Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 28. Mit einem an das Landgericht München II gerichteten Schriftsatz vom 19. Oktober 1994, eingegangen am selben Tag, hat Rechtsanwalt P. Wie der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten erklärt, habe er die falsche Adressierung sofort erkannt und deshalb am 20. Oktober 1994 formgerecht mit einem an das Oberlandesgericht München gerichteten Schriftsatz Berufung eingelegt, verbunden mit einem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. November 1994 festgestellt habe, daß die beantragte Fristverlängerung nicht bewilligt worden war, habe er durch einen Anruf von der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts erfahren, daß der Berufungsschriftsatz vom 20. November 1994 erneut die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und eine nur mit einem Namensstempel versehene Abschrift des Schriftsatzes vom 20. Dezember 1994, eingegangen am selben Tag, hat der Beklagte durch seinen Anwalt gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit Beschluß vom 2. März 1995 eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er u.a. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Daß die Berufung nicht fristgerecht eingegangen ist, steht fest und wird auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Damit kommt es allein darauf an, ob dem Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 9/95 vom 13. Juli 1995 in dem Rechtsstreit Hans TI , L^Bstraße 15, B< Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt B^H^-Straße 204 b, gegen Ernst GmbH, führer Ernst Lfll gesetzlich vertreten durch den Geschäftsreg 7, Klägerin und Beschwerdegegnerin, Rechtsanwälte und Kollegen, GflM^straße 25 a, Mt - Prozeßbevollmächtigte: 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Prof. Quack, Hausmann und Dr. Wiebel beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Januar 1995 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens . Beschwerdewert: 13.937,02 DM 3 3 Gründe : 1. Das Landgericht München II hat den Beklagten mit Endurteil zur Zahlung restlichen Werklohns von 13.937,02 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Urteil ist seinem Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt P., am 21. September 1994 zugestellt worden. Mit einem an das Landgericht München II gerichteten Schriftsatz vom 19. Oktober 1994, eingegangen am selben Tag, hat Rechtsanwalt P. gegen das Urteil Berufung eingelegt. Dieser Schriftsatz ist nach Weiterleitung durch das Landgericht am 25. Oktober 1994 beim Berufungsgericht eingegangen . Wie der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten erklärt, habe er die falsche Adressierung sofort erkannt und deshalb am 20. Oktober 1994 formgerecht mit einem an das Oberlandesgericht München gerichteten Schriftsatz Berufung eingelegt, verbunden mit einem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Diesen Schriftsatz habe er noch am selben Tag in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts eingeworfen. Nachdem er dann am 21. November 1994 festgestellt habe, daß die beantragte Fristverlängerung nicht bewilligt worden war, habe er durch einen Anruf von der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts erfahren, daß der Berufungsschriftsatz vom 20. Oktober 1994 beim Oberlandesgericht nicht eingegangen ist. 4 Daraufhin hat Rechtsanwalt P. mit einem am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 21. November 1994 erneut die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und eine nur mit einem Namensstempel versehene Abschrift des Schriftsatzes vom 20. Oktober 1994 in Fotokopie beigelegt. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 6. Dezember 1994, eingegangen am selben Tag, hat der Beklagte durch seinen Anwalt gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit Beschluß vom 2. Januar 1995 als unzulässig verworfen und die beantragte Wiedereinsetzung versagt. Gegen diesen ihm am 2. März 1995 zugestellten Beschluß richtet sich die am 16. März 1995 eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er u.a. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Obwohl Rechtsanwalt P. im Beschwerdeschriftsatz erklärt hat, er werde eine Begründung umgehend nachreichen, hat er das Rechtsmittel nicht begründet. 2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Daß die Berufung nicht fristgerecht eingegangen ist, steht fest und wird auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Damit kommt es allein darauf an, ob dem Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Das scheidet schon deshalb aus, weil der Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der in § 234 ZPO bestimmten Frist gestellt worden ist. Wie der Beklagte selbst einräumt, hat sein Prozeßbevollmächtigter bereits am 21. November 1994 erfahren, daß sein Berufungsschriftsatz vom 20. Oktober 1994 nicht beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Damit ist der erst am 6. Dezember 1994 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung verspätet (§ 234 Abs. 1, 2 ZPO), ohne daß diese Verspätung entschuldigt wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Lang Bliesener Quack Hausmann Wiebel