmt bezeichneten Umständen heraus nicht ausreichend erschienen sei. Dem könne die Beklagte nicht allein damit entgegentreten, das Landgericht habe ihr Vorbringen erster Instanz nicht ausreichend gewürdigt. Vielmehr habe die Beklagte in Auseinandersetzung mit dem Urteil des Landgerichts darzustellen gehabt, aus welchen Gründen die Auffassung des Landgerichts von der fehlenden Substanz der Aufrechnungsforderungen unrichtig ist. Hierüber ergebe sich aus der Berufungsbegründung nichts.
Die Berufung könne auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. In diesem Falle bedürfe es keiner Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils (BGH, MDR 1967, 755). Auch eine Berufungsbegründung in diesem Sinne lege die Beklagte nicht vor. Es sei dabei ohne Belang, daß sich die Beklagte auf neue Beweismittel beziehe. Entscheidend sei vielmehr, daß sich ihr Sachvor-trag in der Berufungsinstanz ausschließlich als Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens darstelle. Es werde weder zu den vom Landgericht bemängelten Punkten ergänzend vorgetragen noch die Rechtsauffassung des Landgerichts zur unzureichenden Substantiierung des erstinstanzlichen Vortrages im einzelnen angegriffen. Die Bezugnahme der Beklagten auf neue Beweismittel unter Wiederholung des erstin-
5
stanzlichen Sachvortrages sei, unabhängig davon, ob man im Falle neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel eine Darlegung dazu fordere, wieso das Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers durch das neue Vorbringen unrichtig werde, nicht geeignet, die Berufung ausreichend zu begründen, da im Vergleich zu dem Sachund Streitstand, über den das Landgericht zu urteilen hatte, kein neuer Streitstoff eingeführt werde. Letztlich ändere hieran auch die Erweiterung der Schadensersatzforderung auf den gesamten Rechnungsbetrag in Höhe von 26.082 DM nichts. Möge die Beklagte damit formal den Schlüssigkeitsbedenken des Landgerichts zur Höhe des zunächst geforderten Betrages von 21.042 DM entgegengetreten sein. Die Unrichtigkeit des Urteils des Landgerichts sei damit nicht dargetan. Denn das Landgericht habe die mangelnde Schlüssigkeit alternativ begründet. Zum zweiten Punkt, daß nicht ausreichend zu der versprochenen Ersparnis vorgetragen sei, schweige die Beklagte. Verneine das Landgericht das Bestehen einer Gegenforderung aus mehreren alternativ dargestellten Gründen, so müsse sich die Berufungsbegründung auf jeden dieser Punkte beziehen.
2. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten ohne Erfolg.
6
Der Begründung des Berufungsgerichts ist nichts hinzuzufügen. Auch in der Beschwerdebegründung bringt die Beklagte nichts, was eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte.
Quack
 Thode
Wiebel
 Kuffer
Kniffka